Angesichts des an der Spitze der Kolonne fahrenden Citroën hatte sich der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einzustellen, dass der Lastwagen seinerseits überholen werde. Zwar hat der Lenker eines Fahrzeuges, das wie der Lastwagen Häuslers dem Nachfolgenden die Beobachtung nach vorn erheblich erschwert, das beabsichtigte Überholen durch Stellen des linken Richtungsanzeigers frühzeitig anzukündigen (BGE 84 IV 31). Das enthob jedoch Völlm nicht der Pflicht, sich gemäss Art. 46 MFV vorzusehen. In BGE 84 IV 31 wurde allerdings ausgesprochen, der nachfolgende Führer dürfe sich darauf verlassen, dass der vorausfahrende Lastwagen, der die Sicht in erheblicher Weise erschwert, nicht zum Überholen nach links ausweichen werde, ohne vorher ein entsprechendes Zeichen zu geben. Damit wollte indessen nicht mehr gesagt werden, als dass die in der Beschaffenheit seines Fahrzeuges liegende erhöhte Gefahr für den Nachfolgenden das Verhalten
BGE 85 IV 152 (154):
des Lastwagenführers, der sich zum Überholen anschickt, bestimmen müsse. Es wäre daher verfehlt, aus dem besagten Satz abzuleiten, die gesteigerte Rücksichtnahme des Lastwagenführers enthebe den Nachfolgenden, wenn dieser selbst zu überholen beabsichtigt, eines Teiles der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht. Diese bleibt vielmehr ungeschmälert bestehen. Wenn im vorliegenden Fall der Lastwagenführer Häusler - und das ist mangels einer gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen - kein Zeichen gab, so durfte infolgedessen dieser daraus nicht folgern, die Bahn sei für ihn frei zum Überholen. Vielmehr musste er sich vorerst, wollte er seiner Sorgfaltspflicht genügen, darüber Klarheit verschaffen, dass Häusler ihn bemerkt habe und dass er ihn vorfahren lassen werde. Das hat Völlm nicht getan. Zwar will er seine Absicht zu überholen, durch mehrfaches kräftiges Hupen angekündigt haben. Da jedoch der Lastwagenführer auf das Signal nicht reagierte (was beispielsweise durch ein Handzeichen oder durch Ausweichen nach rechts hätte geschehen können), musste er sich sagen, jener habe das Hupzeichen möglicherweise wegen des Motorenlärms nicht gehört. Statt bei dieser ungewissen Sachlage vorläufig von einem Überholen abzusehen, verliess er sich einfach auf seine Signalgabe und begann links vorzufahren. Damit verstiess er gegen Art. 46 Abs. 1 MFV. Denn Gewähr dafür, dass die Überholstrecke während des ganzen Manövers frei bleiben werde, hatte er unter den gegebenen Umständen nicht. Tatsächlich bog denn auch der Lastwagen, als Völlm im Begriffe war, ihm vorzufahren, seinerseits nach links aus, um den vorausfahrenden Citroën zu überholen.