43. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juli 1974 i.S. Heeb gegen Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
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Regeste
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BRB vom 18.7.1958/10.6.1968 über die Förderung des Absatzes von inländischer Schafwolle.
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Sachverhalt
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BGE 100 IV 176 (176):
A.- Friedrich Heeb, Landwirt und Schafzüchter, verkaufte im Januar 1971 seine Schafwolle der Herbstschur 1970 der Schweizerischen Inlandwollzentrale. Da er wusste, dass er nur für die ersten 100 kg den staatlich festgesetzten Produzentenpreis erhalten konnte, teilte er die Wolle in sechs Posten zwischen 80 und 120 kg auf und schickte diese am 12. Januar 1971 unter Angabe von fünf Drittpersonen und seines eigenen Namens auf den Frachtbriefen an die Inlandwollzentrale. Diese schöpfte Verdacht, bezahlte lediglich für die ersten 100 BGE 100 IV 176 (177):
kg den erhöhten Preis und rechnete die übrigen Sendungen (480 kg) zu normalen Preisen ab.
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B.- Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erstattete Strafanzeige. Das Bezirksgericht Werdenberg sprach Heeb frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Bundesanwaltschaft verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen Heeb am 22. April 1974 wegen Urkundenfälschung und Betrugsversuchs zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug.
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C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Heeb Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Freispruch.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Inlandwollzentrale war verpflichtet, die Schurwolle zu den festgesetzten Preisen von den inländischen Produzenten abzunehmen und bis zu 100 kg Wolle je Produzent die Subvention BGE 100 IV 176 (178):
auszurichten. Unter Vorbehalt gegenteiliger Mitteilung war daher die Sendung dahin zu verstehen, der auf dem Frachtbrief genannte Absender verkaufe als Eigentümer und Produzent die Wolle zu den gesetzlich vorgesehenen Preisen. Nach verbindlicher Feststellung legte der Beschwerdeführer der Absenderangabe diese Beweisbestimmung zu. Die Nennung verschiedener Absender War auch geeignet, die Herkunft der Wolle aus verschiedenen Betrieben zu beweisen. Die Inlandwollzentrale hat den Produzenten den Absatz ihrer Wolle zu sichern. Die Schafbesitzer pflegen daher ihre Wolle direkt, ohne Zwischenhandel, der Zentrale zu verkaufen. Ohne gegenteiligen Vermerk ist der Gegenwert der Wolle dem Absender zu bezahlen, der gleichzeitig als Eigentümer und Produzent angesehen wird. Der Produzent handelt - von unredlichen Vereinbarungen oder andern abnormen Umständen abgesehen - gegen seine Interessen, wenn er seine Wolle unter Angabe eines falschen Absenders der Inlandwollzentrale verkauft und damit bewirkt, dass ein anderer als Verkäufer seiner Ware erscheint und den Preis erhält. Im Streit, wem der Preis für die an die Zentrale gelieferte Wolle zukomme, ist die Angabe des Absenders auf dem Frachtschein ein taugliches Beweismittel, das der Richter im Rahmen der Parteibehauptungen und der übrigen Beweiserhebungen zu würdigen hat. Dass es den vollen Beweis für die Berechtigung erbringe, ist nicht erforderlich (BGE 97 IV 213 E 3, BGE 81 IV 243).
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Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf BGE 96 IV 153 f. È 2 lit. b-d. Dort gmg es um die Frage, ob Gewichtsangaben des Absenders im Frachtbrief geeignet seien, die Menge der beförderten Ware zu beweisen. Das war ein anderes Beweisthema als im vorliegenden Fall. Nicht die im Frachtbrief angegebene Menge der Wolle, sondern die Herkunft der Wolle von einem bestimmten Produzenten sollte mit der falschen Absenderbenennung dargetan werden. Falsch aber war die Angabe des Absenders in jenen Fällen, wo der Beschwerdeführer eigenmächtig Dritte als Absender eingesetzt hatte, unwahr aber auch im Fall Eggenberger, der gutgläubig als Absender zeichnete.
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Die Vorinstanz stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer die falschen Angaben über die Absender "zur Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils", nämlich eines "bessern Preises", gemacht hat und dass er wusste, es sei ihm nicht erlaubt, auf BGE 100 IV 176 (179):
diese Weise die Beschränkung der Subvention auf 100 kg je Produzent zu umgehen. Damit sind auch Vorsatz und besondere Absicht des Art. 251 StGB verbindlich erstellt (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis Abs. 1 BStP).
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3. Dieser Sachverhalt ist zugleich vollendeter Betrugsversuch (Art. 22 Abs. 1, 148 StGB). Durch Angabe falscher Absender wollte der Beschwerdeführer bei der Inlandwollzentrale die Meinung wecken, die Wolle stamme aus verschiedenen Betrieben, von jeder Sendung seien daher bis 100 kg Wolle zu subventionieren. Massgeblich ist hierbei, dass der Beschwerdeführer die Organe der Zentrale, die den Preis auszuzahlen hatten, täuschen wollte. Ob die Bahnbeamten, welche die Wolle zum Versand entgegennahmen, den wahren Sachverhalt kannten und ob die angeblichen Absender von diesem Vorgehen wussten oder dieses nachträglich genehmigten, ist belanglos. Dem Beschwerdeführer hilft auch nicht, wenn er mit der Angabe falscher Absender auf die Verfügung über die Wolle und auf den Erlös aus der Wolle verzichtet haben sollte. Die Subvention ist an den Betrieb des Produzenten gebunden und kann nicht durch Absendung der Wolle unter falschen Namen auf Dritte ausgedehnt werden. Wollte der Beschwerdeführer die Subvention unentgeltlich den fiktiven Absendern und Produzenten zugehen lassen, so beabsichtigte er, diese unrechtmässig zu bereichern. Auch wer einen andern unrechtmässig bereichern will, betrügt aber nach Art. 148 StGB. Übrigens sollte die Zahlung der Inlandwollzentrale an die fiktiven Absender und Produzenten der Tilgung von Schulden dienen, die der Beschwerdeführer aus Pacht oder Dienstleistung diesen gegenüber eingegangen war. Insoweit hätte er sich selber unrechtmässig bereichert.
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Als Täuschungsmittel bediente sich der Beschwerdeführer falscher Urkunden, die geeignet waren, über die Herkunft der Wolle zu täuschen. Der Beschwerdeführer hat somit auch arglistig gehandelt. Weil die Täuschung keinen Erfolg hatte, wurde er nur wegen vollendeten Versuchs bestraft. Dieser setzt aber nicht voraus, dass die unwahre Angabe zur Täuschung und Schädigung führe.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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