Das Appellationsgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als ungewöhnlich schwer gewürdigt und zusätzlich die Gewinnsucht als belastendes Moment berücksichtigt. Das ficht Kaltenbach nicht an. Hingegen macht er mit Recht geltend, dass im angefochtenen Urteil jeder Hinweis auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit fehlt. Wenn auch für die Bemessung der Busse das Verschulden in erster Linie massgebend ist, so rechtfertigt dies doch nicht, die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt zu vernachlässigen. Entsprechend der Natur der Geldstrafe misst sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters die Empfindlichkeit des Strafeingriffs, und dem ist nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes ebenfalls Rechnung zu tragen (SCHWANDER, N. 429 S. 233; SCHULTZ, Einführung in den AT des StGB, II S. 88; THORMANN/V. OVERBECK, N. 9 zu Art. 48). Inwiefern unter diesem Gesichtspunkt die Ausfällung einer Busse von Fr. 30'000.-- bei Berücksichtigung der in der Gewinnsucht zutage getretenen sozialen Gefährlichkeit (SCHWANDER, N. 370 S. 193) geboten war, um den Beschwerdeführer nach seinem Verschulden angemessen zu treffen, wird deshalb von der Vorinstanz noch geprüft werden müssen. Bei der Neubeurteilung kann sie nicht nur der augenblicklichen finanziellen Lage, sondern auch den künftigen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragen, soweit sie sich als wahrscheinlich ermitteln lassen.