Der Kontumax selber kann nach der Rechtsprechung die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nur erheben, wenn er vorher ein zulässiges Wiederaufnahmegesuch gestellt hat und er im ordentlichen Verfahren beurteilt worden ist (BGE 80 IV 137, BGE 102 IV 59), ansonst es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt. Der öffentliche Ankläger befindet sich jedoch nicht in der gleichen Lage. Er kann nach dem kantonalen Verfahrensrecht eine Wiederaufnahme nicht verlangen. Für ihn hat der Entscheid den Charakter eines Endurteils. Im übrigen kann er nicht vorausahnen, was der Kontumax bei seiner Gestellung tun werde, ob er sich dem Säumnisurteil unterwerfen oder dessen Aufhebung verlangen werde. Sollte der erste Fall eintreten, würde die Staatsanwaltschaft einem Urteil gegenüberstehen, das sie gegebenenfalls wegen Ablaufs der Fristen nicht mehr anfechten könnte, und es würde dem Gutdünken des in Abwesenheit Verurteilten anheimgestellt, ob ein eventuell Bundesrecht verletzendes Urteil abgeändert werden könnte oder nicht. Die ungewisse Erwartung, dass jener die Wiederaufnahme verlangen könnte, kann
BGE 103 IV 60 (62):
deshalb einem selbständigen Anfechtungsrecht des öffentlichen Anklägers nicht entgegenstehen (so auch im Militärstrafprozess: F. STRÄULI, Das Verfahren gegen den Abwesenden im schweizer. Militärstrafprozess, Diss. Zürich 1956, S. 69/70).