Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden den Kassationshof; sie können mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 Bst. b, 277bis Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht zu hören, wenn er behauptet, er sei in der Wohnung P. bloss der Gast, der Geduldete gewesen und nicht als Hausherr ein- und ausgegangen. Nach dem verbindlich festgestellten Sachverhalt bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer das vom Gesetz geforderte besondere Autoritäts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Beschwerdeführer faktisch der Stiefvater des Kindes war. Ferner war während der Zeiten, da der Knabe bei seiner Mutter und dem Beschwerdeführer wohnte, die Beziehung zu diesem eine hinreichend unmittelbare. Während die Mutter des Kindes auswärts der Arbeit nachging, stand es unter der alleinigen Aufsicht des Beschwerdeführers, der sich - nach der Rollenverteilung mit seiner Freundin - im Hause aufhielt, die Hausgeschäfte besorgte und dabei auch das noch nicht 10 Jahre alte Kind betreute. Da E. sich als Hausherr benahm und seine Überlegenheit im Hause vor den Augen des Kindes auch durch Tätlichkeiten gegenüber dessen Mutter bekundet hatte, musste sich bei diesem unwillkürlich das Gefühl einer starken Abhängigkeit, wenn nicht sogar des Ausgeliefertseins an den Mann einstellen. Faktisch unterstand der Knabe denn auch
BGE 103 IV 90 (92):
der Hausgewalt des E., dessen Anordnungen er sich nicht zu widersetzen getraute. Daran ändert nichts, dass anlässlich des letzten Vorfalls (Weihnachten) die Mutter sich ebenfalls im Hause, nämlich in der Küche befunden haben soll. Ihre Anwesenheit in einem andern Raum gebot dem Beschwerdeführer höchstens eine gewisse Vorsicht, beeinträchtigte aber seine Stellung gegenüber dem Kinde nach den von diesem bereits gemachten Erfahrungen nicht.