Dieser Einwand hält nicht stand. Zwar ist davon auszugehen, dass in der Entgegennahme von Zuwendungen aus dem unsittlichen Erwerb einer Dirne in der Regel noch keine Ausbeutung liegt, wenn der Täter eine entsprechende Gegenleistung erbringt oder wenn er sonst auf die Leistung aus dem Unzuchtserwerb einen rechtlichen Anspruch hat. Das gilt auch, wenn der Ehemann aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau Beiträge an den gemeinsamen Haushalt entgegennimmt, sofern deren Höhe, gemessen am Einkommen, das die beruflich ausgebildete Ehefrau nach ihren Fähigkeiten und den wirtschaftlichen Verhältnissen im normalen Erwerbsleben erwarten könnte, als billig erscheint. Im vorliegenden Fall überstiegen aber die Beiträge der Ehefrau offensichtlich die Leistungen, die sie nach den familienrechtlichen Vorschriften und den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten an den gemeinsamen Haushalt zu erbringen hatte. Das ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zwei der fünfeinhalb Zimmer ausschliesslich für sich beanspruchte und nutzte und dass seine Ehefrau nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz überdies sowohl für den eigenen als auch den Unterhalt des gemeinsamen Kindes allein aufgekommen ist. Neben diesen Leistungen wäre sie nicht verpflichtet gewesen, auch noch die Hälfte der gesamten Wohnungskosten zu tragen. Wenn der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln nur den Unterhalt für sich selbst und rund die Hälfte der Wohnungskosten bestritt, so hat er an die Gesamtkosten des gemeinsamen Haushalts nicht das geleistet, was ihm bei einem Jahreseinkommen
BGE 104 IV 285 (287):
von Fr. 36'000.- hätte zugemutet werden können. Insoweit beutete er den unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau aus. Dass er dabei keine Druckmittel anwendete, ändert nichts. Dadurch, dass er zur Erlangung gewisser Vorteile von der Frau während zwei Jahren regelmässig Fr. 1'200.- pro Woche abnahm, gab er ihr deutlich zu verstehen, dass er diese Zuwendungen erwartete, und hat dazu beigetragen, dass sie der Prostitution nachging.