BGE 105 IV 111 |
30. Urteil des Kassationshofes vom 22. Mai 1979 i.S. C. gegen A. (Nichtigkeitsbeschwerde) |
Regeste |
Art. 173 StGB. Begriff der Ehre. |
Sachverhalt |
"Bärbeli hat unter der C.-Angelegenheit schon genug gelitten (der Zustand
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seines Gebisses - Stellung der Zähne - ist katastrophal und wird sich
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wohl nie mehr ganz in Ordnung bringen lassen; nach Ansicht unseres jetzigen
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Zahnarztes hätte dies vor 2 bis 3 Jahren gemacht werden sollen, doch haben
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wir leider auf C. vertraut)."
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B.- C., der vom erwähnten Passus Kenntnis erhielt, reichte gegen die Verfasserin des Briefes Klage wegen übler Nachrede ein.
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Das Landgericht Uri erklärte in einem Vorentscheid, der Tatbestand der üblen Nachrede sei erfüllt, die Beklagte sei zum Wahrheitsbeweis zuzulassen.
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Das Obergericht Uri hob am 18. Oktober 1978 in Gutheissung der Berufung der Beklagten den Vorentscheid auf, weil es fand, die eingeklagte Äusserung sei nicht ehrverletzend im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 StGB.
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C.- C. beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung der Beklagten wegen übler Nachrede an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die Beschwerdegegnerin befasse sich in ihrem Brief zur Hauptsache mit dem Familienstreit und habe keinen andern Zweck verfolgt, als den Empfänger des Briefes auf ihre Seite zu ziehen. Dieser habe daher auch die eingeklagte Briefstelle als Äusserung im Familienstreit auffassen müssen und sie nicht bloss als Kritik an den beruflichen Fähigkeiten, sondern als Angriff auf die Zuverlässigkeit seines Bruders verstehen müssen. Diese Betrachtungsweise widerspricht der Rechtsprechung. Massgebend ist nicht, wie die Briefstelle vom Briefempfänger verstanden wurde; entscheidend ist einzig, welchen Sinn ihr ein unbefangener Dritter nach den Umständen beilegen musste (BGE 92 IV 96 /97). |