BGE 105 IV 261
 
67. Urteil des Kassationshofes vom 26. September 1979 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 98 Abs. 3 SVG. Anbringung eines unzulässigen Signals.
 
Sachverhalt


BGE 105 IV 261 (261):

A.- M. stellte sich am 14. Februar 1978 gegen Abend in Anglikon am Strassenrand mit einer Kartontafel in der einen Hand auf, auf welcher er in schwarzen Buchstaben das Wort "RADAR" geschrieben hatte. Gleichzeitig machte er mit der anderen Hand Auf- und Abwärtsbewegungen, um die gegen Wohlen fahrenden Automobilisten vor der Radarkontrolle zu warnen und zum Langsamfahren zu veranlassen. Er wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 98 SVG verzeigt.
B.- Das Bezirksgericht Bremgarten sprach M. am 14. September 1978 von Schuld und Strafe frei.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess dagegen am 21. Juni 1979 eine Berufung der Staatsanwaltschaft gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verfällte M. wegen Anbringung eines unzulässigen Signals ohne behördliche Ermächtigung in Anwendung von Art. 98 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 SSV in eine Busse von Fr. 70.-.
C.- M. führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu seiner Freisprechung.


BGE 105 IV 261 (262):

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie sich aus der Gesamtheit der genannten Tatbestände ergibt, bezweckt Art. 98 SVG den strafrechtlichen Schutz der durch Art. 5 Abs. 1 SVG vorgesehenen Signale und Markierungen. Da diese Zeichen der Regelung des Verkehrs und allgemein der Verkehrssicherheit dienen, soll durch die erwähnten Verbote und Gebote eine Beeinträchtigung dieser Sicherheit verhindert werden. Dass durch unbefugtes Versetzen, Beschädigen, Entfernen, Unleserlichmachen und Verändern von behördlich angebrachten Verkehrszeichen oder durch unbefugtes Anbringen solcher Zeichen die Strassenbenützer zu einem Fehlverhalten verleitet werden können und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs geschaffen wird, liegt auf der Hand. Zu einer solchen Verkehrsgefährdung kann auch der in Absatz 3 umschriebene Tatbestand führen, wenn ohne behördliche Bewilligung eine den Vorschriften der SSV (Art. 72 ff.) entsprechende Signaltafel angebracht wird, namentlich, wenn sie der geltenden Verkehrsregelung widerspricht oder sonstwie irreführend ist. Das kann selbst dann zutreffen, wenn das unbefugt angebrachte Kennzeichen nicht genau den gesetzlichen Vorschriften entspricht (SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, S. 315). Doch muss im letztern Fall vorausgesetzt werden, dass das Signal in seiner äusseren Gestalt einem in der SSV vorgesehenen Verkehrszeichen derart ähnlich ist, dass für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei rascher Beobachtung eine Verwechslung mit einem ordentlichen Signal naheliegt. Bei Phantasiezeichen dagegen, die nach Form, Farbe oder Beschriftung mit den gesetzlich vorgesehenen Signaltafeln schon auf den ersten Blick nichts gemein haben, besteht die Gefahr einer Irreführung der Strassenbenützer

BGE 105 IV 261 (263):

nicht, so dass auch das in Art. 98 SVG vorausgesetzte Schutzbedürfnis entfällt.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Übertretung von Art. 98 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 SSV verstösst gegen Bundesrecht und ist deshalb aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - 2. Strafkammer - des Kantons Aargau vom 21. Juni 1979 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.