Auch wenn die Voraussetzungen der Herabsetzung gegeben sind, darf sie nicht nach freiem Belieben vorgenommen werden. Auszugehen ist von der festgestellten Gesamtschuld, um den Betrag zu ermitteln, mit dem der Verurteilte nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch belastet werden kann, ohne dass seine Wiedereingliederung ernsthaft gefährdet wird. Unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände sollte die herabgesetzte Ersatzforderung jedenfalls den Betrag des erzielten Nettogewinns nicht unterschreiten, denn das liefe
BGE 106 IV 9 (11):
dem Grundgedanken des Art. 58 StGB zuwider, der verhindern will, dass der Täter aus der strafbaren Handlung Nutzen zieht (BGE 105 IV 171).