Art. 11 bestimmt in Absatz 1 nur, dass Übertretungen des Verwaltungsstrafrechts - abweichend von der einjährigen Frist des Art. 109 StGB - in zwei Jahren verjähren. Dass mit dieser Verlängerung der Verjährungsfrist gleichzeitig die allgemeine Regel der Verjährungsunterbrechung ausgeschaltet werden wollte und die ordentliche Verjährungsfrist auch als
BGE 106 IV 83 (84):
absolute Grenze der zulässigen Strafverfolgung gelten soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Entstehungsgeschichte. Eine solche ungewöhnliche, der Systematik des StGB widersprechende Verjährungsordnung hätte im VStrR unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Fehlen einer Regelung der offen gebliebenen Fragen kann daher nur die ergänzende Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Art. 72 StGB zur Folge haben. Dem steht keineswegs entgegen, dass die Frist des Art. 109 StGB bereits verdoppelt wurde. Diese Verlängerung ist nur darauf zurückzuführen, dass sich die einjährige Frist in Verwaltungsstrafsachen als zu kurz erwiesen hat. Nach Art. 11 Abs. 2 VStrR kann selbst die dort auf 5 Jahre festgesetzte Verjährungsfrist durch Unterbrechung verlängert werden. Die hier vorgesehene besondere Ordnung der absoluten Verjährung bestätigt im übrigen, dass Art. 11 VStrR lediglich Sonderregeln enthält und sonst durch die allgemeinen Bestimmungen des StGB zu ergänzen ist.