Wie es sich mit der Strafbarkeit in diesem Beispielsfall verhält, kann offen bleiben. Wer aber wie der Beschwerdeführer, um seine Schulden abzutragen, mit dem Gläubiger vereinbart, Haschischhandel zu treiben, die dazu nötigen erheblichen Geldbeträge bereitstellen lässt, die weite Reise an einen ihm vertrauten Platz für Schwarzhandel mit Drogen unternimmt, ist bereit, sein Unternehmen, wenn immer möglich, zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer wusste aus Erfahrung, wo und wie er in Amsterdam mit Drogenhändlern in Kontakt kommen
BGE 106 IV 431 (433):
und wie er Haschisch in die Schweiz einschmuggeln konnte. Wäre, wie vorbereitet und vereinbart, das Geld rechtzeitig in Amsterdam eingetroffen, hätte er den Plan zu Ende geführt und hätte mit einer erfolgreichen Ausführung rechnen können. Es blieb nicht bei blossen Plänen künftigen Rauschgifthandels, theoretischen Überlegungen über möglichen Drogenverkauf (BGE 104 IV 40, 106 IV 74). Die Bereitstellung des Geldes durch H. und seine abgesprochene Überweisung auf Telex-Anruf, die umständliche Reise nach Amsterdam waren Anstalten, ein Teil des Planes zur Verwirklichung der verbotenen Einfuhr von Haschisch. Ein Teil dieser Anstalten wurde in der Schweiz getroffen. Der Beschwerdeführer wurde mit Recht in diesem Anklagepunkt verurteilt.