BGE 143 IV 104 |
14. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A.X. und B.X. je gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und C.X. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_527/2016 / 6B_535/2016 vom 23. Dezember 2016 |
Regeste |
Art. 32, 33 Abs. 3 und Art. 55a StGB, Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO; Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. |
Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Tätlichkeiten des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.1-5.3). Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung verneint (E. 5.4). |
Sachverhalt |
A. Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.X., B.X. und D. am 22. Januar 2014 der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen am 22. Juni 2012 in Bern zum Nachteil von C.X., schuldig und verurteilte sie je zu einer Busse von Fr. 400.-. Zudem verpflichtete es B.X. und D. unter solidarischer Haftbarkeit, C.X. Schadenersatz von Fr. 1'074.22 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.- (je zzgl. Zins) zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Zivilklage von C.X. ab. Von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung, angeblich begangen am 22. Juni 2012 in Bern, sprach es A.X., B.X. und D. frei. A.X., B.X. und D. erhoben gegen das Urteil vom 22. Januar 2014 Berufung. |
B. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Anträge von A.X., B.X. und D. auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten mit Beschluss vom 26. März 2015 ab und bestätigte mit Urteil vom 7. April 2016 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die Übertretungsbussen von Fr. 400.- und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C.X. |
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
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Die Ehegatten A.X. und C.X. schafften sich während der Ehe den Hund "E." an. Als der eheliche Haushalt Ende April 2012 aufgehoben wurde, war der Hund im Einverständnis beider Ehegatten zunächst bei A.X. untergebracht. Am 17. Juni 2012 holte C.X. den Hund bei dessen Mutter zu einem Spaziergang/einer Wanderung ab und brachte ihn nicht mehr zurück. Zwei Tage später liess sie A.X. über seinen Vater ausrichten, dass eine Begegnung mit dem Hund nur unter Beisein einer Drittperson stattfinden könne. Am 22. Juni 2012 um ca. 6.30 Uhr begab sich A.X. gemeinsam mit seiner Schwester B.X. und deren Kollegin D. zur Liegenschaft, in der C.X. mit dem Hund lebte. Sie beabsichtigten, C.X. beim Verlassen des Hauses abzufangen und ihr den Hund gegen ihren Willen wegzunehmen, damit ihn die Familie X. dauerhaft behalten konnte. Als C.X. um ca. 7.40 Uhr mit dem Hund das Haus verliess und um die Hausecke bog, traf sie auf die dort wartenden B.X. und D. B.X. löste die Leine von der Halskette des Hundes, wobei die Halskette zu Boden fiel. Als C.X. realisierte, dass man ihr den Hund wegnehmen wollte, riss sie diesen an sich, umklammerte ihn und legte sich zumindest teilweise auch richtiggehend auf ihn. B.X. ergriff C.X. an den Fussgelenken und versuchte zusammen mit D., sie vom Hund wegzuziehen. A.X., der sich umgehend an den Ort des Geschehens begeben hatte, als er seine Schwester schreien hörte, versuchte C.X.s Arme vom Hund zu lösen. D. drückte ihr die Hand auf den Mund, um sie am Schreien zu hindern, und versuchte, sie unter den Armen zu kitzeln, damit sie den Hund loslässt. Da es nicht gelang, den Hund aus der Umklammerung von C.X. zu lösen, entfernte sich B.X. in der Absicht, ihren eigenen Hund aus dem Auto zu holen, der "E." zu sich locken sollte. A.X. versuchte, dem Hund die am Boden liegende Halskette wieder anzulegen. Dabei kam es zu einem Handgemenge zwischen den Ehegatten. C.X. setzte daraufhin einen Pfefferspray, den sie auf sich trug, gegen das Gesicht von A.X. ein. Dieser konnte den Hund schliesslich durch Zurufen an sich locken und mitnehmen.
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C. A.X. führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016 seien aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.X. sei einzustellen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil von C.X. freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. |
D. B.X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, sie sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen und die Zivilklage von C.X. sei zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen.
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E. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Stellungnahmen. C.X. beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut, soweit darauf einzutreten ist.
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 3 |
3.3 Die Vorinstanz führt dazu im Urteil vom 7. April 2016 aus, soweit geltend gemacht werde, der Grundsatz "ne bis in idem" stehe einer Verurteilung wegen Tätlichkeit auch deshalb entgegen, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdegegnerin 2 wegen wiederholt begangener (gegenseitiger) Tätlichkeiten, begangen in den Jahren 2010 bis 2012 in W. und anderswo, eingestellt worden sei, könne vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz, den Beschluss der Kammer vom 26. März 2015 sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 verwiesen werden. Der Vorfall vom 22. Juni 2012 sei von der Verfahrenseinstellung nicht miterfasst. |
Das Regionalgericht erwog an der von der Vorinstanz zitierten Stelle des erstinstanzlichen Urteils, der Tatbestand der häuslichen Gewalt sei bloss ein relatives Antragsdelikt. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 sei ursprünglich kein Strafantrag erforderlich gewesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Somit habe die Beschwerdegegnerin 2 keinen Strafantrag zurückziehen, sondern lediglich die Zeitspanne verstreichen lassen können, während welcher sie gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte verlangen können. Sie habe keine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt. Ob dies einem Rückzug des Strafantrags für weitere Beteiligte gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB gleichzusetzen sei, könne offengelassen werden. Für die Auslegung der Einstellungsverfügung betreffend häusliche Gewalt sei nicht allein der Wortlaut, sondern auch der Gesamtkontext ausschlaggebend. Der Staatsanwalt habe die beiden Verfahren (Raub einerseits, häusliche Gewalt andererseits) u.a. mit der Begründung abgetrennt, weil die Untersuchung zum Raub, mithin zum Vorfall vom 22. Juni 2012, weitgehend abgeschlossen gewesen sei, während sich das Verfahren wegen angeblicher gegenseitiger häuslicher Gewalt noch im Anfangsstadium befunden habe. Beim abgetrennten Verfahren wegen häuslicher Gewalt habe es sich somit offensichtlich um andere Vorfälle (nur) unter den Ehegatten gehandelt. Damit sei der Vorfall vom 22. Juni 2012 nicht mitgemeint. Es liege somit ein gültiger Strafantrag vor.
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Die Beschwerdegegnerin 2 machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe einer Einstellung des Verfahrens wegen der früher erlittenen häuslichen Gewalt zugestimmt, weil sie vom Vorfall vom 22. Juni 2012 psychisch immer noch erheblich angeschlagen gewesen sei und schlicht keine Kraft mehr gehabt habe, nebst dem Strafverfahren betreffend den Vorfall vom 22. Juni 2012 noch ein zusätzliches Verfahren wegen der früher erlittenen häuslichen Gewalt durchzustehen. Aus diesem Grund habe sie Hand zu einer Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 wegen dieser anderen Delikte geboten. Es sei evident, dass das Strafverfahren nur wegen der früheren Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil aufgehoben worden sei, nicht aber in Bezug auf den Vorfall vom 22. Juni 2012. In ihren Stellungnahmen vor Bundesgericht verweist die Beschwerdegegnerin 2 auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil und im Beschluss vom 26. März 2015. |
Mit Beschluss vom 26. März 2015 wies die Vorinstanz den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten vorfrageweise ab. Zur Begründung verwies sie auf die zuvor erwähnten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren.
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Erwägung 4 |
Die Einstellung gestützt auf Art. 55a StGB kompensiert die Aufhebung des Antragserfordernisses in weniger schwerwiegenden Fällen der häuslichen Gewalt (Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002 zur Parlamentarischen Initiative "Gewalt gegen Frauen [...]", BBl 2003 1920 ff. Ziff. 3.2). Um sicherzugehen, dass das Opfer tatsächlich frei über die Verfahrenssistierung entscheiden konnte, wird ihm die Möglichkeit gegeben, seine Entscheidungsgrundlagen innert der Frist von sechs Monaten (Art. 55a Abs. 2 StGB) nochmals zu überdenken (vgl. BBl 2003 1922 f. Ziff. 3.2.1.3, 1927 Ziff. 3.2.2.2). |
Nachdem der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdegegnerin 2 die Zustimmung zur Sistierung innerhalb von sechs Monaten nicht widerrufen hatten, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen diese wegen häuslicher Gewalt am 24. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. |
Wohl war das abgetrennte Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Raubes von der Einstellungsverfügung nicht betroffen. Dem abgetrennten Verfahren lag jedoch ein Aneignungsdelikt zugrunde, d.h. der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe sich des Hundes unrechtmässig behändigt (vgl. Art. 140 Ziff. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Beschuldigten am 29. August 2013 einzig Anklage wegen Raubes, evtl. Diebstahls. Auch die Beschwerdegegnerin 2 beantragte im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich einen Schuldspruch wegen Raubes. Der Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist ein Offizialdelikt, das vom Anwendungsbereich von Art. 55a StGB nicht miterfasst wird. Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Raubes gestützt auf Art. 55a StGB war daher nicht möglich. Ein solches Aneignungsdelikt liess sich schlussendlich nicht nachweisen. Dies lässt entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedoch keinen Raum für einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, begangen im Zusammenhang mit der nicht strafbaren Wegnahme des Hundes, da die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten, begangen u.a. im Jahre 2012, rechtskräftig eingestellt wurden. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers 1 wegen Tätlichkeiten, begangen am 22. Juni 2012 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2, verstösst daher gegen Art. 55a StGB sowie den Grundsatz "ne bis in idem".
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Erwägung 5 |
5.1 Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Beschuldigten. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Beim Rückzug handelt es sich somit um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 in fine S. 99). Nach Art. 304 Abs. 2 StPO bedarf der Rückzug des Strafantrags der gleichen Form wie der Strafantrag, d.h. er muss ebenfalls schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO). |
Beteiligte im Sinne von Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (BGE 86 IV 145 E. 1 S. 147; BGE 81 IV 90 E. 1 S. 91; Urteile 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3; 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 7.2). Art. 33 Abs. 3 StGB ist auch anwendbar, wenn gegen die Beteiligten getrennte Verfahren geführt werden (BGE 80 IV 209 E. 1 S. 211; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 33 StGB; AUDE BICHOVSKY, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2009, N. 4 zu Art. 32 StGB). Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben (vgl. BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 S. 99). Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 S. 99; BGE 121 IV 150 E. 3a/aa S. 152). Art. 33 Abs. 3 StGB bewirkt, dass Art. 32 StGB nicht dadurch umgangen werden kann, dass zwar Antrag gegen alle Beteiligten gestellt, dieser aber in Bezug auf einzelne wieder zurückgezogen wird. Es gilt ausnahmslos die Unteilbarkeit des Rückzugs (vgl. BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 und 3.3.3; Urteil 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3).
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Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (BGE 89 IV 57 E. 3a S. 58; Urteile 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4; 6B_234/2012 vom 15. September 2012 E. 2.1; 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 304 StPO; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 19). Dies hat gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB zur Folge, dass auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen ist. Anders verhält es sich, wenn der Strafantragsteller im Laufe des Strafverfahrens zum Schluss kommt, die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung seien gegenüber einem ins Recht gefassten Beschuldigten nicht oder nicht mehr gegeben, und er deshalb nur in Bezug auf diesen bei den Strafverfolgungsbehörden die Einstellung des Strafverfahrens verlangt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.3 S. 100 f.; dazu auch Urteile 6B_234/2012 vom 15. September 2012 E. 2; 6B_510/2011 und 17. Oktober 2011 E. 2.4). |
Erwägung 5.2 |
Begründet wird dies damit, dass vor der Einführung von Art. 55a StGB ein Rückzug des Strafantrags gegen den Ehegatten bzw. Partner von Gesetzes wegen auch den Rückzug des Strafantrags gegen allfällige andere Tatbeteiligte bewirkte. Nicht einzusehen sei, weshalb es anders sein solle, wenn dieser "Rückzug" nunmehr auf dem Umweg über Art. 55a StGB erfolge. Dies umso weniger, weil hinter der Erklärung des Desinteresses an der Strafverfolgung des eigenen Lebensgefährten zumeist die gleichen Motivationen stehen dürften, die früher zum Rückzug des Strafantrags geführt hätten (COLOMBI, a.a.O., S. 282). Der Gesetzgeber habe bei der Offizialisierung der entsprechenden Tatbestände auf eine Intensivierung der Verfolgung derjenigen Täter abgezielt, die innerhalb einer besonderen Täter-Opfer-Beziehung gehandelt hätten. Werde dem Opfer - trotz Offizialisierung - die Möglichkeit eingeräumt, die Strafverfolgung der vom Gesetzgeber als schwerwiegender eingestuften Fälle doch noch zu stoppen, bedeute dies quasi eine Rückkehr zum System der Antragsdelikte. Der Desinteresseerklärung würden somit ähnliche Züge innewohnen wie dem Rückzug eines Strafantrags, so dass deren Einreichung im Endeffekt auch Wirkungen auf die Strafverfolgung eines Dritten entfalten können sollte. Wäre dem nicht so, ergäbe sich das paradoxe Ergebnis, dass das Opfer nunmehr das erreichen könnte, was unter dem System des Strafantrags nicht möglich gewesen sei, d.h. den Verzicht auf die Strafbarkeit des eigenen Partners und gleichzeitig die Strafbarkeit des Dritten. Somit würde letzten Endes die Strafverfolgung Dritter intensiviert und nicht die der im sozialen Nahraum handelnden Täter. Dies entspreche nicht dem Sinn der Gesetzesrevision (COLOMBI, a.a.O., S. 282 f.). Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sollte bei der Einreichung einer auf die Einstellung des Offizialverfahrens abzielenden Prozesserklärung daher stets vom Prinzip der persönlichen Unteilbarkeit ausgegangen werden. Dies sei auch mit der ratio legis vereinbar. Werde auf die Verfolgung des Delikts verzichtet, das zum Schutz des Opfers offizialisiert worden sei, könne es nicht dem Sinne des Gesetzes entsprechen, wenn trotz einer dem Strafantragsrückzug ähnlichen Erklärung das Antragsdelikt dennoch verfolgt werden müsse (COLOMBI, a.a.O., S. 283). |
5.2.3 Der zitierten Lehre ist beizupflichten. Mit der Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5, Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c und Art. 180 Abs. 2 StGB) setzte der Gesetzgeber ein Signal, dass er "häusliche Gewalt" nicht mehr länger als reine Privatsache betrachten will (BBl 2003 1920; siehe auch Urteil 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.3). Zugleich wollte er die Opfer von der moralischen Last befreien, für die Eröffnung des Strafverfahrens verantwortlich zu sein, und den Schutz für diejenigen Opfer verbessern, welche den Druckversuchen des Täters wehrlos ausgesetzt sind (vgl. BBl 2003 1920 Ziff. 3.2.1.1). Als Ausgleich zur erwähnten Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich sieht Art. 55a StGB jedoch vor, dass das Strafverfahren in weniger schwerwiegenden Fällen häuslicher Gewalt auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Opfers eingestellt werden kann (vgl. oben E. 4.1). Damit sollen die negativen Folgen, welche eine Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert werden (Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; BBl 2003 1920 ff. Ziff. 3.2). Mit der in Art. 55a StGB geschaffenen Möglichkeit einer Einstellung in allen Verfahrensstadien soll in Fällen von häuslicher Gewalt die Offizialisierung wieder abgeschwächt und das Verfahren immer eingestellt werden, wenn das Opfer eines Delikts im sozialen Nahraum die Durchführung eines Strafverfahrens nicht wünscht und ein Eingriff in den partnerschaftlichen Bereich möglichst vermieden werden soll (BGE 135 IV 27 E. 2.2 S. 30 mit Hinweis). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen daher dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Handlungen des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten daher auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen. |
Das Prozesshindernis führt entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin 2 allerdings nicht zum Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten, sondern nur zur Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO; Urteil 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.5). |
Vorliegend erfolgte der Verzicht auf die Strafverfolgung im Rahmen von Art. 55a StGB. Insoweit liegen besondere Gegebenheiten vor. Eine Aufklärungspflicht über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung muss jedoch auch unter den konkreten Umständen verneint werden, zumal nicht ernsthaft davon ausgegangen werden konnte, die Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 in die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten gegen ihren Ehemann hänge davon ab, ob dessen Schwester und deren Freundin wegen allfälliger Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Juni 2012 verfolgt werden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Ehegatten gegenseitig der Tätlichkeiten beschuldigten. Mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wurde gleichzeitig auch das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingestellt, was offensichtlich in deren Interesse war. Hinzu kommt, dass sich diese aufgrund des noch hängigen Verfahrens gegen ihren Ehegatten und dessen Schwester eine Bestrafung wegen Raubes erhoffte. Ein solcher Schuldspruch wäre von einem Rückzug des Strafantrags ohnehin nicht betroffen gewesen, da es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt. (...) |