BGE 143 IV 270 |
34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_29/2017 vom 24. Mai 2017 |
Regeste |
Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. |
Sachverhalt |
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Strafuntersuchung gegen den sich in Untersuchungshaft befindlichen A. wegen qualifizierten Kokainhandels. Anfang Juni 2016 stellte das Personal des Untersuchungsgefängnisses einen Zettel sicher, auf dem der Beschuldigte die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) zu seinem Facebook-Account notiert hatte. Gemäss ihrer Verfügung vom 9. Juni 2016 liess die Staatsanwaltschaft (bis am 13. Juni 2016) online, unter Verwendung der ermittelten Zugangsdaten, das Facebook-Konto des Beschuldigten durch die Kantonspolizei sichten und beweisrelevante Chat-Nachrichten vorläufig sicherstellen. |
B. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2016 wurden dem Beschuldigten einige sichergestellte Nachrichten vorgehalten. Am 26. September 2016 beantragte er die Siegelung sämtlicher erhobener Aufzeichnungen. Am 3. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 hiess das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Präsidentin, das Entsiegelungsgesuch teilweise gut.
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C. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die (vollumfängliche) Abweisung des Entsiegelungsgesuches. (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: |
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). |
Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen. Solche Durchsuchungen von Unterlagen und Datenträgern sind (nach Art. 198 i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO) zwar grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft (bzw. vom Sachgericht) anzuordnen bzw. vorzunehmen. Es ist der Staatsanwaltschaft aber unbenommen, die Polizei (gemäss Art. 312 StPO) damit zu beauftragen, die Durchsuchung und Auswertung nach bestimmten Kriterien vorzunehmen. Sofern im Sinne von Art. 241 Abs. 3 StPO "Gefahr in Verzug" besteht, kann die Polizei Unterlagen und Aufzeichnungen auch ohne besonderen Befehl der Staatsanwaltschaft durchsuchen. Das polizeiliche Handeln muss sich dann allerdings (wie bei einer allfälligen Delegation von der Staatsanwaltschaft an die Polizei nach Art. 312 StPO) auf relativ einfache Sachverhalte beschränken (BGE 139 IV 128 E. 1.4 S. 133; vgl. CATHERINE CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse [nachfolgend: Commentaire romand], 2010, N. 23-36 zu Art. 241 StPO; DIEGO R. GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Aufl. 2014, N. 32-41 zu Art. 241 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] [nachfolgend: Zürcher Kommentar], 2. Aufl. 2014, N. 21-23 zu Art. 241 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO] [nachfolgend: Praxiskommentar], 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 246 StPO).
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Die Strafbehörden nehmen sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen (Art. 192 Abs. 2 StPO). |
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV). Geschützt ist - in den Schranken von Art. 36 BV bzw. Art. 197 StPO - insbesondere die (briefliche oder elektronische) Privatkorrespondenz (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Das Fernmeldegeheimnis wird in Art. 43 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FG; SR 784.10) definiert: Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war, darf Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben.
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4.6 Wenn Smartphones und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188 mit Hinweisen; Urteile 1B_347/2015 vom 29. März 2016 E. 1.1; 1B_52/2015 vom 24. August 2015 E. 1.2; 1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 1.2; vgl. MARC FORSTER, Marksteine der Bundesgerichtspraxis zur strafprozessualen Überwachung des digitalen Fernmeldeverkehrs, in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, Gschwend und andere [Hrsg.], 2015, S. 615 ff., 623-625; STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme [nachfolgend: Habil. 2011], S. 176-183; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch], 2. Aufl. 2013, Rz. 1139; zu den Rechtsfolgen einer verfrühten polizeilichen Durchsuchung eines Smartphones s.a. BGE 139 IV 128 E. 1.6-1.7 S. 134 f.; zur Edition von Informationen bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten s. nachfolgend, E. 4.7- 4.8). |
Anders ist die Rechtslage, wenn keine Geräte physisch sichergestellt und ausgewertet und keine gespeicherten Nachrichten nach dem Fernmelde-Kommunikationsvorgang ediert und gesichtet werden, sondern wenn die Staatsanwaltschaft E-Mails und SMS geheim abfangen bzw. "aktiv", noch während des Kommunikationsvorgangs, beim Fernmeldedienst- oder Internetzugangs-Provider edieren lässt: Solange die betreffenden Fernmeldenachrichten vom Empfänger noch nicht auf dem Gerät abgerufen worden sind, liegt in diesen Fällen grundsätzlich eine Fernmeldeüberwachung vor (BGE 140 IV 181 E. 2.4-2.7 S. 184- 187; vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 28 zu Art. 263 StPO; FORSTER, a.a.O., S. 623-625; THOMAS HANSJAKOB, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 269 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 263 StPO; ders., Habil. 2011, a.a.O., S. 176-183; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, Rz. 14068; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 269 StPO; zur Definition des "Abschlusses" der Fernmeldekommunikation s. auch MICHAEL AEPLI, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, 2003, S. 17 ff.; SIMON BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, 2014, S. 282-285; DONATSCH/SCHMID, Der Zugriff auf E-Mails im Strafverfahren - Überwachung [BÜPF] oder Beschlagnahme?, Internet-Recht und Strafrecht, in: Schwarzenegger und andere [Hrsg.], 2005, S. 151 ff., 157; DOMINIC RYSER, "Computer Forensics", eine neue Herausforderung für das Strafprozessrecht, in: Internet-Recht und Strafrecht, 2005, S. 553 ff., 571 f.).
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Eine kantonale Staatsanwaltschaft hatte gegenüber dem IT-Unternehmen Facebook Inc. (USA) und dessen Mitarbeitern gestützt auf Art. 273 StPO und Art. 32 lit. b des Internationalen Cybercrime-Übereinkommens (SR 0.311.43; nachfolgend: CCC, in Kraft für die Schweiz seit 1. Januar 2012) rückwirkend für sechs Monate die Herausgabe der sogenannten "IP-Histories" auf verschiedenen FB-Accounts sowie der Registrierungsdaten der betreffenden Kunden verfügt. Das Überwachungsgesuch der Staatsanwaltschaft wies das kantonale Zwangsmassnahmengericht ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls ab. |
Das Bundesgericht erwog, dass im beurteilten Fall die in Art. 32 CCC geregelten Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden rückwirkenden Datenerhebung mit Teilnehmeridentifikation nicht erfüllt waren (BGE 141 IV 108 E. 5.9-5.12 S. 124-127). Aufgrund des internationalstrafrechtlichen Grundsatzes der Territorialität ist ein direkter hoheitlicher Zugriff der schweizerischen Strafbehörden auf im Ausland domizilierte Anbieter von Internetdiensten nicht zulässig. Vielmehr war für die von der Staatsanwaltschaft gewünschte Datenerhebung der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGE 141 IV 108 E. 5.3 und 5.12 S. 121 f., 127; bestätigt in BGE 143 IV 21 E. 3.2-3.4 S. 24 ff.).
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Auch das Schweizer Landesrecht enthält keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von im Ausland gespeicherten "IP-Histories". Artikel 273 StPO ermöglicht lediglich rückwirkende Erhebungen von Randdaten des Fernmeldeverkehrs gegenüber dem schweizerischen Recht unterworfenen, in der Schweiz domizilierten Fernmeldedienst-Anbieterinnen bzw. Internet-Zugangsprovidern (BGE 141 IV 108 E. 5.13 S. 127; bestätigt in BGE 143 IV 21 E. 3.1 S. 23). Für die Herausgabe von Registrierungs- bzw. Bestandesdaten bei in den USA domizilierten Anbieterinnen von Internetdiensten ist grundsätzlich ebenfalls das US-amerikanische Amts- und Rechtshilferecht massgeblich. Für die Bewilligung von reinen Bestandesdatenerhebungen war das Zwangsmassnahmengericht im Übrigen gar nicht zuständig (BGE 141 IV 108 E. 6 S. 128-131; vgl. zu dieser Praxis FORSTER, a.a.O., S. 615 ff.; SIMON ROTH, Die grenzüberschreitende Edition von IP-Adressen und Bestandesdaten im Strafprozess, direkter Zugriff oder Rechtshilfe?, Jusletter 17. August 2015 Rz. 1-14).
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Es war ein Editionsbefehl (Art. 265 StPO) zu beurteilen, den die Staatsanwaltschaft an FB Schweiz (und zwei Mitarbeiter dieser Firma) gerichtet hatte. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft mehrmals vergeblich versucht, bei FB Schweiz Auskünfte zu erhalten, namentlich über die Identität des Inhabers eines FB-Accounts bzw. über die für das Erstellen des FB-Profils (und ein inkriminiertes FB-Posting) verwendeten IP-Adressen (IP-History). FB Schweiz hatte geantwortet, dass sie das soziale Netzwerk FB nicht verwalte, sondern lediglich für die Entwicklung des schweizerischen Marktes für Werbeauftritte bei FB zuständig sei. FB Irland hatte der Staatsanwaltschaft (auf deren analoge Anfrage hin) mitgeteilt, ein entsprechendes Auskunftsbegehren müsse auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen übermittelt werden. |
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Artikel 269 ff. StPO auf Anbieter von sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten wie dem sozialen Netzwerk FB (und der darauf gestützten Web-Kommunikation) nicht anwendbar sind: Weder FB Schweiz noch FB Irland (oder FB USA) sind Fernmeldedienst-Anbieterinnen (im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF; SR 780.1] i.V.m. Art. 269-279 StPO). FB ist eine Programm- und Applications-Anbieterin, die in der Schweiz keinen eigenen Fernmeldedienst betreibt. Ebenso wenig tritt FB in der Schweiz als Internet- Zugangsproviderin auf (im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BÜPF i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. e VÜPF [SR 780.11] bzw. Ziff. 1 des Anhangs zum VÜPF). Die Artikel 269 ff. StPO (betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs) sind auf entsprechende "abgeleitete" Internetdienste nicht anwendbar (BGE 143 IV 21 E. 3.1 S. 23; vgl. auch BGE 141 IV 108 E. 5.13 S. 127; Urteil 1B_142/2016 vom 16. November 2016 E. 3.1; ROTH, a.a.O., Rz. 20-29).
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Falls die Strafbehörden bei einem abgeleiteten Internetdienst gespeicherte Daten mittels eines Editionsbefehls (Art. 265 StPO) erheben wollen, ist die Verfügung an den jeweiligen in der Schweiz domizilierten Inhaber (oder an die Inhaberin) der zu edierenden Daten zu richten bzw. an den dortigen Verwalter der elektronischen Dateien. Bei FB Schweiz handelt es sich (im Gegensatz allenfalls zu FB Irland bzw. FB USA) weder um die Inhaberin noch um die Web- Verwalterin solcher Daten. Auch in der dort beurteilten Konstellation hatte die Staatsanwaltschaft daher den Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGE 143 IV 21 E. 3.3-3.4 S. 25 f.; s.a. zit. Urteil 1B_142/2016 E. 3.2-3.6).
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(...)
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Erwägung 5 |
Einige Tage später habe die Sprachlehrerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es könne sein, dass seine Lebenspartnerin die Nachricht vom 3. Juni 2016 nicht erhalten habe. In der Folge habe die Lehrerin ihn um die Zugangsdaten für sein FB-Konto gebeten. Der Beschwerdeführer habe Benutzername und Passwort seines FB-Accounts auf einen Zettel geschrieben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz (und auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2016) legte er den Zettel in ein Aufgabenheft, welches er der Lehrerin zukommen lassen wollte.
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5.3 Das Personal des Untersuchungsgefängnisses stellte dieses Schriftstück sicher, und am 9. Juni 2016 liess die Staatsanwaltschaft das FB-Konto des Beschwerdeführers online, unter Verwendung der ermittelten Zugangsdaten, durch die Kantonspolizei sichten und diverse untersuchungsrelevante Chat-Nachrichten elektronisch sicherstellen. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2016 wurden ihm einige erhobene Nachrichten als Beweismittel vorgehalten. Der Beschuldigte verweigerte Aussagen dazu. Am 26. September 2016 beantragte er die Siegelung der erhobenen Aufzeichnungen. Am 3. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. |
Erwägung 6 |
Erwägung 7 |
7.1 Die Staatsanwaltschaft hat die streitigen Beweisunterlagen bzw. Chat-Nachrichten über Internet nicht auf dem Wege einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhoben. Nach der oben dargelegten Bundesgerichtspraxis sind die Artikel 269-279 StPO auf sogenannte abgeleitete Internetdienste wie das soziale Netzwerk Facebook (FB) gar nicht anwendbar (BGE 141 IV 108 E. 5.13 S. 127; BGE 143 IV 21 E. 3.1 S. 23; Urteil 1B_142/2016 vom 16. November 2016 E. 3.1; vgl. ROTH, a.a.O., Rz. 20-29). Ebenso wenig erfolgte hier eine Edition (Art. 265 f. StPO) der fraglichen Daten bei den Anbieterinnen des Internet-Zugangsdienstes oder des abgeleiteten Internetdienstes. Die Untersuchungsbehörde hat die Informationen vielmehr online, auf dem passwortgeschützten FB-Account des Beschwerdeführers, recherchieren lassen. Die dafür benötigten Internet-Zugangsdaten haben die Ermittlungsbehörden einem sichergestellten Zettel entnommen, auf dem der Beschwerdeführer diese Daten selber notiert hatte. |
Hätte der Beschwerdeführer schon den Zettel mit den FB-Zugangsdaten der strafprozessualen Geheimhaltung unterstellen wollen, hätte er ihn nach den Vorschriften des Gesetzes siegeln lassen können und müssen (Art. 246-248 StPO). Stattdessen hat er versucht, das Schriftstück als Kassiber aus dem Untersuchungsgefängnis zu schmuggeln und damit zu kolludieren. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte er die Sprachlehrerin zunächst veranlasst, am 3. Juni 2016 (über den FB-Account ihrer Tochter) eine Nachricht an seine Lebenspartnerin zu verschicken. Diese Nachricht war inhaltlich für zwei andere Personen bestimmt (darunter ein wegen qualifizierten Drogendelikten Mitbeschuldigter). Wenige Tage später teilte die Lehrerin dem Beschwerdeführer mit, es könne sein, dass seine Lebenspartnerin die Nachricht vom 3. Juni 2016 nicht erhalten habe. In der Folge bat sie ihn um die Zugangsdaten für sein FB-Konto. Der Beschwerdeführer schrieb Benutzername und Passwort seines FB-Accounts auf einen Zettel, den er zuhanden der Lehrerin in ein Aufgabenheft legte. |
In dringenden Fällen können Durchsuchungen von Schriftstücken mündlich angeordnet und erst nachträglich schriftlich bestätigt werden (Art. 241 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann sogar die Polizei (ohne schriftlichen Befehl) Durchsuchungen vornehmen und die Staatsanwaltschaft unverzüglich darüber informieren (Art. 241 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den sichergestellten Kassiber durchsucht und am 9. Juni 2016 (gestützt auf die darauf notierten Zugangsdaten) Online-Recherchen durch die Kantonspolizei angeordnet.
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Ein begründeter Anlass dafür, den Beschwerdeführer schon am 9. Juni 2016 - von Amtes wegen und noch vor der Kollusionsabwehr - einzuladen, ein Siegelungsgesuch betreffend den beschlagnahmten Kassiber zu stellen, oder ihm diesbezüglich einen förmlichen Durchsuchungsbefehl zuzustellen, bestand hier nicht: Angesichts der oben dargelegten akuten Verdunkelungsgefahr wäre vielmehr ernsthaft zu befürchten gewesen, dass die per Internet zugänglichen untersuchungsrelevanten Beweismittel in diesem Fall (noch vor dem behördlichen Zugriff) vernichtet worden wären. Für solche Fälle von "Gefahr in Verzug" sieht das Gesetz die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen ausdrücklich vor (Art. 263 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 4 StPO; BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 S. 155). Dabei durfte die Staatsanwaltschaft auch dem hohen öffentlichen Interesse an der ungestörten Wahrheitsfindung bzw. Kollusionsabwehr in einem schwerwiegenden komplexen Fall von Drogenkriminalität Rechnung tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). |
Die Nutzung des Internets, etwa von sozialen Netzwerken, steht grundsätzlich jedermann zu, auch Strafbehörden für Online-Ermittlungen (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 306 Abs. 1-2 und Art. 312 Abs. 1 StPO). Die Internet-Recherche stützte sich im vorliegenden Fall auf eine gesetzlich zulässige Durchsuchung einer zur Kollusionsabwehr sichergestellten und durchsuchten schriftlichen Privataufzeichnung (Art. 246 i.V.m. Art. 241 Abs. 3, Art. 263 Abs. 3 und Art. 265 Art. 4 StPO). Der Beschwerdeführer selber hat die Sprachlehrerin über seine FB-Zugangsdaten informiert; die Lehrerin hat diesbezüglich Beweisaussagen gegenüber der Untersuchungsbehörde gemacht. Die vom Beschuldigten preisgegebenen Zugangsdaten hätten beispielsweise auch dann für Online-Ermittlungen verwendet werden dürfen, wenn er (oder eine informierte Gewährsperson) sie anlässlich einer Befragung (Art. 157 ff. StPO) bekanntgegeben hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung der gesetzeskonform erhobenen Zugangsdaten für strafrechtliche Ermittlungen wegen mutmasslichen Verbrechen hätte verboten sein sollen, nachdem der Berechtigte keine Siegelung der fraglichen Privataufzeichnung beantragt hatte, sondern diese aus eigenem Antrieb als Kassiber verwendete bzw. zu Kollusionszwecken einsetzte.
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Gemäss Art. 246 StPO können insbesondere Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) unterliegen. Dazu gehören auch Chat-Nachrichten auf abgeleiteten Internetdiensten wie FB-Konten, welche auf elektronischen Servern in diversen Ländern (bzw. sogenannten Internet-Clouds) gespeichert werden. Zwar kann sich die Inhaberin oder der Inhaber der zu durchsuchenden Aufzeichnungen vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO) und ein Siegelungsgesuch stellen, falls er Geheimnisschutzinteressen anrufen möchte (Art. 248 Abs. 1 StPO). Falls "Gefahr im Verzug" ist, dürfen die Strafbehörden jedoch Beweisgegenstände bereits vorläufig sicherstellen(Art. 263 Abs. 3 StPO). Sichernde Zwangsmassnahmen sind namentlich zulässig, wenn die blosse Aufforderung zur Edition den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO). |
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann die Untersuchungsbehörde mögliche Beweismittel, die sie inhaltlich durchsuchen (Art. 246 StPO) und beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) möchte, nötigenfalls vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 4 StPO; BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 S. 155). Ein solches Vorgehen kann sich insbesondere aufdrängen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Beweismittel unterdrückt werden, oder wenn andere Verdunkelungshandlungen drohen (Urteil 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.4.2; vgl. BANGERTER, a.a.O, S. 102-106; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 67 zu Art. 263 und N. 33 f. zu Art. 265 StPO; CHIRAZI, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 241 StPO; GFELLER, a.a.O., N. 33 zu Art. 241 StPO; HEIMGARTNER, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 26 zu Art. 263 und N. 12 zu Art. 265 StPO; KELLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 241 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 246 und N. 16 zu Art. 265 StPO).
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Zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung darf die Untersuchungsbehörde die Aufzeichnungen thematisch grob sichten, um zu gewährleisten, dass nur Gegenstände sichergestellt werden, die potentiell untersuchungsrelevant erscheinen. Eine detaillierte inhaltliche Durchsuchung und Auswertung (im Sinne von Art. 246 StPO) darf hingegen in der Regel erst erfolgen, nachdem dem betroffenen Inhaber die Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen grundsätzlich zu äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO) bzw. ein Siegelungsgesuch (Art. 248 Abs. 1 StPO) zu stellen (BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 375; BGE 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; BGE 137 IV 189 E. 5.1 S. 195-197; BGE 108 IV 75 E. 5a S. 76; BGE 106 IV 413 E. 7b S. 423 f.; vgl. BANGERTER, a.a.O., S. 211; CHIRAZI, a.a.O., N. 5-10 zu Art. 247 StPO; KELLER, a.a.O., N. 3-5 zu Art. 247 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1083; SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rz. 1077; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 248 StPO).
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7.6 Im vorliegenden Fall durfte die Staatsanwaltschaft die Chat-Nachrichten über das Internet recherchieren und vorläufig sicherstellen lassen, da ernsthafte Anhaltspunkte bestanden, dass der Beschwerdeführer diese löschen oder manipulieren lassen würde, falls nicht ohne Verzug darauf zugegriffen worden wäre (vgl. oben, E. 5.1- 5.3). Die Untersuchungsbehörde hat auch die elektronischen Kopien der sichergestellten Chat-Nachrichten gesetzeskonform erheben lassen und zu den Akten genommen (Art. 192 Abs. 2 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 StPO) und die Aufzeichnungen sofort nach Eingang des Siegelungsgesuches versiegelt (Art. 248 Abs. 1 StPO). |
Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft schon angesichts der grossen Menge der elektronisch sichergestellten Dateien noch keine vollständige Durchsuchung und Auswertung vorgenommen. Die aktivsten Chat-Kontakte des Beschwerdeführers während den drei bis vier Monaten vor seiner Verhaftung wurden gesichtet. Sie betreffen Kommunikationen, die der Beschuldigte mit fünf Personen geführt hat, die mutmasslich ebenfalls im Kokainhandel tätig waren. Einige als untersuchungsrelevant eingestufte Chat-Nachrichten wurden ausgedruckt, damit sie dem Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 19. September 2016 vorgehalten werden konnten. Der Beschuldigte hatte ausgesagt, über FB-Nachrichten keinen Kontakt zu Personen gepflegt zu haben, die im Drogenhandel tätig sind; ebenso wenig habe er sich mit Chat-Partnern über Drogen, Kunden oder Geld ausgetauscht.
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Zwar wurden dem Beschwerdeführer einige ausgedruckte Nachrichten (am 19. September 2016) inhaltlich vorgehalten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bereits eine gesetzwidrige detaillierte Durchsuchung der zahlreichen sichergestellten Aufzeichnungen erfolgt wäre, die überdies zu einem Verwertungsverbot führen würde: Zum einen wurden sehr umfangreiche Dateien sichergestellt, die zum weit überwiegenden Teil noch nicht inhaltlich ausgewertet werden konnten. Zum anderen diente der Vorhalt einiger Stichproben-Nachrichten nicht zuletzt dem Zweck, dass sich der Beschwerdeführer vor der detaillierten Auswertung zum Inhalt der Aufzeichnungen grundsätzlich äussern konnte. Dementsprechend hat er auch wenige Tage später - am 26. September 2016 - die Siegelung sämtlicher vorläufig sichergestellter Aufzeichnungen beantragt. Zu den vorgehaltenen Stichproben hat er die Aussage verweigert. Als Zwangsmassnahme und "ultima ratio" gegenüber akut drohenden Kollusionshandlungen käme im Übrigen selbst eine polizeiliche (Not-)Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen (ohne vorgängigen staatsanwaltlichen Befehl) grundsätzlich in Frage (Art. 241 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.4 S. 133; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 34 zu Art. 265 StPO; CHIRAZI, a.a.O., N. 23-36 zu Art. 241 StPO; GFELLER, a.a.O., N. 32-41 zu Art. 141 StPO; KELLER, a.a.O., N. 21-23 zu Art. 241 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 6-7 zu Art. 241 und N. 16 zu Art. 265 StPO). |
Aber sogar der Fall einer unzulässigen verfrühten Durchsuchung würde in der vorliegenden Konstellation nicht zu einem absoluten Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO) bereits im Vorverfahren führen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 8.3-8.4) ergibt, erscheint die Beweiserhebung zur Aufklärung schwerer Straftaten von erheblicher Bedeutung, was eine Verwertung - zumindest im jetzigen Verfahrensstadium - nicht ausschlösse (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; dazu BGE 139 IV 128 E. 1.6-1.7 S. 134 f.; s.a. BÉNÉDICT/TRECCANI, in: Commentaire romand, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 141 StPO; SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 66-69 zu Art. 141 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 6-8 zu Art. 141 StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 20-24 zu Art. 141 StPO). Über die Bedeutung der Beweiserhebung (im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO: "zur Aufklärung unerlässlich") wird im Übrigen das Strafgericht bzw. die für den Endentscheid zuständige Instanz abschliessend zu befinden haben (BGE 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; BGE 141 IV 284 E. 2.1-2.3 S. 286 f., BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.).
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Da die passwortgestützte Online-Recherche und die Sicherstellung der Chat-Nachrichten in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifen (Art. 13 BV), sind die Untersuchungshandlungen als strafprozessuale Zwangsmassnahmen einzustufen (Art. 196 lit. a StPO). Wie bei der Prüfung der materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen darzulegen sein wird, sind hier auch die allgemeinen gesetzlichen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen (Art. 197 StPO) grundsätzlich erfüllt (vgl. E. 8).
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Wenn die Untersuchungsbehörde (etwa über eine Beweisaussage oder eine erhobene Beweisurkunde) zum Beispiel das Zugangspasswort zur Entsperrung eines sichergestellten und nicht gesiegelten Smartphones erfährt, ist sie ebenfalls berechtigt, die dort gespeicherte abgeschlossene Fernmeldekommunikation (insbesondere vom Empfänger bereits abgerufene E-Mails oder SMS) zu sichten. Die Wahrung von Geheimnisrechten erfolgt auch hier über eine Siegelung des edierten oder beschlagnahmten Smartphones durch dessen Eigentümer bzw. Anschlussinhaber (oder nötigenfalls über die Siegelung von abgeschlossener Kommunikation, welche von der Fernmeldedienst-Anbieterin ediert wurde). Eine richterliche Überwachungsbewilligung (Art. 271 Abs. 1 StPO) wäre hier nur bei aktiver (vom Empfänger noch nicht abgerufener) Fernmeldekommunikation erforderlich (BGE 140 IV 181; vgl. zu dieser Praxis oben, E. 4.6; zur polizeilichen Durchsuchung eines nicht passwortgeschützten Smartphones s. BGE 139 IV 128 E. 1.7 S. 134 f.). |
Für blosse abgeleitete Internetdienste (etwa Kommunikation über soziale Netzwerke wie FB), welche nicht den Bestimmungen von Art. 269-279 StPO unterliegen (vgl. oben, E. 4.7-4.8), können keine strengeren strafprozessualen Zugriffsregeln gelten als bei der digitalen Fernmeldekommunikation im engeren Sinne.
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Im vorliegenden Fall wurde keine Wohnung durchsucht. Vielmehr liess die Staatsanwaltschaft Web-Kommunikation (über einen abgeleiteten Internetdienst) online sichten. Wenn die Untersuchungsbehörde zum Beispiel den Schlüssel zu einem Behältnis (etwa Koffer oder Gepäckschliessfach) oder zu einem Fahrzeug rechtmässig sicherstellt, kann sie durchaus befugt sein, dieses zu öffnen und darin befindliche Aufzeichnungen als Beweismittel sicherzustellen. Erst wenn sich Anhaltspunkte für geheimnisgeschützte Aufzeichnungen ergeben, ist ihrem Inhaber (nach der oben dargelegten gesetzlichen Regelung) vor einer detaillierten inhaltlichen Auswertung Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsgesuch zu stellen (Art. 248 i.V.m Art. 246 f. StPO).
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7.10 Der Beschwerdeführer stellt sich (wie auch die Vorinstanz) auf den Standpunkt, bei den online erhobenen Nachrichten handle es sich um elektronische Aufzeichnungen, die auf Servern im Ausland (gemäss seiner Vermutung in den USA) gespeichert würden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 141 IV 108) zum Territorialitätsgrundsatz und zur Cybercrime-Convention dürfe die Untersuchungsbehörde nicht direkt darauf zugreifen, sondern nur auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
In BGE 141 IV 108 wurde entschieden, dass aufgrund des internationalstrafrechtlichen Territorialitätsprinzips (vgl. Art. 1 und Art. 54 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG [SR 351.1] und Art. 3 StGB) ein direkter hoheitlicher Zugriff der schweizerischen Strafbehörden (per Überwachungsverfügung oder Editionsbefehl) auf im Ausland domizilierte Anbieter von abgeleiteten Internetdiensten nicht zulässig ist. Im dort beurteilten Fall war für die (von der Staatsanwaltschaft gegenüber FB USA verfügte) Erhebung von Verkehrsranddaten der Internet-Kommunikation (IP-History) der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGE 141 IV 108 E. 5.3 S. 121 f., E. 5.12 S. 127; bestätigt in BGE 143 IV 21 E. 3.2-3.4 S. 24 ff.; vgl. dazu näher oben, E. 4.7-4.8).
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Im vorliegenden Fall erfolgte kein Datenerhebungs- oder Editionsbefehl der Untersuchungsbehörde gegenüber FB USA, FB Irland oder FB Schweiz. Ebenso wenig nahm die Staatsanwaltschaft (gestützt auf die Cybercrime-Convention oder auf dem Rechtshilfeweg) hoheitliche Handlungen im Ausland vor. Vielmehr hat die Untersuchungsbehörde - von in der Schweiz befindlichen Computern, Servern und IT-Infrastrukturen aus - eigene Ermittlungen im Internet aufgenommen. Diese Online-Recherche war möglich geworden, weil die Staatsanwaltschaft über einen abgefangenen Kassiber (den der Beschuldigte aus dem Untersuchungsgefängnis zu schmuggeln versucht hatte) in den Besitz der Zugangsdaten des FB-Accounts des Beschuldigten gelangt war.
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Wer über einen Internetzugang im Inland einen abgeleiteten Internetdienst benutzt, der von einer ausländischen Firma angeboten wird, handelt nicht "im Ausland". Auch der blosse Umstand, dass die elektronischen Daten des betreffenden abgeleiteten Internetdienstes auf Servern (bzw. Cloud-Speichermedien) im Ausland verwaltet werden, lässt eine von der Schweiz aus erfolgte gesetzeskonforme Online-Recherche nicht als unzulässige Untersuchungshandlung auf ausländischem Territorium (im Sinne der dargelegten Praxis) erscheinen (vgl. auch BANGERTER, a.a.O., S. 280-282). |