BGE 143 IV 397
 
50. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Beschwerde in Strafsachen)
 
6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017
 
Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht.
 
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation.
 
Sachverhalt


BGE 143 IV 397 (398):

A. X. suchte am 9. Dezember 2012 gegen 12.30 Uhr seine von ihm getrennt lebende Ehefrau A., die er Anfang des Jahres 2009 kennengelernt und im Sommer 2010 geheiratet hatte, in der ehelichen Wohnung in Basel zur Wahrnehmung seines Besuchsrechts gegenüber der gemeinsamen Tochter auf. In der Wohnung hielten sich im Wohnzimmer neben seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter auch seine Schwiegereltern B. und C. sowie die Grossmutter der

BGE 143 IV 397 (399):

Ehefrau auf. X. trug eine mit 15 Patronen geladene Pistole und eine Handtasche mit 35 weiteren Patronen mit sich. Nach einem kurzen Aufenthalt im Badezimmer, wo er einen Telefonanruf entgegengenommen hatte, brachte er seine Tochter zur Schwiegergrossmutter ins Schlafzimmer. Hernach begab er sich wiederum ins Wohnzimmer und feuerte unvermittelt mehrere Schüsse auf seine Ehefrau und seine Schwiegereltern ab, wobei an der Waffe verschiedentlich technisch bedingte Zündstörungen auftraten. Durch die Schüsse erlitten der Schwiegervater Verletzungen in Brust, Bauchhöhle und Beinen, in deren Folge er durch inneres Verbluten noch am Tatort verstarb, und seine Ehefrau sowie seine Schwiegermutter multiple schwere Verletzungen am Ober- und Unterschenkel.
X. werden aufgrund dieses Sachverhalts Mord und mehrfacher versuchter Mord vorgeworfen. Darüber hinaus werden ihm verschiedene Drohungen und tätliche Übergriffe zum Nachteil seiner Ehefrau im Rahmen häuslicher Gewalt zur Last gelegt.
B. Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X. mit Urteil vom 26. September 2014 des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 500.-. Von der Anklage der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten sprach es ihn frei. Ferner erklärte es eine am 20. Juni 2012 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- als vollziehbar. Schliesslich entschied es über die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und die Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen dieses Urteil erhoben der Beurteilte Berufung und dessen Ehefrau A., deren Bruder und Tochter sowie die Schwiegermutter C. Anschlussberufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 27. April 2016 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte X. zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Dezember 2012 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 3. Dezember 2014, sowie zu einer Busse von CHF 500.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Den

BGE 143 IV 397 (400):

Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bestätigte es. Ferner stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt infolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen war. Schliesslich entschied es über die Nebenpunkte.
C. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von der Anklage der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Ehegatten, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung sowie von der Anklage des Mordes und des mehrfachen versuchten Mordes freizusprechen und demgegenüber des Vergehens und der Übertretung gegen das Waffengesetz sowie der fahrlässigen Tötung, eventualiter der eventualvorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens, eventualiter der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D. Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Bundesgericht eine von X. gegen die Abweisung eines Ausstandsbegehrens gegen den Appellationsrichter Jeremy Stephenson geführte Beschwerde ab (Verfahren 1B_252/2016).
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 3
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seiner Teilnahmerechte als beschuldigte Person. Im Vorverfahren sei ihm an keiner einzigen Einvernahme oder Beweiserhebung sein Teilnahmerecht eingeräumt worden. Das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen anwesend zu sein und Fragen zu stellen, stehe nicht nur der Verteidigung einer beschuldigten Person, sondern auch dieser selbst zu. Das Teilnahmerecht umfasse auch den Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung, wobei der Termin der Beweiserhebung den Anwesenheitsberechtigten so früh wie möglich mitgeteilt werden müsse. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nie direkt über die Einvernahmen Dritter im Vorverfahren orientiert worden. Es könne daher auch nicht angenommen werden, dass er auf das Teilnahmerecht verzichtet habe. Zudem sei

BGE 143 IV 397 (401):

der Schluss der Vorinstanz, wonach sein früherer Rechtsvertreter zum Ausdruck gebracht habe, dass er an den Beweiserhebungen nicht teilnehmen werde, nicht haltbar. Im dem von der Vorinstanz zitierten Schreiben finde sich im Gegenteil explizit der Antrag auf Teilnahme an den Einvernahmen. Eine Einschränkung der Teilnahmerechte und die damit verbundene Beschränkung des rechtlichen Gehörs hätte formell mit einer begründeten Verfügung erfolgen müssen. Damit seien die Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden seien, nicht zu seinen Lasten verwertbar.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien auch die Teilnahmerechte der Verteidigung verletzt worden. Wenngleich dem früheren Verteidiger zumindest ab einem späteren Verfahrensstadium die Möglichkeit eingeräumt worden sei, bei gewissen Einvernahmen anwesend zu sein und Fragen zu stellen, sei ihm dieses Recht bei einer Vielzahl von Einvernahmen im Vorverfahren vorenthalten worden. Für die Gewährung der Teilnahmerechte sei von einem materiellen Begriff der Verfahrenseröffnung auszugehen. Aus dem Umstand, dass ein Tötungsdelikt in Frage gestanden habe und gegen ihn Zwangsmassnahmen ergriffen worden seien, ergebe sich, dass die staatsanwaltschaftliche Untersuchung bereits vor der ersten Befragung eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft wäre mit Blick auf die Schwere des Delikts gehalten gewesen, noch vor der ersten Befragung eine Pikettverteidigung zu organisieren. Die zahlreichen Einvernahmen ohne Anwesenheit eines Verteidigers dürften daher ebenfalls nicht zu seinen Lasten verwertet werden.
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers, welcher bereits an dessen erster Einvernahme anwesend gewesen sei, habe von Anfang an erklärt, er werde selber an den Befragungen teilnehmen. Darüber hinaus habe er klargemacht, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich an Einvernahmen teilnehmen werde. Dies stelle einen vom Verteidiger erklärten Verzicht auf die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers an den Einvernahmen dar. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Ersteinvernahmen der Opferzeugen führt die Vorinstanz aus, es treffe zwar zu, dass angesichts der Schwere des in Frage stehenden Delikts sowie der Festnahme des Beschwerdeführers und der Anordnung von Untersuchungshaft die Voruntersuchung materiell eröffnet worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass zahlreiche Untersuchungshandlungen der Polizei durchzuführen gewesen seien. So habe der Tatort besichtigt und hätten die Anwesenden unverzüglich befragt werden

BGE 143 IV 397 (402):

müssen. Diese Erstbefragungen stellten faktisch polizeiliche Ermittlungshandlungen dar, für welche kein gesetzliches Teilnahmerecht der Parteien bestehe. Für die Befragung der Opferzeuginnen versteht sich dies von selbst, zumal diese angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen und der zeitlichen Dringlichkeit vor den operativen Eingriffen so schnell wie möglich hätten durchgeführt werden müssen. Eine Absprache mit einem - zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestimmten - Verteidiger der beschuldigten Person sei faktisch nicht möglich gewesen. Ebenso sei evident, dass angesichts des schwerwiegenden Tötungsdelikts sämtliche Personen im Umfeld des Tatortes bzw. des Arbeitsortes der beschuldigten Person unverzüglich hätten kontaktiert und erstmalig befragt werden müssen. Aus den Teilnahmerechten gemäss Art. 147 StPO könne kein Anspruch auf Zuwarten der Behörden mit den Ermittlungen am Tatort bzw. im näheren Täter- oder Opferumfeld abgeleitet werden. Angesichts der hohen Kollusionsgefahr bei einem Beziehungsdelikt in einem türkischen Familiensetting und in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes sei es zudem unumgänglich gewesen, parallel zum Antrag auf Haft auch umgehend die nötigen Ersteinvernahmen durchzuführen. Im Übrigen seien alle anschliessenden Befragungen im Beisein der Verteidigung durchgeführt worden, soweit die Ermittlungshandlungen gezeigt hätten, dass die Personen überhaupt hätten Aussagen zur Sache machen können. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer bereits am Morgen des 10. Dezember 2012 ein Türkisch sprechender Pikettanwalt als Verteidiger beigeordnet worden.
 
Erwägung 3.3
3.3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und Fragen stellen kann (Urteile 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen

BGE 143 IV 397 (403):

Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147 StPO; OLIVIER THORMANN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 147 StPO). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch Urteil 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
3.3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen, mithin unter anderem dann, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen (Urteile 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2; 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423, mit Hinweisen). Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbstständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3).
 


BGE 143 IV 397 (404):

Erwägung 3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde in seiner ersten Einvernahme vom 10. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass eine allfällige Teilnahme an Beweiserhebungen in der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll beantragt werden müsse. Dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, macht er nicht geltend. Der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 nach den ersten Einvernahmen, an welchen er teilgenommen hatte, ihm die Möglichkeit zu geben, die Verteidigerrechte wahrzunehmen, namentlich an den weiteren Ermittlungshandlungen teilzunehmen und die Termine für die weiteren Beweiserhebungen mit ihm vorweg abzusprechen. Die Vorinstanz bezieht sich namentlich auf das Schreiben des Verteidigers vom 30. Januar 2013, mit welchem er der Untersuchungsbehörde mitgeteilt hat, er werde an der anberaumten Einvernahme von drei Auskunftspersonen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2013 teilnehmen, nicht aber der Beschwerdeführer selbst. Die Einvernahmen vom 1. Februar 2013 fanden ohne den Beschwerdeführer statt, sein Verteidiger war anwesend bzw. hat die Einvernahmeprotokolle eingesehen. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde von seinem Verteidiger nicht beanstandet; er beantragte auch nicht die Teilnahme desselben. Für die weiteren Einvernahmen, zu welchen der Verteidiger eingeladen wurde, stellte dieser ebenfalls keinen Antrag auf Teilnahme des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz durfte aufgrund dieser Sachlage davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf sein Teilnahmerecht an den Einvernahmen verzichtet hat. Sie nimmt denn auch an, der frühere Verteidiger habe in Absprache mit dem Beschwerdeführer entschieden, die Teilnahmerechte ohne dessen Beisein wahrzunehmen. Dass diese Feststellung offensichtlich unhaltbar wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit sich seine Rüge auf die Verweigerung der Teilnahme an den Erstbefragungen der Opferzeuginnen und der weiteren Personen im Zeitraum zwischen dem Tattag, dem 9. Dezember, bis 13. Dezember 2012 bezieht, ist sie unbegründet, weil der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung im Einzelfall die Prüfung zusteht, ob sachliche Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen namentlich vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen).


BGE 143 IV 397 (405):

3.4.2 In Bezug auf die Teilnahme des Verteidigers an den Erstbefragungen im Zeitraum vom 9. bis 13. Dezember 2012 nimmt die Vorinstanz zunächst zutreffend an, dass das Verfahren nach der Festnahme des Beschwerdeführers und der Anordnung von Untersuchungshaft materiell eröffnet worden ist. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Polizei indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können indes nur bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1233 Fn. 81; vgl. auch ULRICH WEDER, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, forumpoenale 2016 S. 284). Im Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs; GUNDHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 159 StPO).
Die von der Verteidigung zitierten Befragungen stammen aus dem Zeitraum zwischen dem Tattag, dem 9. Dezember 2012, und dem 13. Dezember 2012. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand in Anwesenheit des aufgebotenen Verteidigers am 10. Dezember 2012 statt. Die von der Vorinstanz genannten Ermittlungshandlungen am Tatort, d.h. dessen Besichtigung und die Befragung der anwesenden Personen, namentlich der Opferzeuginnen, wertet die Vorinstanz zu Recht als derartige polizeiliche Erhebungen, für welche kein gesetzliches Teilnahmerecht gilt. In Bezug auf die Einvernahme weiterer Personen, im Wesentlichen von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, von Nachbarn seiner Ehefrau sowie deren Grossmutter, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die betreffenden Aussagen der befragten Personen zu seinen Lasten verwertet

BGE 143 IV 397 (406):

worden wären. Zudem sind einzelne Nachbarn und D. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftspersonen bzw. Zeugen einvernommen und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden. Eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers und seines Verteidigers ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, es verbietet, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; BGE 117 Ia 491 E. 2a S. 495; Urteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.4; je mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren opponiert bzw. auf welche er verzichtet hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dabei muss er sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen. Der blosse Umstand, dass nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils mit Wirkung per 17. November 2014 ein neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, ändert hieran nichts. Soweit der frühere Verteidiger auf die Teilnahmerechte gültig verzichtet hat, widerspricht es mithin dem Gebot von Treu und Glauben, durch den neuen Verteidiger die Verletzung eben dieser formellen Rechte zu rügen (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.5; Urteil 6B_214/2011 vom 13. September 2011 E. 4.1.3). Dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2), welche den Richter aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (Urteil 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1). Dass dem so wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
(...)
 
Erwägung 5
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die verschiedenen krassen Verletzungen des Teilnahmerechts hätten zur Konsequenz gehabt, dass keine rechtsgenügliche Konfrontation mit den befragten Personen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stattgefunden habe. Eine EMRK-konforme Konfrontation habe auch an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht stattgefunden, da die Verfahrensleitung

BGE 143 IV 397 (407):

sämtliche Zeugeneinvernahmen indirekt durchgeführt habe, wobei er (der Beschwerdeführer) die Befragungen nur aus einer Nebenkammer akustisch habe mitverfolgen können. Damit sei sein Anspruch auf Konfrontation verletzt worden. Eine lediglich akustische Verfolgung der Befragung aus einem Nebenraum sei - abgesehen von der Befragung der beiden Opfer - ohnehin nicht gerechtfertigt gewesen. Bei diesen Zeugen und Auskunftspersonen seien Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 StPO nicht angezeigt gewesen. In Bezug auf den Schutz der Opferzeuginnen hätte als Konfrontationsersatzmassnahme einzig die Videosimultanübertragung eine effektive Teilhabe an der Zeugenbefragung ermöglicht.
5.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Vorsitzende der ersten Instanz habe vor der Zeugenbefragung jeweils den Ablauf erläutert. Danach verfolgte der Beschwerdeführer zusammen mit einem Dolmetscher in einem Nebenraum die Befragung akustisch mit. Die Verteidigung erhielt im Anschluss daran Gelegenheit, Fragen zu stellen, mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu nehmen und hernach allenfalls weitere Fragen zu formulieren. Der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger hätten von diesem Recht teilweise Gebrauch gemacht, teilweise darauf verzichtet. Weder der Beschwerdeführer selber noch sein damaliger Verteidiger hätten die Art der Konfrontation beanstandet, sondern seien vielmehr offensichtlich damit einverstanden gewesen, dass die meisten Auskunftspersonen resp. Zeugen indirekt konfrontiert worden seien. Bei dieser Sachlage nimmt die Vorinstanz zu Recht an, es bleibe im zweitinstanzlichen Verfahren für den neuen Verteidiger kein Raum für eine Kritik am Vorgehen des Strafgerichts.
Im Übrigen ist die indirekte Konfrontation auch in der Sache nicht zu beanstanden. Dies gilt nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz uneingeschränkt zunächst für die Opferzeuginnen, welche gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation haben (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Soweit dem Opfer eine


BGE 143 IV 397 (408):

direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte den Saal während der Zeugeneinvernahme verlassen muss, ist eine Videoübertragung nicht unter allen Umständen zwingend (BGE 129 I 151 E. 5; Urteil 6B_492/2015 2. Dezember 2015 E. 1.3, nicht publ. in BGE 141 IV 437; ferner Urteile 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2; 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 1.2.2; 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte den Einvernahmen in einem anderen Raum akustisch folgen, über seinen Verteidiger Ergänzungsfragen stellen und anschliessend Stellung nehmen. Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Vorgehensweise ist auch für die weiteren als Zeugen einvernommenen Personen nicht zu beanstanden. Es kann hierfür ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Inwiefern hierfür die Wahrnehmung der Körpersprache während der Einvernahme unabdingbar gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rechts auf Konfrontation mit den Belastungszeugen liegt nicht vor.