BGE 143 IV 453
 
57. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
 
6B_1252/2016 vom 9. November 2017
 
Regeste
Art. 135 Abs. 1 und 138 Abs. 1 StPO; Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft.
 
Sachverhalt


BGE 143 IV 453 (453):

A. Rechtsanwalt A. war in einem von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen X. geführten Strafverfahren betreffend vorsätzliche einfache Körperverletzung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B. Er reichte am 7. Dezember 2015 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 13'889.35 ein (Honorar Fr. 12'551.-, Barauslagen Fr. 309.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'028.85). Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, sprach ihm am 28. Januar 2016 eine Entschädigung von Fr. 11'574.90 (inklusive Mehrwertsteuer) zu.


BGE 143 IV 453 (454):

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von Rechtsanwalt A. gegen die Festsetzung der Entschädigung erhobene Beschwerde am 18. August 2016 ab.
B. Rechtsanwalt A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers im Verfahren vor der ersten Instanz sei auf Fr. 11'834.50 zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.
C. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Aus den Erwägungen:
2.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt

BGE 143 IV 453 (455):

würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- voraus (a.M. FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrevue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter - von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin - darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss


BGE 143 IV 453 (456):

festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst im zitierten BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.- bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124).
2.5.2 Die Vorinstanz verweist auf die kantonale Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3), welche in § 17 Abs. 1 lit. a bei einem einzelrichterlichen Verfahren eine Grundgebühr respektive Pauschale von Fr. 600.- bis Fr. 8'000.- vorsieht. Sie stellt darauf ab, dass der Fall für die Beurteilung der Zivilansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine nennenswerten Schwierigkeiten bot, das Plädoyer des Beschwerdeführers etwa sieben Seiten umfasste, der Aktenumfang eher gering war und der Beschwerdeführer für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren einen höheren Aufwand in Rechnung stellte, als die amtliche Verteidigung entschädigt erhalten hatte. Die erste Instanz hält zudem fest, es seien abgesehen von der Beschuldigten sowie dem Privatkläger einzig zwei Zeugen einvernommen worden und der Beschwerdeführer habe sich nicht mit aufwendigen Schadenersatzberechnungen auseinandersetzen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse setzen die Vorinstanzen das fragliche Pauschalhonorar auf Fr. 3'500.- fest und schöpfen damit nahezu die Hälfte des Gebührenrahmens (Fr. 3'700.-) aus. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in der Sache nichts entgegen. Er führt im Wesentlichen einzig aus, eine pauschale Entschädigung sei nicht möglich, wenn der mit der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von unter Fr. 180.- führe. Dieser Argumentation ist nicht beizupflichten (E. 2.5.1 hiervor). Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen. Dass das festgesetzte Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht und die Vorinstanz ihr weites Ermessen überschreitet, ist nicht ersichtlich.


BGE 143 IV 453 (457):

2.5.3 Die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar ist nicht zu beanstanden. Deshalb musste die Vorinstanz die Aufwandpositionen nicht im Einzelnen prüfen. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach, ohne Grund (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).