Unter einer "vorgängigen andern Beschwerde oder Einsprache" kann - gerade im Hinblick auf letztinstanzliche kantonale Entscheide, gegen die sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht in der Regel richtet - nach der Systematik und dem Sinn der Bestimmungen des OG über die Verwaltungsrechtspflege (s. insbesondere Art. 98 lit. g OG) nur ein Rechtsmittel verstanden werden, das generell und in jedem Fall "vorgängig" zulässig ist, was bloss bei ordentlichen Rechtsmitteln zutrifft. Es lässt sich auch nicht damit argumentieren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wenigstens dann unzulässig, wenn in einem konkreten Fall innerhalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) Gründe vorgebracht werden, die zur Revision des kantonalen Entscheides berechtigen würden. Solange nämlich der kantonale Richter ein Revisionsbegehren nicht behandelt hat, kann das Eidg. Versicherungsgericht nicht von sich aus verbindlich feststellen, ob die Prozessvoraussetzungen für das Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben seien. Würde also beispielsweise das Eidg. Versicherungsgericht - im Sinn des Bundesamtes - vorfrageweise die Zulässigkeit der kantonalen Revision bejahen und damit die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verneinen, so bestande das Risiko, dass
BGE 98 V 119 (121):
nachher der kantonale Richter das Fehlen einer Prozessvoraussetzung feststellen und auf Nichteintreten erkennen würde.