16. Urteil vom 11. Mai 1978 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Seleger und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
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Regeste
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Art. 12 Abs. 1 IVG.
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Sachverhalt
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BGE 104 V 77 (77):
Irene Seleger leidet an Spondylolisthesis L5/S1. Mit Verfügung vom 5. Mai 1976 lehnte die Ausgleichskasse ein Gesuch der Versicherten um Übernahme der Spondylodese ab.
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Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess durch Entscheid vom 16. November 1976 die von der Versicherten erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Kassenverfügung auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Kosten der Spondylodese zu übernehmen.
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Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Irene Seleger lässt den Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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b) Die Spondylolisthesis ist ein krankhafter Prozess an der Wirbelsäule, der meistens während der Wachstumsperiode beginnt und sich nach deren Abschluss stabilisiert. Mit zunehmendem Alter des Patienten nehmen die Schmerzen zu und die BGE 104 V 77 (78):
degenerativen Folgeerscheinungen der in Frage stehenden Anomalien können sich ausbreiten und zu einer Generalisierung des Leidens im Bereich der gesamten Wirbelsäule führen. Diese sekundären Störungen, die als labiles Leiden in Erscheinung treten, machen wegen ihrer Schmerzhaftigkeit unter Umständen eine Versteifungsoperation notwendig. Namentlich weil der zeitliche Abstand zum Stadium der Stabilisierung grösser wird und das labile pathologische Geschehen - rechtlich gesehen - zunehmend in den Vordergrund tritt, ist die Versteifungsoperation im Lumbosakralbereich als Eingriff in umfassenderes labiles pathologisches Geschehen gekennzeichnet und daher von der Invalidenversicherung gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen (nicht veröffentlichte Urteile Stäuble vom 7. April 1972, Rutschmann vom 4. Oktober 1973, Brändli vom 9. Oktober 1974 und Hotz vom 19. Januar 1978).
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Bei jüngeren Erwachsenen dagegen steht das labile pathologische Geschehen, bei deutlicher Lokalisierung des Defektes, im Verhältnis zu der am Ende des Wachstums stabilisierten Wirbelsäulenanomalie noch im Hintergrund. Aus diesem Grunde kann bei ihnen die Versteifungsoperation in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen als medizinische Eingliederungsmassnahme übernommen werden (EVGE 1966, S. 105, 209; nicht veröffentlichte Urteile Gander vom 19. Dezember 1975 und Hotz vom 19. Januar 1978).
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Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob das Leiden der Beschwerdegegnerin sich bereits generalisierte und ob zusätzliche Nebenbefunde an der Wirbelsäule vorliegen, welche den vom Gesetz verlangten dauernden und wesentlichen Eingliederungserfolg zu beeinträchtigen vermögen.
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BGE 104 V 77 (79):
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 16. November 1976 aufgehoben.
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