BGE 104 V 168
 
40. Auszug aus dem Urteil vom 4. August 1978 i.S. W. gegen Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
Regeste
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a und Art. 3 MVG.
 
Sachverhalt


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Aus dem Tatbestand:
A.- W. arbeitet als Sekretär einer sanitarischen Untersuchungskommission, was ihn im Jahr während 8 bis 9 Monaten beansprucht. Vorher schon Patient der Militärversicherung, wurde er Ende 1971 wegen verschiedener Leiden bei der Militärversicherung

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angemeldet. Im Oktober 1972 erfolgte eine neue Anmeldung wegen einer beginnenden rechtsseitigen Pneumonie. Auf Grund umfangreicher Erhebungen wurde mit Verfügung der Militärversicherung vom 27. Januar 1975 die Bundeshaftung für die Rückenschädigung anerkannt, für die Lungenaffektion und Prostata-Hyperplasie, weil in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als UC-Sekretär stehend, verneint.
B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist vom Versicherungsgericht des Kantons Bern am 21. März 1977 abgewiesen worden.
C.- W. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei auch hinsichtlich der Lungenaffektion und der Prostata-Hyperplasie die Bundeshaftung der Militärversicherung festzustellen und diese zu den entsprechenden Leistungen zu verpflichten. Er stellt sich auf den Standpunkt, in der Weisung des Oberkriegskommissariates vom 1. März 1973 über die Entschädigungsansätze für die Rekrutenaushebung würden die UC-Sekretäre ohne jede Einschränkung als gegen Unfall und Krankheit versichert erklärt. Diese Zusicherung berechtige nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Annahme, als UC-Sekretär sei er tatsächlich gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten und Unfall versichert. Zudem wäre der gesetzliche Versicherungsschutz gegen Krankheitsfolgen bei einem Arbeitsverhältnis wie demjenigen des UC-Sekretärs, wo Dienst und Urlaub rasch aufeinanderfolgen, fast völlig illusorisch, wenn man den Versicherungsschutz nur für die Dauer der dienstlichen Verrichtung anerkennen wollte. Darum müssten die UC-Sekretäre voll dem Schutz der Militärversicherung unterstellt sein, so dass die Art. 4 und 5 MVG zur Anwendung gelangten.
Die Militärversicherung beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a MVG ist gegen Krankheit und Unfall versichert, wer zufolge eines Aufgebotes oder seiner amtlichen Stellung an Aushebungen, pädagogischen Rekrutenprüfungen und sanitarischen Musterungen teilnimmt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu dieser Versichertenkategorie gehört. Er meint aber, als UC-Sekretär, der "während

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drei Vierteln eines Jahres seine praktisch sämtlichen Arbeitstage dem Militär zur Verfügung stellt", sei er nicht nur gerade während der Ausübung seiner Funktionen (Art. 3 Abs. 1 MVG), sondern ohne jede zeitliche Einschränkung gegen Krankheit und Unfall versichert.
Das kantonale Versicherungsgericht weist darauf hin, dass bei den in Art. 1 MVG aufgezählten Personenkategorien unterschieden werden müsse zwischen zeitlich befristeten und zeitlich unbefristeten Verhältnissen. In die Kategorie der unbefristeten Verhältnisse gehörten beispielsweise die in Art. 1 Abs. 1 Ziff. 8 MVG erwähnten Angehörigen des Instruktionskorps, des Festungswachtkorps usw., die während der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses, ohne Rücksicht auf einen allfälligen Zusammenhang zwischen Krankheit bzw. Unfall und Dienst, versichert seien. Dabei handle es sich um beruflich dienstleistende Personen, um Funktionäre des Bundes, die den gleichen Gefahren ausgesetzt seien wie die Angehörigen der Truppe und diesen darum richtigerweise versicherungsrechtlich gleichgestellt seien. Solche Voraussetzungen würden die UC-Sekretäre trotz ihrer jährlich etwa neunmonatigen Dienstzeit nicht erfüllen, weshalb sich ihre Gleichstellung mit den Funktionären des Bundes nicht rechtfertige. Dieser Argumentation ist umso mehr beizupflichten, als sie offensichtlich auch mit den Absichten des Gesetzgebers im Einklang steht, wie im folgenden darzutun ist.
Bis zu seiner Revision im Jahre 1963 unterschied das MVG zwischen Personen, die gegen Krankheit und Unfall, und solchen, die nur gegen Unfall versichert waren. Aus der Überlegung, dass keine Notwendigkeit bestehe, für Dienste, die in relativ kurzen Zeitabschnitten verrichtet werden, auch die Krankheitsversicherung einzuführen, wurden bei der Revision von 1949 in Art. 2 jene Personenkategorien aufgezählt, für welche die Versicherung nur gegen Unfall genügt (BBl 1947 III 106). Damit wurde die Unterscheidung beibehalten, die schon im früheren Gesetz ihren Niederschlag gefunden hatte. Zur Begründung dieser Lösung wies der Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission darauf hin, dass es sich bei den gegen Krankheit und Unfall Versicherten um Angehörige der Armee handle, welche während längerer Zeit im Dienst stehen: "Hier ist es möglich, durch sanitarische Eintrittsuntersuchungen und durch ärztliche Überwachung eine Kontrolle zu haben. Der

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Zusammenhang einer Krankheit mit dem Dienst ist dadurch eher zu ermitteln als bei Dienstpflichtigen, welche nur einige Stunden oder nur kurze Zeit im Dienste stehen..."; bei diesen bloss kurzfristigen dienstlichen Verrichtungen wäre der Nachweis eines Zusammenhangs der Krankheit mit der betreffenden Tätigkeit in den meisten Fällen ganz ausgeschlossen (Sten. Bull. des Nationalrates 1948 S. 542). In der Folge stimmte das Parlament dem bundesrätlichen Entwurf zu Art. 2 Ziff. 2 zu, wonach nur gegen Unfall versichert ist, "wer zufolge eines Aufgebotes oder seiner amtlichen Stellung teilnimmt an a. Aushebungen, pädagogischen Rekrutenprüfungen und sanitarischen Musterungen..."
Bei der Revision des Militärversicherungsgesetzes im Jahre 1963 wurden dann die soeben erwähnten und die übrigen in Art. 2 aufgeführten Personenkategorien auch als gegen Krankheit versichert erklärt. Dazu führte der Bundesrat in seiner Botschaft aus (BBl 1963 I 847): "Diese Lösung dürfte nicht zum Missbrauch führen, denn je kürzer die versicherte Tätigkeit ist, desto leichter würden die der Verwaltung obliegenden Beweise zu erbringen sein (sichere Vordienstlichkeit der Geuundheitsschädigung. Ausschliessung jeder der versicherten Tätigkeit zuzuschreibenden Verschlimmerung); dagegen hätte es der Patient seinerseits mit dem Nachweis umso schwerer (mindestens wahrscheinlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit Einflüssen während der Versicherungsdauer)." Man wollte also offensichtlich trotz Ausdehnung des sachlichen Geltungsbereiches am zeitlichen Geltungsbereich der Versicherung nichts ändern (vgl. dazu den Bericht der Expertenkommission für die Revision des MVG vom Dezember 1961 S. 27). National- und Ständerat stimmten dem vom Bundesrat vorgeschlagenen zusätzlichen Versicherungsschutz, wie er dann in Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 des geltenden Gesetzes verankert worden ist, ohne Weiterungen zu.
Im Entwurf der Expertenkommission vom September 1976 zu einem neuen Militärversicherungsgesetz ist dieser Wortlaut ohne jegliche Weiterung übernommen worden, wie auch für den zeitlichen Geltungsbereich, so wie er im heutigen Art. 3 Abs. 1 MVG umschrieben ist, keine Änderung vorgeschlagen wird.
Die historische Entwicklung des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereiches zeigt, dass der Gesetzgeber schon im MVG

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von 1949 und wiederum in der Novelle von 1963 zwischen den an Aushebungen und sanitarischen Musterungen teilnehmenden Funktionären einerseits und den im eigentlichen Dienstverhältnis mit dem Bund stehenden Funktionären klar differenzieren wollte. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich ferner, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausdehnung des sachlichen Geltungsbereiches auf Krankheiten im Jahre 1963 bewusst war, dass es für den an Aushebungen und sanitarischen Musterungen teilnehmenden Funktionär problematisch sein würde, den Zusammenhang einer Krankheit mit den Einflüssen während der Dauer der einzelnen Verrichtung nachzuweisen. Wenn er trotzdem den Geltungsbereich der Versicherung für die an Aushebungen und sanitarischen Musterungen teilnehmenden Funktionäre nicht auf die zwischen den einzelnen Verrichtungen liegenden Zeiten ausgedehnt hat, so darf auch der Richter die gesetzliche Ordnung nicht im Sinne des Postulats des Beschwerdeführers ergänzen. An dieser Ordnung vermögen auch die Weisungen des Oberkriegskommissariates über die Entschädigungsansätze für die Rekrutenaushebung nichts zu ändern. Übrigens wird in Ziff. 15 dieser Weisungen lediglich der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a MVG Wiedergegeben, mit der zusätzlichen Erklärung, dass diese Bestimmung auch für die im Taggeld an Rekrutenaushebungen teilnehmenden Funktionäre gelte. Von einer Verletzung des Vertrauensprinzips kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
2. Somit würde sich nun die Frage stellen, ob die Haftung der Militärversicherung für die Folgen der Prostata-Hyperplasie und der Lungenaffektion nach den Grundsätzen der Art. 4 bis 6 MVG gegeben ist. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist dies zu verneinen. Der kantonale Richter legt zutreffend dar, dass zwischen dienstlicher Verrichtung als UC-Sekretär und Prostata-Hyperplasie kein Zusammenhang besteht und dass die Lungenaffektion sicher vordienstlich und nicht durch dienstliche Einflüsse verschlimmert worden ist. Der Argumentation im angefochtenen Entscheid ist daher auch in diesen Punkten beizupflichten. Mit Recht wird sie vom Beschwerdeführer mit keinem Wort angefochten. Dieser begründet seinen Standpunkt denn auch ausschliesslich damit, dass die Militärversicherung für die genannten beiden Gesundheitsschädigungen deshalb hafte, weil er zwischen den einzelnen dienstlichen Verrichtungen als UC-Sekretär ebenfalls versichert sei. Dies trifft aber, wie in Erwägung 1 dargetan, nicht zu.


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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.