BGE 108 V 158
 
34. Urteil vom 21. Oktober 1982 i.S. Joulié gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
Regeste
Art. 68 Abs. 1 KUVG, Art. 1 Verordnung über Berufskrankheiten.
 
Sachverhalt


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A.- Lorette Joulié litt seit 1966 an asthmoider Bronchitis, die von 1967 hinweg ärztlich behandelt wurde. Am 10. Januar 1972 nahm sie eine Stelle beim Schweizerischen Serum- und Impfinstitut an, wo sie vorwiegend mit dem Verpacken und Etikettieren von phenolhaltigen Präparaten beschäftigt war. In dieser Zeit verschlechterte sich ihr Zustand zunehmend, indem immer häufiger Asthmaanfälle auftraten, die sich auch an Intensität verstärkten. Eine im Februar 1976 im Institut für klinische Immunologie und Allergie der Poliklinik Bern erfolgte Untersuchung führte zu folgender Feststellung: "In diesem Falle scheinen Medikamentenstaub, Vaczinen-Aerosol die Hauptrolle zu spielen." Nachdem Lorette Joulié im Jahre 1977 wegen schwerer Asthmaanfälle hatte hospitalisiert werden müssen, gab sie Ende August 1977 ihre Stelle beim Serum- und Impfinstitut auf.
Am 15. September 1977 erfolgte die Unfallanzeige bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Diese holte

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bei PD Dr. med. W. ein Gutachten ein. Der Experte verneinte, dass eine allergische Bronchitis habe nachgewiesen werden können; wahrscheinlich bestehe ein obstruktiver Bronchialenumbau bei vermehrter Infektanfälligkeit; die Veränderungen seien wahrscheinlich nicht berufsbedingt. Gestützt darauf verneinte die SUVA mit Verfügung vom 18. Mai 1978 ihre Leistungspflicht, weil die Erstickungsanfälle nicht durch die Arbeit im Serum- und Impfinstitut hervorgerufen worden seien und daher keine Berufskrankheit vorliege.
B.- Mit der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde liess Lorette Joulié beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihr rückwirkend auf den 1. September 1977 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Das Versicherungsgericht des Kantons Bern holte bei Prof. Dr. med. D. ein neues Gutachten ein, auf das, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein wird.
Das kantonale Versicherungsgericht ging in seinem Entscheid davon aus, dass die Versicherte bei ihrer Arbeit im Seruminstitut zwar mit Phenol, einem in Art. 1 der Verordnung über Berufskrankheiten aufgeführten Stoff, in Berührung gekommen sei, doch bestehe zwischen dem Phenol und ihrer Krankheit kein adäquater Kausalzusammenhang, weil die asthmoide Bronchitis der Versicherten endogener Natur sei. Wohl sei das Asthma durch das Einatmen phenolhaltiger Stoffe verschlimmert worden, doch hafte die SUVA nicht, wenn sich eine vorbestandene Krankheit durch einen Listenstoff bloss verschlimmert habe. Am 9. Dezember 1980 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab.
C.- Lorette Joulié lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihr vorinstanzlich gestelltes Begehren erneuern.
Die SUVA trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, dies im wesentlichen mit der Begründung, welche schon den kantonalen Richter zur Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde veranlasst hatte.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 68 Abs. 1 KUVG wird eine Erkrankung einem Betriebsunfall gleichgestellt und ist als Berufskrankheit Gegenstand der Versicherung, wenn sie in einem die Versicherung bedingenden Betrieb ausschliesslich oder vorwiegend infolge Einwirkung eines Stoffes entstanden ist, welcher in dem in Art. 1 der

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Verordnung über Berufskrankheiten aufgestellten Verzeichnis von Giftstoffen figuriert. In diesem Verzeichnis wird u.a. Phenol als Stoff bezeichnet, dessen Verwendung bestimmte gefährliche Krankheiten verursachen kann.
Die Einwirkung eines Listenstoffes muss insofern qualifiziert sein, als sie eine Ursache darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle andern Mitursachen die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint werden, wenn dieser im Vergleich zu andern Mitursachen nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die Krankheit bewirkt (MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 129). Beweismässig muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Krankheit überwiegend durch den Listenstoff verursacht worden ist. Wenn der Zusammenhang von Gesundheitsschädigung und vorwiegender Einwirkung eines solchen Stoffes bloss möglich ist, so ist er eben nicht erwiesen, und es erwächst der SUVA alsdann keine Leistungspflicht (BGE 103 V 176).
In EVGE 1943 S. 15 hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass die blosse Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens durch einen in Art. 1 der Verordnung über Berufskrankheiten aufgeführten Stoff nicht genügt, um die Voraussetzungen von Art. 68 KUVG als erfüllt betrachten zu können, weil das Gesetz ausdrücklich eine Verursachung der Krankheit verlange. Im nicht publizierten Urteil Wilhelm vom 6. September 1944 hat dann das Gericht die Frage aufgeworfen, aber nicht beantwortet, "ob überhaupt eine Haftbarkeit der SUVA für die blosse Verschlimmerung einer nicht versicherten Krankheit durch gewerbliche Gifte besteht". Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Rechtsprechung, wonach die blosse Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens durch einen Listenstoff die Haftung der SUVA nicht auszulösen vermag, zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Insbesondere darf nicht übersehen werden, dass die Unfallversicherung wesentlich den Zweck hat, die Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen unfall- bzw. berufskrankheitsbedingter Beeinträchtigungen ihrer Erwerbsfähigkeit zu schützen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unerheblich, ob eine bestimmte Verminderung der Erwerbsfähigkeit bei einem bisher Gesunden eintritt oder auf

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einer Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens beruht. Die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen sind für die Betroffenen in beiden Fällen grundsätzlich die gleichen. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass es nicht zu rechtfertigen ist, die ausschliesslich oder vorwiegend durch die Einwirkung eines Listenstoffes verursachte Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit rechtlich anders zu behandeln als eine Krankheit, die als solche ausschliesslich oder vorwiegend durch einen Listenstoff verursacht worden ist.
a) Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen schon mehrere Jahre vor dem beruflichen Kontakt mit phenolhaltigen Präparaten im Seruminstitut an asthmoiden Störungen gelitten, die vom Jahre 1967 hinweg regelmässiger Behandlung, vorwiegend mit Steroiden, bedurften. Von 1974 hinweg verlief das Leiden stark progredient. Als die Beschwerdeführerin im Sommer 1977 das Seruminstitut verliess, bestanden ein schweres Emphysem und ein Cor pulmonale, wodurch sie weitgehend invalidisiert wurde. Ferner steht aufgrund der vorinstanzlichen Zeugenaussagen des früheren Abteilungsleiters im Seruminstitut fest, dass 3/5 der von der Beschwerdeführerin konfektionierten Seren und Impfstoffe Phenol enthielten, das durch Glasbruch des Abfüllgutes entweichen konnte. Solche Defekte traten jede Woche auf. Der Zeuge vertrat die Ansicht, dass die während der Arbeit aufgetretenen Atemnotanfälle der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit defektem Abfüllmaterial aufgetreten seien. Prof. D. führt in seinem Gerichtsgutachten dazu aus: Es stehe fest, dass die pulmonare Lage während der Arbeitsperiode im Seruminstitut eine rasche und wesentliche Verschlechterung erfahren habe, "die auch eindeutig mit Inhalationen von Substanzen am Arbeitsplatz koinzidierte". Es beständen aufgrund der Tatsache, dass sich die asthmoide Bronchitis während der arbeitsfreien Tage besserte und die Asthmaanfälle besonders nach der Handhabung von zerbrochenem Abfüllgut auftraten, wenig Zweifel, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeit im Seruminstitut Noxen exponiert gewesen sei, die bei der Aufrechterhaltung und Verursachung ihrer Bronchialobstruktion eine wesentliche Rolle gespielt hätten

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Obschon die Inhalation solcher Substanzen das Grundleiden, nämlich die asthmoide Bronchitis, die endogener Natur sei, nicht verursacht habe, hätte er, Prof. D., "wenig Zweifel, dass die 1972 bis 1975 ausgeführte Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur raschen Verschlechterung der Situation geleistet hat". Die berufliche Exposition habe einen "wesentlichen Schuldanteil an der heutigen weitgehenden Lungeninvalidität der Patientin". Es sei aufgrund der Anamnese und der klinischen Entwicklung überwiegend wahrscheinlich, dass die wiederholten Inhalationen beruflicher Substanzen, eingeschlossen phenolhaltige Düfte, die bestehende Invalidität wesentlich verursacht hätten. Bestimmt sei von 1973 bis 1977 die Exponierung gegenüber Noxen verantwortlich für den Hauptanteil der Beschwerden und für die wiederholte Auslösung von Asthmaanfällen.
b) Durch dieses Gutachten ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass vorwiegend der jahrelange Kontakt mit Phenol die schwere Bronchialobstruktion, das Emphysem und das Cor pulmonale der Beschwerdeführerin beträchtlich verschlimmert hat. Demzufolge hat die SUVA nach den Darlegungen in Erwägung 1 die gesetzlichen Leistungen für die durch die Arbeit im Seruminstitut bewirkte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu gewähren.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 1980 sowie die SUVA-Verfügung vom 18. Mai 1978 aufgehoben, und es wird die SUVA verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Sinne von Erwägung 2b die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.