BGE 131 V 425 |
56. Urteil i.S. Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes gegen R. und Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt |
H 53/05 vom 27. September 2005 |
Regeste |
Art. 52 Abs. 3 AHVG und alt Art. 82 Abs. 1 AHVV (in Kraft bis 31. Dezember 2002): Verwirkung/Verjährung von Schadenersatzansprüchen; anwendbares Recht. |
Frage offen gelassen, ob die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 52 Abs. 3 AHVG anzurechnen ist. (Erw. 5.2) |
Sachverhalt |
A. Die Firma K. GmbH war der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. R. war als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma K. GmbH im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Am ... wurde über die Firma K. GmbH der Konkurs eröffnet und am ... mangels Aktiven wieder eingestellt. |
Das Betreibungsamt Basel-Stadt hatte der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes am 31. Oktober 2002 einen und am 22. Januar 2003 zwei Verlustscheine infolge Pfändung für ausstehende Beiträge einschliesslich Folgekosten ausgestellt.
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Mit Verfügung vom 4. März 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse R. zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 9855.45. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 fest.
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B. Die von R. hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. Januar 2005 gut und hob den Einspracheentscheid vom 26. April 2004 auf.
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C. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 4. März 2004 wiederherzustellen.
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R. schliesst auf Abweisung und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: |
Erwägung 3 |
Die diese Norm ablösende, auf 1. Januar 2003 (mit der Einführung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) in Kraft getretene Bestimmung des Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, und jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens verjährt (Satz 1). Diese Fristen können unterbrochen werden (Satz 2). Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Satz 3). Dabei handelt es sich, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut und die Materialien (FF 1994 V 964 sv. = BBl 1994 V 983 f.; FF 1999 4422 = BBl 1999 4763) entschieden hat, um Verjährungsfristen (in SJ 2005 I S. 272 publiziertes Urteil F. vom 30. November 2004, H 96/03, Erw. 5.1).
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Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 119 V 92 Erw. 3). Bei Betreibung auf Pfändung besteht Kenntnis des Schadens mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheines (BGE 113 V 257 f.; ZAK 1991 S. 127 Erw. II/2a).
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In der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO, welche indessen als Verwaltungsweisung für das Gericht keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, BGE 126 V 232 Erw. 2.1, BGE 129 V 204 Erw. 3.2, BGE 127 V 61 Erw. 3a, BGE 126 V 68 Erw. 4b, BGE 126 V 427 Erw. 5a), wird in Rz 7057.1 zum Übergangsrecht vorgesehen, dass die Verjährungsregeln nach Art. 52 Abs. 3 AHVG nur für Schadenersatzansprüche gelten, die am 1. Januar 2003 (gemäss alt Art. 82 AHVV) nicht bereits verjährt (recte: verwirkt) waren. |
Erwägung 4 |
4.2 Die Ausgleichskasse wirft der Vorinstanz vor, dass sie sich mit dem Übergangsrecht zu den Verjährungsbestimmungen nicht auseinander gesetzt habe und stattdessen auf die damit in keinem Zusammenhang stehende Rechtsprechung zu den (mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbaren) Verfahrensvorschriften einerseits und zum anwendbaren Recht bei Dauerrechtsverhältnissen andererseits gestützt habe. Nach der Rechtsprechung seien verwaltungsrechtliche Verjährungsbestimmungen in neuer Fassung auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, welche vor deren In-Kraft-Treten bereits bestanden haben. Es sei allgemein anerkannt und ergebe sich aus dem Zweck der Verjährung, dass eine Ordnung, welche eine Verjährung neu einführe oder ändere, auch auf Ansprüche anwendbar sei, die vor dem In-Kraft-Treten der neuen Regelung entstanden und fällig geworden seien. Immerhin erfordere der Schutz der bestehenden Rechte, dass in solchen Fällen die neue Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem sie eingeführt werde, also nicht vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts. |
Erwägung 5 |
5.2 Nach Rechtsprechung (BGE 102 V 207 Erw. 2; BGE 111 II 193, BGE 107 Ib 203 f. Erw. 7b/aa) und Lehre (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B III d; ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1995 S. 58) sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Mit diesem Grundsatz stimmt Rz 7057.1 WBB, welche die neuen Verjährungsregeln des Art. 52 Abs. 3 AHVG für diejenigen Schadenersatzansprüche für anwendbar erklärt, die am 1. Januar 2003 (gemäss alt Art. 82 AHVV) noch nicht verjährt (recte: verwirkt) waren, überein. |
Rechtsprechungsgemäss erfordert der Schutz der bestehenden Rechte, dass in den Fällen, in welchen das bisherige Recht keine Verjährung oder Verwirkung vorgesehen hat, die Verjährungs- oder Verwirkungsfrist für Ansprüche, die unter dem alten Recht entstanden sind, erst mit dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts zu laufen beginnt (BGE 102 V 208 Erw. 2, BGE 87 I 413 Erw. 1, BGE 82 I 57 f.; vgl. auch PAUL MUTZNER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Berner Kommentar], Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen, Art. 1-50, 2. Aufl., Bern 1926, N 7 zu Art. 49 SchlTZGB [S. 261]; GADOLA, a.a.O., S. 58). Ob dies auch gilt, wenn - wie im Falle von alt Art. 82 Abs. 1 AHVV und Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verwirkungsfrist durch eine Verjährungsfrist ersetzt wird, kann hier offen gelassen werden (vgl. dazu Urteil F. vom 30. November 2004, H 96/03, Erw. 5.2.1), wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt. |