BGE 139 V 473 |
61. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Erben des V. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_1038/2012 vom 18. Juli 2013 |
Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. |
Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG; Art. 43 Abs. 1 und 4 UVV. |
Sachverhalt |
A. V., geboren 1958, war seit dem 26. Januar 2009 bei der Stadt Y. zu 60 % als Betriebsmitarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete er sich am 18. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 6. August 2010 erlitt er bei einem Verkehrsunfall tödliche Verletzungen. |
Gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2010 stehen den Hinterlassenen eine Witwen- beziehungsweise Waisenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Betrag von Fr. 1'804.- pro Monat zu. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach V. mit Verfügung vom 12. Mai 2011 für den Monat August 2010 eine halbe Invalidenrente (nebst Kinderrenten) in der Höhe von Fr. 874.- zu.
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Die SUVA anerkannte mit Verfügung vom 8. März 2011 den grundsätzlichen Anspruch der Ehegattin und der Kinder des Verstorbenen auf Hinterlassenenrenten nach UVG. Aufgrund einer Komplementärrentenberechnung, der ein versicherter Verdienst von Fr. 19'320.- zu Grunde lag, wurde indessen keine Rente gewährt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 11. Juli 2011 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. November 2012 in dem Sinne gut, als es den Leistungsanspruch der Beschwerde führenden Hinterlassenen auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 48'059.- festlegte und die Sache an die SUVA zum Erlass entsprechender Verfügungen zurückwies.
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C. Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 sei zu bestätigen.
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Die Beschwerdegegner beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: |
3.1 Die Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. In Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Rente grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst. Massgebend für diesen Verdienst sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht davon allenfalls abweichende vertragliche Abmachungen (vgl. zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung: BGE 131 V 444 E. 3.2.1 S. 450; BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190 mit Hinweisen; in der beruflichen Vorsorge: SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154, B 67/06 E. 3 und 4). Anders als bei der Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Valideneinkommens (Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18) ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls inwieweit der bezogene Lohn eine Sozialkomponente enthält. |
Demgegenüber berechnete die Vorinstanz den versicherten Verdienst in Anwendung der Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV. Der Verstorbene habe im Jahr vor dem Unfall krankheitshalber einen verminderten Verdienst erzielt, weshalb als Basis auf das Jahreseinkommen zu einem früheren Zeitpunkt, in dem er noch voll erwerbstätig gewesen war, abzustellen sei.
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Erwägung 4 |
4.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Verstorbene bereits seit April 2007 zu 50 % invalid war. Eine Rente der Invalidenversicherung konnte er allerdings wegen verspäteter Anmeldung erst ab August 2010 beziehen. Der Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach der Lohn im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV vermindert gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Auch eine Invalidität unter diese Bestimmung zu subsumieren, lässt sich mit ihrem Wortlaut nicht vereinbaren, werden als Sonderfälle doch ein im Jahr vor dem Unfall verminderter Lohnbezug wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit genannt. Es handelt sich bei den in Art. 24 Abs. 1 UVV genannten Gründen um eine abschliessende Aufzählung (BGE 139 V 161). Aus der dargelegten Rechtsprechung (BGE 122 V 100) kann nichts anderes abgeleitet werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hatte erkannt, dass sich der versicherte Verdienst, wenn der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalls in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und deswegen eine Rente bezieht, nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV bestimmt, sondern nach den Abs. 4 und 5 von Art. 24 UVV, wobei Abs. 4 Bezüger von Renten der Unfallversicherung betrifft und den Sonderfall regelt, dass der Versicherte einen weiteren Unfall erleidet, welcher zu einer höheren Invalidität führt, Abs. 5, welcher zwischenzeitlich (per 31. Dezember 1997) aufgehoben wurde (vgl. dazu RKUV 1998 S. 71 ff., 74 sowie 92), dagegen Invalide betraf, die keine Rente der Unfallversicherung (wohl aber eine solche der IV) beziehen (BGE 122 V 100 E. 5c S. 102 und RKUV 1991 S. 146, U 1/90 E. 3a). Dass der Bezug einer Rente (der Invalidenversicherung) massgebliches Kriterium für den Ausschluss einer Anrechnung des Lohnes ohne Krankheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV wäre und hier die Sonderfallregelung umgekehrt zufolge des fehlenden Rentenbezuges, dies jedoch bei unstreitiger Invalidität seit 2007, zur Anwendung gelangen müsste, lässt sich daraus nicht schliessen. Der in der dargelegten Rechtsprechung erwähnte Rentenbezug ist nicht als Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern vielmehr als Begründungselement zu verstehen. In dem BGE 122 V 100 zugrunde liegenden Fall ausschlaggebend für die Beurteilung war denn auch, dass der Versicherte während des ganzen zu berücksichtigenden Zeitraums eines Jahres vor dem Unfall gesundheitlich bedingt einen verminderten Lohn bezog, aber erst ab dem zwölften Monat invalidenversicherungsrechtlich als teilerwerbstätiger Invalider zu betrachten war (und auch eine Rente bezog), was zu einer Aufrechnung nach Art. 24 Abs. 1 UVV führte. Dass der Versicherte im vorliegenden Fall keine Rente der Invalidenversicherung bezog, ist aus den erläuterten Gründen nicht entscheidwesentlich, sondern vielmehr, dass er nach den Abklärungen der Invalidenversicherung schon seit 2007 invalid war |
und damit ein gesundheitlicher Dauerzustand mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit bestand (vgl. auch ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 201 ff., 223 f.). Entscheidend ist denn auch, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht im Verlauf des massgeblichen Zeitraums eines Jahres vor dem Unfall eingetreten ist beziehungsweise zu einer Lohnlücke geführt hat, sondern bei Stellenantritt im Januar 2009 bereits seit fast zwei Jahren bestanden hatte, sodass es jedenfalls nicht im Verlauf dieses Zeitraums zu einer vorübergehenden Lohneinbusse gekommen ist. Im Jahr vor dem Unfall erzielte der Versicherte demnach nicht aus krankheitsbedingten, vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich erwerbstätig sein konnte. Massgeblich ist, dass er im Jahr vor dem tödlichen Unfallereignis ein regelmässiges Einkommen erzielte. Der versicherte Verdienst berechnet sich daher nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG anhand des Lohnes, den er innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezog. |
Erwägung 5 |
Die SUVA hat sich dazu in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 - in welchem einzig diese Frage streitig war - dahingehend geäussert, dass die Bestimmung von Art. 43 Abs. 4 UVV in einem Fall wie dem vorliegenden praxisgemäss nicht anwendbar sei, habe doch nicht den Hinterlassenen selber vor dem Unfall ein Anspruch auf Rentenleistungen der AHV oder der IV zugestanden, sondern der verstorbene Versicherte habe eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Diese Auffassung bestätigte auch die Vorinstanz.
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5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG wird dem Versicherten eine Komplementärrente gewährt, wenn er Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV hat. Gleiches gilt nach Art. 31 Abs. 4 UVG für die Hinterlassenen. Gestützt auf Art. 31 Abs. 5 UVG regelt Art. 43 UVV die Berechnung der Komplementärrenten der Hinterlassenen. Gemäss dessen Abs. 1 werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt. Abs. 4 lautet wie folgt: "Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente berücksichtigt." |
5.4 Die Bestimmung von Art. 43 UVV über die Berechnung der Komplementärrenten der Hinterlassenen stellt das Pendant dar zu Art. 31 (und 32) UVV über die Berechnung der Komplementärrente des Versicherten (vgl. die Erläuterungen des Verordnungsgebers zu Art. 43 Abs. 1, RKUV 1997 S. 52). Art. 32 Abs. 2 UVV betrifft die Sonderfälle, dass der Unfall der versicherten Person (1) zu einer Erhöhung ihrer Rente der Invalidenversicherung führt, also eine bereits invalide Person einen Unfall erleidet und es dadurch zu einer invalidenversicherungsrechtlich rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades kommt, oder (2) dass ihre Hinterlassenenrente der AHV zufolge des Unfalls durch eine Rente der Invalidenversicherung abgelöst wird, dass also eine verwitwete Person durch einen Unfall invalid wird. Ausschlaggebend ist in diesen Sonderfällen, dass die zufolge des Unfalls komplementärrentenberechtigte Person schon vor diesem Ereignis eine Rente der AHV oder IV bezogen hatte und diese, ebenfalls wegen des Unfalls, erhöht worden ist, weil sich der Invaliditätsgrad in rentenrelevantem Ausmass geändert hat, oder dass die zufolge des Unfalls zugesprochene Rente der IV höher ist als die vormalige AHV-Hinterlassenenrente, und deshalb gemäss Art. 24b AHVG nur noch die höhere Rente der IV ausbezahlt wird. |
Zunächst gelangt Art. 24b AHVG, worauf in den Materialien ausdrücklich verwiesen wird, nur in den genannten beiden Sonderfällen von verwitweten Personen, welche bereits AHV- oder IV-rentenberechtigt waren, zur Anwendung, indem durch den (zufolge des Unfalls entstandenen) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV zwei AHV- (Hinterlassenen- und Alters-) oder eine AHV- (Hinterlassenen-) und eine IV-Rente zusammentreffen und nur noch jeweils die höhere Rente (AHV-Hinterlassenenrente, AHV-Altersrente oder IV-Rente) ausbezahlt wird (gleich wie im oben E. 5.4 erwähnten Fall [2] der Komplementärrentenberechnung beim Versicherten). Der IV-Rentenanspruch des Versicherten hingegen erlischt mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG) und es treffen daher keine AHV- und IV-Rentenansprüche zusammen.
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Des Weiteren bezieht sich der Verordnungsgeber auf den Grundsatz der Kongruenz. Die gesetzliche Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG geht von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus, und zwar unabhängig davon, ob die Renten in Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stehen (JEAN-MAURICE FRÉSARD, Rentes complémentaires de l'assurance-accidents obligatoire: Quelques effets indésirables de la simplicité, SVZ 60/1992 S. 287 ff., 292). Das Gesetz lässt Ausnahmen zu, wobei dem Verordnungsgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Komplementärrenten der obligatorischen Unfallversicherung sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Kongruenz gilt indessen nur so weit, als der Verordnungsgeber es vorsieht (BGE 130 V 39 E. 4.1 S. 43 f.). Was den vorliegenden Fall betrifft, findet sich, wie dargelegt, keine ausdrücklich vom Prinzip der vollen Anrechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV abweichende Regelung in einer Sondervorschrift des Verordnungsgebers. Es ist rechtsprechungsgemäss nicht Sache des Gerichts, den im Gesetz verankerten Grundsatz der vollen Anrechenbarkeit von AHV- und IV-Renten durch die abweichende Normierung einer Vielzahl von Sonderfällen auszuhöhlen, weshalb eine analoge Anwendung etwa von Art. 32 Abs. 2 UVV (Sonderfall [1] der Komplementärrente des Versicherten bei Erhöhung seiner Rente der Invalidenversicherung zufolge des Unfalls, vgl. oben E. 5.4) grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45 ff.; BGE 115 V 275 E. 3b/cc S. 283 f.; Urteil 8C_460/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3; FRÉSARD, a.a.O.). In Betracht fällt dabei auch, dass bei selber bereits AHV-Altersrenten- oder (IV-)Invalidenrentenberechtigten der gleichzeitige Bezug einer AHV-Hinterlassenenrente gemäss Art. 24b AHVG ausgeschlossen ist und nur noch die jeweils höhere Rente ausbezahlt wird (BGE 128 V 5 E. 2 S. 7; SVR 2011 AHV Nr. 9 S. 28, 9C_602/2010 E. 3), obwohl die zuvor schon bezogene Rente einen eigenen, alters- oder invaliditätsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit abgedeckt hat (BGE 115 V 266 E. 2 S. 270), während die AHV-Hinterlassenenrente dem Ausgleich des Versorgerschadens dient und auch allein auf den Beiträgen des verstorbenen Ehegatten beruht (Art. 33 Abs. 1 AHVG; SVR 2011 AHV Nr. 1 S. 1, 9C_83/2009 E. 3.1). Im vorliegenden Fall bezog die Witwe keine AHV- oder IV-Rente wegen alters- oder invaliditätsbedingten Verlustes ihrer eigenen Erwerbsfähigkeit. |