BGE 143 V 9
 
2. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Gemeinde A. gegen Ausgleichskasse Schwyz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
9C_459/2016 vom 13. Januar 2017
 
Regeste
Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 39 Abs. 3 KVG; § 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Art. 190 BV; Heimtaxen.
 
Sachverhalt


BGE 143 V 9 (10):

A. B. mit Wohnsitz in der Gemeinde A., Kanton Schwyz, bezieht eine Witwenrente der AHV, ihre Kinder C., D. und E. eine Waisenrente. Nach einem Klinikaufenthalt trat B. ins Wohnheim F. ein. Ihre Kinder waren fremdplatziert, D. und E. bei einer Pflegefamilie, C. im Kinderheim G. im Kanton Zürich, bis sie zusammen im Kinder- und Jugendheim H. im Kanton Zürich aufgenommen wurden. Mit Verfügungen vom 25. August und 16. September 2015 sprach die Ausgleichskasse Schwyz B. ab 1. August 2015, ihren Kindern E. und C. ab 1. Juni 2015 bzw. D. ab 1. Juli 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zu. Der Anspruchsberechnung hatte sie u.a. bei den Ausgaben eine Heimtaxe von jeweils Fr. 111.- (bei der Mutter ab 1. August, bei D. und E. ab 1. Juli, bei C. ab 1. Juni) zugrunde gelegt. Dagegen reichte die Gemeinde A. Einsprache ein, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. Januar 2016 abwies.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde A. hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. Mai 2016 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung (Kosten Pflegefamilie) an die Ausgleichskasse zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Politische Gemeinde A., der Entscheid vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben, soweit damit die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 abgewiesen und ihr nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Die Sache sei zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für B. sowie für deren

BGE 143 V 9 (11):

Kinder C., D. und E. unter Anrechnung der vollen Tagestaxen des Wohnheims F. bzw. des Kinderheims G. und des Kinder- und Jugendheims H. an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Sache sei zudem an die Vorinstanz zur Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse Schwyz, das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
(...)
4. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden u.a. die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der

BGE 143 V 9 (12):

Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende letzte Teilsatz wurde im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung gemäss Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 (AS 2009 3517 ff.; vgl. zum Zweck BGE 140 V 563 E. 2.2 S. 565 f.) ins Gesetz eingefügt. Als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; BGE 139 V 358).
§ 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SRSZ 362.200; nachfolgend: ELG/SZ) regelt die Finanzierung der Aufenthalts- und Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen oder in heimähnlichen Institutionen. Danach gilt Folgendes: Als anrechenbare Tagestaxen werden bei nicht pflegebedürftigen Personen höchstens 210 % und bei pflegebedürftigen Personen höchstens 600 % des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt (Abs. 1). Der Regierungsrat kann im Rahmen von Abs. 1 für Grundleistungen und Pflegeaufwand unterschiedliche Begrenzungen festlegen (Abs. 2). Er kann generell oder für bestimmte Pflegeangebote von Abs. 1 abweichende Tagestaxen festlegen, um zu vermeiden, dass pflegebedürftige Personen von der Sozialhilfe abhängig werden (Abs. 3). Die Absätze 2 und 3 wurden im Zuge der Neuordnung der Pflegefinanzierung neu gefasst (vgl. Kantonsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 [KRB Neuordnung Pflegefinanzierung; GS 22-102a]).
5. Die Vorinstanz ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und die Entstehungsgeschichte des letzten Teilsatzes dieser Bestimmung zum Ergebnis gelangt, die Einschränkung der Kantone bei der Festsetzung der Tagestaxe, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird, gelte lediglich für Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG. Von Bundesrechts wegen seien die Kantone nicht verpflichtet, auch bei einem Aufenthalt in anderen Einrichtungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV die Taxen so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssten. Bei den in Frage stehenden ausserkantonalen Wohnheimen F., Kinderheim G. sowie Kinder- und Jugendheim H. (E. 2 hiervor) handle es sich unbestrittenermassen nicht um vom

BGE 143 V 9 (13):

Kanton Schwyz anerkannte Pflegeheime im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a letzter Teilsatz ELG. Daraus folgt, was die Vorinstanz nicht ausdrücklich gesagt hat, dass nach § 5 Abs. 1 ELG/SZ die anrechenbare Tagestaxe (höchstens) 210 % des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Fr. 19'290.-; Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) beträgt, somit Fr. 111.-.
 
Erwägung 6
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet - zu Recht - nicht die vorinstanzliche Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. a letzter Teilsatz ELG. Es kann an dieser Stelle ohne Weiteres auf BGE 138 II 191 E. 5.5.1-5.5.4 S. 208 ff. und die dortigen Hinweise auf die parlamentarische Debatte verwiesen werden. Wie sie indessen richtig vorbringt, wurde in den Urteilen 9C_51/2013 vom 26. Juni 2013 E. 5 (in: SVR 2013 EL Nr. 7 S. 25) und 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2.1 in fine und E. 4.3.1, die nicht ein anerkanntes Pflegeheim nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und Art. 39 Abs. 3 KVG betrafen, in allgemeiner Form gesagt, dass im Heim wohnende EL-Bezüger nicht als Folge der Art und Weise der Finanzierung der Kosten durch die Kantone sollten Sozialhilfe beantragen müssen. Im Urteil 9C_51/2013 wurde u.a. auf die Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; BBl 2005 6029 ff.) hingewiesen, wo zum neu gefassten Art. 2 E-ELG ausgeführt wurde, der Charakter der EL solle gegenüber heute nicht verändert werden. Sie dienten der Deckung des Existenzbedarfs. "Damit soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass noch Sozialhilfe beansprucht werden muss" (S. 6226). Daraus folgt nicht zwingend, die den Kantonen für die Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit gelte unterschiedslos für alle nach Art. 25a Abs. 1 ELV von ihnen anerkannten Heime.
Die Behandlung der Vorlage im Parlament zeigt Folgendes: Im Ständerat als Erstrat führte der Kommissionssprecher aus, nach dem neu geltenden Grundsatz sollten Personen nicht gleichzeitig auf Sozialhilfe und EL angewiesen sein. Weiter wies er auf das parallel laufende Gesetzgebungsverfahren betreffend die Pflegefinanzierung hin, welches Auswirkungen auf die endgültige Ausgestaltung der NFA haben werde (AB 2006 S 210 [Votum Schiesser]). Im Nationalrat wurde die Befürchtung geäussert, durch die Möglichkeit der

BGE 143 V 9 (14):

Kantone, die Tagestaxe bei Aufenthalt in einem Heim oder in einem Spital zu begrenzen, könnten die betreffenden Personen an die Sozialhilfe abgeschoben werden. Um das zu verhindern, stellte eine Minderheit den Antrag, einen neuen Satz folgenden Inhalts einzufügen: "Die Kantone beteiligen sich so weit an den Kosten des Aufenthaltes in einer anerkannten Institution, dass keine Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt" (AB 2006 N 1248 f. [Votum Goll]). In der anschliessenden Diskussion führte Bundesrat Merz u.a. aus, es bestehe keine Verfassungsgrundlage für eine solche Regelung, da sie einen unnötigen Eingriff in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich darstelle. Der Minderheitsantrag wurde abgelehnt (AB 2006 N 1250).
Die Materialien (zu deren Bedeutung für die Gesetzesauslegung: BGE 141 V 191 E. 3 S. 194; BGE 140 III 206 E. 3.5.4 S. 214) lassen somit nur den einen Schluss zu, dass Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht verpflichtet, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im EL-rechtlichen Sinne sind, d.h. wenn "die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, für den höchstmöglichen Mietzins nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind" (Art. 13 Abs. 2 ELG; BGE 138 II 191 E. 5.4.1 und 5.4.2 S. 206 f.; Urteil 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2.2; BBl 2005 6224; vgl. auch AB 2006 S 210), sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist.
6.2 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, dass Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden, um den grundsätzlich Anspruchsberechtigten das Existenzminimum zu gewährleisten, "ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen" (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369; mit Hinweis auf Art. 112 Abs. 2 lit. b bzw. Abs. 6 i.V.m. Art. 196 Ziff. 10 BV). Diese Rechtsprechung mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Sozialhilfe geht auf die Zeit vor Inkrafttreten der EL-Revision am 1. Januar 2008 gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129 ff.) zurück (vgl.

BGE 143 V 9 (15):

aber Urteil 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2, in: SVR 2012 EL Nr. 15 S. 48, betreffend einen Sachverhalt nach dem 1. Januar 2008, sowie URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 86 f. Rz. 208). Auf denselben Zeitpunkt wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Ergänzungsleistungen geändert, indem Art. 112 Abs. 6 BV aufgehoben und die Übergangsbestimmung des Art. 196 Ziff. 10 BV ins ordentliche Recht (Art. 112a BV) überführt wurde. In der Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA; BBl 2001 2291 ff.) wurde u.a. ausgeführt, der Bund werde vorwiegend für die EL, also für die Existenzsicherung, zuständig, während die Kantone nebst einer Beteiligung daran vollständig für diejenigen Bereiche der EL die Verantwortung übernähmen, welche in einem Zusammenhang mit Heim- oder Gesundheitskosten stünden. "Trotz dieser Entflechtung wird der Charakter der EL gegenüber heute nicht verändert. Es werden damit auch nicht etwa Sozialhilfetatbestände geschaffen, wie überhaupt EL und Sozialhilfe nicht vermengt werden dürfen." Das in Art. 112 BV genannte, aber nicht in allen Fällen erreichte Verfassungsziel einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs, d.h. der Existenzsicherungsteil der EL, soll Hauptaufgabe des Bundes werden. Dabei gehe es darum sicherzustellen, "dass zu Hause und im Heim lebende Personen hinsichtlich des Grundbedarfs gleich behandelt werden". Darüber hinaus hätten die Kantone die Heimkosten alleine zu übernehmen, wobei sie "zwischen Subjekthilfe (individuelle, d.h. personenbezogene Hilfe) und Objekthilfe (Subventionierung von Institutionen) frei wählen" könnten (BBl 2001 2436 f. Ziff. 6.1.5.3.3-6.1.5.3.3.2).
Es kann offenbleiben, ob der Verfassungsgeber das Ziel der Ergänzungsleistungen, zusammen mit den Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf zu decken (Art. 112a Abs. 1 BV), so verstanden haben wollte, dass die grundsätzlich Anspruchsberechtigten nicht "Sozialhilfe beziehen müssen", wie die (frühere) Rechtsprechung festgehalten hat. Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5.4

BGE 143 V 9 (16):

S. 209 ff.), ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 137 V 351 E. 4 S. 356; BGE 131 II 217 E. 2.3 S. 221). Ebenfalls ist hinzunehmen, dass eine die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht deckende Tagestaxe dazu führen kann, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) besteht und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Urteil 9C_455/2016 vom 21. September 2016 E. 4.3.3).
6.3 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26). Danach beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution (welche gemäss Art. 4 Abs. 1 innerhalb oder ausserhalb seines Gebietes stehen kann), dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt (Abs. 1). Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Absatz 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt (Abs. 2). Diese Regelung müsse, so die Beschwerdeführerin weiter, analog auch für nichtinvalide Personen im Rahmen der Ergänzungsleistungen gelten, namentlich wenn der Kanton für sie keine adäquate Unterbringung und Betreuung in einem auf seinem Gebiet gelegenen Heim gewährleisten könne.
Dem kann nach dem Gesagten nicht zugestimmt werden. Die Koordination mit der Invalidenversicherung geht lediglich soweit, dass eine Institution, die nach der Definition des IFEG durch den Kanton anerkannt wird, auch nach dem ELG als Heim gelten soll (vgl. BGE 139 V 358 E. 4.3 S. 364 mit Hinweis auf BBl 2005 6228 zu Art. 9 Abs. 5 lit. h E-ELG; AB 2006 N 1250 [Votum Bundesrat Merz, wonach für Art. 7 IFEG eine Verfassungsgrundlage besteht, nicht hingegen für einen Einschub in Art. 10 Abs. 2 lit. a E-ELG des Inhalts, dass sich die Kantone so weit an den Kosten des Aufenthaltes in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt; E. 6.1 hiervor]). Soweit darin eine Ungleichbehandlung zwischen invaliden und

BGE 143 V 9 (17):

anderen nicht in einem Pflegeheim nach Art. 39 Abs. 3 KVG lebenden EL-Bezügern zu erblicken ist, fällt ein korrigierendes Eingreifen durch das Bundesgericht ausser Betracht (Art. 190 BV).
6.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, § 5 ELG/SZ würde keine Begrenzung der Tagestaxen für Kinder- und Jugendheime vorsehen. Solche Heime könnten nicht als heimähnliche Institutionen im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden, da es sich um Einrichtungen handle, welche der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) unterstellt seien. Somit fehle eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung der Tagestaxen in Bezug auf die Heimaufenthalte der Kinder von B. Damit vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz § 5 ELG/SZ willkürlich ausgelegt und angewendet haben soll (nicht publ. E. 3.2 hiervor). Danach gelten als pflegebedürftig im Sinne dieser Bestimmung Personen, die in einem Pflegeheim leben, das auf der "Pflegeheimliste gemäss Art. 39 KVG" des Kantons Schwyz aufgeführt ist (vgl. etwa die ab 1. Januar 2015 gültige Liste im Anhang zum Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 45/2015). Im Übrigen differenziert § 5 Abs. 1 ELG/SZ nicht danach, ob das Alters- und Pflegeheim oder die heimähnliche Institution im Gebiet des Kantons liegt oder ausserhalb. Unbestritten anerkennt der Kanton Schwyz denn auch das Kinderheim G. und das Kinder- und Jugendheim H. im Kanton Zürich als Heime im EL-rechtlichen Sinne. Selbst wenn Kinder- und Jugendheime nicht unter den Begriff der heimähnlichen Institutionen im Sinne von § 5 ELG/SZ zu subsumieren wären, könnte daraus nicht ohne Weiteres im Umkehrschluss gefolgert werden, der schwyzerische Gesetzgeber habe diese mit Bezug auf den anzuwendenden EL-Tarif mit Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ELG gleichstellen wollen. Inwiefern in diesem Zusammenhang der Umstand eine Rolle spielen soll, dass der Kanton Schwyz beide ausserkantonalen Heime bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur IVSE (vgl. zum Zweck dieser interkantonalen Vereinbarung BGE 142 V 271 E. 6.1 S. 275) anerkennt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht ersichtlich. Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Finanzierung der Aufenthalte in Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen, in Kinder- und Jugendheimen und in Pflegefamilien im Kanton Schwyz nach dem Gesetz vom 28. März 2007 über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ 380.300); sie stehen ausdrücklich unter der unzutreffenden Prämisse, dass eine allfällige

BGE 143 V 9 (18):

Begrenzung der Tagestaxe nicht zur Sozialhilfe-Abhängigkeit führen darf.
6.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Fremdplatzierungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sei für die Beschwerdegegnerin verbindlich und - bei unbestrittener Notwendigkeit (Gefährdung des Kindeswohls; Art. 310 Abs. 1 ZGB) - die Höhe der dadurch entstehenden Kosten von dieser in keiner Weise in Frage zu stellen. Inwiefern sich daraus im Kontext etwas zu ihren Gunsten ergibt, ist nicht ersichtlich. BGE 135 V 134, auf den sie sich zu berufen scheint, ist nicht einschlägig. Danach ist die Sozialhilfebehörde an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Behörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern.