BGE 143 V 148 |
16. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_527/2016 vom 8. Mai 2017 |
Regeste |
Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 HVUV; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss. |
Sachverhalt |
A. Nachdem A. (Jg. 1967) am 27. April 2009 beim Unihockeyspiel von einem Ball im linken Auge getroffen worden war, anerkannte die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: National) als Unfallversicherer ihre Leistungspflicht und kam für die Heilbehandlung in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen dieses Ereignisses auf. Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 sprach sie eine Entschädigung für eine 8%ige Integritätseinbusse zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Ebenso wurde die Gewährung weiterer Heilkostenleistungen abgelehnt, für jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen jedoch gleichzeitig eine Deckungszusage erteilt. |
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015, stellte die National unter Bezugnahme auf die bisher übernommenen Kosten jährlicher Visuskontrollen und allfälliger unfallbedingter Brillenanpassungen - wie zuvor mit Schreiben vom 24. September 2014 angekündigt - weitere Heilkostenleistungen per sofort ein, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die obligatorische Krankenpflegeversicherung für (zustandserhaltende) Heilbehandlungsmassnahmen nach den Art. 10-13 UVG aufzukommen habe. |
B. In Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015 auf und stellte fest, dass A. weiterhin Anspruch auf jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen habe (Entscheid vom 15. Juni 2016).
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C. Als Rechtsnachfolgerin der National beantragt die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 15. Juni 2016 und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 21. Januar 2015.
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A. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das vorinstanzliche Gericht von einer Stellungnahme zur Sache absieht. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet zunächst auf eine Vernehmlassung, bringt auf Aufforderung des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016 am 11. Januar 2017 aber doch noch eine Stellungnahme bei. Aus dieser geht hervor, dass das BAG gegen die am 27. Oktober 2014 verfügte künftige Leistungsverweigerung nichts einzuwenden hat.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 2 |
2.1 Die Rechtsvorgängerin der heutigen Beschwerdeführerin hat in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2011 abgesehen von der Zusprache einer Integritätsentschädigung den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf weitere Heilbehandlung verneint, gleichzeitig aber die Übernahme der Kosten für jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen zugesichert. Die Rechtmässigkeit der Anerkennung einer Leistungspflicht bezüglich Visuskontrollen und Brillenanpassungen hat sie erst mit Schreiben vom 24. September 2014 unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 (publiziert in: SVR 2012 UV Nr. 6 S. 21 f.) in Frage gestellt. Diesem hatte sie entnommen, dass es sich um Leistungen handelt, welche von der Krankenpflegeversicherung zu tragen sind, weshalb sie auf ihre frühere Leistungszusicherung vom 22. Juni 2011 mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 zurückgekommen ist und weitere Ansprüche aufgrund von Visuskontrollen und Brillenanpassungen für die Zukunft verneint hat. Damit und mit dem diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015 hat sie den ihres Erachtens rechtmässigen Zustand herzustellen versucht. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2016, welcher diese Leistungsaufhebung wiederum rückgängig macht, setzt sich die Beschwerdeführerin nunmehr zur Wehr. |
Erwägung 3 |
3.1.1 In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist (BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113). Bezüglich der Dauer der vor dem Fallabschluss gewährten vorübergehenden Leistungen wie Taggelder und Heilbehandlung hat das Bundesgericht in Bestätigung der bis dahin geltenden Rechtsprechung in BGE 134 V 109 festgehalten, dass der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - diese nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.). |
Erwägung 4 |
4.3 Nach Ziff. 7.01 der im Anhang zur HVUV stehenden Hilfsmittelliste (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 UVG in Verbindung mit Art. 19 UVV [SR 832.202]) zählen Brillen zu den von der Unfallversicherung zu gewährenden Hilfsmitteln. Diese gleichen körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle aus (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 UVG), müssen einfach und zweckmässig sein und werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben (Art. 11 Abs. 2 UVG). Die Kosten für deren trotz sorgfältiger Verwendung notwendig gewordene Reparatur, Anpassung oder Erneuerung übernimmt der Unfallversicherer laut Art. 6 Abs. 2 HVUV ebenfalls, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von der Unfallversicherung nicht übernommen werden laut Art. 6 Abs. 3 Satz 1 HVUV Kosten für Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln. |
5. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Parteistandpunkte und die vorinstanzliche Betrachtungsweise ist der Frage nachzugehen, ob auch Hilfsmittel (Art. 11 UVG) zur Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zählen, welche nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG mit dem Fallabschluss dahinfällt. Speziell geht es im konkreten Fall um ein Hilfsmittel (Brille), welches schon vor dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG gewährt worden ist. Dies ergibt sich aus der Beschwerdeschrift und dem Umstand, dass in der Verfügung vom 22. Juni 2011 von "weiterer" Gewährung der Versicherungsleistungen für die jährlichen Visuskontrollen und für allfällige unfallbedingte Brillenanpassungen die Rede ist. Auch der behandelnde Augenarzt Dr. med. B. von der Augenklinik C. bestätigte laut Schreiben vom 3. Mai 2011, dass der Beschwerdegegner vor seinem Unfall keine Brille benötigte, nun aber wegen seiner unfallbedingten Pseudophakie eine Lesebrille brauche. Angesichts der kontroversen Auffassungen der Verfahrensbeteiligten bedarf es einer Auslegung der Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 UVG (E. 3 hiervor). Diese Bestimmungen geben vom gewählten Wortlaut her bezüglich der hier interessierenden Frage nach dem Hilfsmittelanspruch nach Fallabschluss keinen eindeutigen Aufschluss und scheinen auch in einem gewissen Widerspruch zueinander zu stehen. |
5.2 Nach dem Gesetzeswortlaut - und der dahinterstehenden Systematik - sind die Begriffe "Heilbehandlung" (Art. 10 UVG) einerseits und "Hilfsmittel" (Art. 11 UVG) andererseits auseinanderzuhalten. Der Gesetzgeber selbst ordnet sie im UVG beide im 1. Kapitel des den Versicherungsleistungen gewidmeten Dritten Titels dem Oberbegriff "Pflegeleistungen und Kostenvergütungen" zu. Dieser Begriff findet sich im Ingress von Art. 21 Abs. 1 UVG unter der Überschrift "Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente" wieder. Durch den in Klammern gesetzten Einschub "Art. 10-13" in Art. 21 Abs. 1 (Ingress) UVG wird er hier präzisiert. Diese sich im Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmungen wiederspiegelnde Systematik deutet darauf hin, dass bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Fallabschluss sowohl für die Heilbehandlung als auch für Hilfsmittel - wie auch für die in Art. 21 Abs. 1 und 3 UVG ebenfalls erwähnten weiteren Leistungsarten nach den Art. 12 (Sachschäden) und 13 UVG (Reise-, Transport- und Rettungskosten) - die nämliche Regelung gelten soll, dies, obschon in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG ausschliesslich von - nebst Taggeldleistungen - Heilbehandlung, nicht aber auch von Hilfsmitteln die Rede ist. |
Erwägung 5.3 |
5.3.3 In Art. 21 Abs. 1 UVG wird somit - auf Gesetzesstufe - einerseits für die Heilbehandlung eine Ausnahme von dem zuvor in Art. 19 Abs. 1 UVG aufgestellten Grundsatz geschaffen, wonach der Anspruch auf Heilbehandlung mit dem Fallabschluss dahinfällt. Andererseits wird über die in Art. 10 UVG geregelte Heilbehandlung hinaus auch für die in den Art. 11, 12 und 13 UVG vorgesehenen Leistungen (Hilfsmittel, Sachschäden sowie Reise-, Transport- und Rettungskosten) eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nach dem Fallabschluss statuiert, sofern - nebst dem im Ingress von Art. 21 Abs. 1 UVG vorausgesetzten Rentenanspruch - eine der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gegeben ist. Soweit das BAG in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 zum Schluss gelangt, Hilfsmittel seien im Begriff der "Heilbehandlung", wie ihn Art. 19 Abs. 1 UVG verwendet, mitenthalten, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Abgesehen von Taggeldern betrifft Art. 19 Abs. 1 UVG einzig den Anspruch auf Heilbehandlung. Der Anspruch auf Hilfsmittel bildet demgegenüber - davon klar abgetrennt - Gegenstand von Art. 21 UVG. Aus der dargestellten Gesetzessystematik ist demnach zu schliessen, dass mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG ausschliesslich Taggeldleistungen (Art. 16 f. UVG) und Heilbehandlung (Art. 10 UVG) dahinfallen. Die übrigen in den Art. 11-13 UVG vorgesehenen Leistungen erfasst Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nicht. Auf diese kann gemäss Gesetzeswortlaut ein Anspruch nach Festsetzung der Rente (dem Fallabschluss) entstehen, wenn einer der in Art. 21 Abs. 1 UVG aufgezählten Tatbestände gegeben ist. |
5.4.1 Laut damaligem, bis Ende 1983 gültig gewesenen Art. 76 KUVG hörten die bisherigen Leistungen auf, und es erhielt der Versicherte eine Invalidenrente, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet werden konnte und der Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterliess (Satz 1; vgl. BGE 100 V 17 E. a S. 17). In einem zweiten Satz sah Art. 76 KUVG vor, dass die Anstalt den Versicherten überdies noch mit den nötigen Hilfsmitteln ausrüstet (in der französischsprachigen Version: "La caisse nationale munit en outre l'assuré des appareils nécessaires" und in der italienischsprachigen Fassung: "L'Istituto lo provvede inoltre degli apparecchi necessari"). Auch nach dieser Norm erhielt ein Versicherter demnach von der Unfallversicherung Hilfsmittel nur, wenn er - was das Wort "überdies" ("en outre"; "inoltre") in Satz 2 von Art. 76 KUVG verdeutlicht - Bezüger einer Invalidenrente war, der Unfall also eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte. |
5.4.3 Nach den Ausführungen des BAG sollten mit einer Rentenzusprache resp. dem Fallabschluss die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggelder auch nach dem UVG wie bis anhin unter dem KUVG dahinfallen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sollte mit dem UVG neben der Invalidenrente ein gegenüber dem KUVG erweiterter Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld bestehen, indem Versicherten auch nach Festsetzung einer Invalidenrente unter gewissen Umständen Leistungen nach den Art. 10-13 UVG gewährt werden. Das KUVG habe, so das BAG, demgegenüber lediglich die Hilfsmittel als mögliche Leistung auch nach erfolgter Berentung erwähnt. Schon damals sei ein Anspruch darauf an eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit mit Rentenzusprache gekoppelt gewesen. Die Umstände, welche eine Leistungsausrichtung trotz Fallabschluss ermöglichen, sind im UVG in den lit. a-d von Art. 21 Abs. 1 UVG aufgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor). Beim Beschwerdegegner liegen sie nicht vor, woraus das BAG folgert, dass er nach dem Fallabschluss keinen Anspruch mehr auf Hilfsmittel hat. Die Vernehmlassung des BAG läuft demnach wie die hier zur Diskussion stehende Beschwerdeschrift darauf hinaus, dass die Unfallversicherung dem Beschwerdegegner nach dem Fallabschluss weder Heilbehandlung noch Hilfsmittel mehr zu gewähren hat, es sei denn, es liege ein Fall nach Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG vor. |
6.2 Das Dahinfallen einer Leistung ist in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nur für Heilbehandlung und Taggelder vorgesehen. Diese Regelung auf weitere Leistungsansprüche auszudehnen, besteht aufgrund der gesetzlichen Systematik kein Anlass. Bei Hilfsmitteln handelt es sich denn auch nicht um Leistungen, die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter haben, wie dies bei der Heilbehandlung und bei Taggeldern der Fall ist. Je nach Ursache ihrer Zusprache bleibt der Anspruch auf sie häufig auch langfristig bestehen - zu denken ist etwa an Rollstühle oder Beinprothesen - und es kann immer wieder zu regelmässig oder auch nur sporadisch anfallenden Kosten kommen, für welche der Unfallversicherer einzustehen hat. Art. 6 Abs. 2 HVUV sieht denn auch vor, dass bei einem Hilfsmittel, muss es trotz sorgfältiger Verwendung repariert, angepasst oder erneuert werden, der Unfallversicherer die Kosten übernimmt, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin trotz Fallabschluss wie bisher auch weiterhin für jährliche Visuskontrollen und Brillenanpassungen aufzukommen. |
6.3 Dies entspricht - soweit ersichtlich - denn auch ständiger Praxis der Unfallversicherer, namentlich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift bietet keinen Anlass, davon abzuweichen. Daran ändert nichts, dass laut Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 UVG ein Versicherter, der keine Rente bezieht, auch keinen Anspruch auf Kostenvergütungen gemäss den Art. 10-13 UVG - worunter auch Hilfsmittel (Art. 11 UVG) fallen - hat. Diese Regelung betrifft die (erstmalige) Zusprache einer Leistung, nicht die Beibehaltung bereits gewährter Ansprüche nach dem Fallabschluss. Soweit dem Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, wo es um orthopädische Schuhzurichtungen und Spezialschuhe ging, etwas anderes sollte entnommen werden können, wäre daran nicht festzuhalten. Aus jenem Urteil ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls ab wann solche Hilfsmittel schon vor dem Fallabschluss gewährt worden wären. Für die Ansicht, dass zum Anspruch auf bereits vor dem Fallabschluss gewährte Hilfsmittel auch die Übernahme der Kosten für deren Reparatur und Erneuerung gehört, spricht sich denn auch die Doktrin verschiedenenorts aus (FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., S. 970 f. Rz. 203; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 317 N. 784) und sie hatte im Übrigen auch schon unter aArt. 76 (Satz 2) KUVG Geltung (MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 1963, S. 232 N. 12). (...)
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