BGE 143 V 285
 
30. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. AXA Versicherungen AG gegen CSS Versicherung AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
8C_555/2016 vom 13. Juni 2017
 
Regeste
Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung.
Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4).
 
Sachverhalt


BGE 143 V 285 (286):

A. A. ist seit August 2001 als Fachmann Betriebsunterhalt bei der Gemeinde B. tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Februar 2014 schlug A. aus Stress, Ärger oder Wut mit der rechten Faust in eine Wand und zog sich dabei einen subkutanen Strecksehnenausriss am rechten kleinen Finger zu (Unfallmeldung vom 20. Februar 2014 und Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals Wetzikon vom 13. Februar 2014). Die AXA verneinte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, nachdem sich der Versicherte die Schädigung absichtlich zugefügt habe (Verfügung vom 17. November 2014). Als zuständiger Krankenversicherer erhob die CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) dagegen Einsprache. Die AXA hielt mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2015 an ihrer Leistungsablehnung fest.
B. Die hiergegen von der CSS eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2016 gut und stellte fest, dass A. für die Folgen des Ereignisses vom 11. Februar 2014 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung habe.


BGE 143 V 285 (287):

C. Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2015 zu bestätigen. Ferner wird um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
Die CSS schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet - genau wie der Versicherte - auf eine Vernehmlassung.
D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
E. Das Bundesgericht hat am 13. Juni 2017 eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - auch wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigungen" aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung, wie in Art. 4 ATSG vorgesehen, auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist.


BGE 143 V 285 (288):

2.3 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328; BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und BGE 123 V 43 E. 2b S. 44 f.; je mit Hinweisen). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f. mit Hinweisen), doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.). Für die Annahme der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist ein Geschehen erforderlich, das sich in einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage abspielt und dem überdies ein erhöhtes Gefährdungspotenzial innewohnt (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Ein solches Geschehen kann auch in einer körpereigenen Bewegung gesehen werden, sofern diese eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung übersteigt.
 
Erwägung 3
3.2 Die Vorinstanz bejahte dies. Sie führte aus, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Verletzung absichtlich oder zumindest eventualvorsätzlich erfolgt sei. Der Versicherte habe sich mit dem Faustschlag Erleichterung von seinem Ärger und seiner Wut verschafft. Aufgrund der Wut sei die alltägliche Geste unkontrollierbar geworden, hierin liege der für die Annahme einer unfallähnlichen

BGE 143 V 285 (289):

Körperschädigung vorausgesetzte äussere Faktor. Die Verletzung habe er damit aber nicht in Kauf genommen und sich auch nicht mit dieser Möglichkeit abgefunden. Es liege daher kein Eventualvorsatz vor. Da der Versicherte nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe, erübrige sich auch die Klärung der Frage, ob ein solcher als absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens nach Art. 37 Abs. 1 UVG gelte. Eine Leistungsverweigerung sei auch nicht gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 UVV aufgrund eines Wagnisses zulässig.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die verlangte fehlende Absicht der schädigenden Einwirkung beziehe sich auf die Einwirkung selbst. Hier sei der Faustschlag gegen die Wand zweifelsohne beabsichtigt gewesen. Weiter sei aufgrund der Ausgangssituation und der erlittenen Verletzung anzunehmen, dass der Versicherte den Schlag heftig und unkontrolliert ausgeführt habe. Daher sei die erlittene Verletzung ein zwingender immanenter Bestandteil der absichtlich herbeigeführten schädigenden Handlung. Bei einem heftigen, unkontrollierten Faustschlag werde eine Verletzung - entgegen der Vorinstanz - billigend in Kauf genommen und diese daher zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführt. Aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Aktivität sei auf eine freiwillige Gesundheitsschädigung zu schliessen. Ein Faustschlag gegen die Wand sei zwingend mit der Gefahr einer Gesundheitsschädigung verbunden; zumindest eine Kontusion der Finger oder der Faust lasse sich bei einer solchen Tat nicht vermeiden. Es liege ein sinnloser, selbstschädigender Vorgang ohne schützenswerten Charakter vor, dessen wirklicher Wille nicht eruierbar sei. Ähnlich dem Ritzen mit dem Messer am Arm oder dem Zerdrücken eines Glases mit der Hand sei hier per se eine selbstschädigende Handlung anzunehmen. Bei dieser Sachlage sei nicht nachvollziehbar, wie das kantonale Gericht habe zum Schluss gelangen können, dass keine Anhaltspunkte für eine absichtliche oder eventualvorsätzliche Schädigung vorlägen. Überdies sei auch kein äusserer Faktor gegeben. Der Faustschlag sei nicht in einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage erfolgt, sondern dieser selbst begründe die Gefahrenlage. Verglichen mit dem von der Vorinstanz als Beispiel erwähnten Fersentritt auf den Boden sei bei einem Faustschlag gegen die Wand die Krafteinwirkung und die Verletzungsgefahr viel grösser; der Fersentritt auf den Boden sei nicht zwingend auf eine Schädigung ausgerichtet. Die Wand sei Bestandteil des beabsichtigten Hergangs

BGE 143 V 285 (290):

gewesen, weshalb schliesslich keine Programmwidrigkeit und damit keine äussere Einwirkung im Sinne der Rechtsprechung vorliege.
 
Erwägung 4
4.1 Der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf den verlangten äusseren Faktor zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die Handlung als solche die Gesundheit gefährdete und der Faustschlag somit nicht in einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage stattfand. Damit allein ist für sie jedoch noch nichts gewonnen. Vielmehr verhält es sich im vorliegenden Fall wie mit dem Sachverhalt, den das Bundesgericht in BGE 139 V 327 zu beurteilen hatte. Damals erkannte es in Zusammenhang mit einem Fersenbeinbruch, die empfundenen Schmerzen seien nicht spontan aufgetreten, sondern nach heftigem Schlag der Ferse gegen den Boden. Dabei handle es sich um einen klar erkennbaren äusseren Faktor. Im Übrigen erwog es - in Einklang mit BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470 -, ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liege dann vor, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichkomme. Das treffe dort zu, wo alltägliche Handlungen unkontrollierbar würden wie bei einer nicht beherrschten heftigen Bewegung im Zuge eines Wutanfalles ("... comme un accès de colère au cours duquel une personne effectue un mouvement violent non maîtrisé"; BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Von einer solchen Sachlage ist auch beim hier zu beurteilenden Schlag gegen die Wand auszugehen, der laut unwidersprochenen Angaben in der Unfallmeldung "aus Stress und Ärger" erfolgte.
 
Erwägung 4.2
4.2.1 Weiter schliesst die absichtliche Gesundheitsschädigung die Annahme eines Unfalls begriffsnotwendig aus (E. 2.2 hiervor). Die Absicht bzw. Unfreiwilligkeit bezieht sich dabei auf die Herbeiführung eines Gesundheitsschadens selbst und nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung führende Handlung (BGE 139 V 327 E. 3.3.2 S. 330; BGE 115 V 151 E. 4 S. 152; RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, U 228/99 E. 3b/aa). Einigkeit besteht darin, dass der Versicherte keinen versehentlichen Faustschlag ausführte, sondern seine Aggression absichtlich an der Wand abreagierte. Ebenfalls ist nicht streitig, dass er sich dabei nicht mit Absicht verletzte. Anders als einem Aufstampfen auf dem Boden wohnt einem unkontrollierten Faustschlag in die Wand jedoch ein grösseres Verletzungsrisiko inne, weshalb hier auf die Frage des Eventualvorsatzes näher einzugehen ist.


BGE 143 V 285 (291):

4.2.2 Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn jemand den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung), sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt, wer eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Handelnde habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. die strafrechtliche Rechtsprechung: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 16 mit Hinweis; SZS 2013 S. 174). Eventualvorsatz ist jedoch auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 6.2.1 und 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
4.2.3 Ein wesentlicher Teil des sozialversicherungsrechtlichen Schrifttums lässt nebst eigentlicher Absicht und einfachem Vorsatz auch Eventualvorsatz genügen, um fehlende Absicht bzw. Unfreiwilligkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls auszuschliessen (ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung, 1995, S. 195 ff., 211, insbesondere unter Berufung auf ROLAND SCHAER UND ANDERE, Das Verschulden im Wandel des Privatversicherungs-, Sozialversicherungs- und Haftpflichtrechts, 1992, S. 33; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 4 ATSG; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbstverantwortung: Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen zufolge Verletzung der Schadensverhütungs- und Schadensminderungspflicht im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 1999, S. 102; dieselbe, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2016, S. 84 Rz. 2.52). Ebenfalls namhafte Autoren haben sich in gegenteiligem Sinn geäussert (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 174; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, 1993, S. 112 f.). Ersterer verweist dabei auch auf die Rechtslage im

BGE 143 V 285 (292):

Privatversicherungsrecht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VVG [SR 221.229.1]) und die diesbezüglich vertretene Meinung, wonach Eventualvorsatz zur Begründung von Absicht nicht ausreiche (vgl. ferner etwa ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 350 oben mit Hinweis auf BGE 115 II 264 E. 5b S. 270; ROLAND BREHM, L'assurance privée contre les accidents, 2001, N. 242).
Ohne sich mit dieser Frage näher auseinandergesetzt zu haben, hielt das Bundesgericht in Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 UVV fest, es sei von einer absichtlichen Gesundheitsschädigung auszugehen, wenn diese mit Absicht, einfachem Vorsatz oder Eventualvorsatz verursacht werde. Streitentscheidende Bedeutung kam der spezifischen Vorsatzqualifikation im betreffenden Fall jedoch nicht zu (vgl. RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, U 228/99 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 115 V 151 E. 4 S. 152). Im Urteil EVGE 1944 S. 101 ff. hatte das damalige Eidg. Versicherungsgericht zu entscheiden, ob der Verzehr einer verdorbenen Wurst, der zum Tod führte, als Unfall angesehen werden konnte. Es führte dazu aus, die Verderbnis der Wurst sei offensichtlich gewesen und der Versicherte habe daher auch schlechte Teile dieser weggeschnitten und Schnaps getrunken, um den Unbekömmlichkeiten vorzubeugen. Damit habe er gewisse - wenn auch nicht geradezu tödliche - Schadensfolgen bewusst in Kauf genommen. Es mangle am Merkmal der Unfreiwilligkeit und daher liege kein Unfall vor (vgl. dazu die Kritik bei KIESER/LANDOLT, Unfall - Haftung - Versicherung, 2012, N. 28; BÜHLER, a.a.O., S. 211 f. Fn. 58 sowie bereits MAURER, Recht und Praxis der Unfallversicherung, 1963, S. 108 f.). Rund 17 Jahre später hielt das Eidg. Versicherungsgericht unter Bezugnahme auf genau dieses Urteil dagegen, es sei sehr unwahrscheinlich, dass dieses dazu führen könnte, eine schädigende Einwirkung bereits dann von der Versicherung auszuschliessen, wenn sie bloss in Kauf genommen wurde (EVGE 1961 S. 201 E. 2b S. 206; kritisch dazu BÜHLER, a.a.O., S. 211 f. Fn. 58).
In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht in Zusammenhang mit zu beurteilenden Leistungskürzungen wegen absichtlicher Herbeiführung des Gesundheitsschadens oder des Todes im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG die Frage verschiedentlich offengelassen, ob der Eventualvorsatz einbezogen werden soll (SZS 2013 S. 174 E. 6.4; 2012 S. 172 E. 5.3 f.; vgl. ferner den Hinweis auf die betreffenden Urteile in BGE 138 V 522 E. 5.1.1 S. 527 sowie Urteil U 21/95 vom 17. April 1996 E. 1b).


BGE 143 V 285 (293):

4.2.4 Nach der Rechtsprechung kann ein Eventualvorsatz nicht bereits aus dem Wissen um die Möglichkeit des Schadenseintritts oder dessen Bewertung als adäquat kausale Handlungsfolge abgeleitet werden (Urteil 6S.265/1992 vom 15. April 1993 E. 5a, nicht publ. in BGE 119 IV 1; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; Urteil 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 6.2.1). Schläge der hier gegebenen Art gegen eine Wand oder auf einen Tisch, sei es mit der Hand, der Faust oder mit dem Fuss, erfolgen in aller Regel aus einer mehr oder weniger heftigen Gemütsbewegung heraus gleichsam eruptiv, und zwar mit dem primären Ziel, Druck abzubauen bzw. "Dampf abzulassen". Der Widerstand in Gestalt des geschlagenen Objekts wird dabei gezielt gesucht. Dabei mag es gerade angesichts der affektiv aufgeladenen Situation mitunter vorkommen, dass die schlagende Person eine besondere Beschaffenheit oder Situierung des Zielobjekts verkennt, woraus sich Verletzungsfolgen ergeben können, die nicht vorausgesehen wurden, geschweige denn gewollt waren. Dass im vorliegenden Fall eine solche Situation vorgelegen haben könnte, wird trotz des Hinweises in der Unfallmeldung, wonach der Handschlag gegen eine Kante erfolgt sei, weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Versicherten geltend gemacht.
Ausser Frage steht jedoch, dass der Schlag des hier beteiligten Versicherten aus einer Gemütsbewegung heraus erfolgt war. Derlei geschieht notwendigerweise mit Wucht und dies wenn nicht in der Absicht, so doch mit Wissen um den damit verbundenen Schmerz, der in aller Regel auch gewollt ist. Je nach Wucht kann ein solcher Schlag nicht nur schmerzhaft sein, sondern - wie im vorliegenden Fall mit dem erfolgten Strecksehnenausriss - ernsthafte Verletzungsfolgen zeitigen. Je heftiger der Schlag geführt wird, desto näher liegt eine solche Verletzungsfolge und umso eher wird sie vom Wissen der handelnden Person als mögliche Folge erfasst. Daraus darf auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Handelnden der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Aufgrund der hier gegebenen Verletzungsfolge musste der Versicherte seinen Schlag heftig ausgeführt haben, zumal nichts auf eine vorbestandene Schädigung hindeutet und - wie soeben erwogen - auch keine besondere Beschaffenheit oder Anordnung der Aufschlagsfläche vorlag. Dass er um die Möglichkeit des damit verursachten

BGE 143 V 285 (294):

Gesundheitsschadens nicht gewusst haben könnte, ist nicht anzunehmen. Immerhin scheint angesichts der mitbeteiligten Affektlage fraglich, ob dies hinsichtlich der ganzen Tragweite der dabei verursachten Verletzungs- und Behandlungsfolgen der Fall gewesen war. Dessen ungeachtet ging der Schlag über das hinaus, was bei alltäglichen Formen des Sich-Abreagierens ("Dampfablassen") noch üblich ist. Angesichts der Wucht des Schlages war die Verletzungswahrscheinlichkeit sehr gross, zumal mit Blick darauf, dass es sich beim hier betroffenen Kleinfinger um einen sehr feingliedrigen, entsprechend empfindlichen Körperteil handelt. Damit war das Verletzungsrisiko so nah, dass der Versicherte nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte. Daran ändert die affektive Gemütslage nichts. Vielmehr wurde durch die Aggression die Faust undosiert und unkontrolliert, wider jegliche Sorgfalt gegen die Wand geschlagen. Obwohl zurückhaltend auf Eventualvorsatz zu schliessen ist (E. 4.2.2), liegt nach dem Gesagten mit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schädigung ein solcher vor. In einem weiteren Schritt gilt es sodann klarzustellen, dass in grundsätzlicher Hinsicht mit wesentlichen Teilen des insbesondere neueren Schrifttums (E. 4.2.3) das in RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, U 228/99 Gesagte zu bestätigen ist, wonach die absichtliche Gesundheitsschädigung auch den Eventualvorsatz einschliesst. Denn es ist, auch unter dem Blickwinkel der Schadensverhütung, nicht ersichtlich, weshalb derjenige, der eine Gesundheitsschädigung in Kauf nimmt, anders behandelt werden soll als jener, der die Schädigung will. Die Folgen einer sinnlosen Gewalteinwirkung der vorliegenden Art sollen überdies nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden müssen.