BGE 144 V 264 |
31. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse A. und Mitb. gegen Pensionskasse B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_657/2017 vom 23. Juli 2018 |
Regeste |
Art. 53d BVG; Art. 48e BVV 2; Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und deren Überprüfung. |
Folgt der (ersten) Teilliquidation eine zweite, so sind Rechtmässigkeit und Begründetheit der im Rahmen der zweiten Teilliquidation gebildeten Rückstellungen grundsätzlich in diesem (zweiten) Teilliquidationsverfahren zu überprüfen (E. 5.2). |
Sachverhalt |
A.a Die Pensionskasse B. verzeichnete Ende 2012 eine Reduktion von 452 Aktivversicherten, weil die Stifterfirma einen grossen Dienstleistungsvertrag verloren hatte. Diese Aktivversicherten wechselten mehrheitlich (kollektiv) zu zwei neuen Arbeitgebern und deren Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskasse A. bzw. Sammelstiftung C.). In der Folge beschloss der Stiftungsrat der Pensionskasse B. die Durchführung einer Teilliquidation per Stichtag 31. Dezember 2012.
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A.b 24 ausgetretene Aktivversicherte und die übernehmende Pensionskasse A. liessen den Verteilplan bei der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) überprüfen. Im Fokus standen die Umstellung der technischen Grundlagen per 31. Dezember 2012 und die Rückstellung "Rentnerdeckungskapital", die per 31. Dezember 2014 in die Rückstellung "Rentnerkasse" umgewandelt wurde. Hintergrund dieser Umwandlung bildete - wegen eines weiteren Abgangs von Aktivversicherten - eine zweite Teilliquidation per 31. Dezember 2014.
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Mit Einspracheentscheid (recte: Verfügung) vom 14. August 2015 wies die BSABB die "Einsprache" vom 23. August 2013 gegen die Teilliquidation der Pensionskasse B. per 31. Dezember 2012 ab, soweit darauf einzutreten und sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei (Dispositiv Ziff. 1). Gleichzeitig wies die BSABB die Pensionskasse B. an, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern innerhalb der nächsten zwei Jahre seit Bildung der Rückstellung "Rentnerkasse", das heisst bis am 31. Dezember 2016, die genannte Rückstellung aufgelöst werde (Dispositiv Ziff. 2). |
B. Die dagegen von den 24 Aktivversicherten und der Pensionskasse A. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, mit Entscheid vom 9. August 2017 ab.
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C. Darauf reichen die 25 Vorgenannten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragen im Wesentlichen, es sei die Rückstellung "Rentnerdeckungskapital" in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2012 aufzulösen und dem Versichertenbestand, der auf die Pensionskasse A. übertragen wurde, anteilsmässig mitzugeben.
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Die Pensionskasse B. und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. Die BSABB verzichtet auf materielle Ausführungen und stellt formell keinen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nimmt - antragslos - einlässlich Stellung.
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Die Beschwerdeführer gelangen mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht; ebenso die Pensionskasse B.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 1 |
1.2 Das BSV stellt in seiner Vernehmlassung keinen expliziten Antrag. Seine Ausführungen weisen jedoch über weite Strecken den Charakter einer - unzulässigen - Anschlussbeschwerde auf (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110). So stellt es den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 unter mehreren Titeln in Frage (Erfordernis eines vorgängig festgelegten Rückstellungsregimes für den Fall einer Teilliquidation bzw. mangelnde Erörterungen des Experten für berufliche Vorsorge zur notwendigen Höhe der Rückstellung), ohne jedoch selber Beschwerde erhoben zu haben. Insoweit kann seinen Vorbringen über das von den Beschwerdeführern (begründet) Gerügte hinaus (vgl. dazu BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280) keine Entscheidrelevanz zukommen. |
Erwägung 2 |
Erwägung 2.2 |
2.2.2 Technische Rückstellungen werden ergänzend zu den individuellen Deckungskapitalien kollektiv und pauschal als Sicherheitsmassnahme für gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen gebildet, die durch die Beiträge nicht genügend gedeckt sind oder Risikoschwankungen unterliegen (SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, S. 69 Rz. 211). Zusätzlich sind bereits bekannte oder absehbare Verpflichtungen, welche die Vorsorgeeinrichtung nach dem (Bilanz-) Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [FRP 2], Stand 29. November 2011, Ziff. 1 Abs. 2). |
Falls die technischen Rückstellungen nicht aus der letzten Jahresrechnung übernommen werden können, sondern aus Gründen, die sich aus der Teilliquidation ergeben, neu berechnet werden müssen, sind sie nach den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen zu ermitteln. Weitere Rückstellungen sind nur dann zulässig, wenn sie sich aufgrund der Teilliquidation zwingend ergeben und deren Notwendigkeit und Umfang vom Experten für berufliche Vorsorge schlüssig begründet wird (FRP 3 Ziff. 2.2.1 in der Version vom 29. November 2011).
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2.3 Nicht anders als die ordentliche Jahresrechnung ist die Teilliquidationsbilanz insoweit von retrospektiver Natur, als sie erst nach dem Bilanzstichtag erstellt wird; in concreto datiert die Jahresschlussrechnung per 31. Dezember 2012 vom März 2013 und das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2012 vom 5. April 2013. Nachdem die Teilliquidationsbilanz die aktuelle Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung per (Bilanz-)Stichtag (hier: 31. Dezember 2012) widerspiegelt (vgl. E. 2.2.4 vorne; BGE 143 V 321 E. 4.2 S. 329), interessieren allein die Verhältnisse, wie sie sich in jenem Zeitpunkt präsentierten. Für eine Ex-post-Betrachtung besteht kein Raum. |
Erwägung 3 |
Erwägung 3.1 |
3.2 Die ab 1. Januar 2006 bzw. ab 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Rückstellungsreglemente beinhalteten keine Rückstellung "Rentnerdeckungskapital", indes einen Abänderungsvorbehalt (Art. 12 bzw. Art. 12 Ziff. 1: "Das vorliegende Reglement kann vom Stiftungsrat abgeändert werden. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten". [Die gleiche Abänderungsklausel findet sich übrigens auch in Art. 13 Ziff. 2 des Rückstellungsreglements 2012]). Dass der Stiftungsrat im Oktober 2012 ein neues Rückstellungsreglement verabschiedete, das ausdrücklich eine Rückstellung "Rentnerdeckungskapital" umfasst, ist somit prinzipiell nicht zu beanstanden. |
Erwägung 3.4 |
3.4.1 Die erforderlichen Werte, um alle versprochenen Vorsorgeleistungen decken zu können, errechnen sich, wie bereits erwähnt, im Zeitpunkt des Bilanzstichtages. Dabei liegt - bei gegebenem Teilliquidationstatbestand - auf der Hand, dass eine (zusätzliche) Rückstellung erst im Rahmen dieser Momentaufnahme - und insoweit "ad hoc" - notwendig werden kann, zumal die Bilanzierung (vorliegend) in einer geschlossenen Kasse erfolgt (Art. 65 Abs. 2 BVG). Wohl bezweckt der Erlass eines (Rückstellungs-)Reglements, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird; zudem wird durch ein Rückstellungsreglement das Ermessen des Stiftungsrates in der Rückstellungs- und Reservepolitik eingeschränkt (BGE 141 V 589 E. 4.2.2 S. 594). Dieser Grundsatz, der dem Stetigkeitsprinzip verpflichtet ist, ist jedoch nicht in Stein gemeisselt. Rückstellungen werden für eine "normale" Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglementiert. Im Rahmen einer Teilliquidation dagegen können die Verhältnisse, so insbesondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, schlagartig und grundlegend wechseln und einen veränderten Rückstellungsbedarf notwendig machen (PETER, Die Verteilung von Rückstellungen, a.a.O., S. 87 f.; PETER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht - Gesetzliche Schranken, Rückstellungsreglement, Teilliquidation, Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 460; vgl. auch BGE 140 V 121 E. 5.5 S. 129). Eine (zwingende) Reglementierung auf Vorrat resp. eine darauf zielende Absicht des Gesetzgebers ist nicht zu erkennen; auch der Bundesrat hat keine Mindestliste aufgestellt (vgl. E. 2.2.1 vorne; vgl. auch Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637). Eine Reglementsbestimmung allein sagt denn auch (noch) nichts über die effektive Erforderlichkeit der Bildung einer Rückstellung aus. |
3.5 Nach dem Gesagten sind im Rahmen einer Teilliquidation durchaus Situationen denkbar, in denen die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden. Hinsichtlich der hier massgebenden Gegebenheiten bedeutet dies, dass die Rechtmässigkeit einer Rückstellung grundsätzlich nicht davon abhängt, ob sie vor oder nach dem Teilliquidationsbeschluss verabschiedet wurde. Vielmehr ist - gerade mit Blick auf das vorliegende Spannungsverhältnis zum Stetigkeitsprinzip - ihre sachliche Begründetheit entscheidend (vgl. E. 2.2.4 vorne; so ebenfalls Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Bd. 4, Versicherungen, Personalvorsorge und öffentliche Verwaltung, 2009, S. 180 unten). Entsprechend mutiert eine im Hinblick auf den Bilanzstichtag abgeänderte oder neu erlassene Bestimmung zu den (technischen) Rückstellungen nicht zu einer solchen zur Teilliquidation, die unter die konstitutive (BGE 139 V 72 E. 2.1 S. 74 f.) Genehmigungspflicht nach Art. 53b Abs. 2 BVG fällt. Materiell ist und bleibt sie eine Rechnungslegungsvorschrift, anhand welcher die Ermittlung der Höhe des Vermögens erfolgt. |
Erwägung 4 |
4.2 Der Experte hat in Kapitel 3 seines Gutachtens vom 5. April 2013 anhand verschiedener Kennzahlen dargelegt, dass sich die strukturelle Risikofähigkeit und damit generell die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse B. innert Jahresfrist deutlich verschlechtert hat. In ökonomischer Hinsicht verwies er auf den intensiven Wettbewerb in der Facility Management Branche, in der die Stifterfirma tätig sei. Letztere verfüge ab 1. Januar 2013 noch über zwei grosse und diverse kleinere Mandate. Mit den beiden verbliebenen grossen Mandaten seien je rund 300 Arbeitsplätze verbunden. Beide Mandatsverträge würden per 31. Dezember 2014 auslaufen und müssten im Rahmen von Verhandlungen per 1. Januar 2015 erneuert werden. Entsprechend bestehe ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die Zahl der aktiven Versicherten in zwei Jahren erneut erheblich sinken könnte. Um das finanzielle Gleichgewicht mittelfristig wahren zu können, seien die Anpassungen in der Rückstellungspolitik sowie die eingeleiteten Sanierungsmassnahmen notwendig gewesen. Damit werde dem Stiftungsrat auch in Zukunft die Entscheidungsfreiheit geboten, bestmöglich über den Fortbestand der Pensionskasse zu entscheiden. Der Stiftungsrat prüfe denn auch neben deren Weiterführung die Möglichkeit des Anschlusses an eine Sammelstiftung (entweder sämtliche Rentenbezüger mitsamt den aktiven Versicherten oder die Übertragung eines Teils oder sämtlicher Rentenbezüger ohne aktive Versicherte). |
Erwägung 4.3 |
Dieser Einwand entbehrt nicht jeglicher Grundlage. Einerseits wird er durch die Schlussbemerkung des Experten in seinem Gutachten vom 5. April 2013 genährt (vgl. E. 4.2 in fine). Anderseits fördert der Bericht des Experten vom 3. Mai 2013 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012 zutage, dass - wie auch von der Vorinstanz festgestellt - der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 12. April 2013 beschlossen hatte, er müsse bis Ende 2014 über die weitere Verwendung der zur Sicherung der Vorsorgezwecke gebildeten Rückstellung "Rentnerdeckungskapital" entscheiden; sollte sich bis dahin herausstellen, dass diese Rückstellung nicht oder nur teilweise zur Sicherung der Vorsorgezwecke benötigt werde, würden bei einer Auflösung eines allenfalls nicht benötigten Teils der Rückstellung "Rentnerdeckungskapital" alle Destinatäre, die von der Teilliquidation per 31. Dezember 2012 betroffen seien, anteilsmässig partizipieren. Ferner fällt auf, dass in Art. 9 Rückstellungsreglement 2012 auf die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der Rentner Bezug genommen bzw. darin von einem Zusammenwirken mit dieser Rückstellung gesprochen, in Art. 5 Rückstellungsreglement 2012 dagegen festgehalten wird, eine Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der Rentenbezüger sei wegen der Umstellung auf "BVG 2010 (G), 2 %" nicht mehr notwendig. Der Experte hat denn auch in seinem Gutachten von deren Bildung abgesehen, weil bei den Generationentafeln die künftig steigende Lebenserwartung mittels eines mathematischen Modells berücksichtigt wird. Dazu kommt, dass - obwohl mit dem Verlust eines Dienstleistungsauftrages per Ende 2012 eine nicht unerhebliche Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern stattfand - die Sanierungsfähigkeit als solche nach wie vor gewahrt war (versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012). Ebenso hält sich der prozentuale Anteil des Vorsorgekapitals, der auf die Rentenbezüger entfällt, gerade im Vergleich zu BGE 140 V 121 E. 5.5 S. 129, in Grenzen. Dessen ungeachtet hat es bei dem von den Beschwerdeführern - auf den ersten Blick - gewonnenen Eindruck nicht sein Bewenden. |
4.3.3 Speziell ins Auge sticht im vorliegenden Fall das massive "Klumpenrisiko" hinsichtlich der Aktivversicherten. Am 31. Dezember 2012 bekannt und von keiner Seite bezweifelt, liefen beide verbliebenen Grossmandate Ende 2014 aus und mussten auf den 1. Januar 2015 neu verhandelt werden, wobei die Beschwerdeführer die Intensität des Wettbewerbs, der in der Facility Management Branche herrscht, selber nicht infrage stellen. Es lässt sich daher nicht leugnen, dass die Pensionskasse B. ernsthaft Gefahr lief, in eine - wenn auch nicht reine, aber ihre Fortführung prägende - Rentnerkasse umgewandelt zu werden (zur Definition einer Rentnerkasse MAX MEILI, Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Führung von Rentenbeständen, Schweizer Personalvorsorge 2013 Heft 7 S. 47: Verhältnis von 30 % und weniger Aktiven zu 70 % und mehr Rentenbezügern; ebenso HÄNGGI/BETSCHART, Was sind rentnerlastige Kassen?, Schweizer Personalvorsorge 2017 Heft 5 S. 31). Mit einer solchen Transformation geht unweigerlich eine - weitere - Schmälerung der strukturellen Risikofähigkeit einher, was auch Auswirkungen auf die Anlagestrategie hat, indem das Vermögen kurzfristiger und weniger risikoreich angelegt werden muss. Entsprechend sind - noch - tiefere Renditen zu erwarten. Das wiederum hat zur Folge, dass der technische Zinssatz - weiter - gesenkt werden muss, was schliesslich zu einer Erhöhung der Verpflichtungen gegenüber den Rentenbezügern führt. |
Gleichzeitig lüftet sich der Schleier über dem in Art. 9 Rückstellungsreglement 2012 stipulierten Konnex zur Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung. Mit ERICH PETER (Rentnerkassen, Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung, SZS 2014 S. 308) kann nur bei einem grossen Rentnerbestand davon ausgegangen werden, dass sich aus den angewendeten Generationentafeln keine Abweichungen betreffend die angenommene Sterblichkeit ergeben (BGE 143 V 219 E. 4.2 S. 223 unten). Anders gesagt, ist selbst bei der Verwendung von Generationentafeln - in ausserordentlichen Konstellationen - möglich, dass die Entwicklung der Lebenserwartung den Zinseszinseffekt übertrifft und nach entsprechenden finanziellen Vorkehren ruft. |
In masslicher Hinsicht bleibt anzufügen, dass der Stiftungsrat das notwendige Deckungskapital für eine hypothetische Rentnerkasse mit einem Diskontierungszinssatz von 1 % berechnet hat, welche Einheit die Beschwerdeführer an und für sich nicht bemängeln. Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Zu bemerken ist einzig Folgendes: In Anbetracht des Grundsatzes, dass Rentnerkassen genügend finanziert sein müssen (BGE 143 V 219 E. 4.2 S. 222 f.), und angesichts der Tatsache, dass eine weitgehend risikolose Berechnung (vgl. E. 4.3.3 in fine) regelmässig zu einer technischen Verzinsung mit der Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen erfolgt (2012: sehr tiefe 0,557 % [vorinstanzliche E. 3.1.2 Abs. 2]), stellt der gewählte Ansatz keinen offensichtlichen Ermessensmissbrauch dar.
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Erwägung 5 |
Erwägung 5.1 |
5.1.2 Von einer Veränderung der Aktiven und Passiven zwischen dem Bilanzstichtag der Teilliquidation und der Übertragung wird primär bei Wertveränderungen im Vermögen infolge einer veränderten Marktsituation ausgegangen (WILSON, a.a.O., S. 104 Rz. 332; MARTINA STOCKER, Die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, Unter besonderer Berücksichtigung der Härtefallproblematik bei Teilliquidationen in Unterdeckung, 2012, S. 151; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004 S. 27). Ob nachträgliche Änderungen wie der plötzliche Eintritt unerwarteter versicherungstechnischer Risiken oder - umgekehrt - der Wegfall von einkalkulierten Risiken ebenfalls unter Art. 27g Abs. 2 BVV 2 zu subsumieren sind, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet (bejahend wohl WILSON, a.a.O., S. 104 Rz. 332; eher verneinend UELI KIESER, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 24 zu Art. 53d BVG; nicht weiter substanziierend STOCKER, a.a.O., S. 151). Vor allem KIESER (a.a.O.) scheint zwischen "intern" und "extern" begründeten Änderungen der Gegebenheiten resp. abzuwartenden Entwicklungen zu differenzieren, indem er - nebst der verbreitet genannten Hausse oder Baisse auf den Finanzmärkten - nachträglich durchgesetzte Verantwortlichkeitsansprüche als Anwendungsbeispiel nennt: Damit werde zugleich festgelegt, dass aus sonstigen nachträglichen Änderungen nicht abgeleitet werden könne, dass der Verteilungsplan neu zu fassen sei. Wenn also beispielsweise nachträglich neue Invaliditätsfälle auftreten würden, welche zu höheren reglementarisch gebundenen Mitteln führen würden, könne dies nicht dazu führen, dass der Verteilungsplan nachträglich angepasst werde. |
Folge wäre jedenfalls, dass die zweite Teilliquidation per 31. Dezember 2014 bzw. die dannzumalige Weiterverwendung der Rückstellung "Rentnerdeckungskapital" (vgl. Sachverhalt lit. A.b) dem Vollzug der ersten per 31. Dezember 2012 im Prinzip nicht im Wege steht. Einer abschliessenden Beurteilung des gerade Ausgeführten bedarf es jedoch nicht, da das weitere Schicksal der Rückstellung "Rentnerdeckungskapital" hier ohnehin nicht Sache ist:
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Erwägung 5.2 |
5.2.1 Es steht fest, dass per 31. Dezember 2014 weitere 255 aktiv versicherte Personen aus der Pensionskasse B. austraten, was zur zweiten Teilliquidation (per 31. Dezember 2014) führte. Nach verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz blieben 485 Aktivversicherte und 388 Rentenbezüger zurück. Diese - grundsätzlich unbestrittene - zweite Teilliquidation per Bilanzstichtag 31. Dezember 2014 ist nicht nur verfahrensmässig von der ersten zu trennen, zumal ihr ein anderes auslösendes Ereignis zuzuordnen ist. Vielmehr erfordert sie auch eine Ermittlung der nichtindividualisierten resp. "überflüssigen" und notwendigen Mittel per neuem Bilanzstichtag auf der Grundlage der damaligen Verhältnisse (vgl. E. 2.3 vorne). |
Erwägung 5.3 |
Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung erkundigte sich die BSABB Ende November 2014 bei der Pensionskasse B. über den Stand der geplanten Übertragung der Rentner auf eine andere Vorsorgeeinrichtung bzw. über eine allfällig vorgesehene Auflösung der Rückstellung "Rentnerdeckungskapital". Am 31. März 2015 teilte die Pensionskasse B. der BSABB mit, dass die Rückstellung "Rentnerdeckungskapital" bzw. "Rentnerkasse" weiter benötigt werde und liess sie wissen, dass der Verlust eines weiteren Mandates per Ende 2014 eine erneute Teilliquidation ausgelöst habe. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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5.4 Die vorangehenden Darlegungen führen zum Schluss, dass Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 14. August 2015 insoweit Bundesrecht verletzt, als die BSABB über die Rechtmässigkeit und Begründetheit der Rückstellung "Rentnerkasse" per 31. Dezember 2014 befunden hat; ebenso das in Dispositiv Ziffer 2 statuierte weitere Vorgehen per 31. Dezember 2016, dem ebenfalls die Überprüfung der per 31. Dezember 2014 gebildeten Rückstellung "Rentnerkasse" zu Grunde liegt. Im gleichen Umfang erweist sich auch der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 als bundesrechtswidrig.
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