BGE 148 V 58
 
6. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Pensionskasse der B. AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
9C_759/2020 vom 12. Januar 2022
 
Regeste
Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters.
 
Sachverhalt


BGE 148 V 58 (59):

A. Der am 22. Juni 1953 geborene A. war seit Mai 1976 bei der B. AG angestellt und dadurch bei der Pensionskasse der B. AG (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Im Nachgang zu einem im Juni 2006 erlittenen Fahrradunfall sprach ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 52 % zu (Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 14. Januar 2015). Überdies richtete ihm der zuständige Unfallversicherer ab 1. September 2011 eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 49 % aus (Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 11. Januar 2013).
Nachdem A. per 1. September 2013 vorzeitig pensioniert worden war, sicherte ihm die Arbeitgeberin zusätzlich eine monatliche AHV-Überbrückungsrente bis zur ordentlichen Pensionierung zu. Die Pensionskasse gewährte ihm ab diesem Zeitpunkt aus

BGE 148 V 58 (60):

beruflicher Vorsorge ferner eine vorzeitige halbe Altersrente sowie eine halbe Invalidenrente, beide lebenslänglich auszurichten, kürzte Letztere jedoch infolge einer errechneten Überversicherung vollständig.
Am 22. Juni 2018 erreichte A. das ordentliche AHV-Rentenalter, woraufhin die monatliche AHV-Überbrückungsrente und die Invalidenrente der Invalidenversicherung entfielen und ihm stattdessen per 1. Juli 2018 eine ganze Altersrente der AHV ausgerichtet wurde (Verfügung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 3. Mai 2018); die übrigen Leistungsverhältnisse blieben unverändert. Vor diesem Hintergrund gelangte A. Anfang September 2018 an die Pensionskasse und beantragte, es sei ihm inskünftig auch die vorsorgerechtliche halbe Invalidenrente auszuzahlen. Die Pensionskasse stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass nach den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen eine Kürzung über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiterhin zulässig sei, weshalb sie ihm die vorsorgerechtlichen Leistungen im bisherigen Umfang - gekürzt um die vorsorgerechtliche halbe Invalidenrente - entrichte.
B. Die in der Folge von A. erhobene Klage wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 29. Juli 2020 ab.
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2018 die ungekürzten berufsvorsorgerechtlichen Leistungen, insbesondere samt halber Invalidenrente, nebst Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinses seit Klageeinleitung (22. Oktober 2019) auszurichten.
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich nach den Bestimmungen des BVG. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; BGE 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 2.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29).
Im - hier relevanten - Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, BGE 132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), was auch für die Modalitäten zur Überversicherung gilt. Anzufügen ist, dass die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht berührt (Urteile 9C_615/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.3, in: SVR 2016 BVG Nr. 25 S. 105, und 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
 
Erwägung 3


BGE 148 V 58 (62):

Gestützt darauf wurde in Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1), in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung, festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (Abs. 2 Satz 1). Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen, als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war (Abs. 2bis Satz 1 und 2).
3.2 Auf den 1. Januar 2017 wurden die betreffenden Bestimmungen wie folgt präzisiert: Nach Art. 34a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung (Abs. 2 Satz 1). Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen auf Grund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden (Abs. 4). Der Bundesrat regelt u.a. die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst (Abs. 5 lit. a) sowie die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Abs. 1, wenn andere Leistungen nach Abs. 4 gekürzt werden (Abs. 5 lit. b).


BGE 148 V 58 (63):

Laut Art. 24a BVV 2 ("Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters"; erlassen gestützt auf Art. 34a Abs. 5 BVG) darf die Vorsorgeeinrichtung, sofern die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht hat, ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit Leistungen nach UVG (lit. a), MVG (lit. b) oder vergleichbaren ausländischen Leistungen (lit. c; Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Art. 20 Abs. 2ter und 2 quater UVG sowie Art. 47 Abs. 1 MVG nicht ausgleichen (Abs. 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3).
3.3 Unter dem Titel "Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen" werden nach Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 des Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin in der seit 1. Januar 2018 gültigen, hier anwendbaren Fassung (vgl. E. 5.1 hiernach; nachfolgend: Reglement) die Alters-, Todes- und Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin, falls sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen ein Einkommen von mehr als 90 Prozent des letzten versicherten Verdienstes ergeben, um den diese 90 Prozent übersteigenden Betrag gekürzt. Als anrechenbare Leistungen in diesem Sinne gelten vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 46 Ziff. 2 des Reglements etwa Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen sowie Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausrichten. Hat die versicherte Person das ordentliche Rücktrittsalter erreicht - so Art. 46 Ziff. 3 des Reglements -, werden die Leistungen nur gekürzt, wenn sie zusammenfallen mit Leistungen nach UVG, MVG oder vergleichbaren ausländischen Leistungen (Satz 1). Die Pensionskasse erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Rücktrittsalters (Satz 2). Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Rücktrittsalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen auf Grund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden (Satz 3). Die gekürzten Leistungen der Beschwerdegegnerin dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Mindestleistungen des BVG (Satz 4).
 


BGE 148 V 58 (64):

Erwägung 4
4.1 Die Vorinstanz erwog, nach Massgabe von Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 des Reglements seien im Rahmen der per 1. Juli 2018 vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung sämtliche der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen, mithin auch seine Altersleistungen (AHV-Altersrente, halbe berufsvorsorgerechtliche Altersrente), zusammenzuzählen, woraus ein Betrag von insgesamt Fr. 101'336.40 resultiere (Fr. 42'248.40 Invalidenrente UVG, Fr. 18'000.- halbe Invalidenrente berufliche Vorsorge, Fr. 25'488.- Altersrente AHVG, Fr. 15'600.- halbe Altersrente berufliche Vorsorge). Dieser übersteige 90 Prozent des letzten versicherten Einkommens des Beschwerdeführers von - unstrittig - Fr. 80'276.40 (90 % von Fr. 86'196.-) um Fr. 21'060.-. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb zu Recht auch nach Eintritt des AHV-Pensionierungsalters die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente von Fr. 18'000.- weiterhin vollständig gekürzt. Die darüber hinaus bestehende Überentschädigung in der Höhe von Fr. 3'060.- unterliege dagegen keiner Kürzung, da gemäss Art. 46 Ziff. 3 Satz 2 des Reglements die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des AHV-Rücktrittsalters zu erbringen habe. Damit könne die (halbe) Altersrente aus beruflicher Vorsorge nicht ebenfalls gekürzt werden.
 
Erwägung 5


BGE 148 V 58 (65):

5.2 Gemäss Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 des Reglements erfolgt eine Kürzung der Alters-, Todesfall- und Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin, sofern sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen 90 Prozent des letzten versicherten Einkommens übersteigen. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung nach Art. 34a Abs. 1 BVG können damit, wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten, zum einen auch berufsvorsorgerechtliche Altersleistungen gekürzt werden. Ferner fehlt - ebenfalls entgegen der gesetzlichen Lösung - reglementarisch die Beschränkung der Anrechenbarkeit auf "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung" (sog. Kongruenzprinzip; vgl. BGE 135 V 29 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_687/2009 vom 19. März 2010 E. 4.2; ferner MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis [nachfolgend: Berufliche Vorsorge], 2020, S. 385 Rz. 626 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 366 f. Rz. 1132 und S. 384 Rz. 1186), was grundsätzlich, in den dargelegten Schranken (vgl. E. 2.2 hiervor), zulässig ist (BGE 128 V 243 E. 3b; Urteil 9C_615/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.4 mit Hinweisen, in: SVR 2016 BVG Nr. 25 S. 105; HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 385 unten Rz. 628).
5.4 Daraus lässt sich zunächst der folgende (Umkehr-)Schluss ziehen: Eine Kürzung der über das Rentenalter hinaus ausgerichteten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung ist - im obligatorischen wie hier auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge - allein beim Zusammenfallen mit einer Altersrente der AHV ausgeschlossen. Da die Leistungen aus der 1. Säule beim Übergang von einer Invalidenrente der IV zu einer Altersrente der AHV infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters in der Regel nicht höher sind, als die Leistungen von vergleichbaren Personen, die ohne Invalidität bis zum Rentenalter gearbeitet haben, besteht bei Personen, die ausschliesslich eine Rente der 1. Säule und eine Invalidenrente nach

BGE 148 V 58 (66):

BVG beziehen, im Rentenalter kein Kürzungsbedarf, um ihre Situation an diejenige einer Altersrentnerin oder eines -rentners ohne vorgängige Invalidität anzugleichen. Kinderrenten, Splitting und Erziehungsgutschriften können zwar in der AHV rentenerhöhend wirken, haben ihren Entstehungsgrund aber nicht in einer allfälligen Invalidität und erhöhen in gleichem Ausmass das Renteneinkommen sämtlicher Altersrentnerinnen und -rentner. Es ist folglich diesfalls kein Grund ersichtlich, die BVG-Leistungen nach dem ordentlichen Rentenalter wegen einer Kumulation mit Leistungen der AHV zu kürzen (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 144 vom 13. April 2017[nachfolgend: Mitteilungen Nr. 144], Ziff. 961, S. 8 unten f. [zu Art. 24a "Ungerechtfertigte Vorteile beiInvalidenrenten nach dem Rentenalter"], Absatz 1; fernerHÜRZELER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 391 Rz. 641; derselbe, in: BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019, N. 67 zu Art. 34a BVG; MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 146 zu Art. 34a BVG).
5.5.1 In diesem Sinne hatte denn auch bereits Art. 24 Abs. 2bis Satz 1 BVV 2 in seiner vom 1. Januar 2011 bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung ausdrücklich stipuliert, dass nach Erreichen des AHV-Rentenalters Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen sowie Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen, ebenfalls als anrechenbare Einkünfte gelten (vgl. E. 3.1 hiervor). Die damalige Neuregelung beruhte erklärtermassen darauf, dass laut der (mit BGE 135 V 29 geänderten) Rechtsprechung zu Art. 24 BVV 2 (in der bis Ende 2010 gültigen Fassung) dessen Wortlaut nicht erlaubte, bei einem Invalidenrentner nach dem 65. Altersjahr die AHV-Altersrente, welche eine Invalidenrente ablöste, in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. Eine vorsorgeversicherte

BGE 148 V 58 (67):

Person konnte so im Rentenalter unter Umständen weit mehr an Einkommensersatzleistungen erhalten, als sie mutmasslich hätte verdienen können, was mit dem Gesetzesauftrag in Art. 34a BVG nicht zu vereinbaren war und deshalb geändert werden musste. Der per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte Art. 24 Abs. 2bis Satz 1 BVV 2 war deshalb von Anfang an als temporärer Behelf konzipiert, um zu verhindern, dass als Folge einer Entwicklung in der Rechtsprechung nach dem Rentenalter in gewissen Fällen überhöhte Gesamtrentenansprüche entstanden (vgl. Mitteilungen Nr. 144, S. 7 unten zu "Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Vorsorge [BVV 2]; Umsetzung der UVG-Revision vom 25.9.2015" - "Ausgangslage"; MOSER, a.a.O., N. 131 zu Art. 34a BVG).
Die Revision des UVG per 1. Januar 2017 bezweckte in erster Linie die Schaffung der Möglichkeit, einen Teil der UVG-Renten bei Eintritt der rentenbeziehenden Personen in das AHV-Rentenalter neu kürzen zu können, um eine Überentschädigung im Vergleich mit nichtinvaliden Altersrentnerinnen und -rentnern zu vermeiden (vgl. Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7911 ff., insb. 7918 Ziff. 1.2 [Zielsetzung]; Mitteilungen Nr. 144, S. 5 oben). Damit einher ging gleichzeitig auch eine Anpassung der Überentschädigungsbestimmungen im BVG und in der BVV 2. Namentlich sollten die Leistungen der beruflichen Vorsorge diese gewollte Kürzung der UVG-Leistungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleichen (BBl 2014 7925 f. [Koordination mit der obligatorischen beruflichen Vorsorge]). Ferner wurden die Eckpunkte der Koordination der BVG-Leistungen zur Vermeidung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen mit Leistungen anderer Versicherungen und weiteren Einkünften präziser im Gesetz definiert als vor der Änderung bzw. der Grundsatz der Überentschädigungskürzung von der Verordnung in das Gesetz übertragen (vgl. Mitteilungen Nr. 144, S. 5 oben; STAUFFER, a.a.O., S. 367 Rz. 1133 und S. 384 Rz. 1187 f.). Die Überentschädigungskoordination in der BVV 2 wurde mithin nur punktuell angepasst, nicht aber fundamental umgestaltet; insbesondere übernimmt die Definition der anrechenbaren Leistungen und Einkünfte weitestgehend die vor der Änderung geltende Regelung. Für die Situation nach Erreichen des Rentenalters wurde die provisorische Lösung nach Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 aufgehoben und dafür ein neuer Art. 24a BVV 2 eingefügt (Mitteilungen Nr. 144, S. 5 Mitte; STAUFFER, a.a.O., S. 399 Rz. 1231 f.).


BGE 148 V 58 (68):

5.5.2 Eine grundlegende Abkehr von der bis Ende 2016 im BVG-Bereich bezüglich der Handhabung der Überentschädigung bestehenden Regelung war somit mit der Änderung per 1. Januar 2017 nicht bezweckt worden (STAUFFER, a.a.O., S. 399 Rz. 1231). Obgleich in Art. 24a Abs. 1 BVV 2 nicht ausdrücklich festgehalten, erweist sich eine Anrechnung der Altersrente der AHV daher auch im Lichte der neu gefassten Bestimmungen als sachgerecht. Dies folgt mittelbar zudem aus Art. 24a Abs. 2 BVV 2, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang ausrichtet wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, als die versicherte Person noch eine Invalidenrente der IV bezog. Folglich muss bei den anrechenbaren Leistungen für die Zeit nach dem Rentenalter auch die AHV-Altersrente beachtet werden, "soweit sie (die AHV-Altersrente) eine IV-Rente ablöst" (BBl 2014 7950 Mitte [zu Absatz 5 von Art. 34a BVG]; Mitteilungen Nr. 144, S. 6 oben zu Abs. 5; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG-Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 24a BVV 2). Das in der Lehre vertretene Postulat (vgl. HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 391 Rz. 641 am Ende), die AHV-Altersrente hierbei nicht konkret, sondern pauschalisiert im Umfang der bisherigen invalidenversicherungsrechtlichen Invalidenrente anzurechnen, erscheint nachvollziehbar, braucht hier jedoch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht abschliessend beurteilt zu werden.
 
Erwägung 6
6.1 Die Ausführungen zu Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2 erlauben, da Art. 46 Ziff. 3 des Reglements diesen Bestimmungen nachgebildet wurde (vgl. E. 5.3 hiervor), folgenden Schluss: Der Beschwerdeführer hat seit 1. Juli 2018 neben seiner Altersrente AHVG und seinen Leistungen aus beruflicher Vorsorge auch Anspruch auf eine Invalidenrente UVG. Damit liegt - unbestrittenermassen - eine Konstellation im Sinne von Art. 46 Ziff. 3 des Reglements vor. Nach dem Gesagten ist daher auch die seit 1. Juli 2018 ausbezahlte Altersrente der AHV im Rahmen der Überentschädigungsberechnung anzurechnen. Da die AHV-Rente jedoch zum einen nicht nur die bisherige halbe Invalidenrente IVG sondern auch die seit der vorzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers per 1. September 2013 ausgerichtete temporäre AHV-Überbrückungsrente der Arbeitgeberin ablöste und eine Kürzung von berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsleistungen gemäss Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 des Reglements auch gestützt auf die Anrechnung nicht kongruenter Leistungen

BGE 148 V 58 (69):

zulässig ist (vgl. E. 5.2 hiervor), rechtfertigt es sich vorliegend, die gesamten AHV-Altersleistungen anzurechnen.
6.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin vorinstanzlich ferner detailliert - und vom kantonalen Gericht bestätigt - aufgezeigt hat, sind die gekürzten Leistungen aus beruflicher Vorsorge zusammen mit den Leistungen aus der Unfallversicherung nicht tiefer als die ungekürzten Leistungen nach Art. 24 f. BVG (dazu näher Mitteilungen Nr. 144, S. 10 zu Art. 24a "Auswirkungen der Kürzungsregelung für die BVG-Mindestleistungen auf reglementarische Leistungen"). Auch der Vorgabe gemäss Art. 24a Abs. 3 BVV 2 respektive Art. 46 Ziff. 3 Satz 4 des Reglements - die Vorsorgeeinrichtung hat dabei im Rahmen einer Schattenrechnung eine doppelte Überentschädigungsberechnung vorzunehmen (so u.a. HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 383 Rz. 623; vgl. auch STAUFFER, a.a.O., S. 143 Rz. 455 und S. 187 f. Rz. 576) - wird demnach Rechnung getragen.