Urteil
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des Gerichtshofes (Vierte erweiterte Kammer)
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vom 21. März 2001
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In der Rechtssache
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-- T-69/96 --
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Hamburger Hafen- und Lagerhaus Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Zentralverband der Deutschen Seehafenbetriebe e. V. mit Sitz in Hamburg
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und
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Unternehmensverband Hafen Hamburg e. V. mit Sitz in Hamburg, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. A. Undritz und G. Schohe, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Kläger,
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gegen
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Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. F. Nemitz als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte,
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wegen Nichtigerklärung der der niederländischen Regierung am 25. Oktober 1995 und am 6. Dezember 1995 mitgeteilten Entscheidungen der Kommission betreffend die Beihilfevorhaben N 618/95 und N 484/95,
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erlässt
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Das Gericht erster Instanz der europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richterin P. Lindh und der Richter R. M. Moura Ramos, J. D. Cooke und P. Mengozzi, Kanzler: J. Palacio Gonzalez, Verwaltungsrat
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aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2000 folgendes
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Urteil
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Sachverhalt
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1. Mit Schreiben vom 28. April 1995 meldeten die niederländischen Behörden bei der Kommission das Vorhaben einer staatlichen Beihilfe an, das unter dem Aktenzeichen N 484/95 registriert wurde. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 teilte die Kommission den niederländischen Behörden ihre Entscheidung mit, keine Einwände gegen die Gewährung der Beihilfe zu erheben. Diese Entscheidung war am 20. September 1995 getroffen worden, nachdem die Kommission von den niederländischen Behörden zusätzliche Informationen über die beabsichtigte Beihilfe erhalten hatte.
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2. Bei der Beihilfe N 484/95 handelte es sich um eine direkte Subvention von 241 000 ECU für das Unternehmen NS Cargo, um diesem den Kauf von zwei für den kombinierten Güterverkehr bestimmten Zügen mit je zwanzig Eisenbahnwagons zu erleichtern. Die Beihilfe sollte insbesondere auf der Strecke Rotterdam-Prag den kombinierten Verkehr Schiene/Straße fördern.
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3. Mit Schreiben vom 27. Juni 1995 meldeten die niederländischen Behörden bei der Kommission ein zweites, in einer allgemeinen Beihilferegelung bestehendes Beihilfevorhaben an, das ebenfalls Investitionen in Ausrüstung für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße betraf. Dieses Beihilfevorhaben wurde unter dem Aktenzeichen N 618/95 registriert, und mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 teilte die Kommission der niederländischen Regierung ihre Entscheidung mit, keine Einwände gegen die Gewährung dieser Beihilfe zu erheben.
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4. Bei der Beihilfe N 618/95 handelte es sich um direkte Subventionen in Höhe von insgesamt 960 000 ECU, die 1995 und 1996 Unternehmen gewährt werden sollten, die im kombinierten Verkehr Schiene/Straße tätig sind.
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5. Sowohl im Schreiben vom 25. Oktober 1995 als auch im Schreiben vom 6. Dezember 1995 begründete die Kommission ihre Entscheidungen (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wie folgt: "Diese Beihilfemaßnahmen stehen im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen intermodalen Politik und stimmen insbesondere mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik überein, den kombinierten Verkehr - auch durch staatliche Beteiligung an Investitionen in Spezialausrüstung - zu fördern." Ferner hieß es in diesem Schreiben, dass die befürwortenden Entscheidungen auf Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 (ABl. L 364, S. 11) gestützt würden.
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6. Gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1107/70 durften die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1995 Maßnahmen zur Koordinierung des Verkehrs treffen, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne des Artikels 77 EG-Vertrag (jetzt Artikel 73 EG) zur Folge hatten, sofern diese vorübergehend gewährt wurden und den kombinierten Verkehr fördern sollten; dies galt namentlich für Beihilfen, die "Investitionen in Spezialausrüstung für den kombinierten Verkehr, die ausschließlich im kombinierten Verkehr eingesetzt wird", betrafen.
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7. Die Hamburger Hafen- und Lagerhaus AG (HHLA) befasst sich mit dem Umschlag und der Lagerung von Gütern im Hamburger Hafen.
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8. Der Unternehmensverband Hafen Hamburg e. V. (UVHH) und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. (ZDS) sind Verbände, die die Interessen der deutschen Seehafenwirtschaft vertreten.
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9. Das Unternehmen NS Cargo, das die Beihilfe N 484/95 erhielt, ist eine Tochtergesellschaft der niederländischen Eisenbahngesellschaft Nederlandse Spoorwegen. Es befasst sich mit dem Gütertransport.
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10. Im September 1995 erfuhr die HHLA durch die Presse von den Beihilfevorhaben der niederländischen Regierung. Am 23. Oktober 1995 nahm ihr Anwalt Kontakt mit der Kommission auf, um in Erfahrung zu bringen, ob die Beihilfevorhaben angemeldet worden waren. Mit Schreiben vom 28. November 1995 legte die HHLA Beschwerde gegen die beiden Beihilfevorhaben ein und bat um Einsicht in die entsprechenden Verfahrensakten und um Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG).
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11. Durch ein Telefongespräch mit einer Bediensteten der Kommission vom 29. November 1995 will der Anwalt der HHLA erfahren haben, dass die fraglichen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden seien und daher das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag nicht eröffnet worden sei.
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12. Ab 1. Dezember 1995 wandte sich die HHLA mehrmals an die Kommission mit der Bitte, ihr den Text der Entscheidungen über die fraglichen Beihilfevorhaben zu übermitteln, und forderte die Kommission mit Schreiben vom 4. Februar 1996 gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) auf, tätig zu werden. Am 8. März 1996 übermittelte die Kommission der HHLA Kopien der beiden an die niederländische Regierung gerichteten Entscheidungen über die Vorhaben staatlicher Beihilfen N 484/95 und N 618/95.
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13. Die Kommission lehnte den Antrag auf Einsicht in weitere Unterlagen ab. Weder die Beihilfevorhaben noch die angefochtenen Entscheidungen wurden im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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Verfahren
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14. Mit Klageschrift, die am 13. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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15. Mit besonderem Schriftsatz, der am 1. Oktober 1996 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Beklagte in Bezug auf die Entscheidung über die Beihilfe N 618/95 eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
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16. Am 13. Dezember 1996 haben die Kläger ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.
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17. Mit Beschluss vom 4. August 1997 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.
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18. Am 8. August 1997 hat das Gericht die Parteien zur Beantwortung bestimmter Fragen aufgefordert.
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19. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2000 haben die Kläger beantragt, ihnen zu gestatten, eine Studie der Planco Consulting GmbH vom 19. Juni 2000 über das Verhältnis zwischen dem Hinterlandverkehr der Seehäfen und dem Wettbewerb zwischen den Seehäfen zu den Akten des Gerichts zu reichen.
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20. Am 21. Juni 2000 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer beschlossen, dieses Dokument zu den Akten zu nehmen.
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21. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
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22. Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Juni 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
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Anträge der Parteien
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23. Die Kläger beantragen,
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24. Die Beklagte beantragt,
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- die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie die Beihilfe N 618/95 betrifft; - die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen, soweit sie die Beihilfe N 484/95 betrifft; - den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
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Zur Zulässigkeit
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Vorbringen der Parteien
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25. Nach Ansicht der Beklagten sind die Kläger von der Entscheidung über die Beihilfe N 618/95 nicht individuell betroffen. Sie trägt dazu vor, mit der fraglichen Beihilfemaßnahme sei in Wirklichkeit eine allgemeine Beihilferegelung geschaffen worden. Daher habe diese Entscheidung der Kommission rechtliche Auswirkungen auf eine nur in abstrakter Weise umschriebene Gruppe von Personen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem vierten Absatz des Schreibens vom 25. Oktober 1995, der die Beihilfeempfänger als "juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in denNiederlanden, die gewerbsmäßig Transportausrüstung, die sich in ihrem Eigentum befindet, für Zwecke des kombinierten Verkehrs einsetzen", beschreibe.
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26. Die Kläger seien von der Entscheidung über die Beihilfe N 618/95 auch nicht unmittelbar betroffen. Die Entscheidung der Kommission betreffe keinen der möglichen Empfänger direkt, da im Rahmen einer allgemeinen Beihilferegelung die eigentliche Vergabe der einzelnen Beihilfen erst durch Entscheidung der zuständigen Behörden des fraglichen Mitgliedstaats erfolge. Folglich könnten auch die Kläger nicht unmittelbar von der Entscheidung der Kommission betroffen sein, selbst wenn sie darlegten, dass sie direkte Wettbewerber der möglichen Empfänger seien.
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27. Überdies seien die Kläger keine Wettbewerber der möglichen Beihilfeempfänger. Sie befassten sich nur mit Geschäften der Seehafenwirtschaft, insbesondere mit dem Umschlag und der Lagerung von Gütern, während die möglichen Beihilfeempfänger Transportunternehmen seien.
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28. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden auch insoweit, als sie die Entscheidung über die Beihilfe N 484/95 betreffe. Insbesondere bestehe zwischen den Klägern und der Empfängerin der Beihilfe, NS Cargo, kein unmittelbares und aktuelles Wettbewerbsverhältnis. Im Rahmen der streitigen Beihilfe seien nur Transportunternehmen, die Güter zwischen Rotterdam und Prag beförderten, Wettbewerber von NS Cargo. Die Kläger hätten in keiner Weise dargelegt, worin der Wettbewerbsnachteil, den sie durch die fragliche Beihilfe erlitten hätten, bestehe. Infolgedessen seien sie nicht als "Beteiligte" im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag anzusehen.
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29. Nach Ansicht der Kläger ist die HHLA "Beteiligte" im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag und demzufolge von den angefochtenen Entscheidungen individuell betroffen. Wegen der aus Sicht der Betreiber von Seeschiffen und der Versender im europäischen Hinterland gegebenen Austauschbarkeit der Umschlagtätigkeiten in den verschiedenen Seehäfen zwischen Hamburg und Le Havre stehe die HHLA im Wettbewerb mit den Umschlagbetrieben im Hafen von Rotterdam. Diese Unternehmen seien unter dem Dach der Gesellschaft Europe Combined Terminal (ECT) vereinigt. Tatsächlich sei daher die ECT und nicht NS Cargo oder die anderen vom Rotterdamer Hafen aus tätigen Transportunternehmen Begünstigte der streitigen Beihilfen. Bei der Beihilfe N 618/95 handele es sich in Wirklichkeit nicht um eine allgemeine Beihilferegelung, sondern um einen Einzelzuschuss zugunsten der ECT. Die Transportunternehmen dienten nur als Vermittler, denn die Wettbewerbsvorteile seien den Umschlagbetrieben zugedacht. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass NS Cargo eine Beteiligung von 10% am Kapital der ECT halte.
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30. Die HHLA sei außerdem von den angefochtenen Entscheidungen unmittelbar betroffen. Diese hätten der ECT insbesondere insoweit einen unmittelbaren Vorteil verschafft, als die Betreiber von Seeschiffen und die Versender wegen derKostenreduzierung, die die vom Rotterdamer Hafen aus tätigen Transportunternehmen dank der streitigen Beihilfen erreichen könnten, häufiger diesen Hafen wählten. Deshalb hätten die angefochtenen Entscheidungen einen unmittelbaren Nachteil für die Umschlagbetriebe der im Wettbewerb mit dem Rotterdamer Hafen stehenden Häfen wie des Hamburger Hafens mit sich gebracht. Der Umstand, dass die niederländischen Behörden einige dieser Beihilfen erst noch vergeben müssten, ändere daran nichts, da erstens feststehe, dass die niederländischen Behörden die bereits von der Kommission genehmigten Beihilfebeträge auszahlen würden, und zweitens die Kriterien der Auszahlung von der Kommission bereits detailliert und zwingend festgelegt worden seien.
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31. Auch der UVHH und der ZDS seien als Wirtschaftsverbände der Wettbewerber der Beihilfebegünstigten von den angefochtenen Entscheidungen individuell und unmittelbar betroffen.
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32. Selbst wenn das Gericht entscheiden sollte, dass es sich bei der Beihilfe N 618/95 um eine allgemeine Beihilferegelung handele, wäre die Klage des UVHH und des ZDS gleichwohl zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung hätten Vereinigungen ein Klagerecht, auch wenn die streitige Maßnahme allgemeine Geltung habe. Damit eine Vereinigung Nichtigkeitsklage erheben könne, genüge es, dass die streitige Maßnahme sie in ihrer Rolle als privilegierter Gesprächspartner der Kommission betreffe. Kraft der Verteidigungsrechte, die solchen Vereinigungen nach der Rechtsprechung in beihilferechtlichen Verwaltungsverfahren zuerkannt würden, seien diese berechtigt, sich vor Erlass der betreffenden Entscheidungen der Kommission gegenüber zu äußern.
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33. Die vorliegende Klage sei zudem der einzige Rechtsweg, der den Klägern zur Anfechtung der streitigen Beihilfen offen stehe. Insbesondere sei es ihnen angesichts der unüberwindlichen Schwierigkeiten, Informationen über die Handlungen im Zusammenhang mit der Auszahlung der Beihilfen zu erlangen, unmöglich, diese Handlungen vor den niederländischen Gerichten anzufechten.
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Würdigung durch das Gericht
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34. Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Da die angefochtenen Entscheidungen an die niederländische Regierung gerichtet waren, ist zunächst zu prüfen, ob sie die Kläger individuell betreffen.
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35. Nach ständiger Rechtsprechung kann derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umständeberührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u.a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 71, und vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u.a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 83).
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36. Im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen ist die in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag geregelte Vorprüfungsphase, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung darüber zu ermöglichen, ob die fragliche Beihilfe ganz oder teilweise mit dem Vertrag vereinbar ist, von der Prüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu unterscheiden. Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil des Gerichts vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95, Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 52).
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37. Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die diese Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, sowie Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 53). Aus diesen Gründen erklären der Gerichtshof und das Gericht eine Klage eines im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag Beteiligten auf Nichtigerklärung einer gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung für zulässig, wenn der Beteiligte durch die Erhebung seiner Klage den Schutz seiner Verfahrensgarantien aus Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag durchsetzen will (Urteile Cook/Kommission, Randnrn. 23 bis 26, Matra/Kommission, Randnrn. 17 bis 20, und Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 53).
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38. Im vorliegenden Fall wurden die beiden angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen, ohne dass die Kommission das förmliche Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet hatte. Außerdem beantragen die Kläger die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen mit der Begründung, dass die Kommission dieses Verfahren im vorliegenden Fall nicht eröffnet habe. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens sei nämlich geboten gewesen, da eine erste Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfen ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufgeworfen habe.
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39. Demnach sind die Kläger als von den angefochtenen Entscheidungen individuell betroffen anzusehen, wenn sich herausstellt, dass sie als Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzustufen sind.
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40. Nach ständiger Rechtsprechung sind Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur das oder die Unternehmen, die durch eine Beihilfe begünstigt werden, sondern in gleichem Maße auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Urteil Cook/Kommission, Randnr. 24, Urteil Matra/Kommission, Randnr. 18, und Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 41, mit dem das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, bestätigt wurde).
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41. Ferner ist nach der Rechtsprechung die Klage des Wettbewerbers des Beihilfeempfängers nur zulässig, wenn er nachweist, dass seine Wettbewerbsposition auf dem Markt durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt wird. Andernfalls hat er nicht die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 62).
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42. Im vorliegenden Fall ist zur Beeinträchtigung der Marktposition der Kläger zunächst festzustellen, dass sie keine direkten Wettbewerber der Empfänger der streitigen Beihilfen sind, da diese den kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße betreffen, während einer der Kläger ein Unternehmen ist, das sich mit dem Umschlag und der Lagerung von Gütern im Hamburger Hafen befasst, und die beiden anderen Verbände sind, die insbesondere die Interessen von Unternehmen vertreten, die diese Tätigkeit in den deutschen Seehäfen ausüben. Diese Feststellung wird durch die Studie der Planco Consulting GmbH nicht widerlegt. Diese Studie soll aufzeigen, dass sich eine Senkung der Kosten des Hinterlandverkehrs von und nach Seehäfen auf den Wettbewerb zwischen den Häfen auswirken würde, belegt jedoch nicht, dass die im Bereich des Umschlags und der Lagerung von Gütern in den deutschen Häfen tätigen Unternehmen direkte Wettbewerber der Empfänger der streitigen Beihilfen wären.
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43. Die Kläger haben auch nicht nachgewiesen, dass sie durch die angefochtenen Entscheidungen beeinträchtigt worden sind.
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44. Sie machen insoweit geltend, dass sie beim Gütertransport nach Prag Umsatzrückgänge verzeichnet hätten. Aus den Akten geht aber hervor, dass der Umsatz der Kläger in den Jahren, in denen die Beihilfen gewährt wurden, nicht wesentlich zurückgegangen ist; außerdem sind die Kläger den Beweis schuldiggeblieben, dass ein direkter Zusammenhang zwischen diesem Umsatzrückgang und der Gewährung der streitigen Beihilfen besteht.
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45. Die Kläger verweisen insoweit auf die Umsätze von Metrans, einer von der HHLA kontrollierten und im Hinterlandtransport von Containern tätigen Gesellschaft, auf der Strecke von Hamburg nach Prag und Zelechovice im Zeitraum von Januar 1992 bis Dezember 1996, die belegen sollen, dass der Rotterdamer Hafen zeitgleich mit der Inbetriebnahme des (mit der Beihilfe N 484/95 direkt subventionierten) Pendelzuges von Rotterdam die Containermengen dazugewonnen habe, die der Hamburger Hafen verloren habe.
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46. Nach den Angaben in der Tabelle in Anlage 24 zur Erwiderung ging der Umsatz von Metrans zwar im September 1994, als der Pendelzug zwischen Rotterdam und Prag in Betrieb genommen wurde, zurück, doch ergibt sich aus derselben Tabelle, dass der Umsatz bereits im Oktober 1994 parallel zu dem des betreffenden Zuges wieder stieg. Selbst wenn der Pendelzug von Rotterdam tatsächlich zur Verlagerung eines Teils des vom Hamburger Hafen ausgehenden Zugverkehrs geführt haben sollte, wäre dies somit nur vorübergehend geschehen und hätte den Umsatz der deutschen Unternehmen nicht ernsthaft beeinträchtigt. Da der vorübergehende Rückgang des Umsatzes von Metrans im August und im September 1994 verzeichnet wurde, also zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Pendelzuges zwischen Rotterdam und Prag, und nicht in den Jahren 1995 und 1996, als die Beihilfe gewährt wurde, kann zudem davon ausgegangen werden, dass etwaige Auswirkungen auf die Tätigkeit der deutschen Unternehmen dieser Inbetriebnahme und nicht der Gewährung der Beihilfe zuzuschreiben wären.
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47. Schließlich kann aus den Angaben der Parteien nur geschlossen werden, dass sich die deutschen Seehäfen in den Jahren 1994 bis 1996 im Hinterlandverkehr mit Osteuropa vergleichsweise besser entwickelt haben als der Rotterdamer Hafen, was die Kläger auch eingeräumt haben. Insbesondere ist Anlage 20 zur Erwiderung, die einen Auszug aus der amtlichen Seeschifffahrtsstatistik des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Containerumschlags in den Jahren 1994 bis 1996 im Hamburger Hafen und in den Bremischen Häfen enthält, zu entnehmen, dass die Zahl der umgeschlagenen Container kontinuierlich gestiegen ist.
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48. Die Kläger haben somit keine hinreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt durch die Gewährung der streitigen Beihilfen beeinträchtigt worden ist.
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49. Was die Zulässigkeit der Klage angeht, soweit sie vom UVHH und vom ZDS als Verbänden zur Vertretung der Interessen der deutschen Seehafenwirtschaft erhoben worden ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sein; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben,wenn diesen als Einzelnen die Erhebung einer Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62, 20/62, 21/62 und 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u.a./Rat, Slg. 1962, 1005, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95, Greenpeace Council u.a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29). Im vorliegenden Fall haben der UVHH und der ZDS nicht nachgewiesen, dass ihre Mitglieder Klage erheben können, und sind daher selbst nicht dazu in der Lage.
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50. Die Zulässigkeit der Klage dieser Verbände lässt sich auch nicht aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy u.a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24) und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u.a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 29 f.) ableiten. In diesen beiden Urteilen hat der Gerichtshof ein eigenes Rechtsschutzinteresse der klagenden Verbände anerkannt, weil sie Verhandlungsführer bei der Ausarbeitung der von der Kommission beanstandeten Bestimmungen bzw. Gesprächspartner der Kommission bei der Festlegung, Verlängerung und Anpassung einer Regelung über staatliche Beihilfen im betreffenden Sektor waren. Der UVHH und der ZDS haben aber nicht nachgewiesen, dass sie eine derartige Eigenschaft hatten. Sie haben somit kein eigenes Rechtsschutzinteresse im Sinne der genannten Rechtsprechung (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-86/96, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1999, II-179, Randnrn. 55 bis 64).
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51. Auch das Vorbringen der Kläger, die vorliegende Nichtigkeitsklage sei der einzige Rechtsweg, der ihnen zur Anfechtung der streitigen Beihilfen offen stehe, ist unerheblich. Der Umstand, dass eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit bei den nationalen Gerichten fehlt, kann das Gericht nicht dazu veranlassen, die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gesetzten Grenzen seiner Befugnisse zu überschreiten (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 26, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38, sowie Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 50, und Urteil Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Randnr. 52).
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52. Nach alledem sind die angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die Kläger keine Entscheidungen, die sie im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betreffen.
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53. Die Klage ist somit für unzulässig zu erklären, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Kläger von den angefochtenen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind.
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Kosten
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54. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
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55. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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Aus diesen Gründen hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
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1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
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2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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Tiili, Lindh, Moura Ramos, Cooke, Mengozzi
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. März 2001.
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H. Jung (Der Kanzler), P. Mengozzi (Der Präsident)
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