Urteil
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des Gerichtshofes (Dritte erweiterte Kammer)
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vom 15. September 1998
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In der Rechtssache
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-- T-95/96 --
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Gestevision Telecinco SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt Santiago Munoz Machado, Madrid, Zustellungsanschrift: Carlos Amo Quinones, 2, rue Gabriel Lippmann, Luxemburg, Klägerin
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gegen
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Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet und Fernando Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, später durch Gérard Rozet und Juan Guerra Fernandez, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gomez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Gauthier Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg, Streithelferin,
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hauptsächlich wegen eines auf Artikel 175 EG-Vertrag gestützten Antrags auf Feststellung, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstoßen hat, indem sie erstens nicht über die von der Klägerin wegen Verstoßes gegen Artikel 92 EG-Vertrag gegen das Königreich Spanien erhobenen Beschwerden entschieden hat und indem sie zweitens das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag nicht eingeleitet hat, hilfsweise wegen eines auf Artikel 173 EG-Vertrag gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der angeblich in einem Schreiben vom 20. Februar 1996 enthaltenen Entscheidung der Kommission
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erläßt
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Das Gericht erseter Instanz der europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie er Richter C. P. Briet, K. Lenaerts, A. Potocki und J. D. Cooke, Kanzler: H. Jung
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aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1998 folgendes
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Urteil
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Sachverhalt
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1. In Spanien gibt es zehn Fernsehveranstalter, drei privatrechtliche und sieben öffentlich-rechtliche.
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2. Für die drei privatrechtlichen Fernsehveranstalter stellen die Werbeeinnahmen die Haupteinnahmequelle dar. Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter finanzieren sich nur teilweise aus der Werbung. Sie werden entweder über die öffentlich- rechtliche Anstalt RTVE unmittelbar vom Staat verwaltet oder unterliegen einem System der mittelbaren Verwaltung, dem mehrere regionale Sender angeschlossen sind, die zu diesem Zweck von den spanischen Comunidades Autonomas (Autonome Regionen) gegründet wurden.
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3. Alle diese öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter erhalten seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in unterschiedlichem Umfang Mittelzuweisungen von ihren jeweiligen Gebietskörperschaften. Sie erhalten somit eine doppelte Finanzierung, die teils aus Werbeeinnahmen und teils aus staatlichen Mittelzuweisungen besteht.
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4. Die Gesellschaft spanischen Rechts Gestevision Telecinco SA (im folgenden: Klägerin) mit Sitz in Madrid ist eines der drei privaten Unternehmen. Am 2. März 1992 reichte sie bei der Kommission eine Beschwerde (im folgenden: erste Beschwerde) ein mit dem Antrag, die Unvereinbarkeit der den regionalen Fernsehveranstaltern von ihren jeweiligen Comunidades Autonomas gewährten Mittelzuweisungen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag festzustellen.
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5. Mit Schreiben vom 30. April 1992 bestätigte die Kommission den Eingang dieser Beschwerde und teilte der Klägerin mit, daß ihre Dienststellen "entschieden haben, von den spanischen Behörden nähere Auskünfte anzufordern, um über ... die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der beanstandeten Praktiken mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen entscheiden zu können . Ein solches Auskunftsbegehren wurde am selben Tag an die spanischen Behörden gerichtet.
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6. Am 25. November 1992 übersandte die Klägerin der Kommission ein Schreiben, um Auskünfte über den Stand des Beschwerdeverfahrens zu erhalten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 teilte die Kommission ihr mit, sie habe die spanischen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 1992 daran erinnert, daß sie zur Beantwortung des an sie gerichteten Auskunftsbegehrens verpflichtet seien.
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7. Am 12. November 1993 reichte die Klägerin eine weitere Beschwerde (im folgenden: zweite Beschwerde) ein mit dem Antrag, die Unvereinbarkeit der der öffentlich-rechtlichen Anstalt RTVE vom spanischen Staat gewährten Mittelzuweisungen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages festzustellen.
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8. Am 24. November 1993 übersandte die Klägerin dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission Van Miert ein Schreiben, mit dem sie ihn von der Existenz der vorgenannten Beschwerden und davon in Kenntnis setzte, daß die darin beanstandeten Beihilfen nicht gemeldet worden seien und daß die schleppende Behandlung dieser Beschwerden durch die Kommission nicht wiedergutzumachende Folgen gehabt habe.
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9. Im Dezember 1993 beauftragte die Kommission ein externes Beraterunternehmen, eine Studie über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter in der gesamten Gemeinschaft zu erstellen.
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10. Im Februar 1994 antwortete sie auf eine telefonische Anfrage der Klägerin, daß sie beschlossen habe, die betreffenden Beschwerden bis zum Abschluß dieser Studie nicht weiter zu behandeln und somit keine Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu treffen.
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11. Am 12. Mai 1995 teilte sie auf eine weitere telefonische Anfrage hin mit, daß der Bericht des externen Beraterunternehmens, der berichtigt worden sei, nachdem bei seiner Erstellung bereits einige Verzögerungen aufgetreten seien, ihr bis Ende des Monats übermittelt werde. Der betreffende endgültige Bericht ging ihr spätestens im Oktober 1995 zu.
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12. Anfang Februar 1996 hatte sie jedoch noch immer nicht über die Beschwerden der Klägerin entschieden. Daher forderte diese sie mit Einschreiben vom 6. Februar 1996, das sie am 8. Februar 1996 erhielt, gemäß Artikel 175 des Vertrages auf, über die beiden Beschwerden zu entscheiden und das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten.
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13. Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 antwortete die Kommission:
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14. In der Folgezeit erließ die Kommission keine Entscheidung über die beiden Beschwerden der Klägerin.
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Verfahren
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15. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
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16. MitSchriftsatz,deram8.November1996beiderKanzleidesGerichtseingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Mit Beschluß des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer vom 4. Februar 1997 ist diesem Antrag stattgegeben worden.
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17. Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien sind jedoch im Rahmen der in Artikel 64 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozeßleitenden Maßnahmen aufgefordert worden, in der mündlichen Verhandlung einige Fragen zu beantworten.
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18. Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. März 1998 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
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Anträge der Parteien
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19. Die Klägerin beantragt,
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- festzustellen, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie keine Entscheidung über die beiden von ihr erhobenen Beschwerden erlassen hat und indem sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nicht eingeleitet hat; - hilfsweise, die in dem Schreiben vom 20. Februar 1996 enthaltene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären; - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; - der Streithelferin ihre eigenen Kosten und die der Klägerin durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.
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20. Die Kommission beantragt,
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- die Klage, soweit sie auf Feststellung der Untätigkeit gerichtet ist, für unzulässig zu erklären, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen; - die Klage, soweit sie auf Nichtigerklärung gerichtet ist, für unzulässig zu erklären; - der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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21. Die Französische Republik unterstützt die Anträge der Kommission.
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Zum Antrag auf Feststellung der Untätigkeit
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Vorbringen der Parteien
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-- Zur Zulässigkeit --
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22. Die Kommission führt erstens aus, daß sich die Entscheidung, die sie nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens nach den Artikeln 92 ff. des Vertrages erlassen werde, an das Königreich Spanien richten werde. Das Verfahren der Überprüfung staatlicher Beihilfen beruhe nämlich anders als dies bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages der Fall sei, die nach anderen Verfahrensvorschriften erfolge, nach denen der Beschwerdeführer eine wichtige Rolle spiele auf einem Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat (Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 71). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext keinerlei Status besitze, sei es undenkbar, eine Entscheidung unmittelbar an ihn zu richten (Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro zum Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487).
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23. Außerdem könne Artikel 175 Absatz 3 nicht so weit ausgelegt werden, daß betroffenen Dritten eine Klagemöglichkeit eingeräumt werde. Die Beklagte verweist insoweit darauf, daß die Klagebefugnis nach Artikel 175 des Vertrages enger begrenzt sei als die Klagebefugnis nach Artikel 173 des Vertrages. Nur ein potentieller Adressat einer Handlung sei befugt, nach Artikel 173 des Vertrages Klage zu erheben, doch liege dieser Fall hier nicht vor (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 246/81, Bethell/Kommission, Slg. 1982, 2277, Randnr. 16, und Urteil AITEC/Kommission, Randnr. 62).
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24. Die Kommission ist zweitens der Ansicht, daß die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nicht notwendig bedeute, der Klägerin einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz zu versagen. Sie sei nämlich für die Qualifizierung einer staatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht ausschließlich zuständig. Auch die nationalen Gerichte könnten über diese Frage entscheiden, um nach nationalem Recht Folgerungen aus der Rechtswidrigkeit der betreffenden Maßnahmen zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 14, vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Federation nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u.a., Slg. 1996, I-3547, Randnrn. 31 bis 53). Sie bestreitet auch, daß die Klägerin nach spanischem Recht keine Klagemöglichkeiten habe.
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25. Jedenfalls solle der Rechtsschutz, den das Gericht gewähre, nicht die Mängel des gerichtlichen Rechtsschutzes auf nationaler Ebene beheben (Schlußantrage des Generalanwalts Gulmann zum Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u.a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Nr. 27, und Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 50).
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26. Die Klägerin führt aus, daß die Kommission über vier Jahre nach Einreichung der ersten Beschwerde und über zweieinhalb Jahre nach Einreichung der zweiten Beschwerde noch immer nicht zu den beiden Beschwerden Stellung genommen und kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet habe.
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27. Sie habe die Kommission mit Schreiben vom 6. Februar 1996, das am 8. Februar eingegangen sei, gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages zum Tätigwerden aufgefordert. Da der seit der Einreichung der beiden Beschwerden verflossene Zeitraum übermäßig lang gewesen sei, habe eine Untätigkeit der Kommission vorgelegen, so daß sie verpflichtet gewesen sei, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Diese Frist sei abgelaufen, ohne daß die Kommission Stellung genommen habe.
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28. In ihrem Schreiben vom 20. Februar 1996 habe die Kommission nicht Stellung genommen. Sie habe vielmehr unter dem Vorwand, daß sie die spanische Regierung um zusätzliche Auskünfte gebeten habe und daß die Prüfung der Beschwerden noch andauere, überhaupt nicht Stellung bezogen. Der Gerichtshof habe jedoch in diesem Zusammenhang entschieden, daß ein Schreiben eines zur Stellungnahme aufgeforderten Organs, in dem es heiße, daß die aufgeworfenen Fragen weiterhin geprüft würden, keine die Untätigkeit des betreffenden Organs beendende Stellungnahme sei (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42/59 und 49/59, Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111).
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29. Die Klägerin führt außerdem aus, daß die Kommission diese Passivität mit dem unhaltbaren Vorbringen rechtfertige, die Vorprüfung der staatlichen Maßnahmen, gegen die sich die Beschwerden richteten, sei noch nicht abgeschlossen. Eine solche Vorgehensweise verletze jedoch das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.
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30. Im übrigen sei die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ein streitiges Verfahren einzuleiten und anschließend über die Zulässigkeit der Beihilfen zu entscheiden. Solche Entscheidungen und dementsprechend deren Nichterlaß beträfen sie als Beschwerdeführerin und Konkurrentin der Unternehmen, die die Beihilfen erhalten hätten, unmittelbar und individuell (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 Cofaz u.a./Kommission, Sig. 1986, 391; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, 11-2501, und vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/ Kommission, Sig. 1995, II-2651). Die Kohärenz des gemeinschaftlichen Rechtsschutzsystems verlange, daß ihr im vorliegenden Fall auch eine Klagebefugnis zuerkannt werde.
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31. Auch seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 175 des Vertrages mit denen vergleichbar, die Artikel 173 des Vertrages aufstelle, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 1970 in der Rechtssache 15/70 (Chevalley/ Kommission, Slg. 1970, 975) ausgeführt habe.
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32. Ferner bestehe im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit, vor einem nationalen Gericht zu klagen, da die beanstandeten Beihilfen durch Haushaltsgesetze gewährt worden seien, gegen die ein einzelner nach spanischem Recht nicht klagen könne. Daß die Unternehmen, die die Beihilfen erhalten hätten, öffentliche Unternehmen seien, bedeute außerdem, daß die Durchführungsakte zu diesen Gesetzen nicht veröffentlichte interne Rechtsakte seien, die ebenfalls nicht angefochten werden könnten. Selbst wenn dies anders wäre, hätte kein nationales Gericht die Kühnheit, die den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern gewährten Mittelzuweisungen als staatliche Beihilfen anzusehen, wenn es wisse, daß die Kommission seit vier mit dieser Sache befaßt sei, ohne ein streitiges Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. Schließlich führe das Verhalten der Kommission in dieser Sache dazu, daß ein nationales Gericht nach einer etwaigen Feststellung der Unzulässigkeit der betreffenden Beihilfe nicht mehr deren Rückzahlung verlangen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617).
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33. Die Streithelferin Französische Republik verweist auf den Tenor des Urteils SFEI u.a. und tritt damit dem Vorbringen der Klägerin entgegen, daß kein nationales Gericht bereit sei, eine Maßnahme, die seit mehreren Jahren von der Kommission geprüft werde, als staatliche Beihilfe zu qualifizieren. Nach diesem Tenor könne ein nationales Gericht selbst dann über eine solche Frage entscheiden, wenn die Kommission gleichzeitig angerufen worden sei. Dieses nationale Gericht könne im übrigen bei der Kommission Auskünfte anfordern oder gemäß Artikel 177 des Vertrages dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.
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-- Zur Begründetheit --
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34. Die Klägerin führt aus, daß das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung unerläßlich sei, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, auf ernste Schwierigkeiten stoße. Die Kommission dürfe sich für den Erlaß einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen könne, daß dieses Vorhaben vertragskonform sei (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission und vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, und Urteil SIDE/Kommission).
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35. Im vorliegenden Fall zeige aber allein schon die seit der Einreichung der Beschwerden verflossene Zeit, daß die Kommission ernsthafte Schwierigkeiten habe, die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Daß sie die Erstellung eines externen Berichtes über die Finanzierung der öffentlich- rechtlichen Fernsehveranstalter in Auftrag gegeben habe, bestätige lediglich diese Vermutung. Schließlich habe die Kommission selbst nach der Vorlage dieses Berichtes Schwierigkeiten gehabt, die betreffenden Beihilfen zu beurteilen, da sie einige Monate später noch immer nicht zu dem beanstandeten Sachverhalt Stellung genommen und die spanischen Behörden weiter um ergänzende Auskünfte gebeten habe.
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36. In seinem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) habe der Gerichtshof außerdem anerkannt, daß die Kommission im Rahmen der Vorprüfung einer gemeldeten Beihilfe über eine angemessene Frist von zwei Monaten verfüge. Daher müsse die Kommission eine solche Vorprüfung auch dann innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nur die Beihilfe nicht gemeldet, sondern sie zudem bereits gewährt habe.
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37. Verhalte sich die Kommission wie im vorliegenden Fall, so verkenne sie außerdem die Verfahrensrechte, die der Vertrag ihr, der Klägerin, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einräume. Ihre Rechte würden nämlich nur dann gewahrt, wenn sie die Möglichkeit habe, die Entscheidungen anzufechten, die die Kommission erlasse, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, 1-3203). Diese Verfahrensrechte verlören jedoch ebenfalls ihren Sinn, wenn die Kommission die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen unbegrenzt hinauszögern dürfe.
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38. Die Klägerin bestreitet ferner, daß die Verpflichtung zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 davon abhänge, daß zuvor das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages festgestellt worden sei. Die Verwaltungspraxis der Kommission zeige, daß diese bereits solche Verfahren eingeleitet habe, wenn sie Zweifel daran gehabt habe, ob die fraglichen staatlichen Maßnahmen als Beihilfen qualifiziert werden könnten (Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission, Randnr. 79). Jedenfalls habe das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95 (FFSA u.a./Kommission, Slg. 1997, 11-229) ausgeführt, daß die Zuweisung öffentlicher Mittel an ein Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, selbst wenn sich Artikel 92 später gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages als unanwendbar erweise.
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39. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die spanischen Behörden, da kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitet worden sei, den spanischen öffentlich- rechtlichen Fernsehveranstaltern weiterhin die streitigen Zuweisungen gewährten, obwohl diese Beihilfen bereits vor mehreren Jahren beanstandet worden seien. Daher treffe die Kommission eine Verpflichtung, tätig zu werden, so daß sie sich in einer vertragswidrigen Situation der Untätigkeit befinde.
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40. Die Kommission macht geltend, daß sie zwar tatsächlich nicht darüber entschieden habe, ob eine staatliche Beihilfe vorliege oder ob das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten sei, daß sie jedoch eine Reihe von Maßnahmen getroffen habe, um dieses besonders vielschichtige und vielen Mitgliedstaaten gemeinsame Problem unter allen Gesichtspunkten zu untersuchen.
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41. Sie habe in der Zeit vom 30. April 1992 bis zum 8. Februar 1993 mit den spanischen Behörden korrespondiert und dann im Dezember 1993 eine Studie über den Betrieb und die Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Fernsehkanäle der Gemeinschaft in Auftrag gegeben. Nach Erhalt dieser Studie habe sie in der Zeit vom 18. Oktober 1995 bis zum 5. Juli 1996 wiederum mit den spanischen Behörden korrespondiert. Während der Ausarbeitung der Studie habe sie lediglich vorläufig davon abgesehen, weitere Initiativen zu ergreifen, die sich damit überschnitten hätten.
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42. Man könne daher nicht davon ausgehen, daß das Verfahren hinsichtlich der betreffenden Maßnahmen "ausgesetzt" worden sei. Die zweieinhalb Jahre, die zwischen der Einreichung der zweiten Beschwerde und der Aufforderung der Klägerin zum Tätigwerden verflossen seien, seien zum größten Teil für die Ausarbeitung der vorgenannten externen Studie genutzt worden.
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43. Außerdem sei sie weder aufgrund des Vertrages noch aufgrund des abgeleiteten Rechts verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist auf eine Beschwerde über nicht gemeldete staatliche Beihilfen zu reagieren.
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44. Im vorliegenden Fall sei im übrigen zu berücksichtigen, daß die betreffende Angelegenheit sowohl rechtlich als auch politisch sehr kompliziert sei. Die Behandlung dieser Angelegenheit habe nämlich wegen der erst vor kurzem erfolgten Öffnung des Fernsehsektors für den Wettbewerb ein besonders umsichtiges Vorgehen erfordert. Die erste Beschwerde sei die erste dieser Art überhaupt gewesen und habe sich auf sieben verschiedene regionale Beihilfen bezogen. Die von der Klägerin eingereichten Beschwerden hätten insbesondere wegen der manchmal nicht sehr transparenten Buchführung der betreffenden öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter zudem heikle Fragen bezüglich der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs, der Kompensierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der Qualifizierung als Beihilfe aufgeworfen.
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45. Daß die Behandlung des vorliegenden Falles so lange gedauert habe, könne daher keine gegen die Bestimmungen des Vertrages und insbesondere gegen die Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages verstoßende Untätigkeit darstellen.
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46. Die Kommission verweist außerdem auf die schwerwiegenden Auswirkungen, die eine etwaige Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter in der gesamten Gemeinschaft gehabt hätte. In einem solchen Fall dürften die betreffenden Beihilfen nämlich nicht mehr gewährt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I - 4117), was gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße.
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47. Schließlich müsse sie zunächst über die Frage entscheiden, ob die streitigen Mittelzuweisungen als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden könnten, ehe sie über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entscheiden könne. Sie bestreitet insoweit, eine Praxis dergestalt eingeführt zu haben, daß sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einleite, um festzustellen, ob staatliche Maßnahmen als "Beihilfen" im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden könnten.
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48. Aus alledem zieht sie den Schluß, daß sie zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, die von der Klägerin beantragten Entscheidungen zu treffen. Sie verweist insoweit auf die Schlußanträge des Generalanwalts Edward in der Rechtssache T-24/90 (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/ Kommission, Slg. 1992, II-2223).
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Würdigung durch das Gericht
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-- Vorbemerkungen --
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49. Artikel 93 des Vertrages schreibt ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung und die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission vor. Der Einführung neuer Beihilfen durch die Mitgliedstaaten muß ein Verfahren vorausgehen; andernfalls kann eine Beihilfe nicht als ordnungsgemäß eingeführt angesehen werden, da die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen vor deren Durchführung zu unterrichten ist.
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50. Die Kommission nimmt dann eine erste Prüfung der beabsichtigten Beihilfen vor. Ist sie nach Abschluß dieser Prüfung der Auffassung, daß ein Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Prüfungsverfahren ein.
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51. Im Rahmen dieses Verfahrens ist somit zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten (vgl. Urteile Cook/ Kommission, Randnr. 22, und Matra/Kommission, Randnr. 16).
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52. Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ist unerläßlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich für den Erlaß einer positiven Entscheidung über eine nicht gemeldete staatliche Maßnahme nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, daß diese Maßnahme nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 qualifiziert werden kann oder daß diese zwar eine Beihilfe darstellt, jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Deutschland/Kommission, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39).
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53. Haben betroffene Dritte der Kommission Beschwerden vorgelegt, die sich auf der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 gemeldete staatliche Maßnahmen beziehen, so ist sie verpflichtet, im Rahmen der vorgenannten Vorprüfungsphase im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrages auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen diese Beschwerden sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteil Kommission/Sytravai und Brink's France, Randnr. 62).
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54. Schließlich besitzt die Kommission eine ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (Urteile Steinike und Weinlig, Randnrn. 9 und 10, und Federation nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 14).
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55. Aus der Gesamtheit dieser Grundsätze ergibt sich, daß die Kommission nach Abschluß der Phase der Vorprüfung einer staatlichen Maßnahme verpflichtet ist, dem betroffenen Mitgliedstaat gegenüber eine der drei folgenden Entscheidungen zu erlassen: Entweder entscheidet sie, daß die fragliche staatliche Maßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellt, oder sie entscheidet, daß diese Maßnahme zwar eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellt, jedoch nach den Artikeln 92 Absätze 2 oder 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder aber sie entscheidet, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten.
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56. Angesichts dieser Rechtslage ist zunächst zu prüfen, ob der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit zulässig ist, und sodann gegebenenfalls, ob er begründet ist. Zulässigkeit
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57. Gemäß Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person vor dem Gemeinschaftsrichter Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
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58. In seinem Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, 1-6065, Randnr. 59) hat der Gerichtshof klargestellt, daß ebenso wie Artikel 173 Absatz 4 es dem einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft auch Artikel 175 Absatz 3 dahin auszulegen ist, daß der einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte.
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59. Die Ansicht der Kommission, daß der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit nur deshalb unzulässig sei, weil die Klägerin nicht die potentielle Adressatin der Rechtsakte sei, die sie im vorliegenden Fall erlassen könne (vgl. oben, Randnr. 55), geht daher fehl.
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60. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, inwieweit die Klägerin als von den Rechtsakten, die die Kommission unterlassen haben soll, unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden kann.
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61. Insoweit geht aus dem Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93 (ASPEC u.a./Kommission, Slg. 1995, 11-1281, Randnr. 60) hervor, daß ein Unternehmen als von einer Entscheidung der Kommission in bezug auf eine staatliche Beihilfe unmittelbar betroffen angesehen werden kann, wenn die Absicht der nationalen Behörden, ihr Beihilfevorhaben zu verwirklichen, außer Zweifel steht. Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, daß die verschiedenen streitigen Mittelzuweisungen von den spanischen Behörden bereits gewährt worden sind und noch immer gewährt werden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin feststeht.
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62. Nach ständiger Rechtsprechung sind natürliche oder juristische Personen von einer Entscheidung individuell betroffen, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u.a./Kommission, Sig. 1995, 11-2941, Randnr. 51, und vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvu.a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 44).
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63. Folglich ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Klägerin von der Entscheidung unmittelbar betroffen wäre, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber nach Abschluß der Vorprüfungsphase erlassen könnte und mit der sie entweder entscheiden würde, daß die fragliche staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt, oder, daß sie eine Beihilfe darstellt, sich jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erweist, oder aber, daß das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten ist.
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64. Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder daß diese Maßnahme, obgleich sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Personen, die die in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (vgl. zuletzt Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47, und bereits Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, und Matra/Kommission, Randnr. 17). Dasselbe würde im vorliegenden Fall dann gelten, wenn die Kommission zu dem Ergebnis käme, daß die den spanischen öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern gewährten Mittelzuweisungen Beihilfen darstellen, jedoch gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages nicht unter das Verbot des Artikels 92 dieses Vertrages fallen (Urteil FFSA u.a./Kommission, Randnrn. 172 und 178, in der Rechtsmittelinstanz bestätigt durch Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1998 in der Rechtssache C-174/97 P, FFSA u.a./Kommission, Slg. 1998, I-1303).
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65. Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages,die so mit als unmittelbar und individuell Betroffene angesehen werden können, sind die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d.h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).
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66. In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission nicht bestritten, daß die Klägerin eine Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 ist, was darauf beruht, daß sie einen der drei privaten Fernsehkanäle betreibt, die mit den öffentlich-rechtlichen Fernsehkanälen, die die beanstandeten Mittelzuweisungen erhalten haben, konkurriert, und daß die beiden von ihr eingereichten Beschwerden die Vorprüfung der Kommission bezüglich dieser Mittelzuweisungen ausgelöst haben.
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67. Die Klägerin hat im übrigen zu Recht den Gemeinschaftsrichter angerufen, denn nur dieser und nicht das nationale Gericht ist gegebenenfalls für die Feststellung zuständig, daß die Kommission unter Verstoß gegen den Vertrag nicht das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet hat; die Einleitung dieses Verfahrens ist unabdingbare Voraussetzung für den Erlaß einer abschließenden Entscheidung, die die Klägerin unmittelbar und individuell betroffen hätte, so z.B. eine Entscheidung, mit der eine Beihilfe, deren Qualifizierung bis dahin ernste Schwierigkeiten bereitet hatte, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden wäre.
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68. Insoweit kann der Umstand, daß es auf nationaler Ebene möglicherweise einen Rechtsbehelf gibt, mit dem sich die Klägerin gegen die streitigen Mittelzuweisungen an die öffentlich-rechtlichen Sender wenden könnte, keinen Einfluß auf die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf Feststellung der Untätigkeit haben (vgl. in diesem Sinne das Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnr. 50).
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69. Daher ist die Klägerin unmittelbar und individuell davon betroffen, daß die Kommission nach Einleitung des Verfahrens zur Vorprüfung der Mittelzuweisungen verschiedener spanischer staatlicher Stellen an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter keinerlei Entscheidung erlassen hat.
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70. Der vorhegende Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist daher zulässig.
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-- Zur Begründetheit --
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71. Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie nach Artikel 175 des Vertrages zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863, Randnr. 44, und vom 6. Juli 1998 in der Rechtssache T-286/97, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24).
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72. Da die Kommission eine ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt besitzt, hat sie im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrages auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, daß eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 62).
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73. Was die Frage angeht, innerhalb welcher Frist die Kommission über eine solche Beschwerde entscheiden muß, so hat das Gericht auf dem Gebiet des Artikels 85 des Vertrages, auf dem sie eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, bereits entschieden, daß die Kommission ihre Entscheidung über einen Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht unbegrenzt hinausschieben kann (Urteil vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 55). Damals hat das Gericht darauf hingewiesen, daß es einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat (vorgenanntes Urteil, Randnr. 56, und die dort genannte Rechtsprechung).
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74. Daraus folgt, daß die Kommission die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages erhoben worden ist, nicht unbegrenzt hinausschieben kann, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall einmal für die Einleitung einer solchen Vorprüfung entschieden hat.
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75. Die Angemessenheit der Dauer eines solchen Verwaltungsverfahrens ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnr. 45, und SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57).
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76. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission wie die Klägerin meint innerhalb einer "angemessenen Frist" von zwei Monaten, wie sie im Urteil Lorenz (Randnr. 4) festgelegt wurde, eine Vorprüfung der streitigen Mittelzuweisungen an öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter hätte durchführen müssen.
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77. In diesem Urteil wurde die Festlegung einer Frist von zwei Monaten damit begründet, daß dem Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist, rasch Klarheit über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zu erlangen, von denen die Kommission unterrichtet wurde.
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78. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Mitgliedstaat die Maßnahmen durchgeführt hat, ohne die Kommission zuvor davon zu unterrichten. Hatte er Zweifel daran, ob es sich bei den von ihm beabsichtigten Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte, so stand es ihm frei, seine Interessen dadurch zu wahren, daß er die Kommission von seinem Vorhaben unterrichtete, was diese verpflichtet hätte, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen (Urteil SFEI u.a., Randnr. 47).
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79. Folglich läßt sich die Zweimonatsfrist des Urteils Lorenz nicht ohne weiteres auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen, in dem die Kommission von den streitigen staatlichen Maßnahmen nicht unterrichtet wurde.
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80. Außerdem wurde die erste Beschwerde der Klägerin am 2. März 1992 und die zweite am 12. November 1993 eingereicht. Daraus folgt, daß die Vorprüfung der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß Artikel 175 des Vertrages zum Tätigwerden aufgefordert wurde, also am 8. Februar 1996, als das entsprechende Schreiben der Klägerin vom 6. Februar 1996 bei ihr einging, bezüglich der ersten Beschwerde bereits 47 Monate und bezüglich der zweiten Beschwerde 26 Monate dauerte.
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81. Innerhalb derart langer Zeiträume hätte es der Kommission möglich sein müssen, die Phase der Vorprüfung der betreffenden Maßnahmen abzuschließen. Sie hätte daher in der Lage sein müssen, in dieser Zeit eine Entscheidung über diese Maßnahmen zu erlassen (vgl. oben, Randnr. 55), es sei denn, sie hätte nachweisen können, daß außergewöhnliche Umstände eine derartige Dauer rechtfertigten.
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82. Die Kommission macht insoweit geltend, daß die erste Beschwerde die allererste dieser Art gewesen sei, die sie erhalten habe, daß die Mitgliedstaten auf dem Gebiet des Fernsehens Ziele nicht kommerzieller Art verfolgen dürften und daß sich heikle Fragen im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und der Kompensierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages stellten. In der mündlichen Verhandlung hat sie an das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1997 (ABl. 1997, C 340, S. 109) erinnert, das dem EG-Vertrag durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt worden ist.
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83. Wie sich jedoch aus den Anträgen und dem Vorbringen der Parteien ergibt, stand die Kommission im vorliegenden Fall einer einzigen tatsächlichen Schwierigkeit gegenüber, nämlich darüber zu entscheiden, inwiefern die den spanischen öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern gewährten streitigen Mittelzuweisungen der Kompensierung der diesen nach nationalem Recht obliegenden besonderen öffentlichen Aufgaben dienen sollen. Bei der Beurteilung dieser Schwierigkeit kann das vorgenannte Protokoll keine Berücksichtigung finden, da es fast 19 Monate nach der Aufforderung der Klägerin, tätig zu werden, angenommen worden ist und diese Aufforderung sogar bereits länger zurückhegt als die Eröffnung der Regierungskonferenz am 29. März 1996, die zum Abschluß des Vertrages von Amsterdam geführt hat.
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84. Die Kommission versucht außerdem, die lange Dauer des Verfahrens mit den Schritten zu rechtfertigen, die sie nach Einreichung der Beschwerden der Klägerin eingeleitet hat.
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85. Bevor sie am 30. April 1992 und am 18. Oktober 1995 zweimal von der Klägerin zum Tätigwerden aufgefordert wurde, hatte sie die spanischen Behörden ausdrücklich um Auskünfte über die streitigen Mittelzuweisungen ersucht. Auch beauftragte sie im Dezember 1993 ein Beraterunternehmen, eine eingehende Studie über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter in der gesamten Gemeinschaft zu erstellen.
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86. Diese Schritte rechtfertigen jedoch keineswegs eine derart lange Dauer der Vorprüfung der fraglichen Maßnahmen, die somit die für die Beurteilung dieser Maßnahmen anhand von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages erforderliche angemessene Überlegungsfrist erheblich überschritt. Selbst wenn dem vorgenannten, dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokoll tatsächlich zu entnehmen wäre, daß die Mitgliedstaaten die darin behandelte Frage als politisch heikel ansahen, hätte die Kommission folglich im Zeitpunkt der Aufforderung zum Tätigwerden in der Lage sein müssen, eine Entscheidung zu erlassen, und zwar entweder in dem Sinne, daß die streitigen Mittelzuweisungen keine Beihilfen darstellten, oder in dem Sinne, daß sie zwar Beihilfen darstellten, jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren, oder aber des Inhalts, daß ernsthafte Schwierigkeiten sie verpflichteten, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, in dem alle Betroffenen und insbesondere die Mitgliedstaaten die Möglichkeit gehabt hätten, Stellung zu nehmen. Im übrigen hätte sie innerhalb dieses Zeitraums eine aus mehreren Elementen bestehende Entscheidung erlassen können, mit der sie je nach den Umständen bezüglich der einzelnen Teile der fraglichen staatlichen Maßnahmen eine der drei genannten grundsätzlichen Entscheidungen hätte treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnrn. 14 bis 17, und Urteil des Gerichts vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-107/96, Pantochim/Kommission, Slg. 1998, II-311, Randnr. 51).
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87. An dieser Stelle ist noch zu prüfen, inwieweit die Kommission in dem Schreiben vom 20. Februar 1996 zur Aufforderung der Klägerin zum Tätigwerden Stellung genommen hat.
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88. Die Klägerin führt zutreffend aus, daß die Kommission in diesem Schreiben keinerlei Stellung zu den betreffenden Beschwerden bezogen hat, da sie darin lediglich ausführt, sie habe die spanischen Behörden nach Prüfung der Beschwerden und nach Abschluß einer externen Studie um eine Reihe von zusätzlichen Auskünften ersucht. Ein Schreiben eines gemäß Artikel 175 des Vertrages zum Tätigwerden aufgeforderten Organs des Inhalts, daß die aufgeworfenen Fragen weiterhin geprüft würden, stellt nämlich keine die Untätigkeit beendende Stellungnahme dar (Urteile des Gerichtshofes Snupat/Hohe Behörde, und vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83, Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513, Randnr. 25).
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89. Im übrigen ist unstreitig, daß die Kommission bis zur Prüfung der vorliegenden Klage noch immer keine der genannten Entscheidungen erlassen hatte.
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90. Nach alledem dauerte die Untätigkeit der Kommission am 8. April 1996, also nach Ablauf der Frist von zwei Monaten seit Eingang der Aufforderung zum Tätigwerden am 8. Februar 1996, noch an, da sie keine Entscheidung erlassen hatte, und zwar weder in dem Sinne, daß die streitigen Mittelzuweisungen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellen, noch in dem Sinne, daß sie zwar als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 zu qualifizieren, jedoch gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, noch des Inhalts, daß das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten sei, und da sie auch keine Entscheidung erlassen hatte, die sich je nach den Umständen aus diesen verschiedenen möglichen Entscheidungen zusammengesetzt hätte.
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91. Daher ist der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit begründet.
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92. Über den Nichtigkeitsantrag braucht nicht entschieden zu werden, da er lediglich hilfsweise gestellt worden ist.
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Kosten
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93. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
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94. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin deren Kosten mit Ausnahme der durch die Streithilfe der Französischen Republik verursachten Kosten aufzuerlegen.
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95. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten. Sie trägt außerdem die der Klägerin durch ihre Streithilfe verursachten Kosten.
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Aus diesen Gründen das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) Recht erkannt und entschieden:
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1. Die Kommission hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, indem sie auf die beiden von der Klägerin am 2. März 1992 und am 12. November 1993 eingereichten Beschwerden keine Entscheidung erlassen hat.
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2. Die Kommission trägt die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der durch die Streithilfe der Französischen Republik verursachten Kosten.
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3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die durch ihre Streithilfe verursachten Kosten der Klägerin.
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Tiili, Briet, Lenaerts, Potocki, Cooke
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H. Jung (Der Kanzler), V. Tiili (Die Präsidentin)
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