Aus dem Aufbau des § 20 BOKraft ergibt sich, daß die Absätze 1 bis 3 in einem näheren gedanklichen Zusammenhang insofern stehen, als für Omnibusse die Anschrift auf der Außenfläche, für Droschken im Wagen-innern vorgeschrieben ist und zugleich durch Absatz 3 sichergestellt wird, daß diese Angaben bei Omnibussen von jedem Verkehrsteilnehmer, bei Kraftdroschken von jedem Fahrgast, der sie benutzt, ohne Schwierigkeiten gelesen und damit die Identität des Kraftfahrzeuges festgestellt werden kann. Demgegenüber enthält § 20 Abs. 4 BOKraft die Regelung eines anderen Sachverhalts. Diese Vorschrift dient nicht der Feststellung der Identität des Unternehmers. Vielmehr beruht das Verbot von Reklame auf der Außenfläche der Kraftdroschken auf der Zweckbestimmung der Kraftdroschken selbst, wie sie sich aus § 47 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl.I S. 241) -- PBefG -- ergibt. Nach dieser Vorschrift kommt es für den Begriff der Kraftdroschken maßgeblich darauf an, daß diese auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitzustellen sind. Ergänzend ist § 49 Abs. 4 PBefG heranzuziehen, wonach ein Bereitstellen von Mietwagen, durch das ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht wird, verboten ist. Für das Wesen des Kraftdroschkenverkehrs ist es unerheblich, ob der Fahrgast einen öffentlichen Halteplatz aufsucht, um dort eine Droschke zu besteigen, oder ob er das Telefon benutzt und sich eine Droschke bestellt. Durch die Regelung im Personenbeförderungsgesetz sind die Kraftdroschkenunternehmer einesteils privilegiert, andererseits unterliegen sie erhöhten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die
BVerwGE 24, 12 (14):
Betriebssicherheit. Soweit ein Staatsbürger in näherer Verbindung mit einem bestimmten Droschkenunternehmer steht und gerade dessen Dienst in Anspruch zu nehmen wünscht, ist er daran nicht gehindert. Der Regelfall ist dies jedoch nicht. Vielmehr konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die betreffenden Staatsbürger jedem Droschkenunternehmer das gleiche Vertrauen entgegenbringen, weil die Dienstleistungen der einzelnen Unternehmer infolge der eingehenden gesetzlichen Regelung als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit auf dem Halteplatz könnte durch die Zulassung von Reklame dem Staatsbürger, der eine Kraftdroschke benutzen will, fraglich erscheinen. Die Gefahr, daß einzelne Unternehmen aus Konkurrenzgründen unter Verstoß gegen Preisregelung und Sicherheitsvorschriften günstigere Leistungen erbringen, wäre nicht von der Hand zu weisen. Diesem Gesichtspunkt dient die Regelung in § 20 Abs. 4 BOKraft. Das Berufungsgericht hat sie als die "Anonymität" der Kraftdroschken bezeichnet. Infolge der vielfältigen, die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Droschkenverkehrs gewährleistenden Bestimmungen soll der Staatsbürger darauf vertrauen können, daß er jede auf dem Halteplatz bereitgestellte Droschke -- was Sicherheit und Höhe des Entgelts betrifft -- in gleicher Weise in Anspruch nehmen kann. Dies wäre in Frage gestellt, wenn Reklame an den Außenflächen der Kraftdroschken zulässig wäre. Die Reklame müßte, um einen Fahrgast anzulocken, darauf abstellen, daß die Leistungen des betreffenden Droschkenunternehmers besonders günstig sind. Daher überschreitet die nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 PBefG 1961 fortgeltende Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr als eine Regelung der Berufsausübung nicht die Grenzen, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen. Gegenüber dieser Vorschrift tritt Art. 2 GG zurück. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern ein Droschkenunternehmer in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert sein soll, wenn er nicht ein Pappschild auf der Innenseite des Rückfensters seiner Kraftdroschke anbringen kann.