BGE 117 Ib 266 - Bergrestaurant Stätzerhorn | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 22. Juli 1991 |
i.S. Stätzerhorn Ski- und Sessellift AG gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden |
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 24 Abs. 1 RPG; Standortgebundenheit für Personalzimmer in einem Bergrestaurant. |
Ein zonenfremdes, aber standortgebundenes Restaurant begründet noch keine Standortgebundenheit für Angestelltenzimmer. Zu prüfen ist vielmehr, ob der vorgesehene Wohnraum für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Restaurants notwendig ist (E. 2). Das Bundesgericht verneint die Standortgebundenheit (E. 3). | |
Sachverhalt | |
A. | |
Die Stätzerhorn Ski- und Sessellift AG ist Eigentümerin des 1987/88 neu erstellten Bergrestaurants "Alp Stätz" in der Gemeinde Churwalden, das 500 Sitzplätze im Gebäudeinnern und 300 Terrassensitzplätze umfasst. Gegenstand des seinerzeitigen Baugesuchs waren unter anderem eine Zweizimmerwohnung für das Betriebsleiterehepaar und zehn Doppelzimmer für Angestellte. Später richtete die Bauherrin in einem ehemaligen Abstellraum fünf zusätzliche Personalzimmer ein, ohne dafür eine Bewilligung eingeholt zu haben; zudem wandelte sie ein für Angestellte vorgesehenes Zimmer in ein Büro um.
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Am 5. April 1990 verweigerte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden dem von der Bauherrin nachträglich gestellten Baugesuch für die neuen Personalzimmer wegen fehlender Standortgebundenheit die Zustimmung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 4. Juli 1990 ab. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 2 | |
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a) Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE 116 Ib 230 E. 3a). Das Bergrestaurant der Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1987 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligt. Bauten, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig sind, werden ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als standortgebunden anerkannt (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 1985 i.S. Raguth, E. 5; vgl. auch BGE 115 Ib 302 E. d). Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle dem Hauptbetrieb dienenden Bauten und Anlagen zulässig wären. Erforderlich ist ein besonderes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, diese Bauten und Anlagen am vorgesehenen Ort zu erstellen, und zwar in der geplanten Dimension (BGE 111 Ib 217 E. 3b mit Hinweisen; unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 1987 i.S. Keel, E. 3a und vom 9. April 1987 i.S. Marty, E. 4). In diesem Sinne begründet der rechtmässige Bestand eines Restaurants an sich noch keine Standortgebundenheit für Angestelltenzimmer. Es ist vielmehr zu prüfen, ob diese Unterkünfte für eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Restaurants erforderlich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Wohnraum für das Personal eines standortgebundenen Restaurantbetriebs gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur dann bewilligt werden kann, wenn die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist (erwähnte Urteile i.S. Marty, E. 4 und i.S. Raguth, E. 5).
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Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie stimmen mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein. Zudem hat das Bundesgericht bereits früher in ähnlich gelagerten Fällen festgehalten, bei geringer Distanz zur nächsten Wohnzone sei es ohne weiteres möglich, dass ein erheblicher Teil des Restaurantpersonals täglich zwischen den Wohnungen und dem Arbeitsplatz hin- und herpendle (erwähnte Urteile i.S. Marty, E. 4b und i.S. Raguth, E. 5b; ebenso i.S. Keel, E. 3). Die Beschwerdeführerin bringt indessen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verschiedene Einwände vor, auf die nachfolgend einzugehen ist.
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Erwägung 3 | |
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e) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, durch den Einbau der umstrittenen fünf Personalzimmer habe die Gebäudekubatur keine Ausweitung erfahren; nach aussen träten neu lediglich kleine Fenster in Erscheinung. Die wichtigen Anliegen der Raumplanung blieben so gewahrt. Die Beschwerdeführerin verkennt indessen, dass das grundsätzliche Bauverbot ausserhalb der Bauzonen nicht allein ästhetischen Zwecken dient, sondern - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend bemerkt - auch den Sinn hat, Wohnnutzungen in den raumplanerisch nicht dafür bestimmten Gebieten auf das absolute Minimum zu beschränken (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, N 1 zu Art. 24).
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g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. In Übereinstimmung mit diesen Erwägungen ist daher die Standortgebundenheit für fünf zusätzliche Angestelltenzimmer zu verneinen. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob einer allfälligen Bewilligung überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen.
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