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Informationen zum Dokument  BVerfGE 13, 204 - Sendezeit II  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BVerfGE 2 BvR 1332/02 - Kanzlerduell
BVerfGE 69, 92 - Spenden an kommunale Wählergruppen
BVerfGE 47, 198 - Wahlwerbesendungen
BVerfGE 24, 300 - Wahlkampfkostenpauschale
BVerfGE 14, 121 - FDP-Sendezeit

Zitiert selbst:
BVerfGE 7, 99 - Sendezeit I

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: A. Tschentscher, Djamila Strößner  
 
BVerfGE 13, 204 (204)Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 23. August 1961 durch den gemäß
§ 91 a Abs.1 BVerfGG gebildeten Ausschuß
 
- 2 BvR 286/61 -  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gesamtdeutschen Partei (DP-BHE), vertreten durch den Bundesvorsitzenden Frank Seiboth und Herbert Schneider, Bevollmächtigte: ..., gegen die Bescheide des Bayerischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, München, vom 19. Mai und 21. Juli 1961  
Entscheidungsformel:  
Die Verfassungsbeschwerde vom 24. Juli 1961 wird gemäß § 91 a Absatz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) in der Fassung vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) verworfen.  
 
Gründe:
 
Der Bayerische Rundfunk veranstaltete in der Zeit vom 10. Mai bis zum 5. Juli 1961 im Rahmen des Fernsehen- Gemeinschaftsprogramms in der Sendereihe "Unter uns gesagt" unter dem Thema "Die Spitzenkandidaten der Parteien im Kreuzverhör" jeweils eine Diskussion von Journalisten mit Dr. Mende (FDP), Willy Brandt (SPD), Dr. Franz-Josef Strauß (CSU) und Dr. Gerhard Schröder (CDU). Die Gesamtdeutsche Partei (DP- BHE) (im folgenden abgekürzt GDP) bat am 18. Mai 1961, ihren Bundesvorsitzenden ebenfalls die Möglichkeit zu einem solchen Fernsehgespräch zu geben. Mit Schreiben vom 19. Mai und 21. Juli 1961 lehnte der Bayerische Rundfunk dieses Begehren mit dem Hinweis ab, daß es sich bei der Sendung "Unter uns gesagt" nicht um Wahlsendungen, sondern um eine BefragungBVerfGE 13, 204 (204) BVerfGE 13, 204 (205)prominenter Politiker durch Journalisten handle, bei der eine gleichmäßige Berücksichtigung aller Parteien nicht geboten sei. Im Deutschen Fernsehen werden den politischen Parteien bis zur Bundestagswahl am 17. September 1961 185 Sendeminuten zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf die (CDU 70, die CSU 20, die SPD 60, die FDP 20 und die GDP 15 Minuten. Weitere Sendezeiten werden für die übrigen Parteien freigehalten, sofern sie nachweisen können, daß sie in zwei Drittel aller Wahlkreise Kandidaten aufstellen.
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Die GDP erstrebt mit der von ihr erhobenen Verfassungsbeschwerde die Feststellung, daß die Weigerung des Bayerischen Rundfunks, ihren Bundesvorsitzenden Sendezeiten in der Fernsehsendung "Die Spitzenkandidaten der Parteien im Kreuzverhör" einzuräumen, den Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verletze, und beantragt die Aufhebung der Bescheide des Bayerischen Rundfunks vom 19. Mai und 21. Juli 1961.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fernsehsendungen des Bayerischen Rundfunks "Die Spitzenkandidaten der Parteien im Kreuzverhör" im Rahmen der ständigen Sendereihe "Unter uns gesagt" überhaupt als Wahlpropaganda qualifiziert werden können. Selbst wenn man dies trotz gewichtiger Bedenken unterstellt, wäre eine Verletzung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien nicht gegeben.
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Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 3. September 1957 - 2 BvR 7157 - (BVerfGE 7, 99 [108]) ausgeführt hat, erfordert die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfang zu Wort kommen. Die den einzelnen Parteien zugeteilten Sendezeiten können nach der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden. Dabei kann auch die bisherige Vertretung der Parteien in den Parlamenten berücksichtigt werden, wenn nur gewährleistet bleibt, daß allen an der Wahl teilnehmenden Parteien eine angemessene Redezeit zur Verfügung steht.BVerfGE 13, 204 (205)
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BVerfGE 13, 204 (206)Bei der Prüfung der Frage, ob die GDP angemessen berücksichtigt worden ist, kann die Sendereihe des Bayerischen Rundfunks "Unter uns gesagt" nicht für sich allein betrachtet werden. Wenn man sie mit der Beschwerdeführerin in den Bereich der den Parteien zur Wahlpropaganda eingeräumten Sendezeiten einbezieht, muß diese Sendezeit mit den übrigen den Parteien im Rahmen des Deutschen Fernsehens eröffneten Möglichkeiten zur Wahlwerbung zusammen gesehen und gewertet werden. Dann ergibt sich, daß der Bayerische Rundfunk in seiner Sendung "Unter uns gesagt" nicht verpflichtet war, der GDP eine besondere Sendezeit einzuräumen, weil dieser Partei für die kommenden Bundestagswahlen im gemeinsamen Fernsehprogramm der deutschen Rundfunkanstalten insgesamt eine ihrer Bedeutung und bisherigen Vertretung in den Parlamenten angemessene Redezeit gewährt worden ist.BVerfGE 13, 204 (206)
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