BVerfGE 47, 146 - Schneller Brüter | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 29.05.2020, durch: Johannes Rux, A. Tschentscher | |||
Beschluß (Zwischenentscheidung) |
des Zweiten Senats vom 31. Januar 1978 |
- 2 BvL 8/77 - |
in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), soweit diese Bestimmung die Genehmigung von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten Schnellen Brüters ermöglicht -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1977 (VII A 338/74). |
Entscheidungsformel: |
Die Vorlage ist zulässig. |
Gründe | |
A. - I. | |
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Landwirt. Er wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen die erste Teilgenehmigung zur Errichtung eines Kernkraftwerks der Baulinie "Schneller Brüter" in Kalkar-Hönnepel. Der Standort des geplanten Kernkraftwerks liegt etwa einen Kilometer vom Bauernhof des Klägers entfernt. Die Teilgenehmigung hatten der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen am 18. Dezember 1972 erteilt. Durch Urteil vom 30. Oktober 1973 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Anfechtungsklage ab. Der Kläger legte Berufung ein, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Im Berufungsverfahren hat - von einer Ortsbesichtigung abgesehen - eine Beweisaufnahme bislang nicht stattgefunden. Mit Beschluß vom 18. August 1977 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt,
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ob § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), soweit er die Genehmigung von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten Schnellen Brüters ermöglicht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß die Bestimmung gegen das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), gegen das Prinzip der parlamentarischen Demokratie (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße, sofern sie die Genehmigung auch von schnellen Brutreaktoren gestattet.
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Zur Zulässigkeit der Vorlage hat das Gericht ausgeführt:
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Für seine Entscheidung komme es auf die Verfassungsmäßigkeit des § 7 AtomG an. Sei die Bestimmung gültig, so sei insbesondere zu prüfen, ob die Erfüllung der tatbestandlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtomG gewährleistet sei. Die Gültigkeit des § 7 AtomG unterstellt, sei deshalb hierüber ein entsprechender Beweisbeschluß zu fassen. Sei demgegenüber die Vorschrift wegen ihrer Verfassungswidrigkeit teilnichtig - wie angenommen werden müsse -, so sei der Anfechtungsklage stattzugeben, weil dann die Teilgenehmigung, die die Rechte Dritter beeinträchtigen könne, ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erteilt worden sei.
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Es gehe um einen Ausnahmefall, in dem die verfassungsrechtliche Frage bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt ohne weitere Sachaufklärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden dürfe. Angesichts der äußerst schwierigen Materie könne bei der Beantwortung der damit aufgeworfenen, vornehmlich sicherheitstechnischen Fragen auf die Mitwirkung fachkundiger Sachverständiger nicht verzichtet werden. Die Gutachter seien auf eine längere Vorbereitungszeit angewiesen. Die Beweisaufnahme werde daher äußerst umfangreich, zeitaufwendig und auch kostspielig sein. Überdies sei die Klärung der aufgeworfenen Fragen von allgemeiner und für die Energiepolitik der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlicher Bedeutung; unter Heranziehung des in den §§ 90 Abs. 2 Satz 2, 93 a Abs. 4 Satz 2 BVerfGG niedergelegten Rechtsgedankens sei auch aus diesem Grunde eine möglichst frühzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten.
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II. | |
Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß §§ 82 Abs. 1 und 3, 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht verfügten Frist haben die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die im Ausgangsverfahren beigeladene Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH Stellung genommen.
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1. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Beklagten des Ausgangsverfahrens halten die Vorlage für unzulässig. Sie meinen, das vorlegende Oberverwaltungsgericht habe sich nicht hinlänglich darüber ausgesprochen, ob Klage und Berufung zulässig seien. Das gelte insbesondere für die Frage, ob die Klage rechtzeitig erhoben sei und ob dem Kläger eine Klagebefugnis zustehe; außerdem habe der Kläger bis heute seine Berufung nicht vollständig begründet. Vor allem stehe noch nicht fest, ob die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Bestimmung entscheidungserheblich sei. Nach einer Beweisaufnahme könne sich herausstellen, daß der Anfechtungsklage bereits deshalb stattgegeben werden müsse, weil die sachlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung fehlten. Für diesen Fall komme es auf die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht an. Die Entscheidung entspreche - auch in ihren Auswirkungen - derjenigen, die bei Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zu ergehen hätte. Auf Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit könne demgegenüber nicht abgestellt werden. Auch der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf die Regelung der Verfassungsbeschwerde gehe fehl. Zwar könne eine Verfassungsbeschwerde schon vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegt werden, wenn die Sache allgemeine Bedeutung habe. Für das Normenkontrollverfahren habe der Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahmebestimmung aber gerade nicht geschaffen.
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2. Die Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH - der die Teilgenehmigung zum Bau des Schnellen Brüters erteilt worden war - sieht die Vorlage als unzulässig an. Sie meint ebenfalls, daß vor der Vorlage eine Beweisaufnahme zu erfolgen habe und Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit demgegenüber nicht durchgreifen könnten. Das Oberverwaltungsgericht habe außerdem versäumt, Beweis über die Umstände zu erheben, aus denen sich die angebliche Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ergebe. Ferner sei die Verfahrensweise des vorlegenden Oberverwaltungsgerichts zu beanstanden. Einerseits habe es hingenommen, daß die 1974 eingelegte Berufung des Klägers erst dreieinhalb Jahre später begründet worden sei. Andererseits habe es den Beteiligten nur eine Frist von knapp vier Wochen eingeräumt, um zur Frage der Vorlage Stellung zu nehmen. Diese Frist sei zu kurz gewesen. Die Verfahrensbeteiligten hätten noch nicht mit einer endgültigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu rechnen brauchen.
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B. | |
Die Vorlage ist zulässig.
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I. | |
Das vorlegende Gericht hat in hinreichender Weise die Zulässigkeit von Klage und Berufung im Ausgangsverfahren geprüft. Eine solche Prüfung hat grundsätzlich vor einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG zu erfolgen; der Vorlagebeschluß muß zur Zulässigkeit des Ausgangsverfahrens Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 37, 328 [334 f.]; 34, 257 [259]). Dies kann indes auch unausgesprochen geschehen, sofern aus dem Beschluß hinlänglich klar wird, daß diese Prüfung erfolgt ist und welches Ergebnis sie zeitigt.
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So war es hier: Das vorlegende Gericht hat dargetan, daß es bei Verfassungswidrigkeit des § 7 AtomG der Klage stattzugeben hätte. Damit hat es - jedenfalls unter den Umständen des gegebenen Falles - zureichend klargestellt, daß es Klage und Berufung für zulässig hielt. Dieses Ergebnis ist verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
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1. Soweit von Beteiligten des Ausgangsverfahrens Bedenken hierzu vorgetragen worden sind, greifen sie nicht durch:
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Das vorlegende Gericht geht offenkundig davon aus, daß die Anfechtungsklage fristgerecht erhoben worden ist. Das ist nicht zu beanstanden. Der Genehmigungsbescheid wurde dem Kläger des Ausgangsverfahrens am 23. Januar 1973 zugestellt; seine Klagschrift ging am 20. Februar 1973 bei Gericht ein. Das war rechtzeitig (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
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Verfassungsrechtlich unbedenklich konnte das vorlegende Gericht des weiteren davon ausgehen, daß es ohne Einfluß auf die Zulässigkeit der Berufung sei, ob und wann dieses Rechtsmittel begründet werde. Eine Berufungsbegründung wird von der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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2. Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, daß die Beigeladene des Ausgangsverfahrens nach ihrer Auffassung vor dem Vorlagebeschluß keine ausreichende Gelegenheit erhielt, sich zur Vorlagefrage zu äußern. Zwar wird jedes Gericht, schon um sich seiner eigenen Rechtsauffassung mit der gebotenen Sorgfalt zu vergewissern, in aller Regel gut daran tun, im Rahmen seiner Verfahrensordnung vor einer Entscheidung vom Gewicht eines Vorlagebeschlusses ein Rechtsgespräch über die Vorlagefrage mit den Verfahrensbeteiligten zu suchen; Zulässigkeitsvoraussetzung einer Vorlage ist dies gleichwohl nicht. Denn die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben hinreichend Gelegenheit, zur Zulässigkeit und Begründetheit der Vorlage im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen (§ 82 Abs. 3 BVerfGG).
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II. | |
1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hat ein Gericht sein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für grundgesetzwidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. Erfolg oder Mißerfolg der Berufung hingen nach dem Stand des Ausgangsverfahrens im Zeitpunkt, als der Vorlagebeschluß gefaßt wurde, nicht ausschließlich davon ab, ob § 7 AtomG in dem vom vorlegenden Gericht angenommenen Umfang grundgesetzwidrig ist. Bei Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wäre der Rechtsstreit entscheidungsreif: die Berufung müßte nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Erfolg haben, weil die erteilte Genehmigung der gesetzlichen Grundlage entbehrte und Rechte des Anfechtungsklägers beeinträchtigen konnte; das vorlegende Gericht hätte ein Endurteil zu erlassen. Anders wäre zu entscheiden, wenn die Bestimmung gültig ist. Dann dürfte das vorlegende Gericht nach seinen eigenen Darlegungen, die verfassungsrechtlich unbedenklich sind und von denen das Bundesverfassungsgericht ausgeht, ein abschließendes Urteil noch nicht fällen, sondern hätte zunächst Beweis über die tatbestandlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu erheben. Erst vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinge der Ausgang des Berufungsverfahrens ab.
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2. Nach ihrem Wortlaut greifen Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG auch bei dieser Verfahrenslage ein.
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Dürfte das vorlegende Gericht § 7 AtomG selbst als verfassungswidrig außer Anwendung lassen, würde es der Anfechtungsklage stattgeben und ein Urteil erlassen. In dieser "Entscheidung" käme es auf die Verfassungswidrigkeit an. Denn wäre die Vorschrift nicht verfassungswidrig, dürfte das Urteil nicht ergehen; das Gericht hätte nach seiner Rechtsauffassung Beweis zu erheben. Der Erlaß dieses Urteils ist dem vorlegenden Gericht durch Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG verwehrt, da § 7 AtomG Teil eines nachkonstitutionellen, förmlichen Gesetzes ist. Dann aber wäre nunmehr der Zeitpunkt gekommen, zu dem die Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts eingriffe und dieses gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG über die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung zu befinden hätte.
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3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorlage gleichwohl enger gezogen. Danach ist eine Vorlage nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen will (vgl. BVerfGE 11, 330 [334 ff.]; 34, 118 [127]; im Ergebnis ebenso BVerfGE 10, 258 [261]). Dies ist hier der Fall. Das vorlegende Gericht will eine Beweisaufnahme vermeiden. Es geht selbst zutreffend davon aus, daß damit die Vorlage derzeit grundsätzlich unzulässig ist, meint indes, hier liege ein Ausnahmefall vor, weil die sonst gebotene Beweisaufnahme äußerst umfänglich, zeit- und kostspielig sei.
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a) Zwar unterscheiden sich die Fälle, mit denen sich die Beschlüsse BVerfGE 11, 330 [334 ff.] und 34, 118 [127] zu befassen hatten, in mehrfacher Hinsicht von dem hier vorliegenden Sachverhalt:
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Dort hätten die vorlegenden Gerichte gemäß ihrer eigenen Rechtsauffassung einen Beweisbeschluß erlassen müssen. Denn sie hielten diejenige Gegennorm, die eine Beweisaufnahme überflüssig gemacht hätte, für verfassungswidrig. Hier hätte das Oberverwaltungsgericht, wenn seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des § 7 AtomG zutrifft, der Klage durch Endurteil stattzugeben. Dort war vom Standpunkt der vorlegenden Gerichte aus die Beweisaufnahme geboten, weil sie diejenigen Normen, die eine Beweisaufnahme erspart hätten, als verfassungswidrig ansahen. Hier ist aus der Sicht des vorlegenden Gerichts eine Beweisaufnahme überflüssig, weil es § 7 AtomG für teilnichtig hält. Dort wurde den vorlegenden Gerichten vom Bundesverfassungsgericht lediglich angesonnen, Beweise im Hinblick auf den Tatbestand einer Bestimmung zu erheben, welche sie selbst für verfassungsgemäß hielten. Hier müßte das vorlegende Gericht Beweise im Hinblick auf die tatbestandlichen Elemente einer Norm erheben, die es selbst teilweise für verfassungswidrig hält.
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b) Gleichwohl können diese Unterschiede nicht dazu führen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit einer Vorlage im vorliegenden Fall einzuschränken.
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aa) Zwar sagt der Beschluß BVerfGE 11, 330 [336], die - in vielen Fällen formlose (vgl. §§ 272 b, 357 a, 358 ZPO) - Anordnung des Zivilrichters, daß bestimmte Beweise zu erheben seien, sei keine "Entscheidung" im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. Dieser Hinweis war geboten, weil sich das vorlegende Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Eröffnungsbeschluß im Strafverfahren berufen hatte. Er war indes nicht der tragende Gedanke der Entscheidung. Er kann - selbst wörtlich genommen - nicht so verstanden werden, als ob dann, wenn es um "Entscheidungen" im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG geht, vom vorlegenden Gericht eine vorherige Beweisaufnahme nicht verlangt werden dürfte. Maßgeblich war vielmehr die Frage, ob eine vorgelegte Bestimmung als entscheidungserheblich anzusehen ist, obwohl eine Beweisaufnahme ein Ergebnis erbringen kann, bei dem es auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes möglicherweise nicht mehr ankommt. Hierzu weist das Bundesverfassungsgericht auf die Bedeutung und auch auf die Schwerfälligkeit des Normenkontrollverfahrens hin. Tragender Grund der Entscheidung war die Überlegung, daß die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und weiterer oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (vgl. § 82 BVerfGG) sich nur rechtfertigen läßt, wenn sie zur Entscheidung eines konkreten Verfahrens unerläßlich ist (BVerfGE 11, 330 [335]).
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Dieser Grundgedanke der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Verfahren, deren abschließende Beilegung in die Gerichtsbarkeit der Fachgerichte gehört, greift grundsätzlich auch dann ein, wenn das vorlegende Gericht nach seiner Rechtsauffassung bei Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Bestimmung ein Urteil zu erlassen hätte, sich aber gleichwohl die Vorlage vermeiden ließe, falls nämlich eine Beweisaufnahme zu einem Ergebnis führen kann, bei dem über die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht mehr entschieden zu werden braucht. Denn auch dann ist die Vorlage zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht unerläßlich.
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bb) Es kann hierfür auch keinen Unterschied machen, daß in den Ausgangsverfahren, die den Beschlüssen BVerfGE 11, 330 [334 ff.] und 34, 118 [127] zugrundelagen, die Beweisaufnahme vom Standpunkt der vorlegenden Gerichte aus geboten war, während hier das Oberverwaltungsgericht zu einer Beweisaufnahme anzuhalten wäre, die aus seiner Sicht überflüssig ist. Es ist einem Richter nicht schlechthin verwehrt, Beweise zu erheben, auf die es am Ende vielleicht nicht ankommt. Wenn die Beweise auch nur möglicherweise von Bedeutung sein können, dürfen sie erhoben werden. Darüber hinaus bestimmt sich die Frage, wann eine Beweisaufnahme überflüssig ist, nicht ausschließlich nach der Verfahrensordnung (in Verbindung mit dem sachlichen Recht) des jeweiligen Ausgangsverfahrens. Diese Verfahrensordnung steht, sobald es um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes geht, nicht mehr für sich allein. Sie ist nunmehr in ihrem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Normenkontrollverfahrens zu sehen. So schafft beispielsweise Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einen Aussetzungsgrund, der in der jeweiligen einzelnen Verfahrensordnung nicht enthalten sein muß. Beide Verfahrensregelungen greifen ineinander. Deshalb kann eine Beweisaufnahme, die nach der Verfahrensordnung des vorlegenden Gerichts in Verbindung mit dem anwendbaren sachlichen Recht möglicherweise überflüssig wäre, gleichwohl - unter dem Blickwinkel der Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG - geboten sein.
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cc) Daran ändert es auch grundsätzlich nichts, daß hier, anders als in den Entscheidungen BVerfGE 11, 330 und 34, 118 [127], das vorlegende Gericht Beweis im Hinblick auf eine Gesetzesbestimmung zu erheben hätte, die es nach seiner Rechtsauffassung für grundgesetzwidrig hält. Auch diese Lage muß im Zusammenhang der Ausgestaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit, insbesondere der Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerf- GG, gesehen werden. Ein Richter ist hier nicht stets und unbedingt dagegen geschützt, ein Gesetz anwenden zu müssen, das nach seiner Ansicht verfassungswidrig ist. Hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß das Gesetz dem Grundgesetz entspricht, so hat der Richter - ungeachtet seiner eigenen Rechtsauffassung - das Gesetz bei seiner Entscheidung zu beachten. Desgleichen hat der Richter angesichts der Bedeutung und Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens für die Beweisaufnahme von der Gültigkeit der Bestimmung auszugehen und die verfassungsrechtliche Frage erst dann vorzulegen, wenn es unerläßlich für seine Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Bestimmung ankommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, das vorlegende Gericht nicht schon die Beweisaufnahme als solche, sondern die durch die Vorschrift angeordnete Rechtsfolge für verfassungwidrig hält. Der Grundsatz, daß alle Gesetze verfassungsmäßig sein müssen, ist nicht im Interesse des Richters, sondern im Interesse der rechtsstaatlichen Ordnung und der Parteien des Verfahrens zu beachten. Unter diesem Gesichtspunkt ist in dieser Lage des Verfahrens ausschlaggebend, daß die Endentscheidung nicht durch eine Vorschrift beeinflußt werden darf, die der Richter für verfassungswidrig hält. Fragen der Beweisaufnahme, die der Endentscheidung lediglich vorausgehen, sie vorbereiten sollen, sind in diesem Zusammenhang von minderem Gewicht. In der Regel wird es auch dem Interesse der Parteien an einem schleunigen Verfahren entsprechen, wenn zunächst vor dem Gericht des Ausgangsverfahrens Beweis erhoben wird, weil dadurch das zeitraubende Normenkontrollverfahren möglicherweise vermieden wird; mitunter kann sich im Lichte des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Änderung der rechtlichen Würdigung des Streitstoffes einstellen, bei der es auf die Verfassungsfrage nicht mehr ankommt.
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c) Mithin sind die Grundsätze der Entscheidungen BVerfGE 11, 330 [334 ff.] und 34, 118 [127] auch dann anzuwenden, wenn das vorlegende Gericht bei der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ein Urteil zu erlassen und in eine Beweisaufnahme nur dann einzutreten hätte, wenn das Gesetz verfassungsgemäß ist. Auch in einem solchen Fall ist vor einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zunächst Beweis zu erheben.
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III. | |
Diese Grundsätze müssen indes dann eine Ausnahme erleiden, wenn die Vorlagefrage, auf die es für eine Entscheidung des Gerichts des Ausgangsverfahrens ankommt, von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl ist und deshalb ihre Entscheidung dringlich ist.
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1. Zwar sehen Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG ihrem Wortlaut nach eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vor; ihr Wortlaut schließt diese Möglichkeit aber auch nicht aus. Sie ergibt sich aus dem normativen Sinngefüge, in dem das Normenkontrollverfahren des Art. 100 Abs. 1 GG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in Ansätzen bereits in der Entscheidung BVerfGE 11, 330 [335] für die Frage der Zulässigkeit der Vorlage auch den Umfang der erforderlichen Beweisaufnahme in seine Erwägungen einbezogen. Der Beschluß BVerfGE 24, 119 [126 ff., 133 f.] stellt in ähnlichem Sinne vor allem darauf ab, daß der Gesichtspunkt, das Bundesverfassungsgericht vor einer Überlastung mit Vorlageverfahren zu bewahren, zurücktreten müsse hinter dem berechtigten Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Gerichte, ein neuerliches Durchlaufen des Instanzenzuges nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf verwiesen, daß es in ähnlichen Fällen Vorlagen von Revisionsgerichten als zulässig behandelt hat (vgl. BVerfGE 16, 286 [293]; 18, 257 [263]).
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Ausschlaggebend ist die Wertung, die der Gesetzgeber für eine insoweit vergleichbare Verfahrenslage in § 90 Abs. 2 BVerfGG getroffen hat. Danach darf eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer den gegebenen Rechtsweg erschöpft hat. Ist die Sache jedoch von allgemeiner Bedeutung (oder entstünde dem Beschwerdeführer sonst ein schwerer und unabwendbarer Nachteil), so ist die Beschwerde auch schon vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Für den vorliegenden Fall heißt das: Wenn die Frage der Grundgesetzwidrigkeit von § 7 AtomG von "allgemeiner Bedeutung" ist, so hätte der Kläger des Ausgangsverfahrens bereits gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erheben dürfen. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hätte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit oder Verfassungsmäßigkeit von § 7 AtomG feststellen können (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Es will nicht einleuchten, daß einem Gericht, das von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist, auf dessen Gültigkeit es für seine Entscheidung ankommt, die entsprechende Möglichkeit - in Gestalt der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - versagt bleiben soll. Während § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG diese Ausnahme ausdrücklich festlegt, ist eine entsprechende Möglichkeit in § 80 BVerfGG nicht erwähnt. Gleichwohl greift der normative Sinn, der ihr zugrunde liegt, für beide Verfahrensarten ein. Die unterschiedliche Fassung beider Vorschriften erklärt sich durch die verschiedene Ausgangslage in den Verfahren. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG schreibt ausdrücklich vor, daß der Beschwerdeführer einen gegebenen Rechtsweg zu erschöpfen hat. Das erforderte eine ebenfalls ausdrückliche Regelung für solche Ausnahmefälle, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers wegen der allgemeinen Bedeutung der Sache eine Verfassungsbeschwerde schon vor der Erschöpfung des Rechtswegs zulässig sein sollte. Für § 80 BVerfGG stellte sich diese Frage zunächst nicht. Nach seinem Wortlaut gestattet er die Vorlage, sobald es für eine Entscheidung des Gerichts auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt. Damit schien gewährleistet, daß die Vorlage zulässigerweise erfolgen konnte, sobald es aus der Sicht des vorlegenden Gerichts geboten war. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat an diese Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie oben dargelegt, aus Gründen der Bedeutung des Normenkontrollverfahrens strenge Maßstäbe angelegt und in bestimmten Arten von Verfahrenslagen das Erfordernis aufgestellt, vor einer Vorlage Beweis zu erheben. Diese Rechtsprechung beruht auf demselben Grundgedanken der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber dem Rechtsweg zur Gerichtsbarkeit anderer Gerichte, wie er auch dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zugrunde liegt. Es hält sich im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung des Verfahrensrechts, im Einklang mit der in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Gesetz getroffenen Wertung den vorzeitigen Zugang zum Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dann zu gestatten, wenn die Vorlagefrage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl und deshalb ihre Entscheidung dringlich ist.
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2. Ob und wann dies der Fall ist, kann nur anhand der jeweiligen Lage und der besonderen Umstände beurteilt werden. Nicht ausreichend für die Zulässigkeit einer Vorlage unter diesem Gesichtspunkt wäre etwa der Umstand, daß die zur Prüfung vorgelegte Gesetzesbestimmung sich an einen unbestimmten, im Einzelfall möglicherweise sehr weiten Kreis von Normadressaten wendet oder eine unbestimmte, möglicherweise sehr große Zahl von Tatbestandsverwirklichungen regelt und in diesem Sinne allgemeine Bedeutung besitzt. Denn dies ist typischerweise bei Gesetzen der Fall; sie stellen in der Regel generellabstrakte Geltungsanordnungen dar, sind in diesem Sinne von allgemeiner Bedeutung. Auch hat jedes Gesetz ein mehr oder minder großes Gewicht für das gemeine Wohl. Diese Momente sind indes bereits von den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vorlageverfahrens erfaßt.
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Auch die Langwierigkeit und Kostspieligkeit gebotener Beweiserhebungen vermögen für sich allein ebensowenig die allgemeine und grundsätzliche Bedeutung einer Vorlagefrage zu begründen wie der Umstand, daß es sich beim Ausgangsverfahren um einen sogenannten Musterprozeß handeln mag.
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Damit eine Vorlage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das gemeine Wohl sei, bedarf es darüber hinausgehender, weitreichender und besonderer Gründe. Sie sind vom vorlegenden Gericht in zureichender Weise darzutun und werden nur bei schwerwiegenden Umständen zur Zulässigkeit der Vorlage führen. Das vorlegende Gericht wird dabei auch zu bedenken haben, daß eine unzulässige Vorlage in aller Regel zu unnötigen Verzögerungen im Ausgangsverfahren führen wird.
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3. Im vorliegenden Fall ist die Vorlage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das gemeine Wohl; ihre Entscheidung duldet von der Bedeutung der zugrunde liegenden Sache her keinen vermeidbaren Aufschub.
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Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist nicht auszuschließen, daß die mit dem Betrieb von Atomkraftwerken des Typs "Schneller Brüter" eingeleitete, industriell genutzte Technologie, insbesondere wegen der damit verbundenen Probleme der Plutoniumwirtschaft, zumal des Transports, der Entsorgung und möglicher Katastrophenfälle, erhebliche Risiken für die Gesundheit der gegenwärtigen und künftigen Bevölkerung und der Umwelt sowie Gefährdungen der freiheitlichen Lebensordnung der Bundesrepublik Deutschland im Innern und ihrer Sicherheit nach außen heraufbeschwört. Teile der Fachwelt und Teile der Bevölkerung sind insbesondere von der Sorge um mögliche gesundheitliche Schädigungen ergriffen. Zugleich stehen hierbei Fragen der künftigen Energiepolitik und Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland mit weitreichenden Auswirkungen auf ihre politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit und gegenwärtige wie künftige Beschäftigungslagen auf dem Spiel. Die Erörterungen in der Öffentlichkeit belegen, daß - gerade auch im Hinblick auf Kernkraftwerke der hier in Rede stehenden Art - insoweit grundsätzliche politische Konfliktslagen bestehen. Eine Klärung der Frage, ob im vorliegenden Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt sind, läßt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts allenfalls durch eine äußerst langwierige und kostspielige Beweisaufnahme gewinnen. Sollte überdies die Auffassung des vorlegenden Gerichts zutreffen, daß es wegen der von ihm in diesem Bereich erwarteten Sachzwänge verfassungsrechtlich geboten sei, die Genehmigung von Kernkraftwerken dieses Typs durch ein gegenüber dem bisherigen Rechtszustand hinreichender bestimmtes, förmliches Gesetz zu regeln, so würde durch die dann erforderlichen Gesetzgebungsarbeiten eine möglicherweise erhebliche Verzögerung in der Planung und Entscheidung der anstehenden politischen und wirtschaftlichen Fragen die Folge sein, die von schwerwiegender Bedeutung für das gemeine Wohl sind.
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Angesichts dieser Lage kommt der Vorlagefrage allgemeine und grundsätzliche Bedeutung für das gemeine Wohl zu; deshalb ist ihre verfassungsrechtliche Klärung dringlich. Dies rechtfertigt es, die Vorlage schon jetzt vor einer langwierigen, schwierigen und kostspieligen Beweiserhebung über die Verhältnisse des Einzelfalles zuzulassen, damit die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen über die an den Inhalt der Gesetzgebung von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen vom Bundesverfassungsgericht möglichst bald mit Allgemeinverbindlichkeit entschieden werden können.
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IV. | |
Im vorliegenden Fall sprechen weitere Überlegungen dafür, die Vorlage derzeit nicht als unzulässig zu erachten; sie ergeben sich aus der rechtsstaatlichen Funktion der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen in Fällen von der Art und Lage des Ausgangsverfahrens.
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Funktion der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen ist es, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der Entscheidung über den Streitgegenstand für die Beteiligten und die Bindung der öffentlichen Gewalt an die Entscheidung die Rechtslage verbindlich zu klären und damit dem Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu dienen, ihnen insbesondere zu ermöglichen, ihr Verhalten gemäß dieser Rechtslage einzurichten. Dieser Sinn der Rechtskraft wird verfehlt, wenn die Entscheidung die Rechtslage nicht klärt.
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Diese Gefahr droht hier im Ausgangsverfahren, wenn man die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 7 AtomG zugrunde legt und vor der Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht die Beweiserhebung über die Erfüllung der tatbestandlichen Genehmigungsvoraussetzungen für geboten hielte.
| 42 |
1. In der Entscheidung BVerfGE 13, 97 [103 f.] - ebenso in der Entscheidung BVerfGE 18, 353 [360] - hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine drohende Unklarheit der Rechtskraftwirkung im Ausgangsverfahren ausgesprochen, daß in bestimmten Rechtslagen ein Gericht seine Entscheidung nicht zugleich alternativ auf die Verfassungswidrigkeit oder die Gültigkeit des Gesetzes stützen dürfe, selbst wenn die Entscheidungsformel dadurch unberührt bleibt. Vielmehr dürfe die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht im Hinblick auf das scheinbar gleiche Ergebnis dahingestellt bleiben. Das Gericht würde nämlich dann, wenn auch nur alternativ, die Klagabweisung mit der Verfassungswidrigkeit der Norm zu begründen haben; erst die Begründung der Entscheidung könne ergeben, ob die Klagabweisung auf der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung - dort der §§ 1, 7 der Handwerksordnung und damit der uneingeschränkten Geltung der Berufsfreiheit - oder auf der mangelnden Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen - nämlich der Qualifikation des Klägers nach der Handwerksordnung - beruhe, welche Rechtslage mithin für den Kläger und für die Verwaltungsbehörde bestehe. In einem solchen Fall komme es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes an, auch wenn nicht, wie in der Regel, die Entscheidungsformel selbst von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhänge.
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2. Im vorliegenden Fall ist die Ausgangslage ähnlich. Über die tatsächlichen Voraussetzungen der Teilgenehmigung nach dem Atomgesetz ist noch nicht Beweis erhoben. Welches Ergebnis auch immer diese Beweisaufnahme zeitigen mag, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht läßt sich vom Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus in dieser Sache letztlich nicht vermeiden:
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a) Ergibt die Beweisaufnahme, daß die erteilte Genehmigung den Voraussetzungen nach dem Atomgesetz genügt, hat das Oberverwaltungsgericht, da es § 7 AtomG für teilweise grundgesetzwidrig hält, vor seiner Entscheidung über die Berufung gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sein Verfahren auszusetzen und die Verfassungsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
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b) Ergibt die Beweisaufnahme, daß die erteilte Genehmigung den Voraussetzungen nach dem Atomgesetz nicht genügt - weil etwa die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtomG geforderten Sicherheitsvorkehrungen nicht hinreichend gewährleistet erscheinen -, ist unter den Umständen des gegebenen Falles eine Vorlage der Verfassungsfrage gleichfalls praktisch unvermeidlich:
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aa) Stützt das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Berufung ausschließlich auf den Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung und hebt diese auf, so werden die Beteiligten des Ausgangsverfahrens in die Irre geführt. Die Kernkraftwerksgesellschaft könnte der Auffassung sein, durch möglicherweise sehr kostspielige und zeitraubende Nachbesserungen der Sicherheitsvorkehrungen doch noch eine rechtlich einwandfreie Genehmigung zu erlangen; die Genehmigungsbehörden hätten insoweit in das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren einzutreten; der Kläger des Ausgangsverfahrens könnte sich veranlaßt sehen, von einer erneuten Anfechtungsklage Abstand zu nehmen, weil sie ihm aussichtslos erscheinen mag - während das Oberverwaltungsgericht in Wirklichkeit jede Genehmigung dieser Art vermöge seiner Auffassung von der Grundgesetzwidrigkeit des § 7 AtomG für rechtswidrig hält und deshalb bei einer Entscheidung über eine neuerliche Anfechtungsklage in dieser Sache, sähe es die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung nunmehr als erfüllt an, sein Verfahren auszusetzen und die Verfassungsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen hätte.
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bb) Stützt das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Berufung ausschließlich auf den Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung und weist es lediglich beiläufig auf seine Auffassung zur Grundgesetzwidrigkeit des § 7 AtomG hin, so werden die Beteiligten zwar insoweit nicht im Irrtum belassen. Doch würde auch dann ein neuerlicher Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht, wie er hier nach Lage der Dinge zu gewärtigen ist, über einen Genehmigungsantrag oder eine erteilte Genehmigung, wenn sie nunmehr den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, zur Vorlage der Verfassungsfrage an das Bundesverfassungsgericht führen; denn bei der Endentscheidung des Oberverwaltungsgerichts käme es dann unerläßlich auf die Gültigkeit von § 7 AtomG an.
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cc) Will das Oberverwaltungsgericht sowohl den Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung als auch seine Auffassung über die Grundgesetzwidrigkeit des § 7 AtomG zur Rechtsgrundlage seiner Entscheidung über die Berufung machen, so ist es wiederum gehalten, sein Verfahren auszusetzen und die Verfassungsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Denn Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG greift auch dann ein, wenn ein Gericht in einem Fall dieser Art seine Entscheidung auch nur alternativ auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gründete.
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Es ist hier nicht allgemein über die Zulässigkeit von Alternativbegründungen in richterlichen Entscheidungen, über den Streitgegenstand bei verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklagen oder darüber zu befinden, ob und wann ausnahmsweise die Gründe einer Entscheidung an ihrer Rechtskraft teilhaben. Die Frage ist hier allein im Hinblick auf eine mögliche Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG erheblich.
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Alternative Erwägungen zwischen der Gültigkeit und der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lösen nicht schlechthin die Vorlagepflicht aus. Die bloße Darstellung seiner Rechtsauffassung zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, auf die es vom Ergebnis her nicht einmal ankommt, begründet nicht schon die Pflicht des Gerichts zur Vorlage. Solche Überlegungen müssen einem Gericht erlaubt sein. Das folgt schon daraus, daß es dem Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung zur Prüfung vorlegen und dabei zur Verfassungswidrigkeit Stellung nehmen darf. Art. 100 Abs. 1 GG verwehrt es dem Gericht, die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen, bevor das Verfassungsgericht die Ungültigkeit des Gesetzes festgestellt hat. Das würde geschehen, wenn das Gericht wegen der Verfassungswidrigkeit anders entscheidet, als das Gesetz es anordnet. Erst damit wird das Gesetz nicht beachtet. Dies ist noch nicht der Fall, wenn sich das Gericht - in der anderen Alternative seiner Begründung - auf den Boden des Gesetzes stellt, die Entscheidung also so trifft, wie es dem Gesetz entspricht. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht Vorlagen für unzulässig erklärt, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit wie bei Grundgesetzwidrigkeit des Gesetzes dieselbe Entscheidung zu fällen hätte (vgl. zum Beispiel BVerfGE 14, 308 [311]; 10, 258 [261]).
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Etwas anderes muß aber dann gelten, wenn infolge der alternativen Begründung die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im unklaren bleiben und aus diesem Grund weiterer Rechtsstreit über künftiges Verhalten zwischen den Beteiligten zu gewärtigen ist; sonst wird der Sinn der materiellen Rechtskraft, in den sachlichen und zeitlichen Grenzen des Entscheidungsgegenstands Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu stiften, verfehlt. Dies ist bei verwaltungsgerichtlichen Urteilen insbesondere dann der Fall, wenn ihre materielle Rechtskraft das Verhalten der Beteiligten auch für die Zukunft bindet. Hat etwa eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg, so darf die Behörde nicht später - bei unveränderten Umständen - den gleichen Verwaltungsakt neuerlich erlassen (vgl. BVerwGE 14, 359 [361 f.]; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 121 Rdnr. 21; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 6. Aufl., S. 247; Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl., S. 523 f.; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 121 Anm. 3). Ähnliches gilt, wenn eine Verpflichtungsklage aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist. Hier kann der Kläger nur dann den Erlaß des begünstigenden Verwaltungsakts neuerlich verlangen, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat (vgl. BVerwGE 35, 234 [235 f.]). Wegen dieser Auswirkungen der Entscheidung auf die Zukunft sind alternativen Begründungen der hier in Rede stehenden Art im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt.
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Auch wenn die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile in die Zukunft wirkte, hat das Bundesverfassungsgericht Alternativbegründungen mit der Gültigkeit und der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes für zulässig gehalten, soweit es um die Beurteilung eines in der Vergangenheit liegenden, in sich abgeschlossenen Sachverhalts ging und sich die Alternativen nur auf die verschiedene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts bezogen (vgl. BVerfGE 14, 308; 15, 121).
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Demgegenüber ging es in den Ausgangsverfahren der Entscheidungen BVerfGE 13, 97 und 18, 353 nicht um in sich abgeschlossene Sachverhalte, sondern um Tatbestände, bei denen Veränderungen nahelagen und sich die Verfahrensbeteiligten für ihr künftiges Verhalten am Inhalt der ergangenen Urteile ausrichten mußten. Damit waren entsprechende Anforderungen an die Klarheit der maßgeblichen Rechtsaussage der verwaltungsgerichtlichen Urteile gestellt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1 GG eine Alternativbegründung für unzulässig erachtet, die darauf abgestellt hätte, daß entweder das einschlägige Gesetz verfassungswidrig sei oder aber der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen, an die das Gesetz anknüpfte, nicht erfülle (BVerfGE 13, 97 [103 f.]). Hier würde eine Alternativbegründung nicht Rechtsfrieden gestiftet, sondern die Unklarheit darüber, was rechtskräftig entschieden sei, den nächsten Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geradezu heraufbeschworen haben.
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c) Das hat Auswirkungen auf die Frage, ob vor einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Sinnvoll ist eine solche Beweisaufnahme nur dann, wenn auf diese Weise die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht möglicherweise vermieden werden kann. Dies ist, wie erwähnt, nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Da ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Sache offenkundig Auswirkungen auf das künftige Verhalten der Beteiligten hat, wäre auch eine Alternativbegründung der in Rede stehenden Art unzulässig; sie widerstritte der rechtsstaatlichen Funktion der materiellen Rechtskraft. Die Beweisaufnahme mag ausgehen, wie sie will: die Vorlage erübrigt sich in keinem Fall. Jedenfalls bei Vorlagen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das gemeine Wohl, deren Entscheidung, wie hier, dringlich ist, muß die Verzögerung der Entscheidung der Verfassungsfrage durch eine vorherige Beweisaufnahme nicht in Kauf genommen werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität des Verfassungsrechtswegs darf dies - zumal, wie im vorliegenden Fall, bei der Vorlage eines letztinstanzlichen Tatsachengerichts - für die Zulässigkeit der Vorlage in Betracht gezogen werden.
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V. | |
Offenbleiben kann in dieser Zwischenentscheidung, ob die Vorlagefrage dahin einzuschränken ist, daß das Bundesverfassungsgericht nur darüber zu entscheiden haben wird, ob § 7 AtomG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit er die Genehmigung von Kernkraftwerken des Prototyps "Schneller Brüter" ermöglicht, oder ob die Prüfung und Entscheidung sich gemäß der Vorlagefrage generell auf Kernkraftwerke des Typs des sogenannten Schnellen Brüters zu erstrecken hat.
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VI. | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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