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Zitiert durch:
BVerfGE 162, 378 - Impfnachweis (Masern)
BVerfGE 133, 59 - Sukzessivadoption
BVerfGE 128, 193 - Dreiteilungsmethode
BVerfGE 119, 1 - Roman Esra
BVerfGE 118, 45 - Betreuungsunterhalt
BVerfGE 113, 88 - Elternunterhalt
BVerfGE 105, 1 - Familienarbeit
BVerfGE 101, 361 - Caroline von Monaco II
BVerfGE 68, 287 - Rechnungszinsfuß
BVerfGE 66, 84 - Unterhalt III
BVerfGE 63, 88 - Versorgungsausgleich II


Zitiert selbst:
BVerfGE 53, 257 - Versorgungsausgleich I
BVerfGE 53, 224 - Ehescheidung
BVerfGE 42, 143 - Deutschland-Magazin
BVerfGE 37, 217 - Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
BVerfGE 35, 202 - Lebach
BVerfGE 31, 194 - Sorgerechtsregelung
BVerfGE 27, 195 - Anerkannte Privatschulen
BVerfGE 24, 220 - Angestelltenversicherung
BVerfGE 24, 119 - Adoption I


A.
I.
1. Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14 ...
2. a) Das Unterhaltsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes geht ...
II.
1. a) Die Parteien des Ausgangsverfahrens, das zu der Richtervorl ...
2. a) Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, das zu der Richterv ...
3. a) Der Beschwerdeführer zu II 1 war seit 1950 verheiratet ...
4. a) Der Beschwerdeführer zu II 2 hatte im Jahre 1966 gehei ...
III.
1. Der Bundesminister der Justiz, der für die Bundesregierun ...
2. Der Bundesgerichtshof hat auf die Entscheidungen des für  ...
3. a) Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens der Richtervorlage ...
IV.
V.
B.
C. -- I.
1. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Scheid ...
2. Der Gesetzgeber hat beim Übergang zum verschuldensunabh&a ...
II.
1. Die Billigkeitsklausel des § 1579 Abs. 1 BGB ist in Absat ...
2. Den Belangen des Kindes kommt gegenüber denen des unterha ...
3. Auch bei der hiernach gebotenen Auslegung des § 1579 Abs. ...
III.
1. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Eheg ...
2. Gegen die "Lebensstandardgarantie" des § 1573 Abs. 2 BGB  ...
IV.
1. Die Überleitungsvorschrift bestimmt, daß für d ...
2. Die Anwendung des neuen Rechts über den Geschiedenenunter ...
3. Das Bundesverfassungsgericht hat die Scheidungsvorschriften un ...
V.
1. Die Verfassungsbeschwerde zu II 1 ist unbegründet. ...
2. Die Verfassungsbeschwerde zu II 2 ist begründet. ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.04.2024, durch: A. Tschentscher, Djamila Strößner
BVerfGE 57, 361 (361)1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die Regelungen des Ersten Eherechtsreformgesetzes über die Unterhaltsansprüche getrennt lebender und geschiedener Ehegatten grundsätzlich unabhängig vom Trennungsverschulden und Zerrüttungsverschulden gestaltet sind (§ 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1569 BGB).
 
2. § 1579 Abs. 2 BGB ist mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit danach die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 BGB auch in besonders gelagerten Härtefällen ausgeschlossen ist.
 
3. Der an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtete Aufstockungsunterhaltsanspruch eines erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten (§ 1573 Abs. 2 BGB) verletzt den Verpflichteten nicht in seinen Grundrechten.
 
4. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehindert, das neue Unterhaltsrecht auch für Ehen einzuführen, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden.
 
 
Urteil
 
des Ersten Senats vom 14. Juli 1981
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1981
 
-- 1 BvL 28/77 --  
in dem Verfahren I. wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1579 Abs. 2 BGB - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse - 1. des Amtsgerichts Pinneberg vom 29. November 1977 - 48 F 269/77 EA I - 1 BvL 28/77 -, 2. des Amtsgerichts Darmstadt vom 19. April 1979 - 52 F 616/78 EA II - 1 BvL 48/79 -; II. über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn G... - Bevollmächtigter Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinrich Sydow und Dr. Wilhelm Helms, Theaterstraße 14, Hannover - a) unmittelbar gegen aa) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember  1978 - 18 UF 113/78 -, bb) das Urteil des Amtgerichts Neustadt/Rbge. vom 10. Mai 1978 - 20 F 243/77 -, b) mittelbar gegen § 1573 Abs. 2 BGB und Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - 1 BvR 154/79 -; 2. des Herrn U ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Huesmann, Horst Korte und Knuth Pfeiffer, Friedrich-Ebert-Straße 149, Kassel - a) unmittelbar gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1980 - 2 UF 77/79 -, b) mittelbarBVerfGE 57, 361 (361) BVerfGE 57, 361 (362)gegen Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - 1 BvR 170/80 -.
 
Entscheidungsformel:
 
I. 1. § 1361 Absatz 1 Satz 1, § 1569 und § 1573 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nummern 7 und 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) sowie Artikel 12 Nummer 3 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), soweit er diese Vorschriften betrifft, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
2. § 1579 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit danach die Anwendung des § 1579 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch in besonders gelagerten Härtefällen ausgeschlossen ist.
 
II. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II 1 wird zurückgewiesen.
 
III. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1980 -- 2 UF 77/79 -- verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers zu II 2 aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
 
IV. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu II 2 die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob Bestimmungen des seit dem 1. Juli 1977 geänderten Unterhaltsrechts für getrenntBVerfGE 57, 361 (362) BVerfGE 57, 361 (363)lebende und geschiedene Ehegatten sowie ihre Anwendung auf Ehen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
I.
 
1. Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) -- im folgenden: Erstes Eherechtsreformgesetz (1. EheRG) -- hat das Ehegattenunterhaltsrecht neu gestaltet. Während sich nach altem Recht Unterhaltsansprüche von Eheleuten maßgeblich nach Verschuldens- und Billigkeitsgesichtspunkten richteten, enthält das Erste Eherechtsreformgesetz, entsprechend der Neuregelung des Scheidungsrechts, eine Abkehr vom Verschuldensprinzip.
Das Unterhaltsrecht für geschiedene Eheleute soll nunmehr auf dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten beruhen:
    § 1569 BGB
    Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
Die frühere eheliche Lebensgemeinschaft soll nur noch insoweit berücksichtigt werden, als eine typische ehebedingte Bedürftigkeit vorliegt. So ist ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung gegeben:
    § 1570 BGB
    Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Außerdem ist ein Unterhaltsanspruch wegen Alters (§ 1571 BGB), wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB), bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB), wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575BVerfGE 57, 361 (363) BVerfGE 57, 361 (364)BGB) und wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aus schwerwiegenden Gründen bei gleichzeitiger Unbilligkeit der Versagung von Unterhalt (§ 1576 BGB) vorgesehen.
Trotz ehebedingter Bedürftigkeit kann ein Unterhaltsanspruch aufgrund der negativen Härteklausel des § 1579 Abs. 1 BGB entfallen oder gekürzt werden:
    § 1579 BGB
    (1) Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil
    1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
    2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
    3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder
    4. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Gründe.
Die Anwendung dieser Härteklausel wird aber in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen; dieser lautet:
    (2) Absatz 1 gilt nicht, solange und soweit von dem Berechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Soweit Unterhaltsansprüche gegeben sind, gilt für deren Höhe einheitlich:
    § 1578 BGB
    (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.
    (2) ... (3) ...
Wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, steht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einBVerfGE 57, 361 (364) BVerfGE 57, 361 (365)Anspruch auf den sogenannten Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt zu:
    § 1573 BGB
    (1) ...
    (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
    (3) ... (4) ...
Für getrennt lebende Eheleute besteht die aus der Ehe herrührende gegenseitige Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich fort. Das Verschulden soll nach dem Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben, soweit es auch im Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten ohne Bedeutung ist. Im einzelnen ist bestimmt:
    § 1361 BGB
    (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
    (2) Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
    (3) Die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.
    (4) ...
Das geänderte Unterhaltsrecht ist am 1. Juli 1977 in Kraft getreten (Art. 12 Nr. 13 Buchst. a des 1. EheRG). Es gilt auchBVerfGE 57, 361 (365) BVerfGE 57, 361 (366)dann, wenn die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist (Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG).
2. a) Das Unterhaltsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes geht weitgehend auf die Vorschläge der im Jahre 1968 beim Bundesministerium der Justiz gebildeten Eherechtskommission zurück. Diese hielt entsprechend den Anregungen für eine Reform des Scheidungsrechts auch für das Unterhaltsrecht die Abschaffung des Verschuldensprinzips für geboten und empfahl lediglich eine eng gefaßte Härteklausel. In dem Bericht der Kommission ist hierzu ausgeführt: Mit dem Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip im Scheidungsrecht entfalle der Schuldausspruch im Scheidungsurteil, so daß der Unterhaltsanspruch nicht mehr an diesen anknüpfen könne. Grundsätzlich habe jeder Ehegatte nach der Scheidung wirtschaftlich für sich selbst zu sorgen; unterhaltsberechtigt könnten nur Ehegatten sein, die sich aus zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht selbst angemessen unterhalten könnten. Es sei aber zu berücksichtigen, daß als Nachwirkung der Ehe eine wirtschaftliche Verantwortung der früheren Ehegatten füreinander bestehe. Diese sei insbesondere dann gegeben, wenn die bisherigen Ehegatten für gemeinschaftliche Kinder zu sorgen hätten. Die sich aus der Elternschaft ergebende Verantwortung begründe nicht nur Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber ihren Kindern; sie sei auch Rechtsgrund für Unterhaltsansprüche des die Kinder betreuenden Ehegatten gegen den anderen. Die Anknüpfung des Unterhaltsanspruchs an die Scheidungsschuld sei zwar denkbar, jedoch nicht sachgerecht. Im wesentlichen würden die gleichen Gründe, die gegen die Prüfung der Schuld an der Scheidung sprächen, es regelmäßig auch verbieten, den Unterhaltsanspruch vom Scheidungsverschulden abhängig zu machen. Nur ganz ausnahmsweise könne es gerechtfertigt sein, auch auf die Gründe abzustellen, die zur Scheidung geführt hätten (Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Unterhaltsrechts nach der Ehescheidung, 1970, S. 75 ff., 91 ff., 109 ff.).BVerfGE 57, 361 (366)
BVerfGE 57, 361 (367)b) Im Jahre 1970 befaßte sich auch die zivilrechtliche Abteilung des Deutschen Juristentages mit der Neuregelung des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts. Zu der Frage der Gestaltung der unterhaltsrechtlichen Regelungen für geschiedene Eheleute wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, jeder Ehegatte habe in eigener Verantwortung für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Unterhaltsanspruch solle nur insoweit in Betracht kommen, als er wegen der Nachwirkungen der Ehe gerechtfertigt sei. Die Gründe der Zerrüttung seien hierbei nicht zu berücksichtigen (Verh. d. 48. DJT, Bd. II, M 181 ff.).
c) Diesen Vorschlägen schlossen sich der Regierungsentwurf 1971 (BTDrucks. VI/2577) und der nach der vorzeitigen Auflösung des 6. Deutschen Bundestages neu gefaßte Regierungsentwurf 1973 (BTDrucks. 7/650) an. Ausgehend von dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung wurde für den nachehelichen Unterhalt eine Regelung in Form einzelner Anspruchstatbestände vorgeschlagen, die ehebedingten Bedürfnislagen Rechnung tragen sollten. Zur Vermeidung möglicher Härten war eine negative Härteklausel vorgesehen, nach der ein Unterhaltsanspruch in Fällen grober Unbilligkeit entfallen oder eingeschränkt werden sollte. Diese Härteklausel wurde aber für die Fälle ausgeschlossen, in denen von dem Berechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne.
Die unterhaltsrechtlichen Regelungen des § 1361 BGB für getrennt lebende Eheleute wurden dahin umgestaltet, daß auch in diesem Bereich die Gründe der Trennung nicht mehr entscheidend waren. Um im Einzelfall jedoch ein gerechtes Ergebnis erzielen zu können, wurde die für den Geschiedenenunterhalt vorgesehene Härteklausel -- allerdings ebenso ihr Ausschluß -- auch bei getrennt lebenden Eheleuten für entsprechend anwendbar erklärt.
In der parlamentarischen Beratung war allein die Ausgestaltung der negativen Härteklausel umstritten; im Unterschied zur Bundesregierung und zu den Fraktionen der SPD und F.D.P.,BVerfGE 57, 361 (367) BVerfGE 57, 361 (368)die die Härtefälle im Gesetz abschließend regeln wollten, schlugen die Vertreter der CDU/CSU eine Regelung vor, die es dem Richter ermöglichen sollte, in allen Fällen grober Unbilligkeit den Unterhalt zu versagen (vgl. den Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, BTDrucks. 7/4448 S. 3 und den Antrag des Bundesrats an den Vermittlungsausschuß, BRDrucks. 1/76 [B] S. 30 f.). Der Rechtsausschuß des Bundestages beließ es bei der enumerativen Aufzählung der Härtegründe, ergänzte diese jedoch durch eine allgemeine negative Härteklausel, die als § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB Gesetz geworden ist.
II.
 
1. a) Die Parteien des Ausgangsverfahrens, das zu der Richtervorlage 1 BvL 28/77 geführt hat, haben im Jahre 1954 geheiratet. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, von denen drei noch minderjährig sind. Im Sommer 1977 ist der Ehemann aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Schon zuvor -- seit Weihnachten 1976 -- hatten die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft weitgehend aufgegeben.
Im Februar 1977 hat der Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt. Er hat geltend gemacht, daß allein seine Frau die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage. Sie habe sich seit Januar 1977 völlig von ihm abgewandt und behandle ihn lieblos; alle Versuche, sie umzustimmen, seien erfolglos geblieben. Seine Frau habe ein Verhältnis mit einem anderen Mann; mit diesem habe sie seit Weihnachten 1976 im Erdgeschoß des ehelichen Hauses geschlafen. Er habe es tatenlos hinnehmen müssen, daß seine Frau, deren Bekannter und seine erwachsenen Kinder gegen ihn Stellung bezogen und ihn hartnäckig bedroht hätten.
Die Ehefrau hat das Verhältnis zu dem anderen Mann eingeräumt, jedoch bestritten, die Zerrüttung der Ehe verursacht zu haben. Ihr Mann sei es gewesen, der sie lieblos behandelt und die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweigert habe. Er habe sich seit längerem von ihr abgewandt. AußerdemBVerfGE 57, 361 (368) BVerfGE 57, 361 (369)unterhalte er seit einiger Zeit ein Verhältnis zu einer anderen Frau.
Während des anhängigen Scheidungsverfahrens hat die Ehefrau im August 1977 für sich und die drei minderjährigen Kinder den Erlaß einer einstweiligen Unterhaltungsanordnung beantragt. Der Ehemann ist dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau unter Hinweis auf § 1579 Abs. 1 BGB entgegengetreten.
b) Das Amtsgericht hat hinsichtlich des eigenen Antrags der Ehefrau das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 1579 Abs. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Der Familienrichter vertritt die Ansicht, das Verhalten der Ehefrau erfülle die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, der bei getrennt lebenden Ehegatten entsprechend anzuwenden sei (§ 1361 Abs. 3 BGB). Ihr Verhältnis zu dem anderen Mann stelle eine schwere Kränkung des Ehemannes dar. Da sie nichts vorgetragen habe, was ihr Verhalten rechtfertigen oder auch nur entschuldigen könnte, wäre es grob unbillig, wenn der betrogene Ehemann seine Frau obendrein noch unterhalten müßte. Entscheidend sei dabei nicht einmal die materielle Einbuße, sondern die Erniedrigung, die darin liege, daß der Ehemann, der sich selbst nichts habe zuschulden kommen lassen, den untreuen Partner unterhalten müsse. Der hiernach an sich gebotene Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau sei jedoch wegen der Betreuung der drei minderjährigen gemeinschaftlichen Kinder nach § 1361 Abs. 3, § 1579 Abs. 2 BGB nicht zulässig.
Der Familienrichter hält die Bestimmung des § 1579 Abs. 2 BGB für grundgesetzwidrig, da sie gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit verstoße. Mit dieser Vorschrift würden nicht nur ungerechte Ergebnisse in einzelnen Fällen hingenommen. Vielmehr werde für eine Vielzahl von Fällen durch den Ausschluß der negativen Härteklausel des § 1579 Abs. 1 BGB ausdrücklich eine "grob unbillige" Regelung angeordnet. Dies sei durchBVerfGE 57, 361 (369) BVerfGE 57, 361 (370)nichts gerechtfertigt. Auf die Vorschrift könne verzichtet werden, ohne daß der gesetzgeberische Zweck einer Gewährleistung der Beaufsichtigung und Erziehung minderjähriger Kinder beeinträchtigt werde. Der zur Betreuung der gemeinsamen Kinder berufene Ehegatte könne notfalls die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen; dies sei ihm bei Vorliegen der Voraussetzung eines Ausschlußtatbestandes nach § 1579 Abs. 1 BGB auch zuzumuten. Die damit in Einzelfällen der Allgemeinheit auferlegte finanzielle Belastung sei hinzunehmen.
2. a) Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, das zu der Richtervorlage 1 BvL 48/79 geführt hat, haben im Jahre 1973 geheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der bei der Mutter lebt und von dieser betreut wird. Die Eheleute leben seit September 1976 getrennt. Die Ehefrau hat unmittelbar nach der Trennung die Scheidung der Ehe beantragt; das Scheidungsverfahren ist jedoch von den Eheleuten seit November 1976 nicht mehr betrieben worden.
Dem Ehemann, der selbständiger Kaufmann ist, war im Jahre 1977 aufgegeben worden, an seine Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1 100 DM zu zahlen. Hierbei war berücksichtigt worden, daß der Ehemann die Miete einschließlich Nebenkosten für die von der Ehefrau und dem Kind genutzte Wohnung zahlte. Nachdem die Ehefrau Anfang Dezember 1978 zusammen mit dem Sohn eine andere Wohnung bezogen hat, für die sie monatlich rund 550 DM aufwendet, hat sie im Ausgangsverfahren im Wege einer einstweiligen Anordnung einen entsprechend erhöhten Unterhaltsbetrag von ihrem Ehemann begehrt. Dieser ist der Auffassung, die Ehefrau habe ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB verwirkt, da sie aus Verärgerung über das Scheitern ihrer Ehe versucht habe, ihn mit allen Mitteln geschäftlich zu ruinieren. So habe sie planmäßig eine für ihn bedeutsame Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Unternehmen zerstört. Das Schreiben der ausländischen Firma, mit dem diese die Geschäftsbeziehungen zu ihm aufgekündigt habe, sei von der Ehefrau anläßlich eines BesuchsBVerfGE 57, 361 (370) BVerfGE 57, 361 (371)bei dieser Firma selbst verfaßt und eigenhändig geschrieben worden. Ferner habe sie versucht, seine geschäftlichen Beziehungen im Inland für sich auszunutzen.
b) Nach persönlicher Anhörung der Eheleute hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1579 Abs. 2 BGB vorgelegt. Das Gericht hält zwar grundsätzlich den Abänderungsantrag für begründet. Das geschäftsschädigende Verhalten der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann, das nach der Beweisaufnahme in einem vorangegangenen Verfahren sowie den eigenen Angaben der Ehefrau zumindest glaubhaft sei, erfülle jedoch die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Gericht sieht sich aber an einem Ausschluß oder einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau durch § 1579 Abs. 2 BGB gehindert, da diese das gemeinsame fünfjährige Kind betreue und von ihr daher eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne.
Diese Vorschrift ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der materiellen Gerechtigkeit.
3. a) Der Beschwerdeführer zu II 1 war seit 1950 verheiratet. Die Ehe ist im Berufungsverfahren nach Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes ohne Schuldausspruch geschieden worden, nachdem zuvor in erster Instanz die Scheidung aus beiderseitigem Verschulden ausgesprochen worden war. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die inzwischen volljährig und verheiratet sind.
Im Ausgangsverfahren hat die Ehefrau, die bereits während der Ehe berufstätig war und seit 1973 von ihrem Mann getrennt lebte, den Beschwerdeführer auf Zahlung eines Aufstockungsunterhalts in Höhe von 400 DM monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch gegen den BeschwerdeBVerfGE 57, 361 (371)BVerfGE 57, 361 (372)führer gemäß §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB zu, da ihre eigenen Einkünfte nicht zur Sicherung ihres vollen Unterhalts im Sinne des § 1578 BGB ausreichten. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Von dem danach maßgeblichen Familieneinkommen, das sich aus den monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1 256 DM und des Beschwerdeführers in Höhe von 2 860 DM zusammensetze, könne die Klägerin nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle einen Anteil von 40% beanspruchen; dem entspreche der geltend gemachte Unterhaltsbetrag.
Die Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Dabei ging das Oberlandesgericht davon aus, daß der Klägerin als Unterhaltsanspruch etwa ein Drittel des Betrages von 1 600 DM zustehe, der sich als Differenz zwischen den Nettoeinkommen der Eheleute ergebe.
b) Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie, daß gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 das Unterhaltsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes auf seine bereits im Jahre 1950 geschlossene Ehe Anwendung finde. Nach altem Recht hätte seiner geschiedenen Ehefrau kein Unterhaltsanspruch zugestanden; denn im Falle einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden sei nach § 60 EheG lediglich ein Unterhaltsbeitrag in Betracht gekommen. Dieser sei nur dann zuzubilligen gewesen, wenn ein Ehegatte sich nicht selbst habe unterhalten können. Diese Voraussetzung sei aber bei seiner Ehefrau, die ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1 250 DM habe, nicht gegeben. Die Anwendbarkeit des neuen Unterhaltsrechts in seinem Fall verstoße unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Beschwerdeführer erblickt ferner in der Gewährung des Aufstockungsunterhalts einen unzulässigen staatlichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. Schließlich rügt er einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG;BVerfGE 57, 361 (372) BVerfGE 57, 361 (373)durch die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung werde er in seinen Vermögensverhältnissen beeinträchtigt.
4. a) Der Beschwerdeführer zu II 2 hatte im Jahre 1966 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1967 und 1971 geborene Kinder hervorgegangen, die seit der Trennung der Eheleute im Jahre 1976 bei der Mutter leben.
Nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von der ehebrecherischen Beziehung seiner Ehefrau zu einem anderen Mann erlangt hatte, hat er im Ausgangsverfahren die Scheidung der Ehe beantragt. Mit Verbundurteil vom Februar 1979 ist die Ehe erstinstanzlich geschieden und der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtet worden, an seine Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Unterhalt von monatlich 170 DM zu zahlen; von der Ehefrau könne wegen der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder, für die ihr das elterliche Sorgerecht übertragen worden sei, keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Im Berufungsverfahren ist dieser Unterhaltsbetrag auf 219 DM heraufgesetzt worden. Das Oberlandesgericht hat eine Unterhaltsbedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wegen ihres Zusammenlebens mit einem anderen Mann nicht vollständig ausgeschlossen; allerdings sei davon auszugehen, daß die Ehefrau von diesem, dessen zwei minderjährige Kinder sie ebenfalls betreue, den Mindestunterhalt bekomme. Daher könne sie von dem Beschwerdeführer nur noch eine Ergänzungszahlung bis zur Höhe des an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Bedarfs verlangen. Der Frage, ob eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers wegen der neuen partnerschaftlichen Verbindung der Ehefrau eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB darstelle, ist das Oberlandesgericht deshalb nicht nachgegangen, weil in Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB die Ausschlußtatbestände des Absatzes 1 ohnehin nicht in Betracht kämen.
b) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst ebenfalls die Vorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG. Er hält die durch diese Bestimmung gebotene Anwendung des neuen UnterBVerfGE 57, 361 (373)BVerfGE 57, 361 (374)haltsrechts auf seine vor dem Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes geschlossene Ehe -- eine sogenannte "Altehe" -- mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Vertrauensschutz für unvereinbar und sieht sich in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Nach seiner Auffassung hätte es einer Übergangsregelung bedurft, um zu gewährleisten, daß bei Auflösung einer nach altem Recht geschlossenen Ehe der an der Zerrüttung unschuldige Ehepartner nicht einem Ehegattenunterhaltsanspruch ausgesetzt werde. Darüber hinaus sei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil "Altehen", bei denen Scheidungsverfahren bereits vor Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes rechtshängig geworden seien, hinsichtlich der Unterhaltsregelung allen anderen Ehen, insbesondere denen, die erst unter der Geltung des Ersten Eherechtsreformgesetzes geschlossen worden seien, gleichgestellt würden. Schließlich rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Durch die Verurteilung zur Unterhaltszahlung an seine geschiedene Ehefrau werde ihm ein Teil seiner vermögenswerten Rechtsposition "Einkommen" entzogen, ohne daß dies im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder mit einer Entschädigungsregelung verbunden sei.
III.
 
1. Der Bundesminister der Justiz, der für die Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Neugestaltung des Unterhaltsrechts für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten insgesamt für verfassungsgemäß.
Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung das im Fall einer Trennung oder Scheidung der Ehegatten bestehende Spannungsverhältnis zwischen der ehelichen oder nachehelichen Verantwortung und der freien Persönlichkeitsentfaltung sachangemessen auflösen müssen. Er habe dies unter Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des einen Ehegatten und der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten getan. Dabei habe er einen UnterBVerfGE 57, 361 (374)BVerfGE 57, 361 (375)haltsanspruch nur unter den Voraussetzungen besonders normierter Bedarfslagen vorgesehen, ferner eine grundsätzliche Verpflichtung zur Weiterführung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit festgelegt und schließlich grobe Unbilligkeiten durch die Einführung einer Härteklausel verhindert. Der Gesetzgeber habe so mit der von der Abkehr vom Verschuldensprinzip geprägten Neugestaltung des Unterhaltsrechts den einschlägigen Verfassungsmaßstäben, wie der Wertentscheidung für Ehe und Familie, der Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie dem sozialen Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners Rechnung getragen.
Die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB, die nur zur Anwendung gelange, wenn entweder das Gericht eine am Wohl des Kindes ausgerichtete entsprechende Sorgerechtsentscheidung getroffen habe oder aber ein entsprechendes Einvernehmen der Eltern bestehe, sei verfassungsrechtlich unter Berücksichtigung der schutzbedürftigen Belange der von einem bedürftigen Ehegatten betreuten gemeinschaftlichen Kinder und der von diesem auch für den anderen übernommenen Elternpflichten gerechtfertigt. Der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten, der wegen der Kindererziehung einer Erwerbstätigkeit nicht nachzugehen vermöge, könne nicht als willkürliche Durchbrechung der Regelung über den Ausschluß von Unterhaltsansprüchen wegen grober Unbilligkeit verstanden werden. Auch enthalte die Regelung keine Prämiierung grob unbilligen Verhaltens für den unterhaltsberechtigten Ehegatten; vielmehr knüpfe sie in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an einen besonderen rechtfertigenden Sachverhalt an.
Bei der Regelung des § 1573 Abs. 2 BGB sei der Gesetzgeber von dem Grundsatz ausgegangen, daß zwar eine weitreichende Selbstverantwortung in Form der Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehe, die den Unterhaltspflichtigen stark entlaste, jedoch eine Mitverantwortung des leistungsfähigeren Ehegatten auch nach der Scheidung fortwirke. Auf diese Weise habe zum einen eine Benachteiligung des haushaltsfühBVerfGE 57, 361 (375)BVerfGE 57, 361 (376)renden Ehegatten vermieden und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, daß Frauen allgemein erheblich geringere Erwerbschancen hätten als Männer. Die Hinnahme einer sozialen Herabstufung geschiedener Frauen, für die eine Verpflichtung zur Aufnahme oder Weiterführung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bestehe, sei mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Darüber hinaus liege § 1573 Abs. 2 BGB die Überlegung zugrunde, daß der erwerbstätige unterhaltsbedürftige Ehegatte in diesen Fällen unterhaltsmäßig nicht schlechter gestellt sein solle als der Ehegatte, der zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet sei.
Hinsichtlich der Anwendung des neuen Unterhaltsrechts auf die zwar nach neuem Recht geschiedenen, aber vor Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes geschlossenen Ehen verweist der Bundesminister der Justiz auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 zum Ehescheidungsrecht und zum Versorgungsausgleich. Aus den darin enthaltenen Erwägungen ergebe sich auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Anwendung des neuen Unterhaltsrechts auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes geschlossen worden seien.
2. Der Bundesgerichtshof hat auf die Entscheidungen des für Familienrechtsfragen zuständigen Zivilsenats zum neuen Unterhaltsrecht hingewiesen (NJW 1979, S. 1348, 1452; 1980, S. 1686), in denen dieser die Vorschriften des § 1361 Abs. 1 und des § 1579 Abs. 2 BGB einschließlich ihrer Anwendung auf "Altehen" für verfassungsmäßig erachtet hat.
3. a) Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens der Richtervorlage 1 BvL 48/79 hält die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip für verfassungswidrig.
b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II 2 wird von der Gegnerin des Ausgangsverfahrens für unbegründet erachtet. Sie hält die Anwendbarkeit des durch das Erste Eherechtsreformgesetz geschaffenen Unterhaltsrechts auf dieBVerfGE 57, 361 (376) BVerfGE 57, 361 (377)vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Ehen unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich für verfassungsrechtlich unbedenklich.
IV.
 
Von den Verbänden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, haben sich der Deutsche Juristinnenbund, die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen und die Interessen- und Schutzgemeinschaft unterhaltspflichtiger Väter und Mütter e. V. geäußert.
Verfassungsrechtliche Bedenken sind allein gegen die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB geltend gemacht worden. Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes bedarf diese an sich verfassungsrechtlich gebotene Regelung einer Ergänzung dahin, daß sie nur anwendbar ist, wenn der Unterhaltsbedürftige ein gemeinschaftliches Kind aufgrund einer Sorgerechtsregelung betreut; diese Einschränkung sei notwendig, um Fälle mißbräuchlicher Unterhaltsansprüche auszuschließen, die mit dem Verfassungsgebot der materiellen Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar seien.
V.
 
In der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1981 haben sich geäußert: Für den Beschwerdeführer zu II 1 Rechtsanwalt Dr. Sydow; für den Beschwerdeführer zu II 2 Rechtsanwalt Korte; für die Bundesregierung Ministerialdirektor Bahlmann; für den Antragsgegner in dem Ausgangsverfahren zu I 2 Rechtsanwalt Hesse; für den Deutschen Juristinnenbund Frau Richterin am Oberlandesgericht Peschel-Gutzeit; für die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen Frau Richterin am Amtsgericht von Renesse; für die Interessen- und Schutzgemeinschaft unterhaltspflichtiger Väter und Mütter e.V. Rechtsanwalt Glaubitz, Rechtsanwalt Frangipani und Herr Späth.BVerfGE 57, 361 (377)
 
BVerfGE 57, 361 (378)B.
 
Die Vorlagen und die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Die Familiengerichte haben ihre Vorlagen auf § 1579 Abs. 2 BGB beschränkt; mit den Verfassungsbeschwerden wird ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 1573 Abs. 2 BGB sowie die der Übergangsregelung in Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des Ersten Eherechtsreformgesetzes gerügt. Diese Regelungen müssen ihrem Inhalt und rechtlichen Gehalt nach aber im Zusammenhang mit der Reform des Unterhaltsrechts gesehen werden, die ihre grundsätzliche Ausprägung in § 1361 Abs. 1 Satz 1 und § 1569 BGB gefunden hat. Deren Verfassungsmäßigkeit ist Voraussetzung für die Gültigkeit der ausdrücklich zur Prüfung gestellten Normen. Deshalb sind auch diese Vorschriften in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 27, 195 [200] m.w.N.).
 
Die Regelungen in § 1361 Abs. 1 Satz 1 und § 1569 BGB, nach denen die Unterhaltsansprüche des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegen den anderen grundsätzlich unabhängig vom Trennungs- und Zerrüttungsverschulden gestaltet werden, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein; diese ist jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch die Neuregelung des Unterhaltsrechts gehört, soweit diese mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht.
1. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Scheidungsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip überzugehen (BVerfGE 53, 224 [245]). Dem entspricht es im Bereich des Scheidungsfolgenrechts, daß der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ohne Rücksicht darauf durchzuführen ist, obBVerfGE 57, 361 (378) BVerfGE 57, 361 (379)der Berechtigte das Scheitern der Ehe verschuldet hat (BVerfGE 53, 257 [297]).
Der Gesetzgeber ist beim Unterhaltsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes -- wie beim Scheidungsrecht und beim Versorgungsausgleich -- davon ausgegangen, es bestehe die Gefahr, daß häufig bei der Frage nach dem Verschulden nicht die wirklichen Ursachen für das Scheitern der Ehe, sondern mehr zufällig herausgestellte Verhaltensweisen oder Geschehnisse zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen gemacht würden (BTDrucks. 7/650 S. 72, 120). Darüber hinaus sollte mit der Schaffung eines verschuldensunabhängigen Unterhaltsrechts die unter der Herrschaft des Schuldprinzips beobachtete besondere Härte und Schärfe und die daraus folgende Verbitterung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten nach Möglichkeit beseitigt oder gemindert werden. Dies wurde für erforderlich gehalten, um die Eheleute nicht über die gerichtliche Auseinandersetzung hinaus noch weiter zu entfremden; es sollte verhindert werden, daß die Aussichten einer Heilung der noch bestehenden Ehe vermindert und die Wahrnehmung der auch nach Trennung und Scheidung der Ehe den Ehegatten obliegenden Verantwortung füreinander und insbesondere gegenüber gemeinsamen Kindern zusätzlich erschwert werde (BTDrucks. 7/650 S. 72 f., 100). Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die weitere zur Abkehr vom Verschuldensprinzip gegebene Begründung des Gesetzgebers, wonach die Verknüpfung von Unterhaltsanspruch und Scheidungsschuld eine Benachteiligung des haushaltsführenden Ehegatten -- regelmäßig der Frau -- zur Folge habe, die mit der anerkannten Auffassung, daß die Tätigkeit im Haushalt einer Berufstätigkeit gleichzustellen sei, nicht vereinbart werden könne. Die Scheidung der Ehe bleibe auf die Berufstätigkeit des Mannes und damit auf seine wirtschaftliche Sicherheit regelmäßig ohne Einfluß. Dagegen sei die Ehefrau in vielen Fällen nicht in der Lage, sich durch Wiedereingliederung in das Erwerbsleben wirtschaftlich selbst zu sichern. Ihre BeBVerfGE 57, 361 (379)BVerfGE 57, 361 (380)dürfnislage stehe in Verbindung mit der geschiedenen Ehe. Das Fehlverhalten des haushaltsführenden Ehegatten dürfe daher nicht zum Entzug der wirtschaftlichen Grundlage führen (BTDrucks. 7/650 S. 120 ff.).
2. Der Gesetzgeber hat beim Übergang zum verschuldensunabhängigen Unterhaltsrecht auch nicht gegen das Gebot verstoßen, ehebeeinträchtigende Wirkungen bei seinen Regelungen zu vermeiden. Er hat in § 1579 Abs. 1 BGB die Möglichkeit vorgesehen, Unterhaltsansprüche aus Gründen grober Unbilligkeit zu versagen. Neben den Ausschlußtatbeständen der kurzen Ehedauer (§ 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Straftaten gegenüber dem Verpflichteten oder einem seiner nahen Angehörigen (§ 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und der mutwillig herbeigeführten Bedürftigkeit (§ 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ermöglicht es vor allem die allgemeine negative Billigkeitsklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB den Gerichten, den Verhältnissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Allerdings soll über die Anwendung dieser Generalklausel das Schuldprinzip nicht wieder aufleben (BTDrucks. 7/4361 S. 32). Entsprechend diesem gesetzgeberischen Willen wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend der Ausnahmecharakter des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB betont: Nur ein schwerwiegendes und auch klar bei einem Ehegatten liegendes evidentes Fehlverhalten soll geeignet sein, die Voraussetzungen dieses Ausschlußtatbestandes zu erfüllen (vgl. BGH, NJW 1979, S. 1348 [1349] mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zugleich sichergestellt, daß der Eingriff in die Handlungsfreiheit des Verpflichteten die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen nicht überschreitet.
Die nach Trennung und Scheidung fortwirkende personale Verantwortung beider Ehegatten füreinander reduziert sich im Unterhaltsbereich auf die einseitige Unterhaltsverpflichtung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten gegenüber dem bedürftigen Partner. Damit ist der im ehelichen Unterhaltsrecht allgemeinBVerfGE 57, 361 (380) BVerfGE 57, 361 (381)geltende Grundsatz der Gegenseitigkeit der Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB) durchbrochen. Hinzu kommt, daß nach der Abkehr vom Verschuldensprinzip im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht nicht mehr festgestellt werden kann, ob sich die Unterhaltsansprüche des Berechtigten auch mit dem ehezerstörenden Verhalten des Verpflichteten begründen lassen. Andererseits muß sich der Verpflichtete, selbst wenn er an der Ehe festhalten möchte und aus seiner Sicht die Verantwortung für das Scheitern der Ehe bei seinem Partner liegt, bei Erfüllung der Voraussetzungen eines der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB mit der finanziellen Belastung abfinden. Die Grenze des Zumutbaren eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruchs wäre aber dort überschritten, wo ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsansprüche seines Partners zu erfüllen hätte, obwohl dieser sich gegen ihn oder einen seiner Angehörigen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht und sich damit ganz bewußt von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst hat. Das gleiche gilt für die übrigen Ausschlußtatbestände des § 1579 Abs. 1 BGB. Im anderen Fall wäre die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und könnte vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen.
II.
 
§ 1579 Abs. 2 BGB ist dahin auszulegen, daß ein Unterhaltsanspruch nur dann besteht, wenn der Berechtigte das Kind mit Einverständnis des Verpflichteten oder aufgrund einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung betreut. Auch in dieser Auslegung ist er mit Art. 2 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als die starre gesetzliche Regelung dem Richter keine Möglichkeit läßt, den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls hinreichend gerecht zu werden.
1. Die Billigkeitsklausel des § 1579 Abs. 1 BGB ist in Absatz 2 dahin eingeschränkt, daß sie in den Fällen keine AnwenBVerfGE 57, 361 (381)BVerfGE 57, 361 (382)dung findet, in denen von dem Unterhaltsberechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dies bedeutet: Der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB) unterliegt keinem Ausschlußtatbestand und bestimmt sich uneingeschränkt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). In dem Regierungsentwurf des Ersten Eherechtsreformgesetzes wurde die Regelung damit begründet, daß die noch andauernde Leistung, die der eine Ehegatte mit der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für den anderen erbringe, selbst unter den Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 BGB eine Beschränkung des vollen angemessenen Unterhalts nicht sachgemäß erscheinen lasse (BTDrucks. 7/650 S. 138).
Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]). Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG gebieten es daher, daß der Gesetzgeber auch im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung vermeidet, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte. Mit der Trennung ihrer Eltern ist für die Kinder ohnehin in der Regel eine Verschlechterung ihrer Lebensverhältnisse verbunden. Einmal ist es die auf den Verlust eines Elternteils folgende seelische Belastung, die sie bewältigen müssen, und zum anderen werden sie zwangsläufig auch von den meist ungünstigen wirtschaftlichen Folgen der Trennung und Scheidung betroffen. Kinder getrennt lebender und geschiedener Ehegatten müssen darauf verzichten, mit ihren Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenzuleben. Die abträglichen Folgen dieses gestörten familiären Zustandes würden erheblich verstärkt, wenn sie zudem auch noch weitgehend die Betreuung durch den Elternteil entbehren müßten, dem sie zugeordnet sind, weil dieser auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen wäre. Es entspricht vielmehr dem Wohl des Kindes, wenn es sich auch nach der Trennung seiner Eltern inBVerfGE 57, 361 (382) BVerfGE 57, 361 (383)der Obhut eines Elternteils weiß, der hinreichend Zeit hat, auf seine Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980 -- 1 BvR 349/80 --, NJW 1981, S. 217 [219]). Dabei wird die erforderliche Betreuungsintensität im wesentlichen durch das Alter sowie die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bestimmt.
Indem der Gesetzgeber den Unterhaltstatbestand der Kindesbetreuung (§ 1570 BGB) geschaffen und diesen ausschlußfrei gestaltet hat (§ 1579 Abs. 2 BGB), stellt er den Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, von einer Erwerbstätigkeit frei, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege oder Erziehung bedarf. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Kind nicht unter dem Fehlverhalten des ihn betreuenden Elternteils leiden, der im Fall einer wirtschaftlich erzwungenen Tätigkeit seiner Elternaufgabe zeitlich nur noch unzureichend nachkommen könnte. In dieser Sicht dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zur Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bildet (vgl. BVerfGE 24, 119 [143]).
2. Den Belangen des Kindes kommt gegenüber denen des unterhaltsverpflichteten Elternteils grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerfGE 37, 217 [252]). Das Kind bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]). Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 -- 1 BvR 1516/78 u.a. --, NJW 1981, S. 1201 [1202]). Insoweit ist der verfassungsrechtliche Anspruch des verpflichteten Elternteils, unter den Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 BGB von Unterhaltszahlungen ganzBVerfGE 57, 361 (383) BVerfGE 57, 361 (384)oder teilweise freigestellt zu werden, durch die Interessen des Kindes begrenzt. § 1579 Abs. 2 BGB ist aber nur mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn und soweit seine Auslegung und Anwendung auch tatsächlich zu Entscheidungen führt, die allein am Kindeswohl orientiert sind, die keine ehebeeinträchtigenden Wirkungen zeitigen und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Dies setzt voraus, daß seine Anwendung auf Fälle beschränkt wird, in denen die Betreuung des Kindes durch eine Vereinbarung der Eltern oder durch eine staatliche Sorgerechtsentscheidung dem Unterhaltsberechtigten übertragen worden ist.
a) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so ergibt sich aus der fortwirkenden Verantwortung gegenüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern, die regelmäßig mit der Scheidung für seine Entwicklung verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, dem Interesse des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung zu finden (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]). Dem entspricht es, daß § 1671 Abs. 3 BGB grundsätzlich von der Bindung des Gerichts an einen übereinstimmenden Vorschlag der Eltern für die Regelung des Sorgerechts ausgeht und eine Abweichung nur vorsieht, wenn dies durch das Kindeswohl geboten ist. Unter Berücksichtigung der von ihnen vereinbarten Arbeitsteilung in der Ehe, der möglicherweise stärkeren gefühlsmäßigen Bindung des Kindes an einen Elternteil und anderer Umstände, die für die Auswahl der Betreuungsperson bestimmend sein können, sind die geschiedenen Ehegatten am ehesten in der Lage, den Belangen des Kindes gerecht zu werden.
Es ist davon auszugehen, daß auch heute noch die Ehefrau in der Regel ihre Unterhaltsleistungen durch die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erbringt, während der Ehemann die notwendigen Barmittel zur Verfügung stellt. Ist aber der Vater bereit, nach der Scheidung die Pflege und Erziehung des Kindes der Mutter anzuvertrauen und entspricht dies ihrem Wunsch, so liegt es im Kindesinteresse, daß die bedürfBVerfGE 57, 361 (384)BVerfGE 57, 361 (385)tige geschiedene Ehefrau grundsätzlich Unterhalt von ihrem früheren Ehepartner beanspruchen kann, und zwar selbst dann, wenn sie durch ihr Verhalten einen der Tatbestände des § 1579 Abs. 1 BGB erfüllt hat. Da ausgeschlossen werden muß, daß sie vom Unterhalt des Kindes mitlebt oder trotz eines Unterhaltsanspruchs "dem Grunde nach" auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, ihr auch in diesen Fällen den vollen, an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Unterhalt zuzugestehen. Dadurch wird gleichzeitig vermieden, daß der Lebensstandard des Kindes, der vor der Scheidung der Ehe seiner Eltern durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt wurde, nunmehr wegen des Fehlverhaltens seiner Mutter absinkt, das von ihm nicht zu verantworten ist. Schließlich gewinnt die gesetzgeberische Erwägung, nach der ein eheangemessener Kindesbetreuungsunterhalt wegen der Miterfüllung der anteiligen Erziehungsverpflichtungen des anderen Partners leistungsgerecht sei (vgl. unter C II 1), gerade in den Fällen der einverständlichen Kindesbetreuung an Überzeugungskraft.
Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise, wenn die Ehe der Eltern nicht geschieden ist, die Eltern aber getrennt leben und die Betreuung des Kindes durch einen Ehegatten im Einverständnis mit dem anderen erfolgt.
b) Wenn sich geschiedene Ehegatten nicht über die Wahrnehmung der ihnen auch nach der Scheidung den gemeinsamen Kindern gegenüber obliegenden Elternverantwortung einigen können, ist der Staat berufen, durch die Gerichte über die widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980, a.a.O., S. 218). Nur eine gerichtliche Lösung des Konflikts zwischen den Eltern, die der Gesetzgeber in § 1671 BGB angeordnet und näher geregelt hat, kann hier das Kindeswohl gewährleisten. Wegen des grundsätzlichen Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen (§ 623 Abs. 1 ZPO), zu dem auch die Regelung der elterlichen SorgeBVerfGE 57, 361 (385) BVerfGE 57, 361 (386)für ein gemeinschaftliches Kind gehört (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 1671 Abs. 1 BGB), kann davon ausgegangen werden, daß der tatsächlichen Betreuung eines Kindes durch einen geschiedenen Elternteil eine entsprechende gerichtliche Sorgerechtsentscheidung zugrunde liegt. Dadurch wird die Tragweite des § 1579 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Wie die Bundesregierung ausgeführt hat, wird der Ehegatte, der sich gegenüber dem anderen kraß fehlverhalten hat, in der Regel nicht die Erziehungseignung haben, die für eine Sorgerechtsübertragung erforderlich ist.
Auch bei getrennt lebenden Ehegatten muß für eine Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB von Verfassungs wegen verlangt werden, daß die Kindesbetreuung auf einer richterlichen Entscheidung beruht, sei es auf einer nach Anhängigkeit einer Ehesache zulässigen einstweiligen Anordnung (§ 620 Abs. 1 Nr. 1, § 620a ZPO), sei es auf einer isolierten sorgerechtlichen Entscheidung, die nach § 1672 BGB möglich ist, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben. Davon geht auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB während des Getrenntlebens der Eltern grundsätzlich aus. Da die Regelung in § 1579 Abs. 2 BGB letztlich dem Interesse des Kindes und nicht den eigenen Belangen des bedürftigen Ehegatten zu dienen bestimmt sei, könne sie dem Ehegatten, der sich die Betreuung des Kindes unter dessen Herausnahme aus dem bisherigen Lebensbereich sowie unter Verstoß gegen das Elternrecht des verlassenen Ehepartners verschafft habe, nicht auch noch die Möglichkeit geben, aus diesem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vorteile zu ziehen (BGH, NJW 1980, S. 1686 [1688]). Die Gewährung eines Unterhaltsanspruchs in solchen Fällen würde eine unzulässige Prämiierung der Verletzung des Elternrechts des Verpflichteten darstellen und damit dessen wirtschaftliche Handlungsfreiheit in einer unangemessenen und unzumutbaren Weise einschränken; dies wäre mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Ein Ehegatte, der unter den Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB den anderen verläßt, darfBVerfGE 57, 361 (386) BVerfGE 57, 361 (387)sich nicht deshalb seines Unterhaltsanspruchs sicher sein, weil er ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit sich nimmt, und zwar selbst dann nicht, wenn er meint, es wegen der Berufstätigkeit seines Ehepartners besser versorgen zu können. Es ist zudem häufig zweifelhaft, ob die spontane Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, daß gerade in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Ehegatten das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist, jedenfalls dann, wenn der in der ehelichen Wohnung verbliebene Ehepartner die Betreuung des Kindes selbst übernehmen will und dazu in der Lage ist. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein Kind zu diesem Elternteil, selbst wenn er wegen einer ganztägigen Beschäftigung eine geringere Betreuungsleistung erbringen kann als der andere, eine stärkere innere Beziehung entwickelt hat, die berücksichtigt werden muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980, a.a.O., S. 219).
c) Die in dieser Weise geregelte Kindesbetreuung als Voraussetzung für die Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB trägt im übrigen dazu bei, verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden. Wenn ein Ehegatte sicher sein dürfte, seinen Unterhaltsanspruch im Fall der Betreuung eines gemeinsamen Kindes auch bei einem schwerwiegenden, evidenten ehelichen Fehlverhalten nicht zu verlieren, könnte er verleitet werden, sich beim Auftreten ehelicher Schwierigkeiten nicht mehr um den Erhalt der Ehe zu bemühen, sondern sich statt dessen -- unter Mitnahme des Kindes -- einem anderen Partner zuzuwenden. Derartige, ehebeeinträchtigende Wirkungen unterhaltsrechtlicher Regelungen verbietet aber Art. 6 Abs. 1 GG.
3. Auch bei der hiernach gebotenen Auslegung des § 1579 Abs. 2 BGB, die den Anspruch des unterhaltsbedürftigen Ehegatten von der einverständlichen oder gerichtlich geregelten Kindesbetreuung abhängig macht, sind verfassungswidrige AusBVerfGE 57, 361 (387)BVerfGE 57, 361 (388)wirkungen der beanstandeten Regelung nicht auszuschließen. Die stringente Formulierung des § 1579 Abs. 2 BGB trägt nicht in ausreichendem Maß dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Es handelt sich hier zwar nicht um einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Einzelnen zum Schutz öffentlicher Interessen; indessen muß der Staat auch bei der Regelung des Privatrechtsverhältnisses der Ehegatten während ihrer Trennung und nach ihrer Scheidung unverhältnismäßige Belastungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen vermeiden (vgl. BVerfGE 35, 202 [221]). Dies gilt auch für die Fälle des § 1579 Abs. 2 BGB, in denen die Auferlegung von Unterhaltsleistungen, die zu einer starken Belastung des Verpflichteten führen können, ihre Rechtfertigung nicht mehr in der eigenen Bedürfnislage des anderen Ehegatten, sondern in dem Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch einen Elternteil findet.
Der Richter ist nicht in der Lage, diesen Mangel zu beheben. Grundrechtswidrige Ergebnisse ließen sich zwar weitgehend durch eine Reduzierung des eheangemessenen Unterhalts auf das zur Kindesbetreuung erforderliche Maß vermeiden (vgl. Diederichsen, NJW 1980, S. 1672 [1673]). Die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB ist jedoch aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts einer solchen, einschränkenden Auslegung nicht zugänglich (BGH, NJW 1980, S. 1686 [1688]). Auch können unverhältnismäßige Unterhaltsverpflichtungen nicht aufgrund der Generalklausel des § 242 BGB ausgeschlossen werden; der Anwendung allgemeiner Billigkeitsgrundsätze steht auch hier der klare Wortlaut und der Sinn des § 1579 Abs. 2 BGB entgegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Oktober 1980 -- 1 BvR 1284/79 --, NJW 1981, S. 108 [109]), über den sich der Richter nicht hinwegsetzen darf.
Der Gesetzgeber hat daher eine Regelung zu treffen, die dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung trägt. Ob er diesem Erfordernis durch eine ergänzende Regelung oder durch eine UmgeBVerfGE 57, 361 (388)BVerfGE 57, 361 (389)staltung des § 1579 Abs. 2 BGB entspricht, liegt dabei in seiner Gestaltungsfreiheit.
III.
 
§ 1573 Abs. 2 BGB, nach dem ein erwerbstätiger geschiedener Ehegatte, dessen Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) ausreichen, Anspruch auf einen sogenannten Aufstockungsunterhalt gegen den anderen hat, ist mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.
1. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten nach ihrer Scheidung als Konsequenz eines nicht auf Verschulden abhebenden Scheidungsrechts wird durch den der nachwirkenden Mitverantwortung eingeschränkt. Auf diese Weise soll insbesondere den Verhältnissen der Hausfrauenehe Rechnung getragen werden, bei der die Ehefrau im Einverständnis mit ihrem Mann auf eine Erwerbstätigkeit mit der Folge verzichtet, daß sie nach der Scheidung regelmäßig zumindest für eine Übergangszeit auch dann unterhaltsbedürftig sein wird, wenn sie keine Kinder zu betreuen hat. Die Fortwirkung der Ehe im wirtschaftlichen Bereich wird dabei nicht nur in den einzelnen Unterhaltstatbeständen deutlich; indem der Gesetzgeber in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Maß des geschuldeten Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft, will er verhindern, daß der bedürftige Ehegatte -- in der Regel die Ehefrau -- zu einem sozialen Abstieg gezwungen wird, obwohl das erreichte eheliche Lebensniveau als das Ergebnis der Leistung beider Ehegatten anzusehen ist (vgl. BVerfGE 37, 217 [251] m.w.N.). Das soll auch dann gelten, wenn der geschiedene Ehegatte schon während der Ehe berufstätig war, durch die Ehe keine beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten versäumt hat, und von seinen Einkünften auskömmlich leben könnte.
2. Gegen die "Lebensstandardgarantie" des § 1573 Abs. 2 BGB sind Bedenken erhoben worden (vgl. Dieckmann, FamRZ 1977, S. 81 [86]). Insbesondere wird eingewandt, die wirtschaftliche Unscheidbarkeit der Ehe als Folge dieser RegelungBVerfGE 57, 361 (389) BVerfGE 57, 361 (390)sei durch das Reformziel der Abkoppelung der Unterhaltsansprüche vom Scheidungsverschulden und der Aufwertung der Hausfrauenrolle nicht gedeckt (vgl. Holzhauer, JZ 1977, S. 73 [77]). Diese rechtspolitische Kritik an der gesetzgeberischen Gestaltung des Aufstockungsunterhalts ist aber nicht geeignet, einen Verfassungsverstoß darzutun.
Der Gesetzgeber hatte davon auszugehen, daß die Ehegatten in gleichberechtigter Partnerschaft in ihrer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung bestimmen (vgl. BVerfGE 53, 257 [296 f.]). Sie sind daher auch frei in ihrer Entscheidung, beide berufstätig sein zu wollen. Die als Folge dieser Planung durch ein gesteigertes Gesamteinkommen geprägten ehelichen Lebensverhältnisse durfte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 1573 Abs. 2 BGB in gleicher Weise wie in den Fällen berücksichtigen, in denen sich die Ehepartner zur Führung einer Hausfrauenehe entschlossen hatten und in denen sich nacheheliche Unterhaltsansprüche ausschließlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmen. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn ein Ehegatte erst nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zumal er damit den Unterhaltsverpflichteten entlastet.
§ 1573 Abs. 2 BGB ermöglicht zudem Entscheidungen, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Wie der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, muß seine Anwendung nicht zu einer schematischen hälftigen Quotelung der Einkommensdifferenz führen. § 1573 Abs. 2 BGB lasse es auch zu, daß nur diejenigen Einkommensteile, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, ausgeglichen würden. So müßten etwa die Beträge, die während der Ehe für Kapitalanlagen frei gewesen seien, bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts ausscheiden.
Daß diese Regelung formelle oder materielle Normen des Grundgesetzes verletzt, ist nicht ersichtlich. Sie gehört deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung und beschränkt damit in verBVerfGE 57, 361 (390)BVerfGE 57, 361 (391)fassungsmäßiger Weise das Grundrecht des Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 1 GG.
IV.
 
Die Anwendung der Vorschriften über den Geschiedenenunterhalt des Ersten Eherechtsreformgesetzes auf Ehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind (Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Überleitungsvorschrift bestimmt, daß für die Scheidungsfolgen die Vorschriften des Ersten Eherechtsreformgesetzes auch dann gelten, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß ihnen in Anwendung des neuen, grundsätzlich vom Verschulden unabhängig gestalteten Unterhaltsrechts Zahlungsverpflichtungen auferlegt worden sind, denen sie nach altem Recht nicht ausgesetzt gewesen wären; sie machen insoweit einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip geltend.
2. Die Anwendung des neuen Rechts über den Geschiedenenunterhalt auf "Altehen" stellt keine rückwirkende gesetzliche Regelung dar. Eine solche -- echte -- Rückwirkung liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 24, 220 [230]; st. Rspr.). Die durch das Erste Eherechtsreformgesetz eingeführten nachehelichen Unterhaltsvorschriften finden jedoch erst dann Anwendung, wenn eine Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden worden ist. Für Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sind, bestimmt dagegen Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG ausdrücklich, daß sich nacheheliche Unterhaltsansprüche auch künftig nach altem Recht bestimmen.
Auch in Fällen sogenannter unechter Rückwirkung, in denen ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigt, ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen. Diese sind hier jedoch nicht überschritten.BVerfGE 57, 361 (391)
BVerfGE 57, 361 (392)3. Das Bundesverfassungsgericht hat die Scheidungsvorschriften und die Regelungen über den Versorgungsausgleich des Ersten Eherechtsreformgesetzes -- mit den für notwendig erachteten Korrekturen -- auch für "Altehen" als verfassungsmäßig erachtet (BVerfGE 53, 224 [253 ff.]; 53, 257 [308 ff.]). Die insoweit maßgebenden verfassungsrechtlichen Erwägungen müssen auch für das Inkraftsetzen der unterhaltsrechtlichen Vorschriften gelten: Im Hinblick darauf, daß die Neuregelung des Unterhaltsrechts geschiedener Eheleute zur Beseitigung der mit der bislang notwendigen Verschuldensfeststellung verbundenen Schwierigkeiten und zur Verbesserung der rechtlichen Stellung des wirtschaftlich abhängigen Ehegatten führen sollte, bestand ein Allgemeininteresse an ihrem möglichst zeitnahen Inkrafttreten. Hinzu kommt, daß es nicht sinnvoll und wünschenswert erscheinen konnte, auf nahezu unabsehbare Zeit -- solange noch unterhaltsrechtliche Entscheidungen für "Altehen" in Betracht kommen können -- zwei im Grundsatz unterschiedliche gesetzliche Regelungen anzuwenden. Hiergegen sprechen zum einen Gesichtspunkte der Praktikabilität; zum anderen hätte eine fortdauernde Anwendung der maßgeblich am Verschulden ausgerichteten Unterhaltstatbestände des Ehegesetzes (§§ 58 ff. EheG) es notwendig gemacht, für die Unterhaltsregelung gesondert Feststellungen zum Zerrüttungsverschulden zu treffen, nachdem die Ehescheidung infolge der Einführung des Zerrüttungsprinzips ohne Schuldausspruch erfolgt.
Gegenüber diesem Allgemeininteresse an einem möglichst baldigen Inkrafttreten des neuen Rechts bestand kein derart besonders schützenswertes Vertrauensinteresse von Ehegatten aus "Altehen", daß es für diese Ehen der Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes bedurft hätte. Das gilt auch in den Fällen, in denen Scheidungsverfahren bereits vor dem 1. Juli 1977 anhängig waren. Insoweit ist hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gebotes des Vertrauensschutzes bedeutsam, daß schon vor der Verabschiedung des Ersten Eherechtsreformgesetzes eine Änderung des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts in BeBVerfGE 57, 361 (392)BVerfGE 57, 361 (393)tracht zu ziehen war. Das bis dahin geltende Recht war seit langem rechtspolitisch umstritten, und es waren wiederholt Reformen gefordert und in Angriff genommen worden, die die Abschaffung des Verschuldensprinzips und die Einführung des Zerrüttungsprinzips zum Ziele hatten (vgl. BTDrucks. 7/650 S. 65 ff.). Von daher muß von einem eingeschränkten Vertrauensinteresse ausgegangen werden. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Sachlage von einer über die Regelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG hinausgehenden Übergangsbestimmung abgesehen hat, um in möglichst vielen Scheidungsverfahren für gerecht erachtete Unterhaltsregelungen zu erzielen, so hat er sich damit innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsraums gehalten.
V.
 
1. Die Verfassungsbeschwerde zu II 1 ist unbegründet.
Die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorschrift des § 1573 Abs. 2 BGB und der Übergangsregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG. Diese mittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen waren nicht näher auf ihre Vereinbarkeit mit dem vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 14 GG zu prüfen; denn die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau stellt keinen Eingriff im Sinne des Art. 14 GG dar. Im übrigen haben Amtsgericht und Oberlandesgericht weder bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts noch bei der Auslegung und Anwendung des § 1573 Abs. 2 BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG grundrechtliche Normen und Maßstäbe außer acht gelassen (vgl. BVerfGE 42, 143 [147]).
2. Die Verfassungsbeschwerde zu II 2 ist begründet.
Der Beschwerdeführer hat zwar mittelbar nur die Übergangsregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG beanstandet, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dennoch hat seine Verfassungsbeschwerde Erfolg; denn sie richtet sich unmittelbar gegenBVerfGE 57, 361 (393) BVerfGE 57, 361 (394)die gerichtliche Entscheidung, die den Beschwerdeführer zu Unterhaltsleistungen verpflichtet und durch die er sich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt fühlt. Die Nachprüfung des angegriffenen Urteils ergibt, daß das Gericht von der Verfassungsmäßigkeit der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 1579 Abs. 2 BGB ausgegangen ist und deshalb nicht geprüft hat, ob das Verhalten der Ehefrau die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die angegriffene Entscheidung auf der mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Regelung des § 1579 Abs. 2 BGB beruht. Das angefochtene Urteil ist aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Benda Böhmer Simon Faller Hesse Katzenstein Niemeyer Heußner.BVerfGE 57, 361 (394)