Die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente erschweren, sind mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit danach Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, ihre Anwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können (§ 23 Abs. 1 und 2 a, § 24 Abs. 1 und 2 a AnVG = § 1246 Abs. 1 und 2 a, § 1247 Abs. 1 und 2 a RVO sowie Art. 2 § 7 b Abs. 1 AnVNG und Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG).
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 8. April 1987
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– 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 – | |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn S ... –, Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Berthold Stoffler, Tuttlinger Straße 4, Stockach, – 1 BvR 564/84 –; 2. des Herrn B ... – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Schroeren, Gerichtsstraße 1, Lage, – 1 BvR 684/84 –; 3. des Herrn P ... – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hergenhahn, Am Tannenbaum 8, Ratingen 6 – Hösel, – 1 BvR 877/84 –; 4. des Herrn Q ... – Bevollmächtigter: Prof. Dr. Walter Leisner, Pienzenauer Straße 99, München 81, – 1 BvR 886/84 –; 5. a) des Herrn T ... , b) des Herrn G ... , c) der Frau Dr. P ... – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Philipp, Viktoriastraße 12, Mannheim, – 1 BvR 1134/84 –; 6. der Frau S ... – 1 BvR 1636/84 – unmittelbar gegen a) § 23 Abs. 1 und 2 a, § 24 Abs. 1 und 2 a des Angestelltenversicherungsgesetzes i.d.F. des Art. 2 Nr. 9 und 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, b) Art. 2 § 7b Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes i.d.F. des Art. 5 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984; 7. des Herrn V ... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Dr. Christian Kirchberg, Schirmerstraße 8, Karlsruhe 1, – 1 BvR 1711/84 – unmittelbar gegen a) § 1246 Abs. 1 und 2 a, § 1247 Abs. 1 und 2 a der Reichsversicherungsordnung i.d.F. des Art. 1 Nr. 32 und 33 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, b) Art. 2 § 6 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes i.d.F. des Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984.
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Entscheidungsformel: | |
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
Gegenstand der unmittelbar gegen Bestimmungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 erhobenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob die durch dieses Gesetz verschärften Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung verfassungsmäßig sind.
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I.
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1. Seit den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45 und 88) konnten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beziehen, wenn sie eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten als Wartezeit zurückgelegt hatten. Dazu bestimmten das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO):
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§ 23 AVG = § 1246 RVO
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(1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist. (2)... (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. (4)... | |
Beide Gesetze sahen entsprechende Regelungen für den Fall der Erwerbsunfähigkeit vor:
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§ 24 AVG = § 1247 RVO
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(1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist. (2)... (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. (4)–(5)... | |
2. a) Seit dem 1. Januar 1984 sind die Bedingungen für den Bezug dieser Renten erschwert,
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Durch Art. 2 Nr. 9 und Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) wurde in die Absätze 1 der bisherigen Vorschriften ein neues tatbestandliches Merkmal eingefügt, nach dem Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur noch dann gewährt werden, wenn der Versicherte zuletzt vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
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In einem durch die gleichen Bestimmungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 jeweils dem § 23 AVG und dem § 1246 RVO neu eingefügten Absatz 2 a wird bestimmt, daß die Voraussetzung "zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit" gegeben ist, wenn der Versicherte von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt hat. Darüber hinaus regelt der neu angefügte Absatz weitere Einzelheiten für die Ermittlung der Wartezeit. Die maßgebliche Vorschrift lautet seither:
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(1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. (2)... (2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn 1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder 2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in § 29 genannten Tatbestände eingetreten ist. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt: 1. Ersatzzeiten (§ 28), 2. Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), 3. Rentenbezugszeiten, 4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues, 5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch), längstens jedoch bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes, 6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, des Wochenbettes und der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 36 Abs l, wenn diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind, weil durch sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 liegt. (3)–(4)... | |
Durch Art. 2 Nr. 10 und Art. 1 Nr. 33 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wurden die Bestimmungen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente betreffen, in derselben Weise geändert. Danach sind § 23 Abs. 2 a AVG und § 1246 Abs. 2 a RVO entsprechend anzuwenden (§ 24 Abs. 2 a AVG = § 1247 Abs. 2 a RVO).
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2. b) Für diejenigen Personen, die vor dem 1. Januar 1984 bereits eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten (Wartezeit) zurückgelegt hatten, sieht das Haushaltsbegleitgesetz 1984 im Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) und im Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) Übergangsregelungen vor. Danach gelten die früheren Bestimmungen ohne das Erfordernis einer dem Versicherungsfall unmittelbar vorhergehenden versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beschäftigung weiter, wenn der Versicherte jeden Monat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt hat. Außerdem traf das Gesetz besondere Bestimmungen für den Fall, daß der Versicherungsfall im Jahre 1984 eintrat. Dazu bestimmt das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Art. 5 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984:
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Art. 2 § 7b
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(1) § 23 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gelten auch für Versicherungsfällé nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherte 1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 23 Abs.2 a des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat. Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen. (2)... | |
Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 enthält mit der Neufassung des Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG eine entsprechende Regelung für den Bereich der Reichsversicherungsordnung. Der zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes ausreichende Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung betrug im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 monatlich 84 DM.
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Um Versicherte, die nach der Neuregelung keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr geltend machen konnten und ihre Rechtsstellung auch durch keine weiteren Beitragsleistungen aufrechterhalten konnten oder wollten, nicht von jedem Rentenbezug auszuschließen, enthält das Haushaltsbegleitgesetz 1984 eine weitere Regelung, nach der die Wartezeit für das Altersruhegeld mit 65 Jahren von bisher 180 Monaten auf 60 Kalendermonate herabgesetzt wurde. Dazu bestimmen Art. 2 Nr. 11 c und Art. 1 Nr. 34 c Haushaltsbegleitgesetz 1984:
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§ 25 Abs. 7 Satz 2 und 3 AVG = § 1248 Abs. 7 Satz 2 und 3 RVO | |
Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist. Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist.
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II.
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1. Die sieben Beschwerdeführer sind Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beschwerdeführer zu 7) ist in der Arbeiterrentenversicherung, die anderen sind in der Angestelltenversicherung versichert. Alle haben die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, so daß die Beschwerdeführer nach der bisherigen Rechtslage bei Eintreten des Versicherungsfalles der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit mit der Bewilligung einer Rente rechnen konnten. Die von ihnen angegriffenen Regelungen nehmen ihnen diese Möglichkeit oder können es tun. Sämtliche Beschwerdeführer können jedoch durch weitere Beitragsleistungen ihre bisherige Rechtsposition aufrechterhalten. Die persönlichen versicherungsrechtlichen Verhältnisse der einzelnen Beschwerdeführer stellen sich wie folgt dar:
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1 BvR 564/84: Der 1931 geborene Beschwerdeführer ist Steuerberater. Er war – bis er sich 1957 selbständig machte – über 12 Jahre pflichtversichert, danach weitere 26 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert. In dieser Zeit zahlte er über 100 000 DM an freiwilligen Beiträgen. 1983 stellte er die Zahlung weiterer freiwilliger Beiträge ein, weil er sich hinreichend gesichert sah.
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1 BvR 684/84: Der 1951 geborene Beschwerdeführer ist Beamter. Er war sechseinhalb Monate pflichtversichert und hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, 60 Monatsbeiträge in einer Gesamthöhe von 990 DM nachzuentrichten. Einschließlich einer ihm anzurechnenden Wehrdienstzeit hat er 82 Monate anrechenbarer Versicherungszeit zurückgelegt.
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1 BvR 877/84: Der Beschwerdeführer ist 1932 geboren. Er ist Vorstandsmitglied eines Pensions-Sicherungsvereins. Von 1957 bis 1980 war der Beschwerdeführer bei der Bundesversicherungsanstalt pflichtversichert. Von der Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer hat seit 1980 keine Beiträge mehr gezahlt. Er hat eine Versicherungszeit von 338 Monaten zurückgelegt.
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1 BvR 886/84: Der Beschwerdeführer ist 1938 geboren. Er ist seit 1970 Beamter der Deutschen Bundesbank. Vorher war er 16 Jahre lang versicherungspflichtig beschäftigt. Seine späte Verbeamtung hat dazu geführt, daß er bis 1984 nur einen Pensionsanspruch in Höhe von 49 vom Hundert seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erworben hat. Bei einer schon 1954 erfolgten Verbeamtung würde sein Pensionsanspruch in demselben Zeitpunkt 67 vom Hundert der Dienstbezüge betragen.
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1 BvR 1134/84: Diese Verfassungsbeschwerde ist von drei Beschwerdeführern erhoben.
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Der erste von ihnen ist 1928 geboren. Er ist selbständiger Unternehmer. Durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die er teils als Pflichtbeiträge, teils als freiwillige Beiträge bis 1980 gezahlt hat, hat er eine anrechenbare Versicherungszeit von 187 Monaten zurückgelegt. Seine Beiträge hätten im Juli 1984 zu einer – fiktiven – Erwerbsunfähigkeitsrente von 685,20 DM monatlich geführt.
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Der zweite Beschwerdeführer dieser Verfassungbeschwerde ist 1940 geboren. Er ist selbständiger Einzelhändler. Als ursprünglich pflichtversicherter Angestellter hat er nahezu 19 Jahre Pflichtbeiträge, danach sieben Jahre freiwillige Beiträge an die Angestelltenversicherung gezahlt. Seither ist er privat versichert. Seine – fiktiv – errechnete Erwerbsunfähigkeitsrente hätte bezogen auf den 1. Juli 1984 713 DM monatlich betragen.
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Die Beschwerdeführerin dieser Verfassungsbeschwerde ist 1936 geboren. Sie hat – damals als Hausfrau – die Möglichkeit genutzt, für die Jahre 1956 bis 1972 Beiträge nachzuentrichten, die bei ihr bezogen auf den 1. Juli 1984 eine fiktive Erwerbsunfähigkeitsrente von 510,10 DM monatlich erbracht haben würden. Als Ärztin ist sie jetzt pflichtversichertes Mitglied des Versorgungswerkes einer Landesärztekammer.
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1 BvR 1636/84: Die Beschwerdeführerin ist 1944 geboren. Sie ist nicht mehr berufstätig. Nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens war sie pflichtversicherte wissenschaftliche Angestellte. Für ihre Referendarzeit sind Beiträge nachentrichtet worden. Nach dem Ausscheiden aus dem Beruf hat die Beschwerdeführerin freiwillige Beiträge entrichtet, um die Wartezeit von 60 Monaten für die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu erfüllen.
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1 BvR 1711/84: Der Beschwerdeführer ist 1944 geboren. Er ist selbständiger Handwerksmeister und hat bis 1977 die 216 Pflichtbeiträge nach dem Handwerkerversicherungsgesetz in der Arbeiterrentenversicherung gezahlt. Von der Möglichkeit freiwilliger Weiterversicherung hat er erst nach dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 Gebrauch gemacht.
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2. Alle Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 führten dazu, daß ihnen der durch ihre Beiträge erwachsene Versicherungsschutz gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit genommen worden sei. Das Risiko vorzeitiger Invalidität sei ein klassisches Lebensrisiko, das grundsätzlich von allen Versicherungssystemen abgedeckt werde. Auch beim Invaliditätsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich nicht um eine unbedeutende Nebensicherung. Die kurze Wartezeit von 60 Monaten werde der Notwendigkeit schnellen Schutzes gerecht. Für viele Bürger sei er als Teilsicherung auch dann von Bedeutung gewesen, wenn sie nicht mehr regelmäßige Beiträge hätten zahlen wollen oder können. Gegenüber dem Fortfall dieses Schutzes sei es ungenügend, wenn der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch weitere Beiträge ermögliche, die praktisch eine rückwirkende Beitragserhöhung bedeuteten. Für viele seien die nunmehr für die Aufrechterhaltung geforderten monatlichen Beiträge zu hoch, andere hätten auch kein Interesse, durch weitere Beiträge ihre eventuellen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten noch zu erhöhen.
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Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Erschwerung des Bezuges von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten verletze die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Außer dem Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 564/84 sehen alle Beschwerdeführer in der Neuregelung auch eine Verletzung des sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rückwirkungsverbots. Drei Beschwerdeführer rügen zudem die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1636/84 meint, die Regelung verletze auch die Art. 6 und 12 GG.
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Art. 14 GG werde verletzt, weil die durch die angegriffenen Regelungen betroffenen Anwartschaften auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente Rechtspositionen seien, die dem Eigentumsschutz unterlägen. Einige der Beschwerdeführer gehen davon aus, daß der beanstandete gesetzliche Eingriff zum unzulässigen Totalentzug einer nach Art. 14 GG geschützten Rechtsposition führe. Jedenfalls aber sehen sie in Übereinstimmung mit allen anderen Beschwerdeführern durch die angegriffenen Bestimmungen die Grenzen überschritten, innerhalb derer der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einmal begründete Rechtspositionen einschränken dürfe. Keineswegs könne die Einschränkung hinreichend damit gerechtfertigt werden, daß die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente ihren Lohnersatzcharakter in solchen Fällen verloren habe, in denen der Versicherte nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 die Voraussetzungen für deren Bezug nicht mehr erfülle. Bei einigen Versichertengruppen – vornehmlich bei Beamten – hätten diese Renten ohnehin keinen Lohnersatzcharakter gehabt. Im übrigen seien die Eingriffe vor allem solchen Versicherten gegenüber unverhältnismäßig, die durch lange Beitragszeiten und hohe Beitragsleistungen erhebliche Ansprüche erworben hätten. Auch lasse sich die Regelung nicht unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung vertreten. Insoweit sei der Eingriff jedenfalls unverhältnismäßig, zumal er vielfach zu Rentenminderungen führe, die weit über die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als noch verhältnismäßig angesehene Zehnprozent-Grenze hinausgingen. Ferner dürfe eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht dazu führen, daß freiwillig Versicherte schlechter als Pflichtversicherte behandelt würden. Schließlich könne der Eingriff nach den Anforderungen des Art. 14 GG auch nicht dadurch verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, daß der Gesetzgeber Versicherten mit mindestens 60 Beitragsmonaten die Möglichkeit einräume, durch neue Beitragszahlungen den Verlust ihrer Rechtsposition zu vermeiden. Das gelte vor allem gegenüber den durch die Regelung betroffenen Beamten, die infolge der Anrechnungsvorschriften auch durch weitere Beitragszahlungen ihre Renten nicht erhöhen könnten.
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Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung der Grundsätze rügen, nach welchen das Bundesverfassungsgericht Gesetze mit unechter Rückwirkung beanstandet hat, halten sie teils Art. 14 GG, teils Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip für verletzt. Der Entzug ihrer Rechtsposition sei völlig unvorhersehbar gewesen. Das Ausmaß des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens sei enorm und überwiege bei weitem das öffentliche Interesse an den gesetzlichen Eingriffen. Jedenfalls hätten weit schonendere Übergangslösungen für die betroffenen Versicherten gefunden werden müssen.
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Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 684/84 sieht einen Verstoß der angegriffenen Regelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß Versicherte, deren Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten der Regelung eingetreten sei, eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen könnten, diejenigen Versicherten aber, bei welchen der Versicherungsfall wenig später liege, vom Bezug dieser Rente gänzlich ausgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 877/84 sieht einen Gleichheitsverstoß darin, daß nicht allen Versicherten ein Sparopfer auferlegt werde. Die Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1134/84 sehen den Gleichheitssatz in vielfacher Weise verletzt. In keinem anderen Versorgungssystem sei der Verfall von durch Beiträgen erkauften Anwartschaften möglich. Wenn der Gesetzgeber von dem Grundprinzip abweiche, daß gleichen Beiträgen gleiche Leistungen folgten, regele er sachlich Gleiches ungleich. Auch verstoße es gegen jede Gerechtigkeitserwartung, daß im Falle des Todes eines Versicherten eine Hinterbliebenenrente gezahlt werde, dieser aber im Falle seiner Erwerbsunfähigkeit keine Rente mehr erhalten könne. Gleichheitswidrig sei es auch, daß Betriebsrenten als unverfallbar erklärt worden seien, während gesetzliche Renten, die oft auf langjährigen Beitragszeiten beruhten, verfallen könnten. Weitere Gleichheitsverstöße kämen in Betracht, wenn, wie im Falle eines der Beschwerdeführer, die an eine berufsständische Pflichtversorgung gezahlten Beiträge den Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung nicht gleichgestellt würden. Schließlich widerspreche es auch Art. 3 Abs. 1 GG, daß alle Versicherten ihre sehr unterschiedlichen Rentenansprüche durch einen einheitlich bemessenen Mindestbeitrag aufrechterhalten könnten.
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Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1636/84 sieht Art. 6 GG als verletzt an, weil die angegriffenen Regelungen in erster Linie Mütter benachteiligten, und Art. 12 GG, weil die Wahl eines Berufes für Frauen, welche die freiwilligen Mindestbeiträge nicht aufbringen könnten, erschwert werde.
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III.
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Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen: Namens der Bundesregierung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für das Bundessozialgericht dessen 4 a-Senat und der 11. Senat, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VdR), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Union der Leitenden Angestellten (ULA), die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
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1. Der Bundesminister weist darauf hin, daß die gesetzgeberische Entscheidung zur Erschwerung der Anspruchsvoraussetzungen für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten finanzielle und strukturelle Gründe gehabt habe. Finanziell erwarte man langfristig eine Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung um 2 vom Hundert ihrer jährlichen Ausgaben. Im Gegensatz zu früheren Einsparungsmaßnahmen habe man sich nicht entschließen können, diesen Konsolidierungsbedarf durch Maßnahmen der Verlangsamung des Rentenzuwachses oder durch Beitragsanhebung zu decken.
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Strukturell habe die Rentenversicherung mehr auf Pflichtversicherte konzentriert werden sollen. Die Lohnersatzfunktion der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente habe verstärkt und der Gedanke der Solidarität der Pflichtversicherten betont werden sollen. Obschon diese Renten Lohnersatzfunktion hätten, seien sie immer mehr von Versicherten in Anspruch genommen worden, bei denen es nicht um Lohnersatz gegangen sei, weil sie ohnedies in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hätten. Diese Entwicklung sei vor allem durch den Übergang der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von der "abstrakten" zur "konkreten" Betrachtungsweise gefördert worden (BSGE 30, 167 [192]). Nach ihr komme es für die Annahme von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht nur auf den Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch darauf an, ob ihm der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei. Die Renten hätten damit für viele Versicherte die vom Gesetzgeber nicht gewollte Funktion eines "Ersatz-Altersruhegeldes" bekommen. Gegenüber Beamten, Selbständigen und von der Versicherungspflicht Befreiten seien die beanstandeten Regelungen allerdings nicht mit dem fehlenden Lohnersatzcharakter zu begründen, denn ihnen gegenüber ersetzten die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten das Erwerbseinkommen. Insoweit verstärkten die Regelungen jedoch den Gedanken der Solidarität, nach dem Leistungen bevorzugt denjenigen Versicherten zugute kommen sollten, die während ihres Versicherungslebens der Solidargemeinschaft durch Entrichtung von Pflichtbeiträgen verbunden gewesen seien. Es sei ein erheblicher Unterschied, ob ein Pflichtversicherter entsprechend seinem Einkommen voll an der gemeinsamen Last mittrage oder ob ein freiwillig Versicherter Zahl und Höhe seiner Beiträge wählen könne. Bezüglich der Beamten und derjenigen Versicherten, die sich wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versicherung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten befreien lassen, komme hinzu, daß sie auf die für sie zuständigen Versorgungs- und Versicherungssysteme verwiesen werden könnten.
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Die aus diesen Gründen geschaffenen Vorschriften seien verfassungsmäßig und verstießen vor allem nicht gegen Art. 14 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die von den angegriffenen Regelungen betroffenen Anwartschaften unterlägen zwar dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG, sie würden den Versicherten aber nicht in unzulässiger Weise "total" entzogen. Eine Gesamtbetrachtung ergebe, daß den Beschwerdeführern ihr Schutz bei vorzeitiger Erwerbsminderung erhalten bleibe, allerdings für die Zukunft von der Zahlung regelmäßiger Mindestbeiträge abhänge. Diese Beiträge seien nicht nur Entgelt für den Erhalt der Anwartschaften, sondern erhöhten zugleich auch den Wert der künftigen Renten. Auch könne künftig ein Altersruhegeld schon nach Erfüllung einer Wartezeit von nur 60 Kalendermonaten bezogen werden. Mit dieser Ausgestaltung ließen sich die Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmung rechtfertigen, für welche der Gesetzgeber legitimierende Gründe gehabt habe und die verhältnismäßig sei.
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Im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit hielten sich die Regelungen an die Erfordernisse des allgemeinen Gleichheitssatzes. So könne der Gesetzgeber in finanziell schwierigen Zeiten die Gewährung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten von weiteren Beiträgen abhängig machen, selbst wenn er dadurch für sie schwerere Voraussetzungen als für den Bezug von Hinterbliebenenrenten festlege. Auch führe der Vergleich mit der Unverfallbarkeit von Betriebsrenten zu keinem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn dieses Grundrecht enthalte kein Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu behandeln. Eine Gleichstellung von Pflichtbeiträgen in berufsständischen Einrichtungen mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wäre in Widerspruch mit dem gesetzgeberischen Bestreben geraten, den Solidargedanken gegenüber den Pflichtversicherten der Rentenversicherung zu stärken. Aus denselben Gründen sei es nicht gleichheitswidrig, daß die angegriffenen Vorschriften nur freiwillig oder "latent" Versicherte, nicht aber Pflichtversicherte beträfen. Schließlich bestehe angesichts des gesetzgeberischen Zieles, die Solidargemeinschaft zu stärken, auch kein Anlaß, Handwerker zu bevorzugen, die wie alle anderen gesetzlich Versicherten sich durch Beitragszahlungen den Versicherungsschutz bei vorzeitiger Erwerbsminderung erhalten könnten.
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2. a) Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat zu den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 6) Stellung genommen:
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Art. 14 GG schütze die betroffenen Rentenanwartschaften im wesentlichen nach Maßgabe der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Insoweit sei von Bedeutung, daß die Neuregelung der §§ 23 und 24 AVG den Rentenanspruch nicht nur hinsichtlich der beitragslosen Zeit beseitige. Denn die Invaliditätssicherung werde auch entzogen, soweit sie auf freiwilligen und auf den einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen beruhe. Das Recht, durch regelmäßige freiwillige Beiträge den Invaliditätsschutz erhalten zu können, könne die Schwere des Eingriffes in vielen Fällen nicht mindern. Schon eine verspätete Beitragszahlung oder der Umstand, daß ein Versicherter den Beitrag nicht regelmäßig aufbringen könne, führe zum Verfall des Anspruchs. Bei Selbständigen mit einer Teilsicherung oder bei Beamten könne die weitere Beitragszahlung im Alter zu einer ungewollten Übersicherung führen.
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Die Neuregelung könne auch nicht als Abbau einer Systemwidrigkeit gerechtfertigt werden. Zwar sei die Sozialversicherung auf den Schutz der abhängig Beschäftigten zugeschnitten. Der Gesetzgeber habe die Sozialversicherung aber für weite Kreise geöffnet und die Neuregelung stelle sich nunmehr eher selbst als Systemwidrigkeit denn als Rückkehr zum Hergebrachten dar. Zwar diene die Regelung der Stärkung des Lohnersatzcharakters der Invaliditätsrenten, soweit die Einschränkung Versicherte treffe, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu einer Einbuße an versicherungspflichtigem Einkommen führe. Anders sei dies aber bei Beamten nach wenigen Dienstjahren und bei Freiberuflern, aber auch bei Hausfrauen, soweit bei Erwerbsunfähigkeit fremde Mithilfe notwendig werde.
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Diese Gesichtspunkte änderten allerdings nichts daran, daß Eingriffe des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in die Rechtspositionen der Beschwerdeführer grundsätzlich zulässig seien, wenn sie der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung dienten. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei fraglich. Die allgemeine Behauptung der Notwendigkeit von Einsparungen sei unkontrollierbar. Jedenfalls sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob das Sparziel mit gleich wirksamen jedoch weniger auf Grundrechte einwirkenden Mitteln erreichbar gewesen wäre. Dem folgend meine der Senat bei einer Gesamtbetrachtung, der Gesetzgeber habe die betroffenen Rentenanwartschaften allenfalls durch Rückkehr zur "abstrakten Betrachtungsweise" einschränken dürfen und darüber hinaus notwendige Einsparungen unter alle Versicherten gleichmäßig verteilen müssen. Insbesondere aber sei es unverhältnismäßig, daß in den Übergangsvorschriften keine Ausnahmevorschriften für besonders lange Anwartschaftszeiten etwa von 180 oder jedenfalls von 216 Monaten vorgesehen seien.
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b) Die Stellungnahme des 4a-Senats des Bundessozialgerichts betrifft die Verfassungsbeschwerde des in der Handwerkerversicherung versicherten Beschwerdeführers zu 7). Der Senat schließt sich grundsätzlich der Stellungnahme des 11. Senats an, widerspricht dieser aber, soweit er der Auffassung ist, der Gesetzgeber habe zur "abstrakten Betrachtungsweise" zurückkehren können. Im übrigen weist der Senat auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Handwerkers hinsichtlich seiner Invaliditätssicherung hin, weil dieser in der Regel im Betrieb körperlich mitarbeiten müsse. Seine Invalidität könne dazu führen, daß erden Betrieb einschränken und sogar schließen müsse. Er sei deshalb besonders auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente angewiesen. Der Konzeption der Handwerkerversicherung, die eine Pflichtversicherungszeit von 216 Monaten vorsehe, entspreche es nicht, daß ein selbständiger Handwerker sich bis zum Ende seines Arbeitslebens der Pflichtversicherung unterwerfen müsse. Anders als sonstige Selbständige habe er sich auch nicht von Anfang an für eine private Eigenvorsorge entscheiden können. Daher sei die Neuregelung einschließlich der Übergangsvorschrift gegenüber Handwerkern unverhältnismäßig.
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3. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger weist darauf hin, daß die Neuregelung das Vertrauen freiwillig Versicherter in die Rentenversicherung erheblich schmälere. Sie greife in das bisher für die gesetzliche Rentenversicherung charakteristische Nebeneinander von Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung gravierend ein. Im übrigen hat der Verband die verschiedenen von der Regelung besonders betroffenen Versichertengruppen benannt und statistische Angaben gemacht, die Schlüsse zulassen, inwieweit freiwillig Versicherte durch die angegriffenen Regelungen betroffen werden können.
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4. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hält die angegriffenen Regelungen für verfassungswidrig, soweit sie in bestehende Anwartschaften eingreifen. Das ergebe sich aus Art. 14 GG. Zwar habe der Gesetzgeber im Rahmen zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung eine Gestaltungsfreiheit bei der Veränderung von Anwartschaften. Dafür bedürfe er aber legitimierender Gründe; er müsse die Verhältnismäßigkeit wahren. Daran fehle es, weil die betroffenen Anwartschaften wesentlich durch eigene Beitragsleistungen der Versicherten geprägt seien. Es sei deshalb nicht verständlich, daß gerade diese Anwartschaften völlig entzogen, andere Positionen mit geringerem personalen Bezug dagegen lediglich eingeschränkt würden. Die Lohnersatzfunktion der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten habe auch in anderer Weise gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme gesichert werden können. Die Übergangsvorschriften mit der darin vorgesehenen Möglichkeit der Erhaltung der Anwartschaft durch Leistung von Mindestbeiträgen reichten nicht aus, um die angegriffenen Regelungen als verfassungsmäßig erscheinen zu lassen.
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5. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist der Auffassung, daß die Neuregelung bei einer Gesamtbetrachtung auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken stoße. Im Grundsatz sei es richtig, die Lohnersatzfunktion der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten zu stärken. Gegenüber einigen betroffenen Gruppen, insbesondere bei Müttern, die wegen der Kindererziehung ihre Arbeit hätten unterbrechen müssen, sei die Regelung zwar nicht unproblematisch. Indessen bestehe Verständnis dafür, daß Versicherte ihren Versicherungsschutz nicht beitragsfrei aufrechterhalten könnten, wenn sie nicht erwerbstätig oder sogar in anderen Versorgungssystemen abgesichert seien. Es dürfe nicht übersehen werden, daß pflichtversicherte Arbeitnehmer für denselben Versicherungsschutz monatlich einkommensgerechte Beiträge entrichten müßten. Auch sei es nicht atypisch für eine Versicherung, daß derjenige, der sie verlasse, ihren Schutz verliere. Allerdings wären schwerwiegende Bedenken zu erheben gewesen, wenn der Gesetzgeber den Versicherungsschutz gegen Frühinvalidität rückwirkend beseitigt hätte, ohne zugleich die Möglichkeit zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung zu geben. Mit dieser Regelung könne die persönliche Betroffenheit der Versicherten nicht als unverhältnismäßig erscheinen, weil keine Rechtsposition unwiderruflich verlorengegangen sei. Der monatliche Mindestbeitrag erscheine nicht unangemessen.
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6. Die Union der Leitenden Angestellten hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen. Der Gesetzgeber habe angesichts der Bedrohung des finanziellen Gleichgewichts der Rentenversicherung handeln müssen. Dabei habe er mehrere Möglichkeiten gehabt, von denen er das mildeste Mittel gewählt habe. Insgesamt wirkten sich die Eingriffe für die von der Regelung betroffenen Personen zwar sehr unterschiedlich aus; sie seien aber im allgemeinen nicht unverhältnismäßig. Allerdings könne es Fälle geben, in denen eine Opfergrenze von 10 vom Hundert der Leistungsminderung, deren Respektierung wichtig sei, überschritten werde – vor allem dann, wenn Leistungsberechtigte von mehreren Konsolidierungsmaßnahmen kumulativ betroffen würden.
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7. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bei welcher die Beschwerdeführer zu 1) bis 6) versichert sind, hat zu den verfassungsrechtlichen Fragen keine Stellung genommen, sondern die praktischen Auswirkungen der angegriffenen Regelungen erörtert und darauf hingewiesen, daß deren Ausmaß erst längere Zeit nach dem Inkrafttreten der Regelungen erkennbar sein werde.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind unmittelbar gegen ein Gesetz erhobene Verfassungsbeschwerden nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 [43]). Diese Voraussetzungen liegen vor. Alle Beschwerdeführer sind selbst betroffen, weil sie aufgrund der angegriffenen Regelungen im Falle des Eintrittes ihrer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Beitragszahlungen keine Renten erhalten können. Sie sind auch gegenwärtig betroffen, obschon bei keinem der Beschwerdeführer der Versicherungsfall bisher eingetreten ist. In besonderen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht eine gegenwärtige Beschwerde des Normadressaten schon dann bejaht, wenn das Gesetz ihn bereits zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt (vgl. BVerfGE 43, 291 [387]; 60, 360 [372]). So liegt es hier. Will der von den angegriffenen Regelungen Betroffene seine Rechtsposition aufrechterhalten, so muß er monatliche Mindestbeiträge entrichten. Das kann er später nicht nachholen. Aus diesem Grund fehlt es auch nicht an der unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen. Zwar ist für die Festsetzung einer Rente ein Verwaltungsakt (Bescheid) erforderlich; die Beschwerdeführer können indessen ihre Rechtsstellung nur durch Beitragszahlungen aufrechterhalten, zu denen sie unmittelbar nach dem Gesetz verpflichtet sind, ohne daß es eines Vollziehungsaktes bedarf. Unterlassen sie weitere Beitragszahlungen, bleibt ihnen ein Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente unwiderruflich versagt.
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Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
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Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Vorschriften der § 23 Abs. 1 und 2 a, § 24 Abs. 1 und 2 a AVG und der § 1246 Abs. 1 und 2 a, § 1247 Abs. 1 und 2 a RVO sind mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit nach Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG und Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, ihre Rentenanwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können.
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I.
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Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind nur die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen, soweit diese von ihnen betroffen sind. Nicht zu entscheiden ist, ob die angegriffenen Regelungen auch Versicherten gegenüber verfassungsmäßig sind, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 ihre Anwartschaften auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten verloren haben, ohne daß ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, ihre Rechtspositionen durch weitere Beitragsleistungen aufrechtzuerhalten. Das sind solche Versicherten, die am 1. Januar 1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht zurückgelegt hatten (§ 7b AnVNG = § 6 ArVNG).
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II.
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Die angegriffenen Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 14 GG.
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1. Sie greifen in die Anwartschaften der Beschwerdeführer auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ein. Diese sind nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechtspositionen, die den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 58, 81 [109]; 69, 272 [298]).
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2. Entgegen der in diesen Verfahren von mehreren Beschwerdeführern vertretenen Auffassung liegt kein "Totalentzug" einer eigentumsgeschützten sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition vor. Dies ergibt die Gesamtbetrachtung der angegriffenen Regelungen. Es ist zutreffend, daß die Beschwerdeführer eine Rechtsposition erworben hatten, die sie – bei Eintritt des Versicherungsfalles und Stellung eines Rentenantrages – ohne weitere Voraussetzungen zum Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente berechtigt hätte. Indessen ist ihnen die Anwartschaft durch die angegriffenen Regelungen nicht "total" entzogen, sondern von erneuten und weiteren Beitragsleistungen abhängig gemacht worden. Das unterscheidet die angegriffenen Regelungen von gesetzlichen Eingriffen, welche ersatzlos eine eigentumsgeschützte Rechtsposition entziehen. Zwar ist es etwas anderes, ob der Gesetzgeber Beiträge für eine Versicherungsleistung erhöht oder ob er die Zahlung weiterer Beiträge als Voraussetzung für eine Leistung einführt, welche der Berechtigte vordem ohne diese Zahlungen hätte in Anspruch nehmen können. Indessen ändert dieser Unterschied nichts daran, daß es sich bei den angegriffenen Regelungen nur um die Modifikation einer Anwartschaft handelt (vgl. BVerGE 22,241 [253]), welche nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen darf.
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3. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 [292]; 64, 87 [98]; 70,101 [110]). Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 31,275 [290]; 36,281 [293]; 58,81 [121]). Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 58, 137 [148]; 72, 9 [23]).
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a) Die angegriffenen Regelungen dienen – wie den in der Begründung des Regierungsentwurfs im einzelnen erläuterten Zielen (vgl. BRDrucks. 302/83, S. 2 und S.59 ff.) und in Übereinstimmung damit der Stellungnahme des Bundesministers in diesem Verfahren zu entnehmen ist – der Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung in den Jahren ab 1984, der Stärkung des Lohnersatzcharakters der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie dem Gedanken der Solidarität der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Dies sind Regelungsziele, die im öffentlichen Interesse liegen. Denn sie dienen dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten Bedingungen anzupassen. Insoweit kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfGE 53, 257 [293]; 58, 81 [110]).
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b) Für die Beurteilung der Frage, ob die angegriffenen Regelungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind, ist allerdings davon auszugehen, daß es sich bei den in Rede stehenden Regelungen um einen schwerwiegenden Eingriff in Rechtspositionen der Beschwerdeführer handelt. Der Versicherungsschutz im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist ein wesentlicher Teil der von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringenden Leistungen. Für den Versicherten ist die Frage, ob er im Versicherungsfall einen Rentenanspruch hat, von erheblicher Bedeutung. Der Fortfall solcher Ansprüche ist jedenfalls für den dadurch Betroffenen wesentlich einschneidender als andere gesetzliche Eingriffe, die bisher unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes vom Bundesverfassungsgericht geprüft und unbeanstandet geblieben sind (vgl. BVerfGE 58, 81 – Ausbildungs-Ausfallzeiten; 64, 87 – Rentenanpassung; 69, 272 -Krankenversicherung der Rentner).
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Bei der Prüfung, ob sich dieser gesetzliche Eingriff rechtfertigen läßt, fällt ins Gewicht, daß das Gesetz den von dem Eingriff betroffenen Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt hat, ihre Rechtsposition durch Zahlung eines Mindestbeitrages – der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 84 DM monatlich betrug – aufrechtzuerhalten. Dies führt dazu, daß sich der in Rede stehende Eingriff dem Versicherten gegenüber, der regelmäßig diese Beiträge entrichtet, wie eine nachträgliche Beitragserhöhung auswirkt. Diese hat für die Versicherten je nach dem Stand ihres Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 unterschiedliche Folgen. Wer – wie die Beschwerdeführer zu 1) und 3) – über lange Jahre hindurch hohe Beitragsleistungen erbracht hat, wird zwar von der Notwendigkeit weiterer Beitragsleistungen empfindlich betroffen. Daraus folgert das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme, daß der gesetzliche Eingriff in langjährige Anwartschaften unverhältnismäßig sei. Indessen darf nicht übersehen werden, daß diese Belastung vorwiegend einen Personenkreis betrifft, der schon in einem höheren Alter steht. Dieser muß in typischen Fällen nur noch über verhältnismäßig kurze Zeiträume weitere Beiträge entrichten, bis er die Voraussetzungen für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente oder das Altersruhegeld erfüllt. Für diesen Personenkreis, der in der Regel bei Eintritt des Versicherungsfalles eine hohe Rente zu erwarten hat, ist deshalb die Beitragszahlung auch wirtschaftlich sinnvoll.
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Ganz anders wirkt sich die Möglichkeit, durch Beitragsleistungen die Anwartschaft aufrechtzuerhalten, für den – vor allem durch den Beschwerdeführer zu 2) repräsentierten – Personenkreis mit kurzen Versicherungszeiten aus. Wenn dieser seinen Versicherungsschutz durch erneute Beitragsleistungen aufrechterhalten will, muß er damit rechnen, daß er über lange Jahre Mindestbeiträge zu leisten hat. Dabei ist in typischen Fällen die Höhe der Rente, die er zu erwarten hat, jedenfalls über lange Zeit hindurch nur gering. Für diese Versicherten stellt sich daher die Frage, ob sie die Absicherung des Risikos ihrer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht günstiger in einem anderen Versorgungssystem finden können. Entsprechend werden sie darüber zu entscheiden haben, ob sie mit freiwilligen Beiträgen den Schutz vor dem Invaliditätsrisiko in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten wollen oder nicht.
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c) Trotz dieser Verschiedenheiten sind die angegriffenen Regelungen, auch soweit sie in bestehende Anwartschaften eingreifen, als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet, erforderlich und noch zumutbar sind.
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aa) Vorrangig sollten die Bestimmungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, soweit sie die Rentenversicherung betrafen, dem Ziel dienen, deren Finanzentwicklung für die Jahre ab 1984 zu stabilisieren, wobei der Gesetzgeber für den Zeitraum bis 1987 durch die vorgeschlagenen Einnahmeerhöhungen und Ausgabenverringerungen Einsparungen in Höhe von 29,455 Milliarden DM erwartete (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BRDrucks. 302/83, S. 52). Nach den Prognosen des Gesetzgebers entfiel auf die hier in Rede stehenden Regelungen ein Betrag von 1,6 Milliarden DM, nachdem sich der ursprünglich angesetzte Sparbetrag von 2,715 Milliarden DM durch die Einführung der Übergangsregelungen (Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG, Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG) vermindert hatte. Selbst wenn sich nicht in allen Einzelheiten übersehen läßt, ob dieses Ziel in dem angegebenen Zeitraum erfüllt werden kann und ob es – wie der Bundesminister annimmt – zutrifft, daß die Rentenversicherung durch die angegriffenen Bestimmungen auf Dauer 2 vom Hundert ihrer Ausgaben ersparen wird, handelt es sich dabei um vertretbare Prognosen, denen das Bundesverfassungsgericht nicht entgegentreten kann (vgl. BVerfGE 50, 290 [332]). Insbesondere wird die angestrebte Stärkung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dadurch in Frage gestellt, daß die in Rede stehenden Regelungen nur etwa 5 vom Hundert der insgesamt bis 1987 erwarteten Einsparungen erbringen sollten (vgl. BVerfGE 58, 81 [118]).
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bb) Unter dem Gesichtspunkt des Sparzieles sind die angegriffenen Regelungen auch erforderlich. Daran würde es nur fehlen, wenn evident wäre, daß die angestrebten Einsparungen mit weniger eingreifenden Mitteln hätten erreicht werden können. Das ist nicht ersichtlich. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts weist zwar in seiner Stellungnahme zutreffend darauf hin, der Gesetzgeber hätte diese dadurch erzielen können, daß er die "abstrakte Betrachtungsweise" als Voraussetzung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorgeschrieben und weitere notwendige Einsparungen auf alle Versicherten erstreckt hätte. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch die Erforderlichkeit einer Einsparung nicht deswegen beanstanden, weil die Summe auch in anderen vom Gesetz erfaßten Bereichen hätte erspart werden können (vgl. BVerfGE 72, 9 [23]). Zudem liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er nicht noch einmal – wie dies in der Vergangenheit wiederholt geschehen ist – den notwendigen Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragserhöhungen oder Verminderung der Rentenanpassung herbeiführen wollte.
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cc) Ob die dem Sparziel dienende Regelung auch unter dem Gesichtspunkt einer Strukturveränderung gerechtfertigt werden könnte, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Es sollte der Lohnersatzcharakter der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten gestärkt werden (vgl. BRDrucks. 302/83, S. 60). Die vom Bundesminister mitgeteilten Zahlen, die insoweit durch das von dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigebrachte Material bestätigt worden sind, zeigen, daß das Gesetz in einer Zeit in Kraft getreten ist, in der immer mehr Renten von Versicherten in Anspruch genommen worden sind, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles längere Zeit hindurch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sind. Angesichts der Entwicklung, nach dem etwa ein Viertel der Männer (24 vom Hundert) und etwa die Hälfte der Frauen (56 vom Hundert), denen im Jahre 1982 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wurden, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr erwerbstätig waren (vgl. BRDrucks. 302/83, S. 59 f.), ist die vom Bundesminister vertretene Auffassung schwerlich von der Hand zu weisen, immer mehr Versicherte seien geneigt gewesen, die genannten Renten als "vorgezogenes Altersruhegeld" zu sehen. Die angegriffenen Regelungen sollten einer solchen Entwicklung
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sinnvoll entgegenwirken. Wird ein solcher Regelungszweck als berechtigt angesehen, dann muß bei der Beurteilung der Fragen, ob die Regelungen dazu geeignet und erforderlich sind, grundsätzlich von der Einschätzung des Gesetzgebers ausgegangen werden. Ob es richtiger gewesen wäre, der ansteigenden Inanspruchnahme der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in anderer Weise entgegenzutreten, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden; insbesondere kann es die Geeignetheit und Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen nicht mit der Begründung beanstanden, andere Maßnahmen seien noch wirksamer oder besser geeignet gewesen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1987, JZ 1987, S. 407).
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dd) Der Gesichtspunkt der Stärkung des Lohnersatzcharakters rechtfertigt allerdings die Regelungen insofern nicht, als durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 auch den freiwillig, Selbst- und Weiterversicherten (§ 10 AVG = § 1233 RVO) die Anwartschaft auf jene Renten entzogen worden ist. Diese erhalten sie nach den angegriffenen Regelungen auch dann nicht, wenn sie mit dem Versicherungsfall das Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit verlieren. Für sie hatten diese Renten Lohnersatzcharakter. Für diesen Personenkreis weist der Bundesminister darauf hin, daß die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 – neben dem Sparziel – auch den Sinn gehabt haben, die Leistungen der Rentenversicherung auf diejenigen zu konzentrieren, die während ihres Versicherungslebens der Solidargemeinschaft durch Entrichtung von einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen solidarisch verbunden gewesen sind. Während des Gesetzgebungsverfahrens ist deswegen vom Bundesrat beanstandet worden, die Regelungen stellten insoweit eine Abkehr von dem Prinzip der bisherigen Rentengesetzgebung dar, die Rentenversicherung auch für nicht versicherungspflichtige Personen, insbesondere Selbständige und Hausfrauen, zu öffnen. Gerade diesen Personenkreisen sei die Möglichkeit geboten worden, sich für den Versicherungsfall der Invalidität in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern (vgl. BRDrucks. 302/83 – Beschluß S. 5). In dieselbe Richtung geht die Stellungnahme des Bundessozialgerichts, wonach sich die Neuregelung angesichts der Entwicklung der Rentengesetzgebung eher selbst als Systemwidrigkeit denn als Rückkehr zum Hergebrachten darstelle. Zwar ist zutreffend, daß die angegriffenen Vorschriften insoweit gegenüber den gesetzlichen Regelungen, welche die Rentenversicherung für Selbständige, Hausfrauen und weitere Personenkreise öffneten, von einer veränderten sozialpolitischen Auffassung ausgehen (vgl. dazu BVerfGE 49, 192 [204 f.]). Solange der Gesetzgeber jedoch die verfassungsmäßigen Rechte der infolge dieser Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung Beigetretenen hinreichend wahrt, kann es nicht beanstandet werden, wenn er das Ziel verfolgt, die Solidarität der abhängig Beschäftigten zu stärken, auf deren Schutz die Sozialversicherung in erster Linie angelegt ist. Die in der Neuregelung liegende Begünstigung der Pflichtversicherten läßt sich schon deswegen rechtfertigen, weil diese in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft beigetragen haben und dabei ihren Verpflichtungen im Gegensatz zu den freiwillig Versicherten nicht ausweichen konnten (vgl. BVerfGE 36, 102 [113]). Insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der in Rede stehenden Bestimmungen.
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ee) Hätte der Gesetzgeber die angegriffenen Regelungen getroffen, ohne den Betroffenen die Gelegenheit zu geben, ihre Anwartschaften durch die Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten, so hätten diese, auch wenn sie zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele als geeignet und erforderlich erscheinen, den Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entsprochen. Der Entzug der durch eigene, oft erhebliche Beitragsleistungen erworbenen Invaliditätsicherung wäre für die in typischen Fällen auf diesen Versicherungsschutz angewiesenen Versicherten nicht mehr zumutbar gewesen. Indessen können diese ihre Anwartschaft durch die monatliche Leistung eines Mindestbeitrages erhalten, der im Augenblick des Inkrafttretens des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 84 DM betrug und zwischenzeitlich auf 94 DM gestiegen ist. Daher stellt sich die Frage dahin, ob es zumutbar ist, daß Versicherte, die schon für den Versicherungsfall einen Anspruch erworben hatten, nunmehr nur noch mit weiteren Zahlungen diesen Versicherungsschutz aufrechterhalten können. Das ist zu bejahen.
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Der monatliche Mindestbeitrag ist zwar nicht gering, aber er ist auch nicht unangemessen hoch. Er entspricht etwa dem Betrag eines Monatsbeitrages zur Rentenversicherung, der bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 500 DM zu zahlen wäre. Für diejenigen Versicherten, die schon über lange Zeit Beiträge entrichtet haben, besteht die Notwendigkeit solcher Beitragszahlungen nur noch für eine verhältnismäßig kurze Zeit, weil sie in typischen Fällen – wenn nicht die Versicherungsfälle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eintreten – kurz vor dem Bezug des Altersruhegeldes stehen. Versicherte, bei denen die Versicherungsdauer nur kurz ist, werden und können sich oft für andere Versorgungssysteme entscheiden. Auch wenn sie sich zu einem Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung entschließen, haben sie bei langer weiterer Beitragszahlung insofern Vorteile, als sich dadurch ihre spätere Versichertenrente – sei es eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld – in der Regel nicht unbeträchtlich erhöht. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheinen die angegriffenen Regelungen daher für die Betroffenen noch zumutbar. Insoweit ergibt sich auch für den Beschwerdeführer zu 7) nichts anderes. Selbst wenn der Auffassung des 4 a-Senats des Bundessozialgerichts gefolgt wird, daß der Handwerker auf den sozialen Schutz gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit besonders stark angewiesen ist, ist er doch insoweit in der gleichen Situation wie die anderen Beschwerdeführer, als er sich durch Fortsetzung von Beitragszahlungen die Anwartschaft auf diese Sicherung erhalten kann.
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4. Soweit die Beschwerdeführer sich darauf berufen, die von ihnen angegriffenen Regelungen verletzten ihr Vertrauen auf den Fortbestand der sie begünstigenden Rechtslage, ist allein Art. 14 GG Prüfungsmaßstab. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß es eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 45,142 [168]; 53, 257 [309]; 58, 81 [120]). Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten. Im Hinblick auf die eigentumsgeschützten Rechtspositionen der Betroffenen ergibt sich gegenüber den Gründen, nach denen die angegriffene Regelung mit Art. 14 GG vereinbar ist, nichts anderes. Insbesondere war es verfassungsrechtlich nicht geboten, für sie eine weitergehende schonende Übergangsvorschrift als diejenige vorzusehen, die es denen, welche die Wartezeit erfüllt haben, ermöglicht, durch monatliche Entrichtung des Mindestbeitrages ihre Rechtsstellung aufrechtzuerhalten.
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III.
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Die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 5) haben auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt. Dieser verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 67, 231 [236] m.w.N.).
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Es ist nicht ersichtlich, daß die angegriffenen Regelungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Insbesondere sind die von den Beschwerdeführern aufgezeigten unterschiedlichen Folgen der Regelungen gegenüber den verschiedenen Personengruppen gerechtfertigt. Zwischen den jeweils genannten Gruppen bestehen Unterschiede, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ungleiche Behandlung rechtfertigen.
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1. Soweit der Beschwerdeführer zu 2) rügt, daß die angegriffenen Regelungen nur solchen Versicherten die Anwartschaften entziehen, deren Versicherungsfall erst nach den 31. Dezember 1983 eingetreten ist, wendet er sich gegen die Stichtagsregelung des Gesetzes. Ungleichheiten, die durch Stichtagslösungen entstehen, müssen aber hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 24, 220 [228]; 29, 283 [299]; 58, 81 [127]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sollte die Neuregelung überhaupt ihr Ziel in absehbarer Zeit erreichen, so bedurfte es einer Stichtagsregelung. Wenn der Gesetzgeber durch die Wahl des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Regelungen denjenigen Versicherten, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten war, den Vorzug vor denjenigen gegeben hat, bei denen dies noch nicht der Fall war, so kann das nicht beanstandet werden.
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2. Die Auffassung des Beschwerdeführers zu 3), es verletze den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber nur einem Teil der Versicherten Sparopfer abverlange, die Rechtsstellung anderer Versicherter aber unberührt lasse, läßt sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Die angegriffenen Regelungen sind bei der Prüfung nach Art. 14 GG unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit oder Geeignetheit unbeanstandet geblieben (vgl. C II 3 c). Aus denselben Gründen verletzen die Regelungen auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Wie schon ausgeführt, läßt sich die Begünstigung der Pflichtversicherten schon deswegen rechtfertigen, weil diese in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe im wesentlich stärkeren Maße zur Versichertengemeinschaft beigetragen haben und dabei ihren Verpflichtungen im Gegensatz zu den freiwillig Versicherten nicht ausweichen konnten.
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3. Die Beschwerdeführer zu 5) haben weiterhin darauf hingewiesen, daß nach den angegriffenen Regelungen gleich hohe Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu unterschiedlichen Rentenleistungen führen können. Soweit sie darin die Verletzung eines der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden Prinzips erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ein solches Prinzip besteht nicht.
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4. Auch die von den Beschwerdeführern zu 5) vertretene Auffassung, es sei gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber die Beruf sund Erwerbsunfähigkeitsrenten, nicht aber die Hinterbliebenenrenten von besonderen Bedingungen abhängig mache, trifft nicht zu. Die differenzierende Regelung rechtfertigt sich allein daraus, daß die Hinterbliebenen die Renten als Unterhaltsersatz, die Versicherten die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aber als Lohnersatz erhalten (vgl. BVerfGE 48, 346 [357]). Der Gesetzgeber, dem es mit den angegriffenen Regelungen – jedenfalls auch – darum ging, den Lohnersatzcharakter von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten zu stärken, ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Bezug von Renten, die dem Unterhaltsersatz dienen, gleichen Bedingungen zu unterwerfen.
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5. Ebensowenig verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Anwartschaften auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verfallen können, während unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsrenten unverfallbar sind. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 [139 f.] m.w.N.). Aus dem gleichen Grunde liegt keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß nach der Neuregelung die Anwartschaft auf die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nur durch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber durch Beiträge zu einer Pflichtversicherung der Ärzte aufrechterhalten werden kann.
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