BVerfGE 84, 1 - Kindergeld für Besserverdienende | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher, Djamila Strößner | |||
Beschluß |
des Ersten Senats vom 19. Februar 1991 |
-- 1 BvR 287/86 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Georg Karl Predeek, Franz Zacharias und Friedrich Waldmann, Am Westerntor 6, Paderborn - 1gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Januar 1986 - 10 RKg 20/84 -, b) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1984 - L 13 Ar 33/83 -, c) das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30. September 1983 - S9 Ar 19/83 -, d) die Bescheide des Arbeitsamts Paderborn vom 3. und 23 Februar 1983 - II 72 KG - Nr. 23060/373 - in der Fassung des Wiederspruchsbescheid vom 4. Mai 1983 - II 16-9032 W 211/83 KG 23060 -, 2. mittelbar gegen § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Art. 13 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857). |
Entscheidungsformel: |
Die Bescheide des Arbeitsamts Paderborn - Kindergeldkasse - vom 3. und 23 Februar 1983 - II 72 KG - Nr. 23060/373 -, der Wiederspruchsbescheid vom 4. Mai 1983 - II 16-9032 W 211/83 KG 23060 -, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30. September 1983 - S9 Ar 19/83 -, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1984 - L 13 Ar 33/83 - und ) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Januar 1986 - 10 RKg 20/84 - verletzen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden - die Bescheide des Arbeitsamts, soweit sie den Beschwerdeführer belasten - aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen. |
Das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten. |
Gründe: | |
I. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende, die durch § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes -- BKGG -- in der Fassung des Art. 13 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eingeführt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) entschieden, daß die genannte Vorschrift bis zum 31. Dezember 1985 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar war.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater von sechs in der Zeit ab 1959 geborenen Kindern, für die er bis Februar 1983 ein Kindergeld von monatlich insgesamt 1.090 DM bezog. Nach Einführung der Kürzungsregelung teilte er der Kindergeldbehörde mit, sein Einkommen liege so hoch, daß ihm nach der gesetzlichen Regelung nur noch die Sockelbeträge zuständen; er halte die Kürzungsregelung jedoch für verfassungswidrig. Die Kindergeldkasse kürzte daraufhin die Kindergeldzahlung für die Zeit ab März 1983 gemäß § 10 Abs. 2 BKGG auf monatlich insgesamt 680 DM und forderte die Überzahlungen für Januar und Februar 1983 zurück. Der Widerspruch des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen. Auch seine Klage, mit der er seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufrechterhielt, blieb in allen Rechtszügen erfolglos.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen sämtliche in der Sache erlassenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen richtet, rügt der Beschwerdeführer, daß die Kindergeldkürzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Der Steuergesetzgeber sei nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Steuergerechtigkeit verpflichtet, die Sonderbelastung durch die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nicht außer acht zu lassen. Dies gelte auch für den Kindergeldgesetzgeber, da das Kindergeld seit 1975 Ersatzfunktion für steuerliche Entlastungen erfülle. Darüber hinaus verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß von den Besserverdienenden allein die Kinderreichen zur Sanierung des Haushaltes beizutragen hätten.
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Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit hat dazu ausgeführt: Über die verfassungsrechtliche Lage für den von der Verfassungsbeschwerde betroffenen Zeitraum habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Mit der Vorbereitung der Neuregelung, die aufgrund dieser Entscheidung geboten sei, habe die Bundesregierung sofort begonnen. Sie werde so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschieden.
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II. | |
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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1. Die angegriffenen Bescheide des Ausgangsverfahrens und die gerichtlichen Entscheidungen, durch die sie bestätigt worden sind, beruhen auf der Anwendung von § 10 Abs. 2 BKGG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983. Diese Vorschrift war, wie das Bundesverfassungsgericht in dem schon genannten Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) entschieden hat, in der Zeit bis zum 31. Dezember 1985 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen betrafen die Kindergeldgewährung in diesem Zeitraum. Sie verletzen danach den Beschwerdeführer in den genannten Grundrechten.
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2. Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde hat die Aufhebung sämtlicher angegriffener Entscheidungen zur Folge. Die notwendig werdende Neuentscheidung hat -- im Anschluß an die gebotene Neuregelung durch den Gesetzgeber -- die Verwaltungsbehörde zu treffen. An das Bundessozialgericht ist die Sache nur zur Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens zurückzuverweisen.
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a) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so ist diese nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Verwaltungsakte (BVerfGE 6, 386 [388]; st. Rspr.). Ist der Beschwerdeführer sowohl durch einen Verwaltungsakt als auch durch die Entscheidungen im anschließenden gerichtlichen Verfahren in einem Recht im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt worden, so sind grundsätzlich alle Entscheidungen einschließlich des Verwaltungsakts aufzuheben, wenn sie sämtlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden sind. Das Gericht, an das die Sache nach § 95 Abs. 2 BVerfGG zurückzuverweisen ist, hat dann insoweit nur noch über die Kosten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens zu entscheiden (vgl. etwa BVerfGE 74, 264 [265]).
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b) Wenn ein Verwaltungsakt aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist, hat dies allerdings nicht immer zur Folge, daß er auch im fachgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden müßte. Je nach Lage des Einzelfalles kann es möglich sein, daß der Akt bei der gerichtlichen Überprüfung aufgrund anderweitiger tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die im vorausgegangenen Verfahren noch nicht festgestellt oder berücksichtigt worden sind, im Ergebnis zu bestätigen wäre. Das Endergebnis des gerichtlichen Ausgangsverfahrens wäre im Falle seiner Fortführung ferner zunächst offen, wenn der Verwaltungsakt -- wie im vorliegenden Fall -- auf der Anwendung einer Norm beruht, die mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, deren Nichtigkeit aber nicht festgestellt werden kann; denn der Gesetzgeber könnte die Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage in einer Weise herstellen, die die Norm fortbestehen ließe. Der angegriffene Verwaltungsakt könnte in diesem Fall bestehen bleiben.
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Die Aufhebung des Verwaltungsakts durch das Bundesverfassungsgericht kann danach in solchen Fällen dazu führen, daß der Beschwerdeführer eine günstigere verfahrensrechtliche Stellung erlangt, als er sie hätte, wenn der Verfassungsverstoß bereits im gerichtlichen Ausgangsverfahren erkannt worden wäre. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr der Gefahr ausgesetzt, daß der Akt im gerichtlichen Verfahren im Ergebnis bestätigt wird. Zwar bleibt die Möglichkeit, daß die Behörde aufgrund neuer Umstände wieder einen Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt erläßt. Der Beschwerdeführer ist aber auch in einem solchen Fall zumindest insofern besser gestellt, als er von den Kosten des bisherigen gerichtlichen Verfahrens entlastet bleibt.
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Dieser verfahrensrechtliche Vorteil ist jedoch in der Regelung des § 95 Abs. 2 BVerfGG angelegt und wird dadurch legitimiert, daß ein verfassungswidriger Akt der öffentlichen Gewalt grundsätzlich keinen Bestand haben darf. Sachliche Gründe, von der Aufhebung des Verwaltungsakts abzusehen, bestehen regelmäßig auch dann nicht, wenn er zu beanstanden ist, weil die zugrundeliegende Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die Behörde darf in einem solchen Fall einen neuen Verwaltungsakt aufgrund derselben Norm nur und erst dann erlassen, wenn diese vom Gesetzgeber bei der gebotenen Neuregelung in verfassungsmäßiger Weise aufrechterhalten wird. Die Grundsätze, die insoweit zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens entwickelt worden sind (vgl. etwa BVerfGE 22, 349 [363]; 55, 100 [110 f.]), gelten auch für das Verfahren der Verwaltungsbehörde sinngemäß.
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c) Das Bundesverfassungsgericht hat sich allerdings gelegentlich darauf beschränkt, die letztinstanzliche oder die letzte tatrichterliche Gerichtsentscheidung aufzuheben, auch wenn der vorausgegangene behördliche Akt mit angegriffen war und ebenfalls die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt hatte (vgl. etwa BVerfGE 76, 143). Eine solche Beschränkung ist veranlaßt, wenn damit im Einzelfall den Interessen des Beschwerdeführers besser gedient ist als mit der Aufhebung sämtlicher Entscheidungen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse an einer raschen, abschließenden Klärung der Sache hat, hinter dem etwaige Kostennachteile und der Verlust von gerichtlichen Instanzenzügen zurücktreten, und wenn eine solche Klärung durch die Fortführung des letztinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens gefördert werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil vor einer endgültigen Entscheidung zunächst die Neuregelung durch den Gesetzgeber abgewartet werden muß.
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Auch aus anderen Gründen kann es geboten sein, den angegriffenen Verwaltungsakt bestehen zu lassen, etwa wenn Belange Dritter oder öffentliche Interessen das gebieten. Dafür spricht hier jedoch nichts.
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