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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
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49. Urteil |
vom 24. August 1994 |
i.S. M. gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft und Versicherungsgericht des Kantons Thurgau | |
Regeste |
Art. 68 Abs. 1 und Art. 96 UVG, Art. 19 VwVG, Art. 57 ff. BZP. Die nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP im Verwaltungsverfahren der SUVA für die Einholung von Sachverständigengutachten anwendbaren Regeln gelten sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer (Erw. 1c). |
Art. 19 VwVG, Art. 57 Abs. 2 BZP, Art. 58 Abs. 2 BZP, Art. 60 Abs. 2 BZP. Rechtsfolgen einer Verletzung der für die Einholung von Sachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung geltenden Vorschriften. Regeln bezüglich der Heilung von Verfahrensmängeln (Erw. 2a und b). |
Art. 58 Abs. 1 BZP, Art. 59 Abs. 1 BZP, Art. 23 OG, Art. 58 BV, Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. |
- Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (Erw. 3a). |
- Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Erw. 3b). | |
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A. | |
M., geboren am 17. Oktober 1958, erlitt im Jahre 1981 einen Skiunfall, bei welchem er sich am linken Knie verletzte. Im Oktober 1986 sprach ihm die Berner Versicherung eine Entschädigung von 15% der versicherten Invaliditätssumme zu. In der Folge war er in seiner Tätigkeit als Kellner und Geschäftsführer eines Restaurants in St. Moritz wieder voll arbeitsfähig. Am 9. August 1988 stürzte er am Arbeitsplatz eine Treppe hinunter und verletzte sich erneut am linken Knie. Eine am 17. August 1988 vorgenommene Arthroskopie zeigte eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes links mit frischen Einblutungen. Nach vorerst konservativer Therapie wurde am 2. August 1989 in der Klinik Gut, St. Moritz, eine Kreuzbandplastik durchgeführt. Am 6. März 1990 kam es zu einem weiteren Unfall, als ein Passant im Bahnhof Zürich mit dem Koffer gegen das verletzte Knie des Beschwerdeführers stiess. Wegen Zunahme der Beschwerden begab sich M. erneut in ärztliche Behandlung. Im Juni 1990 wurde in der Klinik Gut eine Arthroskopie und Metallentfernung vorgenommen. Der operierende Arzt, Dr. med. A., bescheinigte im Januar 1991 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 31. August 1990 und von 50% bis Ende Februar 1991; am 7. März 1991 bestätigte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 1990.
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Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (im folgenden: Schweizerische Mobiliar), bei welcher M. zur Zeit seiner Unfälle vom 9. August 1988 und 6. März 1990 obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert war, kam für die Heilungskosten auf und richtete ein Taggeld aus. Im Februar 1991 ersuchte sie PD Dr. med. X um ein Gutachten, welches am 14. Juni 1991 erstattet wurde und worin festgestellt wird, dass der Versicherte eine abwechselnd im Stehen und Sitzen zu verrichtende Tätigkeit vollzeitlich und ohne Einschränkung auszuführen vermöge und ihm auch bei dauerndem Gehen und Stehen eine tägliche ![]() ![]() | 2 |
Mit Einspracheentscheid vom 6. August 1991 bestätigte die Schweizerische Mobiliar diese Verfügung.
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B. | |
M. liess gegen den Einspracheentscheid beim Versicherungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 20% und von Taggeld- oder Rentenleistungen ab 1. Februar 1991 aufgrund einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 50% beantragen. Mit der Beschwerde wurde Dr. med. X die von einem Gutachter zu erwartende Objektivität und Distanz zum Fall abgesprochen. Gleichzeitig wurde ein von Dr. med. M. zuhanden der Protekta-Rechtsschutz-Versicherung verfasster Bericht vom 15. Oktober 1991 eingereicht, welcher dem Versicherten als Kellner eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bescheinigte.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde im wesentlichen mit der Feststellung ab, dass die Objektivität und Glaubwürdigkeit des Gutachtens von Dr. X zu Unrecht angezweifelt werde, dass dem Beschwerdeführer die zur Zeit der Unfälle ausgeübte Erwerbstätigkeit als Kellner und Geschäftsführer eines Gastwirtschaftsbetriebes vollzeitlich zumutbar wäre, weshalb weder Anspruch auf Taggeld noch auf eine Invalidenrente bestehe, und dass die zugesprochene Integritätsentschädigung im Rahmen der massgeblichen Richtlinien liege (Entscheid vom 9. Dezember 1991).
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C. | |
M. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen; eventuell seien eine Invalidenrente von 40% und eine Integritätsentschädigung von 15% zuzusprechen. Mit der Beschwerde wird im wesentlichen das Verfahren der Auftragserteilung an den Gutachter sowie die Objektivität und Schlüssigkeit des Gutachtens bestritten. ![]() | 6 |
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
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b) Für das Verwaltungsverfahren in der obligatorischen Unfallversicherung bestimmt Art. 96 UVG, dass die Vorschriften des UVG anwendbar sind, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für Versicherer nicht gilt oder das UVG eine abweichende Regelung enthält. Als autonome eidg. Anstalt untersteht die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Verfahrensregeln des VwVG. Die in Art. 97 ff. UVG erlassenen und in Art. ![]() ![]() | 10 |
Das VwVG enthält in Art. 12 ff. Bestimmungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, regelt in Art. 14 ff. insbesondere die Zeugeneinvernahme und bestimmt in Art. 19, dass auf das Beweisverfahren ergänzend die Art. 37, 39-41 und 43-61 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) sinngemäss Anwendung finden. Dementsprechend hat die SUVA bei der Einholung von Sachverständigengutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b). Danach ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP); des weitern ist ihm Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihm das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 2 BZP).
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c) Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren der SUVA ist das VwVG für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassenen anderen Versicherer nicht unmittelbar anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 3 lit. a VwVG; BGE 115 V 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Für die anderen Versicherer gemäss Art. 68 UVG (private Versicherungseinrichtungen, öffentliche Unfallversicherungskassen, anerkannte Krankenkassen) gelten die Bestimmungen von Art. 96 ff. UVG und Art. 122 ff. UVV, welche aber keine besondern Regeln über das Beweisverfahren enthalten. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Privatversicherer bei der Gestaltung des Beweisverfahrens frei wären und insbesondere die für die SUVA nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP geltenden Regeln bei der Einholung von Gutachten nicht zu beachten ![]() ![]() | 12 |
Erwägung 2 | |
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, ![]() ![]() | 14 |
Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (vgl. BGE 115 V 305 Erw. 2h, 119 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen).
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Unbestrittenermassen nicht mitgeteilt wurde dem Beschwerdeführer die Fragestellung an den Gutachter, weshalb er auch keine Gelegenheit hatte, sich hiezu zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP). Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 4. Juli 1991 im Sinne von ![]() ![]() | 17 |
Erwägung 3 | |
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Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (vgl. BGE 94 I 425; GRISEL, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1989, Bd. II S. 853 f.; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1986, Bd. II S. 1075; VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Bern 1988, 10 N. 154; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 349). Es rechtfertigt sich daher, die Rechtsprechung zur Verfahrensgarantie des Art. 58 Abs. 1 BV, soweit es um die richterliche ![]() ![]() | 19 |
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Wie es sich hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens des Gutachters anlässlich der Untersuchung vom 13. Juni 1991 verhielt, lässt sich im einzelnen nicht feststellen. Ob sich der Vorwurf der mangelnden Objektivität des Gutachters als begründet erweist, ist daher aufgrund des Gutachtens und der sich aus den Akten ergebenden Umstände der Begutachtung zu beurteilen. Dabei kann den Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit nicht gefolgt werden, als dieser aus der Bezeichnung "negroider Typ" auf eine die Parteilichkeit des Gutachters dokumentierende negative Bewertung ![]() ![]() ![]() ![]() | 21 |
Aufgrund des Gutachtens ist mithin nicht auszuschliessen, dass der Gutachter insbesondere wegen der Verspätung des Beschwerdeführers diesem gegenüber in einem gewissen Umfang voreingenommen war. Die Einstellung des Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer, wie sie im Gutachten vom 14. Juni 1991 zum Ausdruck kommt, war jedenfalls geeignet, beim Beschwerdeführer objektiv den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen, was für die Annahme einer Befangenheit des Gutachters genügt (BGE 115 V 263 Erw. 5a). Im Hinblick auf die grosse Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt (vgl. BGE 118 V 290 Erw. 1b, 115 V 134 Erw. 2, 112 V 32 Erw. 1a), ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Gutachten nicht, weshalb es nicht als taugliches Beweismittel für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs betrachtet werden kann.
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Erwägung 4 | |
4.- Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubegutachtung zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, wie es sich hinsichtlich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die gutachtliche Beurteilung erhobenen materiellen Einwendungen verhält. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, wird im Rahmen des einzuholenden neuen Gutachtens und der anschliessenden Neubeurteilung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen sein. ![]() | 23 |
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