BGE 107 Ia 148 - Briefgeheimnis des Untersuchungsgefangenen | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 21. Oktober 1981 |
i.S. X. gegen Untersuchungsrichter 6 von Bern und Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern |
(staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Persönliche Freiheit, Art. 8 EMRK; Schutz des Briefgeheimnisses des Untersuchungsgefangenen. |
Bei der Briefkontrolle ist darauf zu achten, dass das Personal, welches die Post vom Untersuchungsrichter zum Untersuchungsgefangenen und umgekehrt befördern muss, nicht in die Briefe Einsicht nehmen kann. | |
Sachverhalt | |
A.- Der Untersuchungsgefangene X. reichte gegen den Untersuchungsrichter 6 von Bern Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern ein. Er rügte unter anderem, dass die für ihn eingehende Post vom Untersuchungsrichter nach der Kontrolle unverschlossen weitergegeben werde; durch dieses Vorgehen könnten zur Zensur nicht befugte Dritte in seine Post Einsicht nehmen, was eine Verletzung des Briefgeheimnisses bedeute. Die Anklagekammer des Obergerichts wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juli 1981 ab. Hinsichtlich der unverschlossenen Weitergabe der zensurierten Post vertrat sie die Ansicht, die mit der Zustellung beauftragten Funktionäre handelten als Organe der gerichtlichen Polizei und unterstünden dem Amtsgeheimnis; eine Verletzung des Postgeheimnisses liege daher nicht vor.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 2 | |
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Gemäss Art. 122 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV) ist gegenüber Untersuchungsgefangenen jede unnötige Strenge untersagt. Sie sollen in ihrer persönlichen Freiheit nur soweit beschränkt werden, als es der Untersuchungszweck erheischt. Diese kantonalrechtliche Bestimmung steht mit der vom Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Recht auf persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit abgeleiteten Regel im Einklang, wonach die Freiheit des Untersuchungsgefangenen nur soweit beschränkt werden darf, als der Zweck der Untersuchung oder die Anstaltsordnung es erfordern (BGE 102 Ia 282 ff., 304 f.; 99 Ia 270 E. IV). Das gleiche ergibt sich aus Art. 8 EMRK, der unter anderem die Freiheit des Briefverkehrs erwähnt und die Voraussetzungen für deren Einschränkung umschreibt (vgl. BGE 106 Ia 140). Die Kontrolle der Korrespondenz von Untersuchungsgefangenen ist mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck unerlässlich und deshalb - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - zulässig; diese Zensur bildet denn auch als solche nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Hingegen ist nicht einzusehen, weshalb der Briefverkehr von Häftlingen noch von anderen Personen als von dem mit der Kontrolle beauftragten Richter oder Beamten sollte eingesehen werden können. Der Zweck der Untersuchung erfordert dies nicht. Mit Gründen der Anstaltsordnung lässt sich die offene Weiterleitung der zensurierten Post ebenfalls nicht rechtfertigen. Es bedeutet keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand für den Untersuchungsrichter, den kontrollierten Brief mit einem Klebstreifen oder auf andere Art wieder zu verschliessen. In der deutschen Rechtslehre wird beispielsweise die Ansicht vertreten, der Richter habe die eingehende Post nach der Zensurlektüre in einem verschlossenen Begleitumschlag an den Untersuchungsgefangenen weiterzuleiten (Kommentar LÖWE/ROSENBERG zur deutschen Strafprozessordnung, 23. Aufl., Band 2, N. 107 zu § 119). Weder bei diesem noch bei einem allenfalls in Betracht zu ziehenden anderen System wird der Anstaltsbetrieb in untragbarer Weise erschwert oder der Untersuchungsrichter übermässig belastet, wenn die kontrollierte eingehende Post verschlossen an den Untersuchungsgefangenen weitergeleitet werden muss. Was die ausgehende Post betrifft, die zwar nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet, aber hier gleichwohl zu erwähnen ist, so kann ebenfalls nicht von einer unzumutbaren Erschwerung des Anstaltsbetriebs gesprochen werden, wenn dem Untersuchungsgefangenen gestattet wird, die von ihm verfassten Briefe in einem verschlossenen Kuvert dem Untersuchungsrichter zur Kontrolle zuzuleiten.
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Der Untersuchungsgefangene hat ein durchaus beachtliches Interesse an der verschlossenen Weiterleitung der zensurierten eingehenden Post. Der Eingriff in die Privatsphäre, der mit der Postkontrolle verbunden ist, wirkt sich ungleich schwerer aus, wenn nicht nur der Untersuchungsrichter, sondern auch die Gefängnisangestellten, mit denen der Untersuchungsgefangene in täglichem Kontakt steht, vom Inhalt der gesamten an ihn gerichteten Post Kenntnis erlangen können. Dass diese Angestellten ebenfalls dem Amtsgeheimnis unterstehen, lässt den Schutz - entgegen der Auffassung der Anklagekammer - nicht als entbehrlich erscheinen. Die Verletzung des verfassungsmässigen Rechtes auf die persönliche Intimsphäre liegt nicht bloss in der Gefahr, dass die Gefängnisangestellten ihre Kenntnisse nach aussen weitergeben könnten, sondern auch darin, dass sie diese überhaupt erlangen und allenfalls (ohne dadurch gegen Art. 320 StGB zu verstossen) gegenüber dem Häftling selbst in der einen oder andern Form davon Gebrauch machen könnten.
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Die unverschlossene Weiterleitung der kontrollierten eingehenden Post bildet nach dem Gesagten eine "unnötige Strenge" gegenüber dem Untersuchungsgefangenen (Art. 122 Abs. 2 StrV) und stellt einen unverhältnismässigen Eingriff dar. Das Vorgehen des Untersuchungsrichters 6 von Bern ist daher unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Rechtes auf die persönliche Geheimsphäre wie auch aufgrund von Art. 8 EMRK unzulässig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Beschluss der Anklagekammer des Berner Obergerichts vom 21. Juli 1981 aufzuheben. Die Anklagekammer wird in ihrem neuen Entscheid auch die Kostenfrage unter Berücksichtigung des Umstandes neu zu regeln haben, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen teilweise durchgedrungen ist.
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