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Informationen zum Dokument  BGE 108 Ia 261  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. (Ausführungen darüber, dass die gesetzlichen Vorauss ...
5. Es ist weiter die Frage zu prüfen, ob hier deshalb anders ...
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48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. November 1982 i.S. D. gegen Polizeikommando und Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Presse- und Informationsfreiheit; vorläufige Festnahme eines Journalisten.  
 
Sachverhalt
 
BGE 108 Ia, 261 (262)Am Abend des 18. Mai 1981 kam es in Basel zu einer nicht bewilligten Demonstration, in deren Verlauf eine Reihe von Sachbeschädigungen verübt wurden. Die Polizei nahm vier von sechs Personen fest, die ihr nach ihrer Darstellung im Laufschritt entgegenkamen; die beiden weiteren Personen ergriffen die Flucht. Unter den Festgenommenen befand sich der Journalist D. Er wurde am folgenden Tag aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
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Der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 22. Juni 1981 die Einsprache ab, die der Journalist gegen seine vorläufige Festnahme erhoben hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, D. sei in einer flüchtenden Demonstrantengruppe erkannt worden. Da er schon wiederholt bei Demonstrationen in vorderster Front beobachtet worden sei, habe die Annahme nahegelegen, dass er an den gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei. Seine Aussage, wonach er nur als Berichterstatter zugegen gewesen sei, habe ihn jedenfalls vorerst nicht von diesem Verdacht entlasten können, um so weniger, als er keine Reporterutensilien bei sich geführt und die Presse-Armbinde in der Hosentasche getragen habe. Die Zuführung an das Kriminalkommissariat zu näherer Abklärung sei daher gerechtfertigt gewesen.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde machte D. unter anderem geltend, seine vorläufige Festnahme habe gegen die Presse- und die Informationsfreiheit verstossen. Das Bundesgericht hält diese Rügen für unbegründet.
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BGE 108 Ia, 261 (263)Aus den Erwägungen:
 
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Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wohl folgt aus der Pressefreiheit (unter Einschluss der Informationsfreiheit) das Recht der Journalisten, sich an Ort und Stelle über politische Ereignisse zu informieren und darüber Bericht zu erstatten. Dagegen kann kein Journalist aus seiner beruflichen Stellung das Recht herleiten, an verbotenen Handlungen teilnehmen zu dürfen, und er kann auch nicht beanspruchen, anders als ein anderer Bürger behandelt zu werden, wenn er in einer Verdachtssituation angetroffen wird, wie dies nach den vorstehenden Darlegungen hier zutraf. Die Frage, ob der Journalist eine Armbinde trägt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr kommt es darauf an, ob er zu den Demonstranten eine gewisse Distanz hält, was sowohl räumlich als auch sachlich zu verstehen ist. Der nur an der Berichterstattung, nicht aber aktiv an der Demonstration interessierte Journalist wird in der Regel die Möglichkeit finden, sich während eines öffentlichen Krawalles, in dessen Verlauf es zu erheblichen rechtswidrigen Handlungen kommt, so zu verhalten, dass seine Nichtzugehörigkeit zu den randalierenden Gruppen sofort erkennbar ist. Dem lässt sich nicht mit dem Einwand begegnen, es sei einem Journalisten nicht verboten, mit Demonstranten zu sympathisieren. Entweder er begibt sich allein zur Erfüllung seiner journalistischen Aufgabe an den Ort des Geschehens und wahrt die vorstehend umschriebene, selbstverständlich nicht in Metern auszudrückende Distanz; oder aber er fühlt und lebt mit den Demonstranten, in welchem Falle er keine Vorrechte als Journalist in Anspruch nehmen kann. Eine dritte Möglichkeit besteht nicht. Wie bereits früher dargelegt wurde, konnten die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer hier festgenommen wurde, ohne Willkür dahin ausgelegt werden, er gehöre zu den Demonstranten; dies um so mehr, als er aus BGE 108 Ia, 261 (264)welchen Gründen auch immer weder mit Block und Bleistift noch mit einer Kamera ausgerüstet war. Dass er verschiedenen Polizeiorganen als Journalist bekannt war, ändert hieran nichts. Die Rügen der Verletzung der Presse- und der Informationsfreiheit gehen daher fehl.
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