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Informationen zum Dokument  BGE 111 Ia 31  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Paten ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. Februar 1985 i.S. Coop Zentralschweiz gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 31 und 32quater BV: Alkoholverkaufspatent; gesetzliche Grundlage.  
 
Sachverhalt
 
BGE 111 Ia, 31 (31)§ 56 des Schwyzer Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 1. März 1974 (GGG) lautet:
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"Bedürfnisklausel Für die Neueröffnung und die Vergrösserung einer Verkaufsstelle werden die Patente I und III nur erteilt, wenn sie unter Berücksichtigung der Zahl und der Verteilung bereits bestehender Verkaufsstellen einem öffentlichen Bedürfnis nach Art. 32quater der Bundesverfassung entsprechen."
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Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz haben diese Bestimmung in mehrjähriger übereinstimmender Praxis dahin konkretisiert, dass ein Bedürfnis nur bejaht wird, wenn das Verhältnis zwischen der Einwohnerzahl einer Ortschaft oder eines abgegrenzten Gebietes und der Zahl der Patente ein bestimmtes Mass erreicht. In Ortschaften mit mehr als 3000 Einwohnern BGE 111 Ia, 31 (32)wird ein zusätzliches Patent nur bewilligt, wenn auf eine Verkaufsstelle mehr als 800 Einwohner entfallen.
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Die Coop Zentralschweiz ersuchte mit Eingabe vom 5. Mai 1983 um Erteilung eines Alkoholverkaufspatentes (Kleinhandelspatent III gemäss § 53 GGG) für den im Bau befindlichen Coop Center in Küssnacht. Der Regierungsrat verweigerte das Patent, im wesentlichen mit der Begründung, das Kontingent für Küssnacht sei mit 15 bestehenden Verkaufsstellen bereits überzogen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 30. Dezember 1983 ab.
4
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit, des Rechtsgleichheitsgebotes und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts beantragt die Coop Zentralschweiz die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht weist sie ab.
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Aus den Erwägungen:
 
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Wie das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall aus dem Kanton Genf erkannt hat, muss die gesetzliche Bedürfnisklausel den behördlichen Interpretationsrahmen soweit abstecken, dass der Zweck der Bestimmung, d.h. die vernünftige Begrenzung der Alkoholverkaufsstellen aus gesundheitspolitischen Gründen, in geeigneter Weise erreicht werden kann (nicht publiziertes Urteil vom 18. Juni 1982 i.S. Chaubert). Indem § 56 GGG den Regierungsrat ausdrücklich verpflichtet, die Zahl und die Verteilung bestehender Läden zu berücksichtigen, wird diesen Anforderungen Genüge getan, selbst wenn der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum verbleibt. Unter dem Gesichtswinkel des Legalitätsprinzips ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass sich die im Einzelfall massgebenden Kriterien nicht aus einer Rechtsverordnung sondern aus einer gleichmässigen und den besonderen Umständen Rechnung tragenden Praxis der Behörden ergeben. Auf diese Weise erfährt die Handels- und Gewerbefreiheit keine zusätzliche Einschränkung, welche sich mit dem von der Verfassung vorgegebenen Gesetzeszweck nicht vereinbaren liesse. In dieser BGE 111 Ia, 31 (33)Beziehung ist nur erforderlich, dass weder die Auswahl noch die Anwendung der ausschlaggebenden Kriterien in willkürlicher, sachfremder Weise erfolgt. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, wird noch zu prüfen sein. Nach dem Gesagten steht jedenfalls das Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage ausser Frage.
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