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Informationen zum Dokument  BGE 114 Ia 32  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
6. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Auszonungen vers ...
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7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Januar 1988 i.S. Erbengemeinschaft X. sowie Y. und Z. gegen Einwohnergemeinde Hochwald und Regierungsrat des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerden)
 
 
Regeste
 
Art. 22ter BV; Rechtssicherheit; Änderung von Zonenplänen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 114 Ia, 32 (32)Die Erben X. sowie Y. und Z. sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Gebiet Radacker/Nettenberg, Gemeinde Hochwald. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Hochwald vom 11. Oktober 1974, der am 21. Dezember 1976 vom Regierungsrat genehmigt worden ist, lagen diese Parzellen in der Bauzone, und zwar in der Wohnzone W1. Im Bestreben, ihre Ortsplanung an die Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) anzupassen, unterzog die Gemeinde dieselbe einer Totalrevision. Das führte in den Jahren 1981 bis 1985 zu verschiedenen Planauflagen. Dabei wurden die angeführten Grundstücke gemäss Zonenplan (öffentliche Auflagen vom 6. Februar bis 6. März 1984 sowie 1. bis 30. Juli 1985) dem Reservegebiet im Sinne von § 27 des Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 und damit einer Nichtbauzone zugeteilt. Gegen BGE 114 Ia, 32 (33)diese Massnahme wehrten sich die genannten Grundeigentümer beim Regierungsrat des Kantons Solothurn, der ihre Beschwerden am 22. Juni 1987 abwies, soweit er darauf eintreten konnte und sie nicht gegenstandslos geworden waren, und gleichzeitig die Ortsplanung der Gemeinde Hochwald, bestehend aus dem Zonenplan, verschiedenen Erschliessungsplänen und dem Zonenreglement, genehmigte. Im weiteren nahm er das Erschliessungsprogramm der Gemeinde zur Kenntnis.
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Die gegen den Entscheid des Regierungsrats in getrennten Eingaben erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden der Erben X. sowie von Y. und Z. weist das Bundesgericht ab.
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Aus den Erwägungen:
 
6. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Auszonungen verstiessen gegen das Gebot der Rechtssicherheit. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Zonenplanänderungen wiederholt festgestellt, dass die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen unbedingten Anspruch darauf gibt, dass sein Land dauernd in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer nachträglichen Änderung oder Beschränkung der aus einer bestimmten Zoneneinteilung folgenden Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen. Planung und Wirklichkeit müssen bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern (BGE 109 Ia 114 /115 E. 3; BGE 106 Ia 387 /388 E. 3c, je mit Hinweisen). Solche Gründe liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten Bauzone an die Planungsgrundsätze von Art. 15 RPG angepasst werden soll (BGE 111 Ia 22 E. 2d, 140 E. 7a; BGE 107 Ib 335 E. 2b mit Hinweisen). Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen entsprechenden Planung hat Vorrang vor dem Gebot der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis nur für bundesrechtskonforme Pläne (vgl. dazu etwa die Urteile vom 10. Dezember 1987 i.S. Einwohnergemeinde Oberwil, vom 15. Oktober 1986 BGE 114 Ia, 32 (34)i.S. Gemeinde Flims und vom 10. Juli 1985 i.S. Gemeinde Stettlen). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Zonenplan 1974, wie gezeigt, um einen hinsichtlich der Grösse der Bauzone im Lichte von Art. 15 RPG bundesrechtswidrigen Zonenplan, der nach dem Gesagten an diese Vorschrift des Bundesrechts angepasst werden durfte, ohne dass dadurch eine Verfassungsverletzung eingetreten ist. Im übrigen waren im Zeitpunkt der Auflagen des umstrittenen Zonenplanes in den Jahren 1984 und 1985 seit dem Erlass des Zonenplanes 1974 über neun und seit der regierungsrätlichen Genehmigung des letzteren über sieben Jahre verflossen. Von einer erst einjährigen Geltungsdauer des Zonenplans 1974 - wie dies die Beschwerdeführer behaupten - kann also keine Rede sein, und die Auszonung erschiene auch unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs nicht als verfassungswidrig.
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