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Informationen zum Dokument  BGE 102 Ib 57  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Zum Landerwerb für den Nationalstrassenbau ist in der aar ...
2. a) Entscheide der ESchK können nach den Art. 98 lit. e un ...
3. Die ESchK hat ihre materielle Zuständigkeit grundsät ...
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11. Urteil vom 22. Januar 1976 i.S. Erben Lüscher gegen Kanton Aargau und Eidg. Schätzungskommission 8. Kreis
 
 
Regeste
 
Enteignung; Nationalstrassen; Art. 23 VV zum NSG.  
 
BGE 102 Ib, 57 (57)Aus den Erwägungen:
 
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BGE 102 Ib, 57 (58)Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde fechten die Erben Lüscher diesen Entscheid an mit dem Begehren, ihn aufzuheben und das Enteignungsverfahren zu eröffnen.
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b) Im vorliegenden Verfahren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an; zudem hat es über die ESchK die Aufsicht auszuüben (Art. 63 EntG). Demzufolge hat es von Amtes wegen festzustellen, ob die ESchK materiell zuständig war und ob die formellen Voraussetzungen für ihr Tätigwerden erfüllt waren (BGE 96 I 192 E. 3; BGE 99 Ib 485 E. 2a; BGE 101 Ib 281).
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3. Die ESchK hat ihre materielle Zuständigkeit grundsätzlich bejaht, sie aber im konkreten Fall verneint, weil der geltend gemachte Schaden in keinem Zusammenhang mit der durchgeführten Landumlegung stehe und die Ansprüche verwirkt seien. Die Ausführungen der ESchK über ihre sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Ansprüchen, welche in einer nach Art. 31 NSG und Art. 19 ff. der VV zum NSG durchgeführten Landumlegung nicht befriedigt werden konnten, sind zweifellos richtig (vgl. Art. 23 VV zum NSG und dazu BGE 97 I 180 f. und 717; BGE 99 Ia 496 ff. E. 4). Es braucht aber nicht untersucht zu werden, ob die ESchK zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Landumlegung und dem geltend gemachten Schaden verneint und eine Verwirkung der Ansprüche angenommen hat. Denn sie hätte schon aus einem andern Grunde auf das Gesuch der Erben Lüscher nicht eintreten sollen.
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a) Kommt, wie hier, ein formelles Enteignungsverfahren in Frage, so genügt zum Tätigwerden der ESchK nicht, dass sie zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sachlich zuständig ist. Darüber hinaus müssen nämlich die Voraussetzungen für die Eröffnung des Enteignungsverfahrens erfüllt sein. Das Recht, die Einleitung eines solchen Verfahrens zu verlangen, steht ausschliesslich dem Werkeigentümer zu, der mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist. Die ESchK kann ihn zur Ausübung dieses Rechts nicht zwingen (BGE 92 I 179 E. 4, mit Hinweisen; BGE 99 Ib 490 E. 2). Anderes gilt nur in den BGE 102 Ib, 57 (59)Fällen materieller Enteignung, wo das Gesetz selbst den Privaten ermächtigt, direkt die ESchK anzurufen (BGE 101 Ib 284 E. 3b; vgl. z.B. Art. 18 Abs. 2 NSG, Art. 44 Abs. 2 bis 4 Luftfahrtgesetz und Art. 19 EBG).
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b) Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass der betroffene Eigentümer gegenüber der Weigerung der zuständigen Behörde (hier: des Regierungsrates), ein Enteignungsverfahren nach Art. 23 VV zum NSG einzuleiten, wehrlos ist. Denn der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den negativen Entscheid der Regierung steht ihm offen (BGE 92 I 179 f. E. 4 und 5; BGE 99 Ib 491 f. E. 2). Damit der Regierungsrat sich über das Gesuch der Erben Lüscher ausspricht, ist ihm das Begehren von Amtes wegen zuzustellen (vgl. per analogiam BGE 100 Ib 188 f. E. 3).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch der Erben Lüscher vom 24. April 1975 wird im Sinne der Erwägungen dem Regierungsrat des Kantons Aargau zugestellt.
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