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Informationen zum Dokument  BGE 110 Ib 14  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
1. Nach Art. 6 Abs. 1 BewB ist einer Person mit Wohnsitz oder Sit ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
3. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. März 1984 i.S. Bundesamt für Justiz gegen Jochen Jakob Hermann Herbert Kienzle-Kirschvink und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Berechtigtes Erwerbsinteresse nach Art. 6 Abs. 2 lit. a BewB.  
 
Sachverhalt
 
BGE 110 Ib, 14 (14)Jochen Jakob Hermann Herbert Kienzle-Kirschvink, deutscher Staatsangehöriger, beantragte der zuständigen baselstädtischen Bewilligungsbehörde am 14. Juli 1982 die Liegenschaft Grundbuch Riehen, Sektion D, Parzelle 2828 (am Hang 26) erwerben zu dürfen, obwohl er bereits Eigentümer einer Vierzimmerwohnung in Samedan-GR war.
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BGE 110 Ib, 14 (15)Das Wirtschafts- und Sozialdepartement Basel-Stadt bewilligte den Erwerb am 27. Juli 1982 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (BewB; SR 211.412.41). Der Erwerb der Ferienwohnung in Samedan war seinerzeit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 BewB bewilligt worden. Mit Beschluss vom 14. Dezember 1982 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde des Bundesamtes für Justiz (BAJ) ab.
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Mit fristgemässer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Justiz dem Bundesgericht:
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"Den angefochtenen Entscheid (Regierungsratsentscheid vom 14. Dezember 1982) aufzuheben und die Bewilligung zum Erwerb eines Grundstückes in Riehen, Grundbuch-Nr. Sektion D, Parzelle 2828, Am Hang 26, nur unter der Bedingung zu erteilen, dass der Erwerber vorgängig sein Grundstück Grundbuch Nr. 50 462 (4-Zimmerwohnung) in Samedan veräussere, unter Kostenfolge."
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Das beschwerdeführende Amt rügt die Verletzung von Bundesrecht. Auf dessen einzelne Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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J. J. H. H. Kienzle-Kirschvink sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beantragen sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, aus folgenden
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Erwägungen:
 
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"wenn das zu erwerbende Grundstück in erster Linie dem Aufenthalt des Erwerbers oder seiner Familie dient, der Erwerber es auf seinen persönlichen Namen erwirbt und er, sein Ehegatte oder seine minderjährigen Kinder kein anderes diesem Zwecke dienendes Grundstück in der Schweiz erworben haben und ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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1. aussergewöhnlich enge geschäftliche oder andere schutzwürdige Beziehungen des Erwerbers zu dem Ort des zu erwerbenden Grundstücks;
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2. dauernder Aufenthalt des Erwerbers am Ort des zu erwerbenden BGE 110 Ib, 14 (16) Grundstücks mit Bewilligung der Fremdenpolizei oder Kraft einer anderen Berechtigung;
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3. Lage des Grundstückes an einem Orte, dessen Wirtschaft vom Fremdenverkehr abhängt und der Ansiedlung von Gästen bedarf, um den Fremdenverkehr zu fördern, insbesondere in Berggegenden."
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Strittig ist die Frage, ob eine Person im Ausland berechtigt ist, im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 lit. a BewB mehrere Grundstücke zu erwerben, wenn jeder Erwerb wenigstens auf eine andere arabische Ziffer (1-3) der Gesetzesbestimmung gestützt werden kann. Diese Frage ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.
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Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland keinen Unterschied zwischen der sekundären Wohnung (Ferienwohnung) und dem Hauptwohnsitz eines der Bewilligungspflicht unterstellten Kaufsinteressenten machen wollte (Entscheid des Bundesgerichts vom 2. März 1977 i.S. E. Bignami E. 1b). Der Begriff des "Aufenthalts" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a BewB erfasst sowohl das Wohnen als Ferienzweck wie auch dasjenige zu dauernder Anwesenheit. Ist somit eine der Bewilligungspflicht unterstellte Person, ihr Ehegatte oder ihre minderjährigen Kinder bereits Eigentümer eines schweizerischen Grundstückes, welches ihrem Ferien- oder Wohnaufenthalt dient, so haben diese Personen kein berechtigtes Interesse mehr, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a BewB noch ein weiteres Grundstück in der Schweiz zu erwerben. Art. 6 Abs. 2 lit. a BewB kann zum Erwerb eines Grundstückes in der Schweiz nur dann wieder angerufen werden, wenn das erste dem Aufenthalt dienende Grundstück inzwischen veräussert worden ist.
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Aufgrund der vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und von J. J. H. H. Kienzle-Kirschvink vorgebrachten Argumente besteht kein Anlass, auf die bestehende Rechtsprechung zurückzukommen. Die Beschwerde des Bundesamtes für Justiz ist daher gutzuheissen.
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