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Informationen zum Dokument  BGE 115 Ib 347  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Ko ...
2. a) Der bewilligte Teil des umstrittenen Lagerplatzes befindet  ...
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46. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. November 1989 i.S. M. und R. gegen H., Gemeinde Knonau und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz-Verordnung), Art. 24 RPG, kantonales und kommunales Baurecht.  
Die einzelfallweise Festsetzung von Lärm-Empfindlichkeitsstufen (Art. 44 Abs. 3 LSV) kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet werden. Deren Zuordnung im Rahmen der Nutzungsplanung (Art. 44 Abs. 1 LSV) ist indessen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 34 Abs. 3 RPG) zu prüfen, sofern nicht ein Plan angefochten wird, der einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichkommt (E. 1b).  
Zur Rüge der Verletzung von selbständigem kantonalem und kommunalem Baurecht steht die staatsrechtliche Beschwerde offen. Legitimation des Nachbarn bezüglich Gewässerabstand verneint (E. 1c/aa), hinsichtlich der genügenden Zufahrt für den Mitbenützer der Zufahrt bejaht (E. 1c/bb).  
2. Lärmimmissionen sind nach dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung des Bundes zu beurteilen. Durch deren Nichtanwendung wird Bundesrecht verletzt (E. 2c und d).  
3. Bei der Festsetzung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV) ist die lärmmässige Belastung der Umgebung und insbesondere deren Lärmempfindlichkeit zu beachten (E. 2e).  
 
Sachverhalt
 
BGE 115 Ib, 347 (349)R. ist Eigentümer der Parzelle Kat. Nr. 473 in Knonau und M. gehört die Parzelle Kat. Nr. 450. Beide Grundstücke grenzen an die Parzelle Kat. Nr. 462 von H. Diese ist als Lagerplatz für Baumaterialien, Baumaschinen etc. an das Baugeschäft V. verpachtet, welches auch die auf der Parzelle stehende offene Lagerhalle benutzt. Das Grundstück sowie die Lagerhalle liegen teilweise in der Kernzone K3 und teilweise in der Landwirtschaftszone. Der Lagerplatz grenzt mit seiner Westseite auf der ganzen Länge an den Haselbach. Er wurde ohne Bewilligung erstellt und betrieben, und es sind verschiedene Bauarbeiten ohne Bewilligung ausgeführt worden. Im vorliegenden Verfahren umstritten sind der Lagerplatz an sich und ein vor dem Lagerhallenteil in der Landwirtschaftszone gelegener, fünf Meter breiter Weg.
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Mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1983 wurde V. von der Gemeinde Knonau aufgefordert, für die ohne Baubewilligung ausgeführten Bauarbeiten ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 28. November 1983 entschied die Gemeinde in Beantwortung des inzwischen eingereichten Baugesuches, den Lagerplatz keiner rückwirkenden Bewilligungspflicht zu unterstellen und die ohne Bewilligung ausgeführten Bauarbeiten zu bewilligen. Den dagegen von M. eingereichten Rekurs hiess die Baurekurskommission II im Sinne der Erwägungen gut und lud den Gemeinderat Knonau ein, unter anderem ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren über den Lagerplatz durchzuführen. Daraufhin erteilte die Gemeinde Knonau für den innerhalb der Kernzone K3 gelegenen Teil des offenen Lagerplatzes eine nachträgliche Baubewilligung. Bezüglich des in der Landwirtschaftszone liegenden Teils des Lagerplatzes wurde die vollständige Räumung mit Ausnahme des bestehenden fünf Meter breiten Zufahrtsweges vor der Lagerhalle angeordnet. Die dagegen sowohl von der Bauherrschaft als auch von M. erhobenen Rekurse wies die Baurekurskommission vollumfänglich ab. R. und M. rekurrierten gegen diesen Entscheid an BGE 115 Ib, 347 (350)das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerden am 17. Juni 1988 abwies, soweit es darauf eintrat. R. war dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beigetreten, weil M. seine Liegenschaft Kat. Nr. 473 in der Zwischenzeit an ihn veräussert hatte.
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R. und M. führen gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. Juni 1988 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots und der Eigentumsgarantie und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde teilweise als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und heisst diese gut. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus den Erwägungen:
 
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a) Die Beschwerdeführer haben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich staatsrechtliche Beschwerde erhoben und rügen darin unter anderem die Verletzung von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Diese Rüge ist indessen in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 RPG mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geltend zu machen (BGE 114 Ib 132 E. 2, BGE 112 Ib 96, 156 E. 1a).
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b) Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (BGE 112 Ib 165 E. 1, 237 E. 2a mit Hinweisen), sofern diese von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99-102 OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe gegeben ist. Dies gilt auch für Verfügungen, die sowohl auf kantonalem bzw. kommunalem wie auch auf Bundesrecht beruhen, falls und soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in Frage steht (BGE 114 Ib 216 E. 1b, BGE 112 Ib 237 ff., BGE 108 Ib 74 ff., BGE 105 Ib 107 E. 1b und c; siehe auch BGE 112 Ib 321). Die Beschwerdeführer bringen vor, der Betrieb des umstrittenen Lagerplatzes führe zu übermässigen Lärmimmissionen, welche in der Kernzone nicht zulässig seien.
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BGE 115 Ib, 347 (351)Die Begrenzung derartiger Immissionen gehört seit dem 1. Januar 1985 zum Regelungsbereich des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG).
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Die zum Umweltschutzgesetz erlassene Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sieht in den Art. 43 und 44 das Instrument der Empfindlichkeitsstufen vor, welche in den einzelnen Nutzungszonen nach Art. 14 ff. RPG gelten sollen. In den Anhängen 3 bis 7 dieser Verordnung hat der Bundesrat für den Lärm Belastungsgrenzwerte festgesetzt, welche u.a. bei der Bewilligung neuer und wesentlich geänderter ortsfester Anlagen einzuhalten sind (Art. 25 USG, Art. 7 f. LSV).
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Diese Belastungsgrenzwerte sind nach den erwähnten Empfindlichkeitsstufen für die einzelnen Nutzungszonen differenziert ausgestaltet (Art. 43 LSV sowie Anhang 3-7 dazu). Nach Art. 44 Abs. 1 LSV sorgen die Kantone dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden. Bis zu dieser Zuordnung, die spätestens innert zehn Jahren erfolgen muss (Art. 44 Abs. 2 LSV), bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV). Bei der einzelfallweisen Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen liegt nach der Rechtsprechung der Bundesgerichts eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor, so dass gegen sie unter Vorbehalt allfälliger Ausschlussgründe grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig ist (BGE 115 Ib 386 E. 1b/aa; BGE 114 Ib 214 ff.) Anders verhält es sich, wenn die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden. In diesem Fall wird die Festsetzung der Empfindlichkeitsstufen vom Bundesgericht als Bestandteil der Nutzungsplanung betrachtet. Sie unterliegt daher insoweit grundsätzlich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 und 3 RPG der staatsrechtlichen Beschwerde (nicht publiziertes Urteil vom 2. Februar 1989 i.S. Polit. Gemeinde Erlenbach E. 1c; BGE 114 Ia 387 E. 2), es sei denn es handle sich bei dem in Frage stehenden Plan und den ihn ergänzenden Vorschriften um derart detaillierte, das nachfolgende Bewilligungsverfahren präjudizierende Anordnungen, dass sie einer Verfügung gleichkommen und daher Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden können, soweit sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 VwVG) oder hätten stützen sollen (BGE 113 Ib 373 E. 1b) und kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99-102 OG oder der Spezialgesetzgebung vorliegt. Da BGE 115 Ib, 347 (352)ein solcher Plan - in der Regel handelt es sich um einen Sondernutzungsplan im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - einem Vorentscheid für die Ausführung des von ihm erfassten Werkes gleichzustellen ist, kommt die Ausnahme von Art. 99 lit. c OG, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Pläne ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt, nicht zum Zuge (vgl. BGE 113 Ib 225 ff., BGE 114 Ia 387 E. 2).
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Im vorliegenden Fall, in welchem übermässige vom Lagerplatz des Beschwerdegegners ausgehende Lärmimmissionen behandelt und gerügt werden, geht es um die Frage der einzelfallweisen Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen aus Anlass des zur Diskussion stehenden Baubewilligungsverfahrens, bestehen doch für das fragliche Gebiet noch keine im Rahmen der Nutzungsplanung festgesetzten Empfindlichkeitsstufen. Somit sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die wie erwähnt im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig ist, zu prüfen.
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Es ist keiner der Ausschlussgründe von Art. 99-102 OG erfüllt. Insbesondere geht es nicht um eine Bau- oder Betriebsbewilligung für technische Anlagen im Sinne von Art. 99 lit. e OG (BGE 114 Ib 216 f. E. 1b). Diese Bestimmung betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtlichen Auswirkungen. An der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass der angefochtene Entscheid im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Raumplanerische Entscheide sind nach Art. 34 Abs. 3 RPG zwar im Grundsatz der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Diese Vorschrift gilt indessen nur für die richterliche Überprüfung der Anwendung der raumplanerischen kantonal- und bundesrechtlichen Normen selbst, dagegen nicht für andere unmittelbar anwendbare Bundesrechtsbestimmungen (BGE 114 Ib 217 E. 1b mit Hinweisen).
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Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen betreffend den Lärmschutz sind somit im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilen. Ihre Eingabe ist insoweit als solche zu behandeln. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels soll ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerdeführer sind im Sinne von Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im erwähnten BGE 115 Ib, 347 (353)Umfang auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten (BGE 114 Ib 133 E. 2, BGE 111 Ib 261 E. 1, BGE 109 Ib 143).
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c) Im weitern wird in der Beschwerde auch eine Verletzung selbständigen kantonalen Rechts - insbesondere von § 237 Abs. 1 und § 263 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG) - gerügt. Diese Rügen und die damit behauptete Verletzung von Eigentumsrechten sind im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen (BGE 114 Ib 217 E. 1c).
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Als Eigentümer von Grundstücken, welche an die Liegenschaft des Beschwerdegegners angrenzen, sind die Beschwerdeführer gemäss Art. 88 OG legitimiert, die erteilte Baubewilligung anzufechten, soweit sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die neben den Interessen der Allgemeinheit auch dem Schutz der Nachbarn dienen (BGE 113 Ia 470 E. 1a, BGE 112 Ia 89 E. 1b, je mit Hinweisen).
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aa) § 263 Abs. 1 PBG, der den einzuhaltenden Gewässerabstand festlegt, hat keine nachbarschützende Wirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auch die Beschwerdeführer anerkennen, dass diese Bestimmung gewässerpolizeilichen Zwecken dient und vermögen keinen nachbarschützenden Gehalt darzutun. Sie sind daher zu dieser Rüge nicht legitimiert, weshalb diesbezüglich auf ihre staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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bb) Die Beschwerdeführer beanstanden des weitern, die bewilligte nur drei Meter breite Zufahrt zum umstrittenen Lagerplatz widerspreche dem Gebot der genügenden Zugänglichkeit des Baugrundstücks (§ 237 Abs. 1 PBG). Bei der Zufahrt zum Lagerplatz mit einem Lastwagen mit angehängtem Baukran von ca. 14 m Länge müsse auf das Grundstück des Beschwerdeführers R. ausgewichen werden. Darin liege eine Verletzung seiner Grundeigentümerrechte. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Zufahrt zum Lagerplatz sei genügend, bezeichnen die Beschwerdeführer als willkürlich.
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R. ist zur Erhebung dieser Rüge im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren legitimiert, da die angerufene Bestimmung neben den Interessen der Allgemeinheit auch die Interessen der Benützer der fraglichen Zufahrt schützt. Diese erschliesst sowohl den umstrittenen Lagerplatz als auch das Grundstück von R., weshalb er berechtigt ist, eine Verletzung der diesbezüglichen Erschliessungsvorschrift geltend zu machen (ZBl 89/1988 S. 88 E. 1b, nicht publ. BGE 115 Ib, 347 (354)Entscheid vom 30. September 1988 i.S. G. c. Commune de La Chaux-de-Fonds E. 2a). Auf diese Rüge ist im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde von R. einzutreten, da auch die sonstigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Ob auch M., dessen Grundstück nicht durch die umstrittene Zufahrt erschlossen wird, zu dieser Rüge legitimiert ist, kann offenbleiben.
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d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die vorliegende Beschwerde, die teilweise als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und im übrigen als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln ist, unter Vorbehalt der Rüge der Verletzung des Gewässerabstands (E. 1c/aa hiervor), einzutreten ist.
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2. a) Der bewilligte Teil des umstrittenen Lagerplatzes befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Knonau vom 29. Juni 1982 in der Kernzone K3 (Dorfgebiet). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei diesbezüglich § 294 lit. a PBG massgebend, da die kommunalen Bauvorschriften über die in der Kernzone K3 erlaubte Nutzung keine Bestimmungen enthielten. Zulässig seien danach in dieser Zone neben Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen und Läden auch mässig störende Gewerbe. Im Rahmen ihres Ermessens habe die Gemeinde Knonau den fraglichen Betrieb in zulässiger Weise als mässig störend betrachtet. Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass es sich bei den Begriffen "nicht, mässig und stark störend" um solche des kantonalen Rechts handle, an welche die Gemeinden gebunden seien, soweit sie nicht in dem ihnen nach § 294 PBG zustehenden Rahmen abweichende Umschreibungen treffen würden. Diese Immissionskategorien gäben indessen nur einen groben Raster ab, und es müsse auch der konkreten Ausgestaltung des Betriebs in einem gewissen Umfang Rechnung getragen werden. Entscheidend seien dabei nicht die bei der Bewilligungserteilung konkret erkennbaren Einwirkungen, sondern das auf längere Sicht vorhandene Störpotential. Dazu gehörten auch die sogenannten Sekundärimmissionen, d.h. solche, die nicht auf dem Betriebsgrundstück selber entstünden, sondern durch den Betrieb in der näheren Umgebung, beispielsweise durch Zubringerverkehr, Parkiermanöver und dergleichen verursacht würden. Dieses Störpotential sei an der von der Nutzungsordnung angestrebten Immissionsempfindlichkeit bzw. -toleranz des betreffenden Gebiets zu messen, die sich wiederum nach Art und Intensität der zulässigen (Wohn-)Überbauung richte. Dabei ergebe sich in den Grenzbereichen der Kategorien sachnotwendig ein gewisser BGE 115 Ib, 347 (355)Ermessensspielraum der örtlichen Bewilligungsbehörde, der vom Verwaltungsgericht zu respektieren sei. Dieser Spielraum finde seine Grenzen an den vom Gesetz zum Schutz des Wohnens verfolgten gesundheitspolizeilichen und wohnhygienischen Zwecken der Kategorienbildung.
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In bezug auf die umstrittene Anlage führte das Verwaltungsgericht aus, der Platz diene dem Baugeschäft V., welches als Familienunternehmen mit zehn Angestellten geführt werde, zur Lagerung von Baumaterialien, Maschinen und technischen Ausrüstungen, die es für die Erstellung von Bauten und Anlagen brauche. Hin und wieder würden dort auch kleinere Reparaturen ausgeführt und Baumaterial an private Kunden verkauft; im wesentlichen liege aber ein blosser Lagerbetrieb vor. Die Vorinstanzen hätten ohne Rechtsverletzung davon ausgehen dürfen, es handle sich noch um einen mässig störenden Betrieb. Auch die Sekundärimmissionen - Lärm der zu- und wegfahrenden Lastwagen - würden nicht gebieten, anders zu entscheiden.
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b) Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe das Störungsausmass zu Unrecht nach der Anzahl der im Baugeschäft arbeitenden Personen und nicht nach dem Umfang des gelagerten Materials beurteilt. Die umstrittene Baubewilligung sei dem Grundeigentümer H. und nicht dem Pächter erteilt worden und enthalte keinerlei Schutzbestimmungen zugunsten der Nachbarn. Bei einer Änderung der Pachtverhältnisse bzw. bei einer anderweitigen Vermietung wären Einsprachen nutzlos, zumal die Baubewilligung keine Einschränkungen über die betriebliche Grösse der Benutzer enthalte. In Wirklichkeit sei ein normaler Baulager- und Werkplatz unabhängig von der Grösse des Betriebs des Pächters bewilligt worden.
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c) Das Bundesgericht hat schon verschiedentlich festgestellt, dass das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie die Lärmschutz-Verordnung (LSV), mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die diese Normen wahren, auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, grundsätzlich unmittelbar anwendbar sind (BGE 114 Ib 220 E. 4a, 113 Ib 62, 382, 399, je mit Hinweisen). Soweit der materielle Gehalt der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz sich mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses, verliert das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung. Es behält sie dort, wo es die bundesrechtlichen Bestimmungen ergänzt oder - soweit erlaubt (Art. 65 Abs. 2 USG) - verschärft ( BGE 115 Ib, 347 (356) BGE 114 Ib 220 E. 4a, BGE 113 Ib 399, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 65 Abs. 2 USG gelten bestehende kantonale Vorschriften lediglich bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates. Dieser hat in der Lärmschutz-Verordnung Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte und Planungswerte festgelegt. Lärmimmissionen sind somit grundsätzlich nach diesen Vorschriften zu beurteilen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV gelten in Nutzungszonen (Art. 14 ff. RPG), wie bereits unter Erw. 1b dargelegt, unterschiedliche Grenzwerte für die einzelnen Empfindlichkeitsstufen. Diese werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach Inkrafttreten der Lärmschutz-Verordnung zugeordnet (Art. 44 Abs. 2 LSV). Bis zu dieser Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV). Insoweit gilt das frühere kantonale Recht nicht mehr, und es sind statt dessen die neuen bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden (BGE 114 Ib 221 E. 4a).
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§ 14 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (geändert am 24. Februar 1988, in Kraft seit 1. Mai 1988) legt die Zuständigkeit der Gemeindebehörde zur Bestimmung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall, solange diese den Nutzungszonen im Verfahren der Nutzungsplanung noch nicht zugeordnet worden sind, fest.
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d) Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Anforderungen des eidgenössischen Umweltschutzrechts an die Zulässigkeit der Umweltbelastung durch Lärm nicht auseinandergesetzt und dessen Bestimmungen nicht angewendet. Es hat die Gemeinde Knonau auch nicht zur Bestimmung einer Empfindlichkeitsstufe aufgrund der Lärmschutz-Verordnung angehalten.
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Angesichts der klaren Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 LSV geht es nicht an, bis zur Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Rahmen der Nutzungsordnung zuzuwarten. Einerseits stellt Art. 44 Abs. 3 LSV zwingendes Recht des Bundes dar, und andererseits ist mitzuberücksichtigen, dass das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft in seiner Vernehmlassung gestützt auf die Akten zur Auffassung gelangte, es bestehe Grund zur Annahme, dass bezüglich des umstrittenen Lagerplatzes die massgeblichen Belastungsgrenzwerte überschritten sein könnten. Indem das Verwaltungsgericht die Umweltbelastung und damit die Zulässigkeit der umstrittenen Anlage allein gestützt auf das jedenfalls für die vorliegend zu beurteilenden Fragen des Lärms nicht mehr gültige BGE 115 Ib, 347 (357)kantonale Recht anstatt nach dem massgeblichen eidgenössischen Recht (vgl. insbesondere die Art. 7 ff. LSV und Art. 11 Abs. 2 USG) beurteilte, hat es eidgenössisches Umweltschutzrecht verletzt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet.
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e) Bei der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen ist einzig die in den planungsrechtlichen Nutzungsvorschriften festgelegte Störungsintensität massgebend. Bei deren Festlegung steht den zuständigen Instanzen ein Ermessensspielraum zu. Es kann deshalb nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, dem betroffenen Gebiet eine Empfindlichkeitsstufe im Sinne von Art. 43 LSV zuzuordnen und als erste Instanz den Betrieb auf dem Lagerplatz und in der Lagerhalle auf die direkten und die sekundären Auswirkungen hin zu beurteilen (BGE 114 Ib 221 f. E. 4b). Die Sache ist vielmehr unter Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG). Bei der einzelfallweisen Festsetzung der Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 44 Abs. 3 LSV wird zu beachten sein, dass dadurch keine unerwünschte Präjudizierung der später im Rahmen der Nutzungsplanung (Art. 44 Abs. 1 LSV) vorzunehmenden Zuweisung dieser Stufen erfolgt. Je nach Sachlage muss sich das einzelfallweise Vorgehen zudem auf einen gewissen vom Lärm betroffenen Perimeter erstrecken. Jedenfalls ist die lärmmässige Belastung der Umgebung und insbesondere deren Lärmempfindlichkeit mitzuberücksichtigen.
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