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Informationen zum Dokument  BGE 81 I 173  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
in Erwägung:
1. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beruf ...
2. Auch in Fällen, wo die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1  ...
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30. Urteil vom 17. Juni 1955 i.S. Zobrist gegen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.
 
 
Regeste
 
Betriebsbewilligungen: Voraussetzungen für die Eröffnung eines Terminage-Betriebes.  
 
Sachverhalt
 
BGE 81 I, 173 (173)A.- Der Beschwerdeführer bestand im Herbst 1926 nach einjähriger Berufslehre die Lehrlingsprüfung als Acheveur und war dann bis 1952 mit einigen Unterbrüchen als Acheveur und Rhabilleur tätig, meist bei der Firma Brienza A. G. in Brienz oder als Heimarbeiter; seit Juni 1952 ist er Visiteur und Décotteur bei der Brienza.
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Am 27. Dezember 1954 stellte er ein Gesuch um Bewilligung zur Eröffnung eines Terminage-Ateliers mit fünf Arbeitskräften. Er machte geltend, bei seiner jetzigen Arbeitgeberin müsse er zeitweilig wochen- oder gar monatelang aussetzen, während er in Uhrmachergemeinden arbeiten könnte. Es sei ihm aber von Brienz aus nicht möglich, an einem andern Orte tätig zu sein. Die Eröffnung eines Terminage-Ateliers in Brienz wäre erwünscht, da die Brienza dort die einzige Uhrenfabrik sei. Er sei seit Jahren an selbständiges Arbeiten gewöhnt, und es wäre ihm nicht schwer, genügend Aufträge hereinzubringen.
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B.- Mit Entscheid vom 25. März 1955 wies das EVD das Gesuch ab. Es führte aus, der Petent genüge schon den technischen Anforderungen nicht hundertprozentig, da er nur das Achevage erlernt habe und meist auch nur auf diesem Gebiet, das lediglich eine Teilfunktion des Terminage darstelle, tätig gewesen sei. Auf kaufmännischen Gebiet könne er sich über keinerlei Praxis ausweisen; BGE 81 I, 173 (174)auch habe er nie einen leitenden Posten in einem Unternehmen der Uhrenindustrie bekleidet. Auf Grund von Art. 4 Abs. 1 lit. a UB könne daher seinem Gesuche nicht entsprochen werden. Besondere Umstände, welche eine Bewilligung gestützt auf Abs. 2 rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Zudem wäre sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer einen Terminage-Betrieb lebensfähig gestalten könnte. Gerade das Terminage sei besonders krisenempfindlich und sein Produktionsapparat bereits stark aufgebläht. Dass die Uhrenfabrik Brienza A. G. ihre Arbeiter zeitweise aussetzen lasse, beleuchte die heutige ungünstige Lage. Das Argument des Beschwerdeführers, er könne nicht auswärts arbeiten, sei nicht stichhaltig; früher habe er es getan, und zudem könnte er in Brienz als Heimarbeiter für auswärtige Firmen tätig sein.
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C.- Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde ersucht Zobrist um Aufhebung dieses Entscheids und Erteilung der nachgesuchten Bewilligung. Er wiederholt die Vorbringen in seinem Gesuch und behauptet, er besitze die nötigen technischen und kaufmännischen Fähigkeiten für die Leitung eines Kleinbetriebes. "Wenn je ein Gesuchsteller eine Ausnahmebewilligung erhalten soll, ist es unstreitig der Unterzeichnetc."
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
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in Erwägung:
 
1. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Berufslehre und bisherigen hauptsächlichen Betätigung als Acheveur die erforderlichen technischen Kenntnisse für die Leitung eines Terminage-Betriebes erworben habe, kann offen bleiben; denn es steht ausser Zweifel, dass ihm die nach Art. 4 Abs. 1 lit. a UB dazu ebenfalls notwendigen kaufmännischen Kenntnisse fehlen. Zwar sind die diesbezüglichen Anforderungen beim Terminage nicht so hoch wie bei einer Uhrenfabrik; es bedarf dazu keiner eigentlichen kaufmännischen Ausbildung und insbesondere keiner Kenntnis ausländischer Absatzmärkte, BGE 81 I, 173 (175)sondern mehr der Fähigkeit, den Betrieb auch administrativ zu organisieren, Personal zu leiten und die Rentabilität der Arbeit zu beurteilen. Um den Termineuren die Gründung eines eigenen Unternehmens zu ermöglichen, hat sich daher die Praxis damit begnügt, dass sie sich in einer leitenden Stellung, z.B. als chef d'atelier oder chef-visiteur, betätigt und bewährt haben. Beim heutigen Beschwerdeführer fehlt es jedoch auch hieran vollständig; er war immer nur in untergeordneter Stellung tätig, sei es in Fabriken oder als Heimarbeiter, und hat darin die kaufmännischen und administrativen Kenntnisse, die auch für die Leitung eines kleinen Terminage-Betriebes erforderlich sind, nicht erwerben können. Seine blosse Behauptung, dass er sie besitze, genügt nicht und wird widerlegt durch seine eigenen Angaben über seine Ausbildung und bisherige Betätigung. Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 1 lit. 1 UB ist deshalb ausgeschlossen.
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2. Auch in Fällen, wo die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 UB nicht in vollem Umfang erfüllt sind, namentlich wenn der Gesuchsteller nur über die notwendigen technischen oder kaufmännischen Kenntnisse verfügt, gibt Abs. 2 dem EVD die Möglichkeit, Bewilligungen zu erteilen. Es macht davon aber nach ständiger, vom Bundesgericht gebilligter Praxis nur Gebrauch, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände vermag der heutige Beschwerdeführer nicht geltend zu machen. Seine Behauptung, er verdiene mehr als irgend ein anderer eine Ausnahmebewilligung, stützt er auf keine konkreten Tatsachen. Solche sind auch nicht ersichtlich; im Gegenteil erscheint es als fraglich, ob er auch die technischen Fähigkeiten für die Leitung eines Terminage-Betriebes besitze. Der Umstand, dass er in der Uhrenfabrik Brienza die Arbeit zeitweilig aussetzen muss, rechtfertigt keine Bewilligung zur Eröffnung eines solchen Betriebs; sonst müsste sie allen arbeitslosen Uhrmachern erteilt werden, was zu ganz unhaltbaren Konsequenzen BGE 81 I, 173 (176)führen würde. Damit würde lediglich die Notlage von anderen Gebieten auf die Terminage-Branche übertragen, die ohnehin besonders krisenempfindlich ist, und würden die Interessen dieser Branche schwer verletzt. Wenn auch nach dem Ingress von Abs. 2 Interessen einer blossen Branche kein absolutes Hindernis bilden, so sind sie doch bei der Würdigung der Gründe für und gegen die Erteilung einer Bewilligung gemäss dieser Bestimmung mit zu berücksichtigen. Eine solche Bewilligung ist auf alle Fälle nur zu erteilen, wenn der zu eröffnende Betrieb als lebensfähig erscheint. Das wäre aber ganz offensichtlich nicht der Fall, wenn Terminage-Betriebe eröffnet würden, um arbeitslosen Uhrmachern eine selbständige Existenz zu ermöglichen. Ein Rückgang der Konjunktur in der Uhrenindustrie trifft in erster Linie die Termineure, weil die Uhrenfabriken, die nicht mehr voll beschäftigt sind, dann ihre Uhren selbst zusammensetzen und fertigmachen, anstatt jene damit zu betrauen. Gilt das für bereits bestehende Terminage-Ateliers, so vermöchten neu eröffnete derartige Betriebe in dieser Situation erst recht nicht aufzukommen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer für ein jetzt eröffnetes Terminage-Atelier genügend Aufträge erhalten würde, wie er ohne jede nähere Angabe behauptet. Das von ihm geplante Unternehmen erscheint schon aus diesen objektiven Gründen - abgesehen von den Zweifeln in seine persönliche Befähigung zu dessen Leitung - als nicht lebensfähig. Die Bewilligung zur Eröffnung ist ihm deshalb mit Recht auch auf Grund von Art. 4 Abs. 2 UB nicht erteilt worden.
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