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| Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 18. Februar 1960 i. S. Wenk-Löliger, Eheleute, gegen Siegrist und Mettler sowie Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. | |
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Regeste |
| Staatsrechtliche Beschwerde, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 88 OG). Bejahung des Beschwerdeinteresses der Partei, die zwar in oberer kantonaler Instanz obgesiegt hat, jedoch, um einem Erfolg der von der Gegenpartei eingelegten Berufung an das Bundesgericht vorzubeugen, das kantonale Urteil wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen anficht. | |
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Sachverhalt | |
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Gegen das die Klage grösstenteils abweisende Urteil des Appellationsgerichts haben die Kläger Siegrist und Mettler Berufung eingelegt, mit der sie am Klagebegehren festhalten.
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Die Beklagten, Eheleute Wenk-Löliger, wollen es bei dem fast ganz zu ihren Gunsten lautenden kantonalen Urteil in sachlicher Hinsicht bewenden lassen und haben | 3 |
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Aus den Erwägungen: | |
Zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt ist (Art. 88 OG), und dies trifft im allgemeinen nur zu, wenn er ein aktuelles und praktisches Interesse an solcher Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 83 I 245; CLAUDE BONNARD, Essai sur l'objet de la lésion au sens de l'art. 88 OJ ..., ZSR NF 78, S. 294 N. 9). Im vorliegenden Falle sind die Beschwerdeführer nicht beschwert, wenn es beim angefochtenen Urteil bleibt. Dieses hat ihren Standpunkt im wesentlichen, durch Abweisung der Klage der Beschwerdegegner bis auf einen kleinen, nebensächlichen Rest, geschützt, und die Beschwerdeführer haben gegen den Entscheid keine Berufung eingelegt. Da das kantonale Urteil aber infolge der Berufung der Beschwerdegegner der Abänderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgesetzt ist, darf diesen nicht verwehrt werden, es auch ihrerseits, wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen, anzugreifen, um es durch ein neues ersetzen zu lassen, das nach ihrer Ansicht einer Berufung der Kläger sicherer standzuhalten vermöchte. Würde das Interesse an | 4 |
Wie es sich damit verhält, kann die mit beiden Rechtsmitteln befasste Zivilabteilung in der Weise restlos abklären, dass sie das Berufungsverfahren hinsichtlich der Ei ntretensfrage wie auch gegebenenfalls der materiellen Seite des Rechtsstreites bis zum Abschluss der Urteilsberatung durchführt, um es alsdann, falls die Gutheissung der Berufung in Aussicht steht, abzubrechen und nun der staatsrechtlichen Beschwerde den ihr gebührenden Vortritt einzuräumen (Art. 57 Abs. 5 OG; vgl. auch BGE 85 II 585 Erw. 2). Diese Sachlage ist nach dem Verlauf der heutigen Beratung im Berufungsverfahren in der Tat gegeben *.
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