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Informationen zum Dokument  BGE 96 I 24  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. (Prozessuales). ...
2. Der Beschwerdeführer ruft ausser dem Art. 4 BV den § ...
3. (Abweisung der Rüge willkürlicher Beweiswürdigu ...
4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bestraft wo ...
5. (Abweisung der Rüge, die LBV sei nicht rechtsgültig  ...
6. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht schliesslich v ...
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5. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1970 i.S. von Euw gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Luzern.
 
 
Regeste
 
Kantonales Strafrecht und Strafprozessrecht. Art. 4 BV.  
Nulla poena sine lege:  
- Strafnormen als zulässiger Inhalt von Verordnungen (Erw. 4a).  
- Zuständigkeit der luzernischen Gemeinden zum Erlass von Strafbestimmungen, insbesondere auf dem Gebiete der Lärmbekämpfung, mit der sich auch § 46 des luzern. EGzStGB befasst (Erw. 4b-d).  
Ein kantonales Strafgesetz, das für seinen Bereich die allgemeinen Bestimmungen des eidg. StGB als anwendbar erklärt, verweist damit, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht auf die beim Erlass des kantonalen Gesetzes bestehenden, sondern auf die jeweils geltenden Bestimmungen des StGB (Erw. 6).  
 
Sachverhalt
 
BGE 96 I, 24 (25)A.- 1935 trat eine von der Stadtgemeinde Luzern erlassene Verordnung betreffend die Lärmbekämpfung (LBV) in Kraft. Sie enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
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"Art. 1. Jede übermässige, durch die Umstände nicht gerechtfertigte Störung der öffentlichen Ruhe ist verboten.
2
Art. 13. Die Halter von Tieren haben diese so zu besorgen und zu verwahren, dass durch sie keine Ruhestörung verursacht werden kann. Tiere, durch welche die Nachtruhe fortgesetzt gestört wird, können durch die Polizeiorgane beseitigt werden.
3
Das Halten von Hähnen ist in stark bewohnten Gebieten der Stadt untersagt.
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Art. 15. Von 22.00-7.00 Uhr ist jede Ruhestörung durch Lärmen, Singen, Johlen, Streiten oder durch andere fahrlässige, mutwillige oder böswillige Handlungen verboten.
5
Art. 18. Verfehlungen gegen diese Verordnung werden nach Massgabe der Bestimmungen des § 42 des Polizeistrafgesetzes vom 29. November 1915 mit einer Geldbusse bis auf Fr. 200.-- oder mit Gefängnis von 1-20 Tagen bestraft."
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BGE 96 I, 24 (26)§ 46 des luzernischen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 18. Dezember 1940 (EGzStGB) lautet:
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"Wer durch Lärm oder Geschrei oder sonstigen Unfug die Nachtruhe stört oder wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft."
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B.- Eduard von Euw ist Eigentümer einer Hausliegenschaft im Wesemlinquartier in Luzern und hält auf seinem Grundstück mehrere Hunde. Auf Polizeianzeige hin führte das Amtsstatthalteramt von Luzern-Stadt gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Lärmbelästigung durch diese Hunde. Das Amtsgericht Luzern-Stadt erklärte von Euw am 29. Oktober 1968 schuldig der fortgesetzten Ruhestörung gemäss § 46 EGzStGB und der fortgesetzten Missachtung von Art. 1 und 13 LBV, begangen vom 25. Mai 1967 bis zum 20. Mai 1968, und büsste ihn mit Fr. 300.--.
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Von Euw appellierte an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses liess die Untersuchung durch Zeugeneinvernahmen vervollständigen und erklärte von Euw am 18. Juli 1969 schuldig der wiederholten Ruhestörung im Sinne von Art. 1, 13 und 15 LBV, begangen in der Zeit vom Januar bis Juni 1968, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.-- und legte ihm die sämtlichen Kosten aller Instanzen auf.
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C.- Gegen dieses Urteil hat von Euw staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV und des § 5 luzern. KV erhoben. Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
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D.- Obergericht und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
 
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"Niemand darf gerichtlich verfolgt, verhaftet oder in Verhaft gehalten und keine Hausuntersuchung darf vorgenommen werden ausser in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen und. auf die vom Gesetze vorgeschriebene Weise."
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BGE 96 I, 24 (27)Die Vorschrift gewährt dem Bürger Schutz gegen eine gesetzwidrige Strafverfolgung und vor allem gegen die gesetzwidrige Anordnung bestimmter prozessualer Zwangsmassnahmen (Verhaftung, Hausdurchsuchung). Zwangsmassnahmen, wie sie in § 5 Abs. 2 KV genannt sind, wurden gegen den Beschwerdeführer nicht ergriffen. Es stellt sich deshalb bloss die Frage, ob er in gesetzwidriger Weise strafrechtlich verfolgt wurde, sei es, dass überhaupt keine Strafverfolgung zulässig gewesen wäre, sei es, dass sie nicht "auf die vom Gesetze vorgeschriebene Weise" durchgeführt worden wäre. Damit jemand gerichtlich verfolgt werden darf, bedarf es nach allgemeiner Lehre eines gewissen Verdachts, dass er eine mit Strafe bedrohte Tat begangen habe. Ein solcher Verdacht bestand im hier zu beurteilenden Fall. Nach der Strafanzeige führte das Bellen der Hunde des Beschwerdeführers zu einer Ruhestörung. Da § 46 des luzern. EGzStGB eine Ruhestörung bestimmter Art unter Strafe stellt und die LBV einen ähnlichen Straftatbestand enthält, bestand ein gewisser Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht haben könnte, weshalb es gesetzlich zulässig war, gegen ihn eine Strafverfolgung zu eröffnen und durchzuführen. Er stellt sich auf den Standpunkt, er hätte auf Grund der städtischen Verordnung nicht gerichtlich verfolgt werden dürfen, da die LBV nicht als Gesetz im Sinne des § 5 Abs. 2 KV angesprochen werden könne. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Strafverfolgung nicht bloss wegen Widerhandlung gegen die LBV durchgeführt wurde, sondern auch wegen Ruhestörung gemäss § 46 EGzStGB. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer nach beiden Erlassen schuldig erklärt. Erst das Obergericht nahm an, der gesetzliche Tatbestand des § 46 EG sei nicht erfüllt. Dass er von der Appellationsinstanz in diesem Punkt freigesprochen wurde, besagt nicht, dass die Strafverfolgung gesetzwidrig gewesen wäre. Wäre es anders, so müsste in jedem Fall eine Verfassungsverletzung angenommen werden, wenn sich beim Abschluss des Strafverfahrens ergibt, dass das Verhalten, das einemBeschuldigten zur Last gelegt wurde, nicht die Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes erfüllt. Dass das nicht dem Wortlaut und Sinn des § 5 Abs. 2 KV entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Wenn die Verfassungsregel im übrigen von den "vom Gesetze vorgesehenen Fällen" spricht, nimmt sie nicht Bezug auf das materielle Strafgesetz, sondern auf das Strafprozessgesetz.
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BGE 96 I, 24 (28)Dem Bürger soll gewährleistet sein, dass er nicht ausserhalb des gesetzlichen Verfahrens verfolgt wird und die Verfolgung sich im Rahmen dieses Verfahrensrechts hält (sog. Garantie des richterlichen Verfahrens; vgl. GERMANN, Kommentar zu Art. 1 StGB, Allgem. Vorbem. N 2/6). Das materielle Strafrecht spielt dabei, wie ausgeführt, nur insoweit eine Rolle, als eine Strafverfolgung nach dem Prozessrecht nicht zulässig wäre, wenn von vorneherein ausser jedem Zweifel stünde, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht die Merkmale eines Straftatbestandes aufwiese, weil es dann an einem die Durchführung des Verfahrens rechtfertigenden Verdacht mangeln würde. Das war hier nicht der Fall, weshalb die Rüge der Verletzung des § 5 Abs. 2 KV unbegründet ist. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Strafverfolgung nicht auf die vom Gesetz vorgeschriebene Weise durchgeführt worden wäre. Die Rüge der Verletzung des § 5 Abs. 2 KV würde im übrigen, was nicht weiter ausgeführt werden muss, offenbar mit der Willkürrüge zusammenfallen.
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4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bestraft worden, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe, womit das Obergericht den Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" verletzt habe. Dieser Grundsatz ist ein Ausfluss des Art. 4 BV. Erist durch den Bundesgesetzgeber in den Art. 1 StGB übernommen worden. Würde es sich um die Anwendung eidgenössischen Strafrechts handeln, könnte nur noch die Verletzung der genannten Regel des StGB geltend gemacht werden; denn wenn der Bund ein in der BV garantiertes Freiheitsrecht durch eidgenössisches Privat- oder Strafrecht umschreibt, kann eine direkte Berufung auf die Verfassungsvorschrift nicht mehr in Frage kommen (BGE 80 I 114 /5,BGE 75 I 215). Da das Obergericht nicht eidgenössisches Strafrecht angewendet hat, kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 4 BV berufen mit der Behauptung, das angefochtene Urteil verletze den Satz "Keine Strafe ohne Gesetz". Daran ändert nichts, dass nach § 1 des luzernischen EGzStGB die allgemeinen Bestimmungen des StGB (unter hier nicht zutreffendem Vorbehalt) auch auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbestände Anwendung finden. Die Regel des Art. 1 StGB wird damit zu einer kantonalen Vorschrift, soweit sie auf die Anwendung kantonalen Strafrechts ausgedehnt wurde.
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BGE 96 I, 24 (29)Der genannte Grundsatz besagt, dass nur strafbar ist, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. Die Vorschrift, auf Grund welcher der Beschwerdeführer mit einer Busse belegt wurde, findet sich nicht in einem Gesetz im formellen Sinn, sondern in einer Verordnung. Nach der ständiden Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt eine Verordnung, die sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz hält, als Grundlage für eine Bestrafung (BGE 64 I 375,BGE 63 I 329). Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass der Erlass polizeistrafrechtlicher Bestimmungen in Verordnungsform in der Schweiz eine verbreitete Erscheinung sei (BGE 64 I 330), und in § 7 des luzernischen EGzStGB wird denn auch auf die in den kantonalen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen aufgestellten Strafbestimmungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer behauptet seinerseits mit Recht nicht, dass es an sich dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" zuwiderlaufe, wenn jemand auf Grund einer in einer Verordnung enthaltenen Norm bestraft wird. Er macht indessen geltend, die Strafbestimmung der städtischen LBV habe nach dem kantonalen Recht keinen Bestand. Ob das zutrifft, ist nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Verletzung kantonalen Verfassungsrechts rügt (BGE 80 I 115).
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b) Der Beschwerdeführer behauptet, der Kanton Luzern kenne kein Gemeindestrafrecht. Er schliesst das zunächst aus verschiedenen Vorschriften der StPO und des EGzStGB, in denen wohl von eidgenössischem und kantonalem, nicht aber von kommunalem Strafrecht die Rede ist (§§ 1, 8, 193 StPO, 1-3, 7, 60, 113 EGzStGB). Es lassen sich indes diese Vorschriften ohne Willkür dahin auslegen, dass das kantonale Recht gegenüber dem eidgenössischen abgegrenzt werden soll und in jenem auch das kommunale eingeschlossen ist. Vom Bundesrecht her gesehen gehört auch Gemeindestrafrecht zum kantonalen Recht. Art. 335 StGB überlässt in geringem Umfang "den Kantonen" die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts, was ohne Zweifel nicht ausschliesst, dass die Gemeinden in diesem Bereich strafrechtliche Vorschriften erlassen, soweit sie nach kantonalem Recht dazu befugt sind. Dieses kommunale Strafrecht ist ebenfalls kantonales Strafrecht im Sinne des Art. 335 StGB. Wenn in der schweizerischen Rechtssprache der Ausdruck "Bundesrecht und kantonales Recht" verwendet wird, ist BGE 96 I, 24 (30)unter dem kantonalen Recht regelmässig auch das kommunale verstanden. Soweit in den erwähnten Regeln der StPO und des EG von kantonalem Recht die Rede ist, ist es in gleichem Sinn zulässig, auf jeden Fall nicht willkürlich, darunter auch das kommunale Recht zu verstehen. Für diese Auslegung spricht überdies der Umstand, dass in § 7 EGzStGB von den "in den kantonalen Gesetzen, in Verordnungen und Reglementen aufgestellten" Strafbestimmungen die Rede ist. Kantonale Erlasse, welche Strafnormen enthalten, werden in der Regel nicht als Reglemente bezeichnet. Diese Bezeichnung ist im allgemeinen den entsprechenden Gemeindeerlassen vorbehalten. Können die genannten Vorschriften der StPO und des EG füglich in der Weise ausgelegt werden, wie es das Obergericht getan hat, so ist die auf Art. 4 BV gestützte Rüge unbegründet, sie schlössen den Bestand kommunalen Strafrechts klarerweise aus.
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c) Der Beschwerdeführer stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, die Lärmbekämpfung gehöre in der heutigen Zeit nicht mehr dem autonomen Wirkungskreis der Gemeinde an; sie sei eine allgemein staatliche, ja nationale Aufgabe geworden. Eine Lärmbekämpfungsverordnung müsste sich deshalb auf eine gesetzliche Delegationsnorm stützen können, und diese fehle im Kanton Luzern. Nach § 87 der luzernischen KV hat jede Gemeinde das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen. Die gesetzgeberische Umschreibung der Sachgebiete der Gemeindeautonomie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Eine Gemeinde darf auch solche lokale Angelegenheiten besorgen, die der Kanton nicht oder nicht umfassend geordnet hat und deren Regelung durch die Gemeinden er zulässt (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, S. 76; vgl. BGE 93 I 159). Es ist nicht unhaltbar, wenn das Obergericht annahm, die Lärmbekämpfung sei eine durch Herkommen und Sachzusammenhang als örtlich gekennzeichnete Aufgabe der lokalen Polizei (vgl. dazu DUSS, Die luzernische Gemeinde, Diss. 1951, S. 60). Der Umstand, dass die Lärmbekämpfung heutzutage ein nationales Anliegen geworden ist, lässt diese Betrachtungsweise nicht als verfehlt erscheinen. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass der Kanton ein Lärmbekämpfungsgesetz erlassen oder sonstwie durch besondere Vorschriften die Rechtsetzung auf diesem Gebiet für sich in BGE 96 I, 24 (31)Anspruch genommen hätte (auf § 46 EGzStGB ist zurückzukommen). Es lässt sich deshalb mit Grund die Ansicht vertreten, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Delegation stehe es den luzernischen Gemeinden zu, für ihr Gebiet Vorschriften gegen übermässigen Lärm zu erlassen. Steht ihnen diese Befugnis zu, so dürfen sie die Übertretung der Vorschriften auch mit Strafe bedrohen. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich in der Befugnis zum Aufstellen polizeilicher Gebote und Verbote beim Fehlen einer abweichenden positiven Anordnung die Kompetenz eingeschlossen, auf die Übertretung dieser Vorschriften Strafe anzudrohen (BGE 63 I 330mit Hinweis auf frühere Entscheide). Hätte der zum Erlass von Verordnungen Berechtigte nicht die Möglichkeit, für den Fall der Übertretung Strafe anzudrohen, könnten sich die Verordnungen vielfach praktisch nicht auswirken (GIACOMETTI, Staatsrecht der Kantone, S. 490). Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat sich freilich auf den Standpunkt gestellt, die Gemeinden seien nach luzernischem Recht nicht zum Erlass von Strafbestimmungen zuständig (vgl. ZBl 48/1947, S. 559 f.; im gleichen Sinn DUSS, a.a.O., S. 38 f.; vgl. auch das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 1951 i.S. Tschan und Kons. gegen Luzern). Die Gründe, welche das Obergericht gegen diese Ansicht vorbringt, sind nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, vor allem dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass der Regierungsrat seinerzeit die LBV der Stadt Luzern genehmigt und damit die Stadtgemeinde als zum Erlass von Strafnormen befugt erachtet hat. Der Regierungsrat stützte sich bei seiner Argumentation vor allem auf den aufgehobenen § 194 des kantonalen Organisationsgesetzes von 1899, der nach der haltbaren Auffassung des Obergerichts nicht die Kompetenz zum Erlass von Strafnormen durch die Gemeinden regelte. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint das angefochtene Urteil jedenfalls nicht als schlechthin unhaltbar.
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d) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton habe mit § 46 EGzStGB über die Strafbarkeit der Ruhestörung abschliessend legiferiert, so dass für Gemeindestrafrecht in diesem Bereich kein Raum bleibe. Erfasst § 46 EG alle strafbaren Angriffe auf das Rechtsgut der öffentlichen Ruhe, so hat daneben in der Tat in diesem Bereich Gemeindestrafrecht keinen Bestand. Dass die LBV vor Inkrafttreten des EG erlassen wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Soweit die LBV mit dem EG in BGE 96 I, 24 (32)Widerspruch steht, ist sie aufgehoben (§§ 7 und 200 EG). Es fragt sich demnach, ob in § 46 EG die strafbaren Ruhestörungshandlungen abschliessend umschrieben sind oder ob der kantonale Gesetzgeber nur einen Teil dieser Handlungen unter Strafe stellen und es den Gemeinden überlassen wollte, je nach ihren besondern Bedürfnissen weitergehende Ruhestörungen mit Strafe zu bedrohen. Das Problem ist das gleiche, wie es sich in Anwendung des Art. 335 StGB bisweilen bei der Abgrenzung zwischen eidgenössischem und kantonalem Strafrecht stellt (vgl.BGE 68 IV 42,BGE 74 IV 109, BGE 81 IV 126 und 165, BGE 89 IV 96). Es ist mithin zu prüfen, ob der § 46 EG seinem Sinn nach alle gegen die öffentliche Ruhe gerichteten Straftaten erfasst. Wenn darin als strafbar erklärt wird, "wer durch Lärm, Geschrei oder sonstigen Unfug die Nachtruhe stört", so mag es zunächst durchaus scheinen, die Vorschrift sei als abschliessend gedacht, da der Ausdruck "Lärm" ganz allgemein jedes Erzeugen lauter Geräusche erfasst, ob es sich um Bau-, Motoren-, Wirtschafts-, Radio- oder andern Lärm handle. Da in der Vorschrift indessen von "sonstigem" Unfug die Rede ist, hat das Obergericht in restriktiver Auslegung der Regel geschlossen, dass mit ihr nur Lärm erfasst werde, der Äusserung des Mutwillens, des Übermuts oder der Frevellust sei (vgl. Maximen des Obergerichts und der Anwaltskammer XI/1967 Nr. 585 S. 603 f.). Wird in zulässiger Auslegung der Anwendungsbereich des § 46 EG derart stark eingeengt, erscheint es nicht als unhaltbar, darin keine abschliessende strafrechtliche Regelung der Ruhestörung durch den Kanton zu erblicken. Vielmehr liegt bei solcher Interpretation die Annahme nahe, der kantonale Gesetzgeber habe es den Gemeinden überlassen wollen, je nach ihren besondern Bedürfnissen gegen eine Lärmerzeugung, die in ihrer Intensität erheblich grösser sein kann als "Lärmunfug", mit strafrechtlichen Normen einzuschreiten. Diese Auffassung lässt sich umso eher vertreten, als die Lärmquellen, die zu einer Belästigung führen können, in Stadt und Land, in einer Industrie- und Bauerngemeinde durchaus verschiedenartige sein können. Steht den Gemeinden die genannte Befugnis zu, so können sie Ruhestörungen, die sich nicht als "Lärm, Geschrei oder sonstigen Unfug" qualifizieren, mit Strafe bedrohen, und zwar, wie wiederum mit Fug angenommen werden kann, auch andere als in § 46 genannte Ruhestörungen zur Nachtzeit, weshalb die Rechtsanwendung des Obergerichts entgegen der Meinung des BGE 96 I, 24 (33)Beschwerdeführers nicht zu einem widersinnigen Resultat führen muss. Es lässt sich demnach ohne Willkür annehmen, § 46 EG schliesse die Geltung der LBV nicht aus. Würde man übrigens § 46 EG nicht so eng auslegen, wie es das Obergericht tat, sondern der Vorschrift eine umfassende Bedeutung beilegen in dem Sinn, dass sie jeden (vermeidbaren, übermässigen) Nachtlärm erfasst, würde jedenfalls auch der das zulässige Mass überschreitende Hundelärm darunter fallen, so dass bei solcher Betrachtung der Mangel des obergerichtlichen Urteils einzig darin läge, dass das Gericht den Beschwerdeführer nach der LBV statt nach der strengern Vorschrift des § 46 EG bestrafte. Dass in Art. 18 LBV auf § 42 des Polizeistrafgesetzes hingewiesen wird, ändert nichts daran, dass es sich bei der Regel der LBV um eine solche des Gemeindestrafrechts handelt, und wenn sie nicht durch § 46 EG aufgehoben wurde, steht sie nach §§ 7 und 200 EG weiterhin in Geltung.
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6. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht schliesslich vor, es habe es unterlassen, die Verjährungsvorschrift des Art. 109 StGB in der ursprünglichen Fassung anzuwenden. Nach dem ursprünglichen Art. 109 StGB seien Übertretungen in sechs Monaten verjährt. Als das EGzStGB geschaffen worden sei, habe man die damals geltenden allgemeinen Vorschriften des StGB in das kantonale Strafrecht übernommen. Wenn durch § 1 EG die allgemeinen Bestimmungen des StGB für das kantonale Strafrecht übernommen wurden, hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass im eidgenössischen und kantonalen Strafrecht eine einheitliche Ordnung bestehen soll, soweit die allgemeinen Regeln in Frage sind. Es lässt sich ohne Willkür die Auffassung vertreten, unter den "allgemeinen Bestimmungen des StGB" seien die jeweils geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu verstehen. Wäre dem nicht so, so würde bei jeder Änderung der allgemeinen Bestimmungen des StGB die angestrebte Einheit von eidgenössischer und kantonaler Ordnung durchbrochen, was Unzukömmlichkeiten mit sich brächte. Freilich zieht bei solcher Betrachtung jede Änderung der allgemeinen Bestimmungen des StGB eine entsprechende Änderung des materiellen Gehalts des kantonalen Rechts nach sich, ohne dass sich der luzernische Souverän darüber auszusprechen hat, BGE 96 I, 24 (34)weshalb die Ansicht des Beschwerdeführers nicht von vorneherein als verfehlt erscheint. Es lässt sich indessen, wie ausgeführt, § 1 EG mit vertretbaren Gründen in dem Sinn auslegen, dass die jeweils geltenden allgemeinen Bestimmungen des StGB auch im Bereich des kantonalen Rechts anwendbar sind, da das ein nach dem Willen des Gesetzgebers unerwünschtes Auseinanderklaffen von eidgenössischem und kantonalem Recht verhindert.
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