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Informationen zum Dokument  BGE 131 I 402  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin hat am 29. April 1998 mit diversen ...
Erwägung 5
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegenüber dem Kanton ...
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41. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk (EWZ) gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und Kantonales Steueramt Zürich sowie Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
2P.292/2004 vom 22. Juni 2005
 
 
Regeste
 
Doppelbesteuerung betreffend Kantonssteuern; Besteuerung eines Barwertvorteils aus einem "Lease-and-lease-back"-Geschäft über Kraftwerkanlagen (Art. 127 Abs. 3 BV).  
Der Barwertvorteil aus einem "Lease-and-lease-back"-Geschäft über Kraft werkanlagen ist doppelbesteuerungsrechtlich nicht als Liegenschaftsertrag zu qualifizieren. Im interkantonalen Verhältnis ist der im Rahmen von Betriebsstättenliegenschaften in Form eines Barwertvorteils angefallene Ertrag deshalb in die quotenmässige Steuerausscheidung einzubeziehen (E. 5).  
 
Sachverhalt
 
BGE 131 I, 402 (403)Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) ist eine Dienstabteilung der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich und besitzt Anlagen in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Obwalden, Schwyz, St. Gallen, Tessin und Wallis. Im Kanton Graubünden verfügt es über Wasserkraftkonzessionen, aufgrund derer es verschiedene ihm gehörende Kraftwerkanlagen betreibt. Gestützt darauf ist das EWZ im Kanton Graubünden beschränkt steuerpflichtig (§ 75 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1986 für den Kanton Graubünden), wogegen es im Sitzkanton Zürich gemäss § 61 lit. c des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 subjektiv steuerfrei ist (wie auch im Betriebsstättenkanton St. Gallen).
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Das EWZ hat im April 1998 mit einer amerikanischen Bank als Investorin und einem US-Trust als Leasinggeber ein sog. "Lease-and-lease-back"-Geschäft über die sich in Graubünden befindenden Kraftwerkanlagen Mittelbünden 1, Mittelbünden 2 sowie Bergell abgeschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird der Nutzungswert der erwähnten Kraftwerkanlagen während 48 Jahren gegen eine Einmalzahlung an den US-Trust verleast (Hauptleasingvertrag) und gleichzeitig von diesem für eine kürzere Zeitdauer zurückgeleast (Unterleasingvertrag). Mit Ablauf der sog. Basislaufzeit des Unterleasingvertrags hat das EWZ das Recht, alle vertraglichen Ansprüche zu einem fest vereinbarten Preis zurückzuerwerben (Kaufoption). Die Differenz zwischen der gemäss Hauptleasingvertrag an das EWZ geleisteten Einmalzahlung einerseits und den gemäss Unterleasingvertrag vom EWZ (den erfüllungsübernehmenden Banken) geschuldeten Leasingraten sowie dem Kaufoptionspreis anderseits bildet den finanziellen Vorteil für das EWZ. Dieser sog. Barwertvorteil (umgerechnet Fr. 127'256'265.-) wurde dem EWZ beim Abschluss des Geschäfts überwiesen.
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Das EWZ deklarierte in der Steuererklärung 1998 für den Kanton Graubünden einen steuerbaren Gewinn von Fr. 5'476'300.- Der Ertrag aus dem zugeflossenen Barwertvorteil wurde durch Bildung einer Rückstellung in gleicher Höhe neutralisiert. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden veranlagte demgegenüber das BGE 131 I, 402 (404)EWZ für das Steuerjahr 1998 auf einen steuerbaren Gewinn von Fr. 101'536'900.- (sowie ein steuerbares Kapital entsprechend der Selbstschatzung). In der interkantonalen Steuerausscheidung wurde der Barwertvorteil aus der Leasingtransaktion als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen qualifiziert und dem Kanton Graubünden zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen. Eine Einsprache, mit der das EWZ beantragt hatte, der Barwertvorteil aus der Leasingtransaktion sei nicht objektmässig, sondern nach denselben Quoten auszuscheiden, wie sie für die Ausscheidung des übrigen Betriebsgewinns angewandt würden, blieb erfolglos. Ein Rekurs gegen die Einspracheverfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 3. September 2004 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung erhoben (Art. 127 Abs. 3 BV).
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen den Kanton Graubünden gut.
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Aus den Erwägungen:
 
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4.1 Ein "Lease-and-lease-back"-Geschäft (auch als "Lease-in/ Lease-out"-Geschäft oder "US-Cross Border Lease-Transaktion" bezeichnet) ist eine internationale Finanzierungstransaktion, die in zunehmendem Mass von Erbringern von öffentlichen Dienstleistungen angewendet wird, um ihre Anlagen zu finanzieren (vgl. dazu: JOACHIM FRICK, Finanzleasinggeschäfte am Beispiel von Aircraft Finance-Transaktionen - Strukturen, Vorteile und Risiken, in: SZW 2000 S. 242 ff.; MICHAEL PFEIFFER, Lohnende Leasinggeschäfte - keine Zechprellerei "ohne Gegenleistung", sondern ernsthaftes Finanzierungsgeschäft, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, Solothurn 1998, S. 413 ff.; vgl. auch THOMAS GÜNTHER/MIRKO NIEPEL, Aufbau und Risiken des kommunalen US-Lease-in/Lease-out in Deutschland, in: Deutsches Steuerrecht [DStR] 14/2002 S. 601 ff.; PATRICK BIAGOSCH/KLAUS WEINAND-HÄRER, US-Cross Border Lease-Transaktionen, in: Michael Kroll [Hrsg.], Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, 9. Aufl., Lichtenfels 2003, S. 104 ff.; PETER SESTER, US-Cross-Border-Leasing: Eine BGE 131 I, 402 (405)Risikoanalyse - unter besonderer Berücksichtigung der Risiken aus einer Insolvenz des US-Trusts und aus deliktischen Klagen in den USA, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 57/2003, Wertpapiermitteilungen [WM] 38/2003 S. 1833 ff.; derselbe, Tatbestand und rechtliche Struktur des Cross-Border-Leasing, in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft [ZBB] 15/2003 S. 94 ff.).
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4.2 Wie im Sachverhalt dargestellt (siehe oben), liegt einer derartigen Finanztransaktion ein komplexes Vertragswerk zugrunde, das in seinen wesentlichen Elementen wie folgt skizziert werden kann: Durch einen Hauptmietvertrag ("Head lease") wird das betreffende Wirtschaftsgut vom Eigentümer an einen US-Trust vermietet (Laufzeit in der Regel 45 bis 99 Jahre). Die Mietrate wird in der Regel zu Beginn der Transaktion fällig und an den Eigentümer bezahlt. Der US-Trust wiederum vermietet das Wirtschaftsgut aufgrund eines Untermietvertrags ("Sub lease") zurück an den Eigentümer (Mietdauer in der Regel 20 bis 29 Jahre); dieser erhält zudem eine Kaufoption, um die beim US-Trust am Ende der Mietzeit noch bestehenden Nutzungsrechte unter dem Hauptmietvertrag zu einem festen Preis zu erwerben. Der Untermietvertrag sieht in der Regel eine halbjährliche oder jährlich wiederkehrende Zahlung der Mietraten vor. Der Eigentümer kommt seinen Zahlungsverpflichtungen (Mietraten, Optionspreis) häufig dadurch nach, dass er mit zwei oder mehreren Banken entsprechende Erfüllungsübernahmeverträge abschliesst (sog. "Payment Undertaking Agreements"). Die einzelnen bilateralen Verträge sind durch einen Rahmenvertrag ("Participation Agreement") miteinander verknüpft.
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Für den Eigenkapitalinvestor des US-Trusts liegt der wirtschaftliche Vorteil einer solchen "US-Cross Border Lease-Transaktion" in den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach US-Steuerrecht (JOACHIM M. FRITZ, Die Bedeutung des wirtschaftlichen Beraters ["Arrangeurs"] bei US-Cross Border Lease-Transaktionen, in: Kroll, Leasing-Handbuch, a.a.O., S. 124 ff., insbesondere S. 128 f.; vgl. auch SESTER, a.a.O., WM 38/2003 S. 1833). Für den Eigentümer des Wirtschaftsgutes liegt der wirtschaftliche Vorteil (sog. Barwertvorteil) wie bereits erwähnt in der Differenz zwischen der unter dem Hauptmietvertrag an den Eigentümer bezahlten Mietrate und den unter dem Untermietvertrag geschuldeten Mietraten zuzüglich des Kaufoptionspreises. Die Höhe des Barwertvorteils hängt von der Art und dem Alter des Wirtschaftsguts, vom Wert der vermieteten Wirtschaftsgüter, von den langfristigen US-Zinssätzen, dem BGE 131 I, 402 (406)US-Dollar-Kurs und den Anforderungen (hinsichtlich Rendite und Sicherheit der Anlagen etc.) des US-Eigenkapitalinvestors ab (vgl. BIAGOSCH/WEINAND-HÄRER, a.a.O., S. 107; GÜNTHER/NIEPEL, a.a.O., DStR 14/2002 S. 604); jedenfalls teilweise ist der Barwertvorteil auch auf die von den Beteiligten vorgenommene "Aufteilung" der Zinsvorteile zurückzuführen.
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4.3 Was die rechtliche Einordnung dieser "Lease-and-lease-back"-Geschäfte (bzw. "US-Cross Border Lease-Transaktion") betrifft, handelt es sich nach der spärlichen schweizerischen Literatur um ein einheitliches Geschäft, das nicht als separate Vermietung mit nachfolgendem Rückerwerb der Nutzung betrachtet werden könne (FRICK, a.a.O., S. 246). Die Gesamttransaktion darf demnach entgegen der in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2005 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden geäusserten Auffassung nicht in ihre einzelnen Elemente zerlegt werden - unter Ausblendung wichtiger Teilaspekte (etwa desjenigen der Refinanzierung). Alles hängt eng zusammen und reduziert sich auf die Vereinnahmung eines Barwertvorteils, etwa in der Form eines Kommissionsgeschäfts. Aus Schweizer Sicht kann die vertragliche Konstruktion als "Finanzierungsgeschäft eigener Art" qualifiziert werden" (PFEIFFER, a.a.O., S. 424; vgl. auch SESTER, a.a.O., ZBB 15/2003 S. 94).
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Erwägung 5
 
5.1 Unter Ertrag i.w.S. aus einer Liegenschaft ist doppelbesteuerungsrechtlich jegliches Einkommen zu verstehen, das eine Person aus einem Grundstück erzielt, über das sie aufgrund ihres Eigentums oder eines andern Rechts verfügen kann (Urteil 2P.185/1994 vom 2. Dezember 1996, publ. in: StE 1997 A 24.34 Nr. 1). Es ist unbestritten, dass vorliegend - wenn überhaupt - nicht ein Vermögensgewinn (Wertzuwachsgewinn), sondern ein Vermögensertrag in Frage steht. In den Fällen, in denen eine Liegenschaft erst dank dem Arbeitsaufwand des Eigentümers einen Ertrag abwirft, lässt sich das Ertragseinkommen nur dadurch von andern Einkünften abgrenzen, dass untersucht wird, in welchem Mass das erzielte Einkommen auf die persönlichen Bemühungen des Eigentümers zurückgeht und in welchem Mass es seine Ursache im Grundstück selber (bzw. in der durch das Eigentum ermöglichten Nutzung) hat (ASA 29 S. 198, E. 4b S. 203). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass der fragliche Barwertvorteil nur dank dem arbeits- und kostenintensiven Engagement des Eigentümers der BGE 131 I, 402 (407)Kraftwerkanlagen realisiert werden kann, nicht aufgrund des Wirkens der lokalen Kraftwerkbetreiber in Mittelbünden bzw. im Bergell. Dass diese Kraftwerkanlagen das "Vehikel" bilden, um dem US-Investor Abschreibungspotential und damit Steuerstundungssubstrat zu verschaffen, ist nicht entscheidend; ohne eine professionelle Beratung sind solche "Lease-and-lease-back"-Geschäfte nicht denkbar, zumal sie nicht auf der Basis von Standardverträgen abgeschlossen, sondern individuell (wenn auch nach einheitlichem Muster) ausgehandelt werden (FRITZ, a.a.O., S. 124 ff.; PFEIFFER, a.a.O., S. 417 f.; vgl. auch den Untertitel bei GÜNTHER/NIEPEL, a.a.O.: "Beratungsbedarf durch rechts- und steuerberatende Berufe"; FRICK, a.a.O., SZW 2000 S. 242, 250). Schon aus diesem Grund erweist sich die Annahme von Liegenschaftsertrag als nicht sachgerecht.
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5.2 Wie dargelegt, hat der Barwertvorteil verschiedene Ursachen (oben E. 4.2 a.E.). Mit Rücksicht auf einige Kriterien (z.B. Art, Alter und Wert der vermieteten Anlagen) könnte eine gewisse Komponente "Nutzungsentgelt" (aufgrund des gegenüber dem Unterleasingvertrag bedeutend länger dauernden Hauptleasingvertrags) bei formaler Betrachtungsweise allenfalls noch angenommen werden. Daneben haben aber entscheidende andere Komponenten (z.B. "Aufteilung" des Zinsvorteils, langfristige US-Zinssätze, US-Dollar-Kurs etc.) mit den Immobilien im Kanton Graubünden nichts zu tun. Wenn überhaupt, müsste der "Immobilienertrag" vom übrigen Finanzertrag ausgesondert werden. Dabei bliebe völlig ungewiss, nach welchen Kriterien diese Aussonderung vorzunehmen wäre. Eine solche Lösung würde zudem mit dem vom Bundesgericht stets beachteten Prinzip kollidieren, wonach im Interesse der Rechtssicherheit Regeln entwickelt werden sollen, die leicht und einfach zu handhaben sind und keine Zersplitterung der Steuerhoheiten bewirken (BGE 125 I 458 E. 2d S. 467 f. mit Hinweisen). Doch selbst wenn eine Aussonderung möglich wäre, könnte diese nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Barwertvorteil im Grunde nur die Gegenleistung des amerikanischen Vertragspartners dafür ist, dass ihm eine bestimmte steuerliche Gestaltung ermöglicht wurde (vgl. oben E. 4.2). So besehen besteht überhaupt kein Konnex mit den Immobilien mehr. Im Übrigen sind viele der für "Lease-and-lease-back"-Geschäfte (bzw. "US-Cross Border Lease-Transaktionen") in Frage kommenden langlebigen Investitionsgüter wie Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnrollmaterial oder BGE 131 I, 402 (408)Computergrossanlagen ohnehin bewegliches Vermögen, wo eine Zuteilung an den Belegenheitsort nicht mehr in Frage käme. Einzig dort den Ort der gelegenen Sache (allenfalls auch nur partiell) zum Zuge kommen zu lassen, wo zufälligerweise Grundeigentum als Basiswert herangezogen wird, erwiese sich als nicht sachgerecht. Auch diese Gründe sprechen somit dagegen, den umstrittenen Barwertvorteil als Liegenschaftsertrag zu qualifizieren.
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5.3 Die Vorinstanz begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, dass die fraglichen Kraftwerkanlagen hinsichtlich der Stromerzeugung zwar Betriebsanlageliegenschaften, hinsichtlich des Barwertvorteils aber Kapitalanlageliegenschaften seien. Das vermag nicht zu überzeugen: Zum einen hat das Bundesgericht eine solche "Doppelfunktion" von Liegenschaften bislang nie angenommen. Zum andern ist zweifelhaft, ob die Gegenstand der "US-Cross Border Lease-Transaktion" bildenden Kraftwerksliegenschaften wirklich eine Kapitalanlagefunktion übernehmen. Kapitalanlageliegenschaften sind Immobilien, die nur mittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage einem Unternehmen dienen (ERNST HÖHN/PETER MÄUSLI, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 495; BERNHARD F. SCHÄRER, Verlustverrechnung von Kapitalgesellschaften im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht, Diss. Zürich 1997, S. 175). Vorliegend wird indessen durch den Einsatz der fraglichen Kraftwerkanlagen für die Leasing-Transaktion, wie aufgezeigt, viel mehr Substrat generiert als nur "Immobilienertrag". Es erscheint daher naheliegend, von einer weiteren Funktion als "Betriebsliegenschaft" zu sprechen; dies erst recht, wenn der Barwertvorteil als Gegenleistung des amerikanischen Vertragspartners für die ihm ermöglichte steuerliche Gestaltung aufgefasst wird. Im Rahmen von Betriebsstättenliegenschaften angefallene Erträge werden aber in die quotenmässige Ausscheidung einbezogen (KURT LOCHER/PETER LOCHER, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 7, IB, Nr. 4, 14, 25, 32 [E. 4c] und 45 [E. 3b]). Auch aus dieser Optik erweist sich nur eine quotenmässige Gewinnausscheidung als sachgerecht.
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BGE 131 I, 402 (409)Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kanton Graubünden kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdeführerin ist nach bundesgerichtlicher Praxis keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 zweiter Teilsatz OG analog).
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