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Informationen zum Dokument  BGE 141 I 60  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
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6. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bürgergemeinde Trimmis (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)
 
 
1D_2/2014 vom 11. März 2015
 
 
Regeste
 
Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und 29 BV, Art. 14, 15, 15b und 15c BüG; Anforderungen an das Verfahren bei der ordentlichen Einbürgerung.  
 
Sachverhalt
 
BGE 141 I, 60 (60)A. A. wurde 1962 im Iran geboren. Nach seiner Flucht in die Türkei im Jahre 1987 anerkannte ihn die UNO als Flüchtling. 1989 gelangte er in die Schweiz und lebte seither, mit Ausnahme einiger Monate, die er im Kanton Freiburg verbrachte, in Trimmis/GR. A. ist geschieden und hat eine inzwischen volljährige Tochter. Vom April 1995 bis zum Februar 2001 bezog er Sozialhilfe, und für sein Scheidungsverfahren wurde ihm im Oktober 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. A. arbeitet als Taxifahrer.
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BGE 141 I, 60 (61)B.
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B.a Am 3. April 2012 ersuchte A. die Bürgergemeinde Trimmis um Einbürgerung. Dieser wurde am 5. Dezember 2012 von den zuständigen Behörden mitgeteilt, dass die formellen Voraussetzungen des Bundes und des Kantons Graubünden erfüllt seien.
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B.b Am 21. Februar 2013 fand ein Einbürgerungsgespräch vor dem Bürgerrat statt. Dieser teilte A. mit, dass sein Gesuch nur geringe Chancen habe, weshalb ihm nahegelegt werde, dieses zurückzuziehen. In der Folge unterzeichnete er das vorbereitete Rückzugsschreiben.
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B.c Am 4. März 2013 teilte A. der Bürgergemeinde über seinen Rechtsvertreter mit, er sei überrumpelt worden und halte am Gesuch fest. Die Bürgergemeinde antwortete am 20. März 2013, sie stelle der Bürgerversammlung einen negativen Antrag, weil die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt seien. A. hielt auch danach an seinem Gesuch fest.
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B.d An der Bürgerversammlung vom 19. April 2013 lehnte die Bürgergemeinde das Einbürgerungsgesuch von A. mit 28 zu 0 Stimmen ab. Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 3. Mai 2013 eröffnet und schriftlich im Wesentlichen damit begründet, dass er keine erkennbaren sozialen Beziehungen in der Gemeinde, zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflege; überdies nehme er kaum an öffentlichen Dorf- und Quartierveranstaltungen teil und mangle es ihm an Grundlagenkenntnissen über die politische und gesellschaftliche Ordnung sowie am Wissen über örtliche Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche. An derselben Bürgerversammlung wurde hingegen die Tochter von A. eingebürgert.
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C. Mit Urteil vom 30. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Bürgergemeinde habe sich bei ihrer Einschätzung, A. sei nicht hinreichend sozial integriert, auf mehrere sachliche Integrationskriterien gestützt und diese korrekt festgestellt und gewürdigt. Aus dem Umstand, dass seine Tochter eingebürgert worden sei, könne der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies vermittle der Erhebungsbericht vom 21. Februar 2013 den Eindruck, dass bei A. auch das Erfordernis der Vertrautheit mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten bzw. mit der politischen und gesellschaftlichen Ordnung zu verneinen wäre, was aber offenbleiben könne. Und schliesslich BGE 141 I, 60 (62)falle wohl die nicht erfolgte Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zu seinen Lasten ins Gewicht, worauf aber ebenfalls nicht weiter einzugehen sei.
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D. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. März 2014 an das Bundesgericht beantragt A., das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Bürgergemeinde Trimmis zurückzuweisen zur Erteilung des Bürgerrechts. (...)
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E. Die Bürgergemeinde Trimmis schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden stellt Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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F. A. hat sich nochmals zur Sache geäussert. Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein.
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G. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat über die Beschwerde an einer öffentlichen Beratung entschieden.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
2.1 Für die ordentliche Einbürgerung muss der Gesuchsteller die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (vgl. Art. 15 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG; SR 141.0]), die hier nicht strittig sind. Überdies ist gemäss Art. 14 BüG vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können (BGE 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311).
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2.2 Gemäss Art. 1 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2005 (KBüG; BR 130.100) beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht. Nach Art. 3 KBüG setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint (Abs. 1); dies erfordert insbesondere (Abs. 2), dass er in die BGE 141 I, 60 (63)kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist (lit. a), mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c), die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt (lit. e). Die Einbürgerung erfolgt am Wohnsitz (Art. 4 Abs. 1 KBüG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 KBüG haben die Bürgergemeinden Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen, soweit die Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten (Abs. 1), und dabei insbesondere die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln (Abs. 2). Über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheitsbeschluss (Art. 14 Abs. 1 KBüG); die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Art. 14 Abs. 2 KBüG), was die hier fragliche Gemeinde Trimmis nicht getan hat. Nach Art. 17 der Verordnung vom 13. Dezember 2005 zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV; BR 130. 110) kann die Bürgergemeinde auch die Vornahme der Erhebungen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 1); das zuständige Organ ist verpflichtet, die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen zu überprüfen; ausländische Gesuchsteller sind persönlich anzuhören (Abs. 2).
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Erwägung 3
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei nicht korrekt und ohne die nötigen Informationen zum Einbürgerungsgespräch eingeladen worden. Hauptsächliches Thema des lediglich zehnminütigen Gespräches seien seine finanziellen Verhältnisse gewesen, weil der Bürgerrat fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der frühere Bezug von Sozialhilfegeldern rechtfertige die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs. Ein weiterer Teil der Zeit sei in der Folge für die Unterzeichnung der vorformulierten Rückzugserklärung verwendet worden. Weder seien seine Kenntnisse der lokalen Verhältnisse in genügendem Umfang geprüft worden, noch sei er vorweg darauf hingewiesen worden, dass eine solche Prüfung stattfinde. Im Übrigen habe weder der Bürgerrat noch die Bürgerversammlung noch das Verwaltungsgericht sein Argument, er sei in der Nachbarschaft gut integriert und pflege mit dieser einen genügenden sozialen Kontakt, aufgenommen bzw. im erforderlichen Masse abgeklärt.
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BGE 141 I, 60 (64)3.2 Das angefochtene Urteil enthält nur wenige Ausführungen zum Verfahrensablauf, sondern befasst sich vorwiegend mit der inhaltlichen Prüfung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers. Dabei ist davon auszugehen, dass die Gemeinde beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen verfügt. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren jedoch kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1 S. 101 f.; BGE 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311).
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3.3 In prozessualer Hinsicht hat die Gemeinde namentlich den Grundsatz der Fairness im Verfahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchsteller nach Art. 29 BV sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und 5 Abs. 3 BV zu wahren (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4-3.8 S. 102 ff.). Dazu zählt nebst der Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide (vgl. Art. 15b Abs. 1 BüG) insbesondere das Recht des Gesuchstellers auf vorgängige Orientierung. Die Bewerber sind jedenfalls über diejenigen Verfahrensschritte vorweg zu informieren, die geeignet sind, den Entscheid über die Einbürgerung zu beeinflussen, und auf die sich die Bewerber gezielt vorbereiten können (BGE 140 I 99 E. 3.5 S. 103 f.). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen umso bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt.
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3.4 Nach Art. 5 Abs. 1 KBüV ist in die kantonale und kommunale Gemeinschaft insbesondere integriert, wer soziale Beziehungen am BGE 141 I, 60 (65)Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Quartier, Kirche, Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflegt (lit. a) oder im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben eingegliedert ist und an Dorf- oder Quartierveranstaltungen teilnimmt (lit. b). Mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen ist gemäss Art. 5 Abs. 2 KBüV vertraut, wer Grundkenntnisse über die politische, rechtsstaatliche und gesellschaftliche Ordnung hat (lit. a), sich zu den demokratischen Institutionen bekennt und nach den in der Schweiz geltenden Werten und Grundrechten lebt (lit. b) und über Wissen um die örtlichen Sitten und Gebräuche verfügt und diese respektiert (lit. c). Nach Art. 7 Abs. 3 KBüV müssen in den vergangenen zehn Jahren bezogene öffentliche Unterstützungsleistungen, bevorschusste Krankenkassenprämien und Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückbezahlt worden sein.
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3.5 Was die Beurteilung der solchermassen definierten Integration betrifft, so ist diese als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, wobei die Gemeinde gerade insofern über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 2.4 und 2.5). Massgeblich ist dabei immerhin jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in der Region. Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 I 242 E. 5.3 S. 245 f. sowie das zit. Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 E. 3).
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BGE 141 I, 60 (66)Erwägung 4
 
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4.2 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, es komme auf die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers an, weshalb er aus der Einbürgerung seiner volljährigen Tochter nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist allerdings insoweit unbestritten geblieben und widerspricht auch nicht den Akten, als er geltend macht, zum Gespräch vor dem Bürgerrat vom 21. Februar 2013 nicht persönlich, sondern lediglich telefonisch über seine Tochter eingeladen worden zu sein. Ebenso wird nicht in Frage gestellt, dass der nähere Inhalt dieser Besprechung nicht erläutert und namentlich nicht angekündigt worden war, es werde bei der Besprechung auch das Wissen des Beschwerdeführers geprüft. Es hat daher als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nur über seine Tochter zum Gespräch und ohne hinreichenden Hinweis auf den Inhalt, insbesondere die vorgesehene Wissensprüfung, eingeladen wurde. Wenn die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung ausführt, zum Kennenlernen gehöre auch das Aufzeigen von Kenntnissen, gesteht sie dies im Übrigen zumindest sinngemäss ein. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Besprechung mit dem Bürgerrat, die er zusammen mit seiner Tochter führte und in der es auch um deren Einbürgerungsgesuch ging, habe höchstens zehn Minuten gedauert und hauptsächlich den Rückzug seines Antrags zum Thema gehabt. Auch die Vorinstanz hat dazu nichts anderes festgestellt, weshalb sachverhaltlich von diesen Umständen auszugehen ist. Eine wirklich ernsthafte Überprüfung der Integration war bei dieser Sachlage nicht möglich.
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4.3 Der Beschwerdeführer wurde weder gehörig zum Einbürgerungsgespräch eingeladen noch über dessen Gegenstand orientiert noch BGE 141 I, 60 (67)wurden in seinem Fall die massgeblichen Einbürgerungsvoraussetzungen genügend abgeklärt. Auf eine Prüfung der notwendigen Kenntnisse konnte er sich nicht vorbereiten, und es ist nicht einmal belegt, wie und worüber er allenfalls teilweise befragt worden sein sollte. Der in den Akten liegende Erhebungsbericht, der Protokollauszug zur Bürgergemeindeversammlung vom 19. April 2013 sowie die erstinstanzliche Begründung vom 3. Mai 2013 enthalten dazu lediglich allgemeine pauschale Bemerkungen und keine überprüfbaren detaillierten Angaben. Die Gemeindebehörden haben insofern auch ihre Aktenführungspflicht verletzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). Obwohl der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht, wie dieses selbst im angefochtenen Entscheid festhält, seine Bereitschaft bekundete, eine entsprechende Prüfung abzulegen, ist es bisher nicht in nachvollziehbarer Weise dazu gekommen. Es kann daher auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer fehle es an den nötigen Kenntnissen.
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4.4 Die Gemeindebehörden haben demnach ihre prozessualen Pflichten missachtet, weshalb sich der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund als bundesrechtswidrig erweist. Es lässt sich dem Beschwerdeführer auch nicht vorwerfen, er habe den prozessualen Mangel nicht rechtzeitig gerügt. Nachdem er der Bürgergemeinde am 4. März 2013 mitgeteilt hatte, er halte am Gesuch fest, antwortete ihm diese bereits am 20. März 2013, sie stelle diesfalls der Gemeindeversammlung einen negativen Antrag, ohne dass ein erneutes Gespräch oder sonstige Beweiserhebungen überhaupt in Erwägung gezogen wurden. Angesichts dieser klaren negativen Haltung der Gemeindebehörden kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, er hätte damals noch auf weiteren Verfahrensschritten wie insbesondere einer Wiederholung des Gesprächs mit dem Bürgerrat und zusätzlichen Abklärungen beharren müssen.
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Erwägung 5
 
5.1 Was sodann die - kumulativ zu den verlangten Kenntnissen - erforderliche Integration in die Dorfgemeinschaft betrifft, so kann als erhärtet gelten, dass der Beschwerdeführer weder am Vereinsleben noch an lokalen Institutionen noch an Dorf- oder Quartierveranstaltungen usw. regelmässig teilnimmt. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz erscheinen jedenfalls nicht willkürlich. Fragwürdig ist insofern allerdings das - offenbar einzige - Votum eines Bürgers in der Bürgergemeindeversammlung vom 19. April 2013, BGE 141 I, 60 (68)wonach der Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall der Tochter darauf gedrängt haben soll, die Sache ohne Beizug der Polizei abzuwickeln. Da nicht ersichtlich ist, weshalb dies der Rechtslage widersprochen haben sollte, lässt sich daraus keine fehlende Respektierung der hiesigen Rechtsordnung ableiten. Welche Bedeutung diesem Argument für die Bürgerversammlung zukam, ist allerdings nicht zu erkennen. Jedenfalls berief sich die Vorinstanz nicht darauf. Deren Beweiserhebung erscheint jedoch aus einem anderen Grunde unvollständig. Der Beschwerdeführer machte bereits vor dem Verwaltungsgericht geltend, er pflege einen massgeblichen Kontakt "zu seinen Nachbarn etc.". Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a KBüV handelt es sich dabei um ein wesentliches Kriterium, das der Beschwerdeführer durchaus zu seinen Gunsten anrufen kann. Das Verwaltungsgericht ging diesem Argument mit dem Hinweis darauf nicht weiter nach, es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, solches auch zu belegen.
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5.2 In erster Linie gilt im Einbürgerungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien freilich bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, soweit sie besser als die Behörden in der Lage sind, bestimmte Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Dazu gehören insbesondere Aktivitäten, die für eine hinreichende soziale Integration sprechen (vgl. das zit. Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 E. 3.3.3). Bei der Befragung der Nachbar- oder Einwohnerschaft handelt es sich aber, im Unterschied etwa zu dokumentarisch belegbaren Mitgliedschaften in Vereinen oder zu Aktivitäten an Dorffesten (bzw. der "Dorfchilbi", wie das im zit. Urteil 1D_2/2013 E. 3.3.2 und 3.3.3 zur Diskussion stand), nicht um Beweise, für deren Abnahme die Behörden weniger gut in der Lage wären als der Beschwerdeführer. Im Gegenteil erhöhen neutrale Abklärungen durch die Behörden unter Umständen die Glaubwürdigkeit im Vergleich zu vom Einbürgerungswilligen allenfalls selbst eingeholten oder eingereichten Unterlagen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er auf die angeblichen Kontakte zur Nachbarschaft bzw. sinngemäss zur Wohnbevölkerung hingewiesen hat. Solche Beziehungen sind nur schon deshalb nicht offenkundig unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer als Taxifahrer arbeitet, was in der Regel zwangsläufig einen gewissen Kontakt zur Wohnbevölkerung mit sich bringt. Bei dieser Ausgangslage obliegt es den Behörden, die Behauptung entweder zu glauben oder, wenn sie Zweifel haben, BGE 141 I, 60 (69)weitere angemessene Abklärungen zu treffen. Entweder die Bürgergemeinde oder dann spätestens das Verwaltungsgericht hätten sich demnach, unter Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, in geeigneter Weise bei den Nachbarn oder sonstigen Einwohnern über die Integration des Beschwerdeführers bzw. ihre Beziehungen zu ihm erkundigen können und müssen.
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Obwohl sie insoweit auch die Privatsphäre des Gesuchstellers zu beachten haben (vgl. Art. 15c BüG), sind entsprechende Abklärungen als solche weitgehend unproblematisch, nachdem sich der Beschwerdeführer selbst darauf beruft. Zwar kann von den Behörden grundsätzlich nicht verlangt werden, allein herauszufinden, wer allenfalls für soziale Kontakte zum Beschwerdeführer in Frage kommt. Insoweit können sie aber vom Beschwerdeführer gestützt auf seine Mitwirkungspflicht entsprechende Auskünfte einholen. Hingegen dürfen sie nicht einfach wie hier untätig bleiben, obwohl der Gesuchsteller sich auf entsprechende soziale Kontakte berufen hatte, und dann im Nachhinein auf dessen Mitwirkungspflicht verweisen. Gerade im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer aufgrund der prozessualen Vorgeschichte nicht vorgeworfen werden, er habe es unterlassen, der Gemeinde genügend Beweise zu unterbreiten, nachdem deren Vertreter bereits deutlich zu erkennen gegeben hatten, eine Einbürgerung nicht in Erwägung zu ziehen. Ohne die erforderlichen ergänzenden Abklärungen durch die Behörden erweist sich die Beweiserhebung demnach als ungenügend, weshalb sie nicht in vorweggenommener Beweiswürdigung abgeschlossen werden durfte.
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5.3 Schliesslich besteht unter den Verfahrensbeteiligten inzwischen Einigkeit darüber, dass die von 1995 bis 2001 bezogenen Sozialhilfeleistungen einer Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen, da sie weit mehr als zehn Jahre zurückliegen. Hingegen verweist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ergänzend auf die bisher nicht erfolgte Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren von 2010. Sie erwägt unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 lit. e KBüG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 KBüV, dass es deswegen an der Voraussetzung der gesicherten Existenzgrundlage fehlen könnte, geht darauf aber nicht weiter ein, weil sie diesen Ablehnungsgrund als nicht mehr erforderlich erachtet. Unter diesen Umständen kann darauf mangels aufgezeigter Massgeblichkeit auch nicht abgestellt werden. Immerhin rechtfertigt sich der Hinweis darauf, dass aufgrund von BGE 141 I, 60 (70)prozessualer Bedürftigkeit bzw. der fehlenden Rückzahlung von Kosten aus der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ohne weiteres zwingend auf eine unzureichende Existenzgrundlage zu schliessen ist, wenn die betroffene Person für die üblichen laufenden Lebenshaltungskosten aufzukommen vermag.
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