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Informationen zum Dokument  BGE 81 II 401  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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62. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1955 i.S. Domenig gegen Domenig.
 
 
Regeste
 
Namensänderung, Art. 30 ZGB.  
 
Sachverhalt
 
BGE 81 II, 401 (401)A.- Thomas Ulrich Domenig war mit seiner Frau Frieda geb. Stricker (1902) seit 1924 verheiratet und in Arosa wohnhaft, wo er die Firma Th. Domenig A.-G., Comestibles-Geschäft und Fleischtrocknerei, innehatte. Aus der Ehe gingen drei Töchter hervor. Im Jahre 1950 wurde die Ehe in Gutheissung der Widerklage der Frau wegen tiefer Zerrüttung aus vorwiegendem Verschulden des Mannes geschieden, dem hauptsächlich jahrelange ehewidrige Beziehungen zu zwei Frauen zur Last gelegt wurden. Die damals noch nicht volljährige jüngste der drei Töchter wurde der Mutter zugeteilt.
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Wenige Monate nach der Scheidung stellte die geschiedene Frau beim Kleinen Rat des Kantons Graubünden gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB das Gesuch um Bewillgung BGE 81 II, 401 (402)der Wiederannahme des Familiennamens Domenig. Der Kleine Rat entsprach am 5. Januar 1951 dem Gesuch aus folgenden Erwägungen: Da die Ehe 26 Jahre gedauert habe, die Frau in dieser Zeit durch ihre Mitarbeit im Geschäft in Arosa und darüber hinaus unter dem Namen Domenig bekannt geworden und die Scheidung überwiegend der Schuld des Mannes zuzuschreiben sei, habe die Frau wenigstens einen moralischen Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Namens, zumal sie sich weder vor noch seit der Scheidung irgendwie seiner unwürdig erwiesen habe. Die drei Töchter Domenig hielten die Beziehungen zu beiden Elternteilen in vorbildlicher Weise aufrecht und befürworteten das Gesuch der Mutter. Zudem beabsichtige diese, sich durch Zimmervermietung in Arosa ein zusätzliches Einkommen (zum Unterhaltsbeitrag des Mannes von Fr. 450.-- pro Monat) zu verschaffen, wofür sie unter dem Namen Frau Domenig, unter dem sie bekannt sei, bessere Erfolgsaussichten habe. Die Beibehaltung des ehelichen Namens liege mithin zweifelsohne im wohlverstandenen Interesse der Gesuchstellerin, weshalb die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 ZGB erfüllt seien.
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B.- Diesen Beschluss focht Thomas Domenig im Februar 1952 gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB gerichtlich an. Er machte geltend, die Motive der langen Dauer der Ehe sowie des vorwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung derselben seien unbeachtlich, da ja Art. 149 ZGB ohne Rücksicht hierauf bei Scheidung generell den Namenswechsel der Frau vorschreibe. Die Zuteilung einer Tochter an die Mutter und die guten Beziehungen aller Töchter mit dieser seien das Normale und in casu schon angesichts der Volljährigkeit derselben ohne Belang. Als Zimmervermieterin sei die Beklagte in Arosa nie bekannt gewesen und habe diesen Nebenerwerb, auf den sie nicht angewiesen sei, längst aufgegeben. Alles zusammengenommen könne die Beklagte kein grösseres Interesse an der Beibehaltung des ehelichen Namens geltend machen als BGE 81 II, 401 (403)jede andere geschiedene Frau. Wohl aber habe der Kläger ein erhebliches Interesse an der Verweigerung der Namensänderung. Sein Name würde von zwei Frauen getragen, was zu Gedankenassoziationen und zu eigentlichen Verwechslungen führen könne; letztere Gefahr wiege umso schwerer, als die Beklagte schizophren sei. Das Geschlecht Domenig erfreue sich eines angesehenen und relativ seltenen Namens.
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C.- Bezirks- und Kantonsgericht haben die Klage abgewiesen. Letzteres geht davon aus, dass das Gericht im Anfechtungsverfahren die Frage der Weiterführung des ehelichen Namens nicht ohne weiteres unter den gleichen Gesichtspunkten zu prüfen habe wie die Regierung bei der Bewilligung. Während hier öffentlichrechtliche Gesichtspunkte und die Interessen der Gesuchstellerin im Vordergrund ständen, habe der Richter in erster Linie die Frage einer erheblichen Verletzung der Rechte und Interessen des Anfechtungsklägers zu prüfen, allenfalls sekundär diese gegen jene abzuwägen.
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Im vorliegenden Falle könne von einer Verwechslungsgefahr nicht die Rede sein; die zwei angeführten Beispiele seien ohne jeden Belang gewesen. Auch mit Rücksicht auf angebliche geistige Störungen bestehe eine daherige Benachteiligung des Klägers nicht; die Beklagte habe zwar während der Ehe mehrmals nervenärztlicher Behandlung bedurft, was angesichts der seelischen Belastung zufolge der ehewidrigen Beziehungen des Klägers nicht verwundern könne. Es fehle jeder Beweis, dass die Beklagte heute an geistigen Störungen leide; dass sie seit bald 4 Jahren als Sekretärin auf einem bekannten Anwaltsbüro in Chur angestellt sei und ein ausgezeichnetes Dienstzeugnis vorweise, spreche jedenfalls gegen eine solche Annahme. Ebenso fehle jeder Anhaltspunkt, dass sie sich seit der Bewilligung der Namensänderung des von ihr während 26jähriger Ehe in Ehren getragenen Namens je unwürdig erwiesen hätte. Endlich handle es sich bei diesem um einen gewiss im allgemeinen angesehenen, aber keineswegs BGE 81 II, 401 (404)seltenen Namen. Es falle für den Kläger in keiner Weise ins Gewicht, ob in der Schweiz in Zukunft statt 55 Träger des Namens Domenig deren 56 vorhanden seien. Insbesondere aber erhebe hier, im Gegensatz zu den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen (i. S. Eynard, Segesser uzw.) nicht eine den Namensträgern fernstehende Person Anspruch auf den Namen, sondern die frühere Ehefrau des Klägers, welche ihn während nahezu drei Jahrzehnten getragen und nur durch Umstände eingebüsst habe, für die weniger sie selbst als der Kläger einzustehen habe. Könne somit der Kläger keine auch nur einigermassen namhafte Verletzung seiner Interessen nachweisen, so sei auf die Frage, ob auf Seite der Beklagten wichtige Gründe für die Namensänderung bestanden hätten, gar nicht einzugehen.
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D.- Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seiner Anfechtung fest. Die Beklagte trägt auf Bestätigung des Urteils an.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Die Vorschrift des Art. 149 Abs. 1 ZGB, wonach bei der Scheidung die Ehefrau den Namen wieder annimmt, den sie vor dem Abschluss der Ehe getragen hat, ist nach Wortlaut und Werdegang der Bestimmung (vgl. BGE 59 II 92ff.) insofern zwingenden Rechts, als im Scheidungsurteil eine andere Lösung der Namensfrage weder zufolge Vereinbarung der Parteien noch durch den Richter getroffen werden kann. Wie sich dann aber Art. 30 über die Namensänderung zu Art. 149 ZGB verhalte, nämlich ob diese absolute Vorschrift auch die nachträgliche Wiederannahme des ehelichen Namens im Wege der Namensänderung nach Art. 30 ausschliesse oder nicht, ist von den für diese zuständigen Administrativbehörden von Anfang an im Sinne der Zulässigkeit der Wiederverleihung des Mannesnamens beantwortet worden (Kreisschreiben des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 26. Juli 1919 Nr. 1, BBl. 1919, 4, 31; KOLLBRUNNER, Namensänderung, BGE 81 II, 401 (405)Bern 1933, S. 54 f.), und die Kantonsregierungen haben von dieser Möglichkeit seither, jedenfalls in der deutschen Schweiz, weitgehend Gebrauch gemacht. Es kann nicht gesagt werden, dass diese Praxis auf eine Umgehung des Art. 149 oder eine Aushöhlung des hier aufgestellten Grundsatzes hinausliefe. Der von der Frau zufolge der Scheidung wieder angenommene voreheliche Name steht jedem andern Namen gleich, kann also unter den Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 geändert werden, und die Änderung kann auch in der Verleihung des Namens des früheren Ehemannes bestehen. Was für Gründe als für die Änderung wichtig im Sinne des Art. 30 zu betrachten sind, steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. So wenig allerdings der Grundsatz des Art. 149 der Wiederverleihung des früheren ehelichen Namens entgegensteht, so wenig vermag die blosse Tatsache an sich, dass die geschiedene Frau während der Ehe jenen Namen trug, die Wiederannahme desselben zu rechtfertigen. Es müssen besondere, in den speziellen Verhältnissen des konkreten Falles liegende Gründe gegeben sein.
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Aus der gesetzlichen Ordnung - Bewilligung der Namensänderung durch die Regierung, Anfechtbarkeit derselben vor dem Richter gemäss Art. 30 Abs. 3 - folgt, dass die Kognition des Richters bei der Anfechtung nicht in einer Überprüfung der Gründe, welche die Regierung als für die Bewilligung wichtig erachtete, bestehen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen für die Bewilligungsbehörde öffentlichrechtliche Gesichtspunkte und die Interessen des Gesuchstellers im Vordergrunde, was allerdings nicht ausschliesst, dass auch sie schon auf liquide entgegengesetzte Interessen des Mannes, welche dieser im Wege der Anfechtung mit Erfolg geltend machen könnte, Rücksicht nehmen kann. Im Anfechtungsprozess dagegen muss der Kläger dartun, dass er in seinem Namensrecht und in den durch dieses geschützten wesentlichen Interessen verletzt wird. Erst wenn dies der Fall ist, kann sich für den Richter die Notwendigkeit ergeben, eine BGE 81 II, 401 (406)Abwägung des Interesses des Anfechtungsklägers am Unterbleiben der Namensänderung gegen dasjenige der Beklagten an deren Aufrechterhaltung vorzunehmen, also u. U. auch zu untersuchen, ob die Gründe, die zur Aufgabe des bisherigen und zur Annahme des neuen Namens geführt haben, im Sinne des Art. 30 Abs. 1 wichtig gewesen seien (BGE 52 II 105, BGE 72 II 151). Die Tatsache an sich, dass die angefochtene Namenszuweisung von einer Behörde ausgesprochen worden ist, setzt der richterlichen Überprüfungsbefugnis keine Schranke (BGE 52 II 105). Die Anfechtung der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 3 ist nur ein Anwendungsfall des allgemeinen Namensschutzes und wie gegenüber einer Namensanmassung gemäss Art. 29 gegeben (a.a.O. 106). Ein Unterschied zwischen der Unterlassungsklage nach Art. 29 Abs. 2 und der Anfechtung nach Art. 30 Abs. 3 rechtfertigt sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen an die Schwere der zur Abwehr berechtigenden Benachteiligung des Klägers. Während (nach dem deutschen Text) zur Klage gegen die Namensanmassung eine blosse Beeinträchtigung genügt, setzt die Anfechtung der behördlichen Namensänderung eine Verletzung voraus. So führte im Falle Glitsch c. de Siebenthal, wo es sich nicht um eine behördliche Wiederverleihung, sondern um eine Anmassung des ehelichen Namens seitens der geschiedenen Frau handelte, das Bundesgericht aus, der Mann könne sich - sc. nach dem (allerdings nicht genannten) Art. 29 Abs. 2 - dem Gebrauch seines Namens durch die Beklagte, gleichgültig welches Interesse diese daran hätte, widersetzen, ohne dass man, wie die Beklagte möchte, von ihm verlangen könnte, dass er einen besondern Nachteil (préjudice spécial) durch den Namensgebrauch dartue; die zur Klage genügende Beeinträchtigung liege schon darin, dass die Beklagte durch diesen Gebrauch noch als seine Frau erscheine, obgleich sie es nicht mehr sei (BGE 59 II 94).
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Die blosse Tatsache jedoch, dass die Wahl des Namens von einer nicht mehr bestehenden Beziehung zwischen den BGE 81 II, 401 (407)Parteien herrührt, und die rein hypothetische Möglichkeit der Erweckung eines falschen Scheines allein stellen keine zur Anfechtung nach Art. 30 Abs. 3 berechtigende Verletzung des Mannes in seinem Namensrecht dar. Damit in casu das Vorhandensein einer Frau des Namens Domenig ausser seiner zweiten Ehefrau den Kläger in seinem Namensrecht erheblich verletzte, müssten andere Umstände hinzu kommen, die hier fehlen.
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a) Dass eine wirkliche Gefahr der Verwechslung bestehe, kann der Kläger selbst nicht ernstlich behaupten. Dass im Anfang zwei Irrtümer in der Briefzustellung vorkamen, ist ohne jeden Belang. Die frühere und die jetzige Ehefrau unterscheiden sich schon durch ihre Vornamen (Frieda, Anna) hinlänglich. Zudem lebt die Beklagte seit mehreren Jahren nicht mehr am Wohnort des Klägers Arosa, sondern in Chur. Anders läge die Sache allenfalls, wenn sie unter dem wieder angenommenen ehelichen Namen ein Geschäft gleicher Art wie der Kläger betriebe - falls dem nicht schon das Firmenrecht entgegenstände. Die Beklagte arbeitet aber als Angestellte auf einem Anwaltsbüro.
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b) Für die Beurteilung des zur Klage berechtigenden Masses der Beeinträchtigung in concreto fällt nun aber entscheidend ins Gewicht, weshalb die Beklagte diesen Namen erhalten, verloren und wieder angenommen hat. Sie hat ihn nicht willkürlich gewählt, um etwas zu scheinen, was sie weder ist noch war (vgl. BGE 72 II 152), sondern der Kläger selbst hat ihn ihr durch die Heirat verliehen, ohne dass ein anderer seiner Träger dagegen etwas hätte einwenden können. Sie trug ihn 26 Jahre lang von Gesetzes wegen, also während des grösseren Teils ihres bisherigen Lebens, und hat ihm in keiner Weise Unehre gemacht. Gewissen psychischen Störungen konnte diese Wirkung schon gar nicht zukommen, zumal sie zum guten Teil die Reaktion auf das eheliche Betragen des Klägers waren. Zur Zerrüttung und zur Scheidung der Ehe kam es nach den Feststellungen der Vorinstanz BGE 81 II, 401 (408)infolge der Untreue des Mannes, und den Scheidungsprozess hat ungeachtet dieser Verschuldenslage nicht die Frau, sondern der Mann angehoben. Unter diesen Umständen kann sich dieser nicht beklagen, wenn die Beklagte neben allem andern nicht auch noch den Namen verlieren will, unter dem sie in ihren Kreisen bekannt und geachtet war, den sie als einen Bestandteil ihrer Identität empfindet und den auch ihre Kinder tragen, und wenn die Administrativbehörde diese Gründe als wichtig genug erachtet hat, jenes Bestreben zu schützen. Eine irgendwie erhebliche Verletzung des Klägers in seiner persönlichen Rechtssphäre durch diese Bewilligung der Wiederannahme des ehelichen Namens ist nicht ersichtlich.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgericht von Graubünden vom 9. Mai 1955 bestätigt.
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