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Informationen zum Dokument  BGE 92 II 210  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 42 OG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instan ...
2. (zuständige Abteilung des Bundesgerichts). ...
3. Den Gegenstand des Rechtsstreites bezeichnen die auf ein Sachu ...
4. 5. - Da eine Bundesgerichtsbarkeit einziger Instanz nicht gege ...
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31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1966 i.S. Eheleute W. gegen den Kanton Thurgau.
 
 
Regeste
 
Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Privaten und einem Kanton vor dem Bundesgericht als einziger Instanz. Art. 42 OG.  
- jedoch nur solche vermögensrechtlicher Natur (Erw. 3, b).  
2. Den Gegenstand des Rechtsstreites bezeichnen die auf ein Sachurteil abzielenden Rechtsbegehren. (Anfang der Erw. 3).  
3. Befindet die zuständige Abteilung des Bundesgerichts die Klage einstimmig als unzulässig, und zwar nicht bloss wegen eines verbesserlichen Prozessmangels, sondern weil eine Bundesgerichtsbarkeit einziger Instanz für den in Frage stehenden Rechtsstreit nicht gegeben ist, so kann die Klage in Analogie zu Art. 60 Abs. 1 OG im Vorprüfungsverfahren ohne Schriftenwechsel, ohne mündliche Verhandlung und ohne öffentliche Beratung von der Hand gewiesen werden. Art. 3 Abs. 1 BZP. (Erw. 5).  
 
Sachverhalt
 
BGE 92 II, 210 (211)Aus dem Tatbestand:
1
A.- A. W. wurde im September 1963 zur Begutachtung in die Heil- und Pflegeanstalt Münsterlingen eingewiesen, da sein seit Jahren beobachtetes querulatorisches Verhalten mit Beschuldigungen und Drohungen gegen Private und Behörden BGE 92 II, 210 (212)stärker in Erscheinung getreten war. Zwei Gutachten stellten eine paranoide Schizophrenie fest, verbunden mit beginnender gehirnarteriosklerotischer Demenz, bezw. paranoïsche Querulanz. Gestützt auf diese Gutachten sprachen sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das Obergericht des Kantons Thurgau, dieses mit Urteil vom 21. Oktober 1965, die Entmündigung in Anwendung des Art. 369 ZGB aus.
2
B.- Dieses Urteil focht der Interdizend beim Bundesgericht mit Berufung und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Auf diese Beschwerde trat das Bundesgericht am 5. Februar 1966 zur Hauptsache nicht ein; im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Entscheid vom gleichen Tage wurde auch die Berufung abgewiesen und das Entmündigungsurteil bestätigt.
3
C.- Mit einer vom 24. Dezember 1965 datierten, am 12. Januar 1966 zur Post gegebenen Klageschrift von 50 Seiten belangen A. W. und seine Ehefrau den Kanton Thurgau vor dem Bundesgericht als einziger Instanz mit Hinweis auf Art. 42 OG
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"a. wegen unbefugten Angriffen und Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen
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b. auf Beseitigung der Störungen
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c. auf Schadenersatz und Genugtuung im Betrage von über 6000.-- Franken."
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Die Rechtsbegehren lauten:...
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Nach Art. 42 OG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz "zivilrechtliche Streitigkeiten" zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits (unter den in der gleichen Norm bestimmten nähern Voraussetzungen). Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter diese Gesetzesnorm nicht nur Streitigkeiten über zivilrechtliche Verhältnisse im eigentlichen, engern Sinn dieses Wortes (wie er für das Rechtsmittel der Berufung, Art. 43 ff. OG, massgebend ist), sondern auch "gewisse Anstände, die nach heutiger Rechtsauffassung zu den öffentlichrechtlichen Streitigkeiten gerechnet würden, aber nach älterer Anschauung als Zivilrechtsstreitigkeiten galten" (vgl. BGE 78 II 26, letzter Absatz der Erw. 1). Darunter fallen insbesondere auch Verantwortlichkeitsklagen wegen Schädigung eines Privaten durch widerrechtliche Ausübung BGE 92 II, 210 (213)öffentlicher Gewalt, was den hauptsächlichen Inhalt der vorliegenden Klage bildet (vgl. statt vieler BGE 38 II 397, BGE 79 II 432 Erw. 1 am Ende).
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Die materiellen Rechtsbegehren sind teils vermögensrechtlicher, teils anderer Natur.
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a) Zur ersten Gattung gehören die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, wie sie die Klage auf Blatt 1 allgemein umschreibt und in den Einzelbegehren 3b, 4a und 4b näher festlegt. Dies geschieht jedoch ohne genaue Angabe der verlangten Geldbeträge, und die Bemerkung "im Betrage von über 6000.-- Franken" auf Blatt 1 ist nicht geeignet, den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 8000.-- für die direkte Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 42 OG darzutun. Auf diese Begehren kann daher nicht eingetreten werden.
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b) Die übrigen Begehren aber (la, 1b, 2 und 3a) können, weil nicht vermögensrechtlicher Natur, von vornherein nicht Gegenstand eines nach Art. 42 OG vor Bundesgericht anzuhebenden Prozesses bilden. Nach Art. 110 Abs. 1 Ziff. 4 BV beurteilt das Bundesgericht zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits, "wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist und eine Partei es verlangt". Nach dieser Verfassungsnorm hätte der Gesetzgeber zwar auch eine nicht in Geldeswert bestehende "Bedeutung" der Streitsache berücksichtigen können (worauf mehrere Autoren hinweisen; vgl. SCHURTER und FRITZSCHE, Das Zivilprozessrecht der Schweiz, Bd. I S. 271 unten; W. BURCKHARDT, Komm. zur BV, 3. A., S. 761 N 6). Das Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) verlangt nun aber in Art. 42 ebenso wie in Art. 41 lit. c Abs. 2 einen bestimmten Mindest-Streitwert und zieht damit eindeutig nur vermögensrechtliche Streitigkeiten in Betracht. Was BGE 86 II 132 hierüber in bezug auf Prorogationsklagen ausführt, gilt auch für BGE 92 II, 210 (214)Klagen nach Art. 42 OG. Wenn das als einzige Instanz angerufene Bundesgericht mitunter eine nicht offensichtlich vermögensrechtliche Streitsache an Hand nahm, so geschah es doch nur eben bei Bejahung dieses Charakters (so in BGE 41 II 299 ff., wo der Klage auf Bestellung eines Schiedsgerichts zur Beurteilung des Umfanges der Wasserzinspflicht eines Konzessionärs ein bestimmter Streitwert zugeschrieben wurde).
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4. 5. - Da eine Bundesgerichtsbarkeit einziger Instanz nicht gegeben ist (Erw. 3), muss die Klage von der Hand gewiesen werden. Angesichts der Einstimmigkeit des Gerichtes über die Unzulässigkeit dieser Klage ist ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens und ohne öffentliche Beratung auf Nichteintreten zu erkennen, analog Art. 60 Abs. 1 OG. Der Richter hat die Zulässigkeit der Klage von Amtes wegen zu prüfen (Art. 3 Abs. 1 BZP). Eine formelle Verbesserung der Klage, wozu den Klägern nach Art. 27 Abs. 1 BZP Gelegenheit einzuräumen wäre, kommt hier nicht in Frage, da man es nicht mit einem verbesserlichen Prozessmangel zu tun hat. Aus diesem Grunde wäre auch die Durchführung eines vereinfachten, auf die Frage der - hier keinem Zweifel unterliegenden - Unzulässigkeit der Klage beschränkten Verfahrens (vgl. Art. 30 Abs. 1, 34 Abs. 2, 66 Abs. 3 BZP) zwecklos und als unnötige Weitläufigkeit zu betrachten. Unter solchen Umständen hat denn auch die II. Zivilabteilung bereits in einem andern Falle (nicht veröffentlichtes Urteil vom 3. Juni 1959 i.S. Spörri gegen Spörri) eine im direkten Verfahren vor Bundesgericht unzulässige Klage im Vorprüfungsverfahren von der Hand gewiesen. Ähnlich entschied die I. Zivilabteilung - in bejahendem Sinne - über die Anhandnahme einer prorogierten Streitsache (BGE 88 II 383 ff.) im Vorprüfungsverfahren ohne Schriftenwechsel.
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In analoger Anwendung des Art. 60 Abs. 1 OG
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erkennt demnach das Bundesgericht:
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Auf die Klage wird nicht eingetreten.
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